Zum Inhalt springen
IGNORED

Gaswaffe - wie aufbwahren?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo ins Land,

welche Vorschriften gibt es bezüglich Aufbewahrung einer Gaswaffe? Muss ich sie zu meinen "scharfen" Sachen in den Safe packen oder darf ich sie auch ins Schubfach legen? Was ist wenn ich einen Safe für fünf KW habe und da schon fünf "scharfe" KW drin sind?

Es grüßt

kape357

Geschrieben

Moin,

die Aufbewahrung muß nur so erfolgen, daß Unbefugte nicht daran können.

Unbefugt ist jeder unter 18 Jahren ( oder jemand mit einem Waffenbesitzverbot );

ist niemand solches bei Dir im Haus, dann reicht die offene Schublade.

Ist doch jemand da, reicht eine verschlossene Schublade des Nachttisches.

Packst Du sie zu den scharfen Waffen: auch kein Problem, kann nicht mit angerechnet werden.

Das alles gilt aber nur, wenn es sich um eine PTB Gaswaffe handelt und nicht um eine

anmeldepflichtige Gaswaffe!

edit: Wort ergänzt

Geschrieben
Haben minderjährige Zugriff auf die Schublade ?

Sorry - habe ich vergessen. Bin selber 41 und lebe allein. Niemand weit und breit unter 18 Jahren.

Geschrieben

@ alle

Vielen Dank für die schnellen Antworten. PTB-Nr. 542 steht natürlich drauf. Ob ich Muni dafür kaufe weiss ich noch nicht. Habe sie nur gekauft, weil sie mir so gut gefällt - Kopie eines bekannten Stubby, 2,5 Zoll. Frauen kaufen ja Schuhe auch nicht unbedingt um sie anzuziehen. :ridiculous:

Schönen Abend!

kape357

Geschrieben
@ alle

Vielen Dank für die schnellen Antworten. PTB-Nr. 542 steht natürlich drauf. Ob ich Muni dafür kaufe weiss ich noch nicht. Habe sie nur gekauft, weil sie mir so gut gefällt - Kopie eines bekannten Stubby, 2,5 Zoll. Frauen kaufen ja Schuhe auch nicht unbedingt um sie anzuziehen. :ridiculous:

Schönen Abend!

kape357

Versteh ich gut. Is der Stubby verchromt?

Geschrieben
Unbefugt ist jeder unter 18 Jahren ( oder jemand mit einem Waffenbesitzverbot );

ist niemand solches bei Dir im Haus, dann reicht die offene Schublade.

Gilt auch für Volljährige, wenn der Besitzer nicht will, dass sie über die Knifte Gewalt ausüben.

Geschrieben
Gilt auch für Volljährige, wenn der Besitzer nicht will, dass sie über die Knifte Gewalt ausüben.

Naja,

wenn ich als Hausrechtsinhaber nicht will, daß ein Volljähriger

die Gewalt über meine Gaswaffe bei mir zu Hause ausübt,

dann ermögliche ich es ihm doch auch nicht...

Sonst hätte ich mich ja auch selbst angeschi.... ( obwohl ja ein

Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen bei erlaubnisfreien Waffen

nicht bußgeldbewährt ist, aber Einfluß auf die Zuverlässigkeit haben kann )

Geschrieben
wenn ich als Hausrechtsinhaber nicht will, daß ein Volljähriger

die Gewalt über meine Gaswaffe bei mir zu Hause ausübt,

dann ermögliche ich es ihm doch auch nicht...

Schon richtig. Dabei geht auch eher um die Fragen:

was wenn ich schlafe -einschliessen ja/nein;

wollte ich Besitz einräumen, wenn eine anderer die (ungesicherte) Waffe nimmt und Unsinn macht;

muss ich die SSW gegen Diebstahl sichern etc.

Edit: Bußgeld

§53 I Nr. 19 = entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt,

Warum sollten SSW nicht unter §36 I fallen, wenn §36 II explizit von Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, spricht. Nach BGHSt 48, 197, 20 sind SSW erlaubnisfreie Schusswaffen.

Geschrieben
Warum sollten SSW nicht unter §36 I fallen,

wenn §36 II explizit von Schusswaffen,

deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, spricht.

Der § 53, I Nr. 19 spricht von "entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt"...

§ 36, I, Satz 2:

"Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Mitgliedstaat) entspricht."

Hier wird nur in soweit auf SRS eingegangen, als daß die gemeinsame Aufbewahrung von SRS und Munition geregelt wird.

Abs. 2:

"Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen."

