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IGNORED

Wechselsystem ja oder nein?


Hephaistos

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Geschrieben
Meine grundsätzliche Auslegung ist also, dass die Erlaubnis auf Grund eines Bedürfnisses besteht.

Du meinst die Erlaubnis zum Erwerb, die ich nach Anlage 2 UA 2 garnicht brauche? Der Erwerb ist nach 10 Abs. 1a (2-Wochen-Frist) anzuzeigen und in die WBK eintragen zu lassen.

Die Erlaubnis zum Besitz ist wiederum nach § 10 Abs. 1 durch den soeben vorgenommenen Eintrag erteilt.

( 10 (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. )

Geschrieben

Um der Diskussion mal ein wenig andere Aspekte zu verleihen:

Es gibt ja auch KFZ, die nach den heutigen Regeln der Technik und des Rechts gar nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen. Man darf sich also in anderen Bereichen durchaus Dinge kaufen, die man gar nicht benutzen darf.

Auch näher dran bei unserem Rechtsgebiet: Die allermeisten Blankwaffen dürfen ja nach 42a gar nicht mehr geführt werden.

Durch den erlaubnisfreien Erwerb eines möglicherweise "unsportlichen" Wechselsystems hat der Besitzer dann auch ein "unsinniges/unbrauchbares" Teil im Schrank. Haben (=besitzen) darf er es, er durfte es erwerben, es wurde der Erwerb angezeigt, es sollte auch eine Eintragung erfolgen, damit besteht auch eine Besitz-Erlaubnis.

Wo gibt es jetzt Probleme:

Meine mentale Konstruktion geht eben davon aus, daß sich, ähnlich wie bei der "Herstellung" einer neuen Waffe, der (nur) Sportschütze in dem Moment in eine Grauzone bewegt, wo er eine Waffe aus dem WS und der Grundwaffe zusammenbaut. Sobald der 2,5" Lauf an der KW oder ein zu kurzes WS für's AR oder eins in Russki-Kaliber für's AR-10, oder ein unsportlicher AUG-Vorderschaft....MONTIERT wird, ist ja eine Waffe "ohne Bedürfnis" entstanden.

Dasselbe gilt auch für den Moment, wo in eine anscheinende Langwaffe ein Mag mit 10+Schuss Kapazität eingeführt wird, liebe Restriktions-Befürworter. :-)

Es ist jedoch klar, daß von der Sportordnung im Training abgewichen werden darf, um auch Schwerpunkte beim Training zu setzen, Teilabläufe zu üben, Grundfertigkeiten zu polieren usw. Dazu gehört das Laden mit mehr& weniger Schuss als im Wettkampf, das Abweichen von Anschlagart etc. Nach meiner Auffassung gehört auch die Verwendung von Magazinen mit mehr& weniger Fassungsvermögen dazu, zumal ja die meisten Trainings auf Schießstätten stattfinden, wo jedermann schießen darf. Dort dürfte ein nicht-LWB auch mit einer kurzen HA-Kashi schießen, wenn deren Besitzer es zulässt. Da braucht sich der überprüfte SpoSchü-LWB auch irgendwie nicht schlechter zu stellen, oder ?

Für IPSC-Wettkämpfe im Ausland darf ich auch große Magazine in LW verwenden, daher macht der Besitz sogar für einen deutschen SpoSchü sehr viel Sinn. In meine "sportliche" Langwaffe CX4 passen übrigens auch große Magazine

Somit komme ich zur Lage-Beurteilung:

- Wer sich ein unsportliches Wechsel-Teil zur vorhandenen Grundwaffe kauft, handelt nicht gegen das Gesetz. Er gibt nur Geld für Dinge aus, die er eigentlich nicht brauchen kann.

- Auf einer Schießstätte, wo es die Zulassung und Hausregeln zulassen, dürften auch unsportliche Waffen geschossen werden. Von Jedermann. In Analogie zur Funktionsüberprüfung von Sammlern und Erben wäre auf einer solchen Schießstätte sogar das Zusammenbauen von Grundwaffe und unsportlichem WS und der Betrieb einer unsportlichen Waffe durch den Besitzer möglich.

Wohlgemerkt: Das ist für mich die persönliche Schmerz-Grenze, insofern sehe ich für mich auch während der Tätigkeit als Aufsicht keinen Grund, den §6 der AWaffV auf dem Schießstand in rigider Form durchzusetzen, sofern es eben im Training oder zur Funktionsüberprüfung geschieht. Anders sieht es bei Wettkämpfen aus, aber da sind wir uns sicher einig. Für mein persönliches Verhalten mache ich sogar noch viel weniger als ich für zulässig halte. Meine Waffen kann ich allesamt sportlich verwenden, auch in den Kombinationen mit vorhandenen WS. Mein Geld gebe ich auch nicht für Zeugs aus, was ich nicht (wettkampf-mäßig) brauchen kann.