Und hier wird nur auf die Waffen eingegangen, die nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind; und das sind SRS eben nicht ( mit PTB )

Wenn also eine SRS Waffe so aufbewahrt wurde, daß ein Unbefugter daran kommen könnte, hat der Besitzer dann einen Verstoß begangen, der vom

§ 53, Abs. 1 Ziffer 19 geahndet werden kann?

edit: kleine Tippfehler

Geschrieben

@ creeper45: Ja, der Revolver ist verchromt/vernickelt. Brüniert wäre mir aber genauso lieb gewesen. Hab´ ihn auf egun ergattert.

Schönen Tag!

kape357

Geschrieben
Wenn also eine SRS Waffe so aufbewahrt wurde, daß ein Unbefugter daran kommen könnte, hat der Besitzer dann einen Verstoß begangen, der vom

§ 53, Abs. 1 Ziffer 19 geahndet werden kann?

Sicherlich nicht ohne Nr. 15 mit zu nehmen und dann bleibt die Frage, ob Überlassen stets gewillkürt sein muss und ein Handeln voraussetzt sein muss, oder ob ein "Überlassen durch Unterlassen" möglich ist und so weiter. Was den Begriff des "Überlassens" angeht, finde ich unterschiedliche Auslegungen in der Rspr. Leider behandeln diese Urteile nicht die Frage ob Bußgeld oder nicht.

Weißt Du (oder ein anderer Fachkundiger) da mehr?

Geschrieben
Wenn also eine SRS Waffe so aufbewahrt wurde, daß ein Unbefugter daran kommen könnte, hat der Besitzer dann einen Verstoß begangen, der vom

§ 53, Abs. 1 Ziffer 19 geahndet werden kann?

Moin,

ja, wenn zusammen mit Munition aufbewahrt wurde!

Also nur Satz 2.

Sicherlich nicht ohne Nr. 15 mit zu nehmen ....

Meinst Du ev. Nr. 16?

Geschrieben
Hoppla. Natürlich.

Lässt sich das machen?

Wie Du schon selbst festgestellt hast, gibt es unterschiedliche Auslegungen, kommt daher immer auf den Einzelfall an.

Wenn Du eine Waffe auf dem Tisch liegen läßt und Sohnemann nimmt sie sich, bewegen wir uns schon in diese Richtung.

Nachtrag:

Eine Waffe oder Munition überlässt im Sinne des WaffG, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einräumt.

(Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 3 zum WaffG)

Geschrieben
Eine Waffe oder Munition überlässt im Sinne des WaffG, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einräumt.

(Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 3 zum WaffG)

Das heißt, wenn man Dir am Zeug flicken will, kann man Fahrlässigkeit, fehlende Sorgfalt usw. dazu ausdehnen, daß Du eine gesetzeswidrige Überlassung vorgenommen ist. Bekanntestes Beispiel dürfte der Vatter von Tim Kretschmer sein.

Wichtig ist bei den Gasern eben: OHNE/GETRENNT von Munition aufbewahren. So daß kein Anderer drankommt.

Geschrieben
Eine Waffe oder Munition überlässt im Sinne des WaffG, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einräumt.

(Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 3 zum WaffG)

Und genau da gibt es verschiedene Ansätze. Eine Meinung: "einräumen" = einen Raum geben iSv ermöglichen; andere Meinung: bewußtes und gewillkürtes Handeln.

Interessant ist auch:

Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 36 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 73) ergibt, soll die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht nur dazu dienen, um sich unbefugt in der Wohnung aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll ebenso gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert nach der Waffe greifen können (vgl. zum Ganzen: VG Braunschweig, B. v. 08.12.2005 - 5 B 674/05 -; bestätigt vom Nds. OVG, B. v. 14.02.2006 - 11 ME 407/05 -).

Quelle:

5 A 46/08

VG Braunschweig

Urteil vom 23.10.2008

Geschrieben
Und genau da gibt es verschiedene Ansätze. Eine Meinung: "einräumen" = einen Raum geben iSv ermöglichen; andere Meinung: bewußtes und gewillkürtes Handeln.

Darum Einzelfallprüfung!

Fakt ist jedoch, wenn jemand an Deine Waffe gelangt und damit Blödsinn anstellt, hast Du fast immer die "A....karte"!

Da wir hier aber über Ordnungswidrigkeiten sprechen, haben wir ja auch noch einen Ermessensspielraum, auch wenn dieser bei eine Strafandrohung bis 10.000,- € sehr begrenzt ist.

Geschrieben

oder damit man nicht in folgenden Gewissenskonflikt kommt:

Hausdurchsuchung. (Irgend so en Spinner war der Meinung das mein Fotoapparat mit grünen Tele eine tarnfarbene UZI zei.

Er kenne so etwas, er habe gedient, er hat mich in einer Fußgängerzone gesehen wie ich auf Menschen gezielt habe.)

Naja eben so ein irrer.

Also Sheriffs in der Bude.

Der eine sieht den Waffentresor und möchte das dieser geöffnet wird.