Hatte ich im Übrigen schon mal bemerkte, daß diese Angst-Vorschrift des §6 objektiv und vernünftig betrachtet großer Quatsch ist ? Und daß durch die Bedürfnis-Regelung mehr Verwirrung, Gängelei und Schikane produziert wird, als daß dadurch Sicherheit für Deutschland entsteht ?

Achja: dies ist ein Diskussionsbeitrag, keine Rechtsberatung, in etwa so viel wert, wie Ihr dafür bezahlt habt.

Geschrieben
Es ist jedoch klar, daß von der Sportordnung im Training abgewichen werden darf,

[...]

Sofern es in der Sportordnung festgeschrieben wurde. (vergleiche AWaffV §5 Schießsportordnungen:

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.)

Siehe zum Beispiel BDS allgemeiner Teil A 11.02 Hier dürfen die Ziele und der Ablauf geändert werden.

IPSC, Silhoutte und Westernschießen dürfen nicht abgewandelt werden.

Der BDMP lässt nur alternative Distanzen zu, siehe hierzu Technische Regeln B.4.3.

Nach meiner Auffassung gehört auch die Verwendung von Magazinen mit mehr& weniger Fassungsvermögen dazu, zumal ja die meisten Trainings auf Schießstätten stattfinden, wo jedermann schießen darf. Dort dürfte ein nicht-LWB auch mit einer kurzen HA-Kashi schießen, wenn deren Besitzer es zulässt. Da braucht sich der überprüfte SpoSchü-LWB auch irgendwie nicht schlechter zu stellen, oder ?

Das ist falsch.

Siehe AWaffV § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(3).es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Hatte ich im Übrigen schon mal bemerkte, daß diese Angst-Vorschrift des §6 objektiv und vernünftig betrachtet großer Quatsch ist ? Und daß durch die Bedürfnis-Regelung mehr Verwirrung, Gängelei und Schikane produziert wird, als daß dadurch Sicherheit für Deutschland entsteht ?

Ich denke, hier sind wir uns einig :D

Geschrieben

Jetzt habe ich es schon so oft gelesen, das man mit einem Wechselsystem in Probleme kommen soll. Warum habe ich immer noch nicht begriffen.

Ich kann mir problemlos beliebig vieele Wechselsysteme kaufen, wenn ich es aber montiere komme ich in den Bereich der Waffenherstellung?????

Ich sehe ja ein, das ich aus meinen diversen Lowern und Uppern nicht beliebig viele (neue) Gesamtwaffen zusammenbauen darf, aber wenn es immer nur eine komplette Waffe ist? Wo liegt dann der Sinn eines Wechselsystems wenn ich es nicht wechseln darf? Warum sollte der Erwerb mit eingetragenen Grundwaffe problemlos möglich sein, die Montage aber nicht? Jetzt habe ich das alles schon in verschiedensten Ausprägungen gelesen, aber verstanden habe ich es immer noch nicht ....

Mats

Geschrieben
Das ist falsch.

Siehe AWaffV § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

Das ist nur dann falsch, wenn nicht die Erlangung der Sachkunde in Bezug auf sichere Handhabung (auch noch) beabsichtigt ist. Beispiel: Ein Jäger schießt mit seinem kurzen Revolver. Ein Sportschütze "in der Ausbildung" möchte den Revolver ausprobieren. Geht nach 2.c oder alternativ d.

Kann ich mit geradem Gesicht so vortragen, auf Verlangen, echt. :P

Aber Du hast natürlich recht, das "Jedermann" war einen Schritt zu weit und ich hab jetzt nachgebessert... :blush:

Geschrieben
Jetzt habe ich es schon so oft gelesen,

...

Warum habe ich immer noch nicht begriffen.

...

Ich sehe ja ein,

....

Wo liegt dann der Sinn ...?

Warum ....

aber verstanden habe ich es immer noch nicht ....

Es geht Dir so ähnlich wie uns. Denn:

Der §6 ist sinnlos.

Die Frage ist eben, wenn man von zwei relativ klaren Zuständen ausgeht:

1. Gut:

Ein SpoSchü kauft sich erlaubnisfrei ein Wechselsystem kaliberkleinerodergleich zur Grundwaffe

2. Böse:

Im Besitz eines Sportschützen wird eine Waffe aufgefunden, die vom sportlichen Schießen ausgenommen ist.

Da muss ja zwischendurch irgendwas passiert sein, wie findet man da die Grenze?

Das hab' ich in meinem Post für mich und mein Verständnis rechts-laienhaft versucht zu beantworten. Und ich bin mir voll bewusst, daß es Rechtsmeinungen geben mag, die weiter als meine oder enger gefasst sind. Deshalb rede ich da auch von einer Grauzone.