Nun ich öffne das Ding und trete zurück. Im Tresor lag unteranderen eine sogenannte Tingelpistole die fertig geladen war. (komplett und mit Schrot.)

Der schaut sich die Waffen also an und greift dann nach der Tingelpistole. Nimmt das Ding aus dem Schrank,spannt den Hahn (Laderaste) und schaut in die Mündung.

Dann sagt er noch"man da kann man ja einen Finger reinstecken.

Dann hält er das Ding seitlich um die Buchstaben auf der Waffe zu lesen.Natürlich Richtung Kopf des Kollegen der nun vor dem Tresor kniet und wie ein kleines Kind am rumwühlen ist.

Nun stehst du da also und denkst " OK, wenn ich dem jetzt sage das das Ding fertig geladen ist, dann gibt es den riesen Aufriss. Wenn der jetzt allerdings den Hahn nochmehr spannt und sich der Schuß löst dann habe ich hier einen toten Kripobeamten vor dem Tresor liegen und einen zweiten der entweder türmt oder monatelang kein Wort mehr hervorbringen wird. Beides sehr ungünstig für mich.

Nun alle haben das Haus lebendig verlassen, aber so etwas möchte ich auch nicht wieder erleben.

Also lieber Waffe getrennt von der Muni, weil die doofen könnten manchmal doch schneller aussterben als man denkt.

Geschrieben
Darum Einzelfallprüfung!

Im Grunde schon. Je nach Auslegung des Rechtsbegriffes kann aber auch derselbe Einzelfall unterschiedliche Folgen haben.

Unglücklicherweise lässt bei fehlender, sicherer Aufbewahrung, die Behauptung "ja, die Person war befugt" noch die Möglichkeit zu, sich mit der (tatsächlichen) Unvorhersehbarkeit des Handelns des Täters zu entschuldigen.

Während einen die, wahrscheinlich natürlichere (wenn auch falsche) Behauptung "der war aber nicht befugt", sofort in die Strafvorschriften (mit allen Folgen für evtl. Regressansprüche) laufen lässt.

Geschrieben

Meine Glock liegt geladen im Tresor Klasse 1. Warum auch nicht. Und ohne mich griffelt da auch keiner rum. Im Falle einer Hausdurchsuchung (gegen meinen Willen, mit meinem Willen gibt es keine!) bekommen die Herren den Hinweis, dass die Waffe geladen ist. Was soll mir passieren? Strafbar ist mein Verhalten nicht.

Geschrieben
Meine Glock liegt geladen im Tresor Klasse 1. Warum auch nicht. Und ohne mich griffelt da auch keiner rum.

Bei einer Durchsuchung erhält der Betroffene keine Möglichkeit zum Zugriff auf seine Waffen, dürfte auch logisch sein.

Im Falle einer Hausdurchsuchung (gegen meinen Willen, mit meinem Willen gibt es keine!) bekommen die Herren den Hinweis, dass die Waffe geladen ist. Was soll mir passieren? Strafbar ist mein Verhalten nicht.

Den Hinweis würde ich auf jeden Fall geben, wobei mir nicht einleuchtet, warum ich eine Waffe geladen in den Tresor legen sollte.

Hier besteht doch eher das Risiko, dass man die Waffe in diesem Zustand mit zum Schießstand, oder ins Jagdrevier mitnimmt. (also führt)

Geschrieben

Das ist ein wirklich sehr schwieriges Thema!

Grundsätzlich gilt, dass man Straf- und Ordnungswidrigkeiten auch durch Unterlassen begehen kann (vgl. § 13 StGB, § 8 OWiG). Dazu bedarf es allerdings einer Garantenstellung. Man könnte nun aus § 36 Abs. 1 WaffG schließen, dass der LWB Überwachungsgarant ist, weil er die Gefahrenquelle beherrscht. Zwar ist nicht die Waffe die Gefahr, sondern der Mensch, aber das WaffG soll ja gerade verhindern, dass Waffen unkontrolliert ins Volk gelangen, weshalb der Aufbewahrer insoweit in die Pflicht genommen wird.

Deshalb könnte der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG (i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG) erfüllt sein.

Die Voraussetzungen sind:

  1. Tatobjekt: erlaubnisfreie Waffe
  2. Tathandlung: Überlassen, hier durch Unterlassen
  3. Garantenstellung, s.o.
  4. an eine nicht berechtigte Person

Die Formulierung "berechtigten Person" i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Überlassen) ist eine andere als "unbefugt an sich nehmen" in § 36 Abs. 1 WaffG (Aufbewahrung). Gemeinsam ist beiden, dass der Erwerber zum Erwerb der jeweiligen Waffe nach dem WaffG berechtigt/befugt sein muss. Eine unbefugte Ansichnahme (Aufbewahrung) liegt aber schon immer dann vor, wenn im Zeitpunkt der Ansichnahme durch den Erwerbswilligen der ursprüngliche Waffenbesitzer keinen dahingehenden Willen hatte, der Erwerbswillige also unbefugt handelte.

Beispielsfall ist die Ehefrau, die den Schreibtisch ihres Mannes entrümpelt und dabei versehentlich dessen in einem Aktenhefter versteckte Schreckschusswaffe (SSW) entsorgt. Hier ist die Frau zwar berechtigt. Der Ehemann wollte aber ganz offensichtlich nicht, dass seine Frau die SSW an sich nimmt, denn sonst hätte er ihr gesagt, wo diese liegt. Die Frau wusste davon aber nichts, hat sie versehentlich an sich genommen und versehentlich entsorgt. Zu einem ähnlichen Fall siehe die von mir unten zitierte Entscheidung des VG Düsseldorf.

An der Berechtigung der Ehefrau würde hier das Überlassen an einen Nichtberechtigten scheitern. Das durch die Entsorgung möglicherweise im Müll kramende Kinder usw. an die SSW kommen ist nicht mehr vorhersehbar. Gleichwohl war die Ehefrau aber Unbefugte i.S.d. Aufbewahrung.

Das Überlassen muss vorsätzlich erfolgen, wobei hier Eventualvorsatz genügt. Dem Überlasser ist zwar üblicherweise daran gelegen, dass seine Waffe nicht abhanden kommt. Es genügt allerdings, dass er die unbefugte Ansichnahme durch Dritte für möglich hält und sie billigt, d.h. sich damit abfindet, indem er nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsvorkehrungen ergreift. Ganz atypische Kausalverläufe sind aber nicht mehr vom Vorsatz umfasst.

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen. [...]
WaffVwV, BR-Drs. 331/11, S. 142, Nr. 36.2.1
[...] Vor allem aber geht es bei der Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften, die der Kläger für die Zukunft beteuert, gerade nicht darum, sich nur formal gesetzestreu zu verhalten, sondern zu erkennen, dass die Vorschriften, die es einzuhalten gilt, materiell den Zweck verfolgen, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und insbesondere Gefahren für Leib und Leben anderer Menschen zu verhindern. Von einem Waffeninhaber ist die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften nicht als Selbstzweck, sondern im Bewusstsein und in Akzeptanz dieses dahinterstehenden Gesetzeszwecks zu erwarten. Das Gericht entnimmt den Ausführungen des Klägers jedoch, dass dieser sein persönliches bzw. berufliches Interesse am Umgang mit Waffen höher bewertet als die mit diesem Umgang verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter Dritter und er zudem weiterhin für sich in Anspruch nimmt, an Sinn und Zweck namentlich der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu zweifeln und im Zweifel selbst besser als der Gesetzgeber zu wissen, wie Waffen sicher aufzubewahren sind. Insbesondere zweifelt das Gericht daran, dass der Kläger sich der Notwendigkeit bewusst ist, auch seine besitzerlaubnisfreie PTB-Waffe dem § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG entsprechend so aufzubewahren, dass diese nicht abhanden kommt oder Unbefugte sie an sich nehmen können. Zwar bringt er zum Ausdruck, sich dessen bewusst zu sein, dass gemäß § 2 Abs. 1 WaffG seine PTB-Waffe auch in seinem Haus nicht in die Hände von Unter-18-Jährigen gelangen darf, jedoch lassen seine - im Grundsatz zutreffenden - Ausführungen, dass auch seine Ehefrau im gemeinsam bewohnten Haus die PTB-Waffe erlaubnisfrei besitzen darf, daran zweifeln, dass ihm bewusst ist, dass er die Waffe dennoch dergestalt aufzubewahren hat, dass eine Ansichnahme durch dritte Volljährige - etwas Besucher - und ein Abhandenkommen der Waffe - etwa, wie nach seinen Angaben mit seinem Revolver geschehen, durch eine unbemerkte Ansichnahme und Entsorgung durch seine Ehefrau - ausgeschlossen ist.
VG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2010, Az. 22 K 587/08, Rn. 54 (zit. nach Juris)
Geschrieben
...

Lehrbuchmäßig! Womit die Frage ob bei der nicht-sicheren Aufbewahrung nicht-geladener SSW ein strafbewehrtes Handeln nach § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG (i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG) vorliegt, beantwortet ist. Nach Deiner Herleitung, dafür spricht die unterschiedliche Formulierung im Gesetz, nicht. Im Ergebnis ist also das nicht-sichere Aufbewahren nur dann strafbewehrt, wenn ein nicht-Volljähriger (oder eben jemand der mit einem Waffenbesitzverbot belegt wurde) die Waffe an sich nimmt.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.