Geschrieben

Mats du hast keine Probleme mit Wechselsystemen, solange diese sich innerhalb der Parameter deines Bedürfnisses befinden. Wenn du für die Wechselsysteme die gleiche Sorgfalt walten lässt, wie beim Erwerb der Grundwaffe, bringen diese auch keinen Ärger mit sich.

Gruß

Geschrieben
Jetzt habe ich es schon so oft gelesen, das man mit einem Wechselsystem in Probleme kommen soll. Warum habe ich immer noch nicht begriffen.

Ich kann mir problemlos beliebig vieele Wechselsysteme kaufen, wenn ich es aber montiere komme ich in den Bereich der Waffenherstellung?????

Ich sehe ja ein, das ich aus meinen diversen Lowern und Uppern nicht beliebig viele (neue) Gesamtwaffen zusammenbauen darf, aber wenn es immer nur eine komplette Waffe ist? Wo liegt dann der Sinn eines Wechselsystems wenn ich es nicht wechseln darf? Warum sollte der Erwerb mit eingetragenen Grundwaffe problemlos möglich sein, die Montage aber nicht? Jetzt habe ich das alles schon in verschiedensten Ausprägungen gelesen, aber verstanden habe ich es immer noch nicht ....

Mats

Das Montieren von Wechselsystemen ist von der erlaubnispflichtigen Waffenherstellung ausgenommen, vergleiche WaffVwV ;)

Geschrieben

Damit stellt sich die Frage des "guten" oder "bösen" Wechselsystems zumindest in dieser Hinsicht nicht, oder?

Es bleibt nur noch die Frage muß das Wechselsystem vom Bedürfnis der Grundwaffe erfasst sein?

An die Anwälte hier im Forum: Was kostet eine Rechtsauskunft zu dieser Frage?

Mats

Geschrieben

Nach WaffVwV darfst du dir nicht einmal etwas ausserhalb deines Bedürfnisses leihen.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Das ist natürlich nicht die erwartete Rechtsauskunft, sondern ein Hinweis auf eine enge Sicht des Gesetzgebers. Sollte das Verlangen nach diesen Dingen sehr groß sein, empfehle ich den Jagdschein oder eine anscheinsfreie Ausführung.

Wir können hier nur unsere eigenen Gedanken/Meinungen zum Thema beibringen. Aus den zusammengetragenen Beiträgen, lassen sich dann eigene Schlussfolgerungen anstellen.

Gruß

Geschrieben
Nach WaffVwV darfst du dir nicht einmal etwas ausserhalb deines Bedürfnisses leihen.

Was auch dem § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG entspricht.

Der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich Erwerb von Wechselsystemen ist für mich in der Anlage mit "erlaubnisfrei" hinreichend klar geäußert worden.

Geschrieben
Deine Meinung sei dir unbenommen. Bedenke jedoch Erwerb UND Besitz ;)

Ich bedenke und unterscheide Erwerb, Montage und "Gebrauch" (Schießen) von Wechselsystemen.

Das der Erwerb erlaubnisfrei aber eintragungspflichtig ist, wurde bereits nachgewiesen.

Übrigens steht in meiner Waffenbesitzkarte "... wird hiermit die Erlaubnis erteilt, die ... bezeichneten Schußwaffen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben." Das mit dem Besitz nach Erwerb war wohl zu offensichtlich, um es noch extra hinzuschreiben...

Mein Tipp für Sportschützen ist und bleibt: Finger weg von Dingen die vom Schießsport ausgeschlossen sind!

Als gut gemeinten Ratschlag schließe ich mich dem sogar an.

Geschrieben

Stell dir mal vor dein SB verweigert dir den Eintrag, weil du zwa erlaubnisfrei erwerben durftest, du aber nach §§8 u. 14 den Besitz nur an Zweck und Bedürfnis binden kannst. Dann wirds eng. Da dein grundsätzlicher Erwerbs- und Besitzerlaubnis sowieso an dein Bedürfnis gekoppelt ist, könnte auch der erlaubnisfreie Erwerb eine Sonderform dessen darstellen.

Klag das mal ein ;)

Gruß

edit: Unser Austausch ist ja eh nur theoretischer Natur. ;)

Geschrieben

Die unmögliche Trennung von Erwerb und Besitz ist mir natürlich klar. Gerade waffenrechtlich bedeutet Erwerb auch immer Besitz. Schwierig wird wie gesagt der verweigerte Eintrag und die grundsätzliche Einschränkung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis ( also der WBK) auf das Bedürfnis.

Ich finde wir üben ganz toll, aber jetzt wüsste ich erstmal keinen neuen Diskussionsimpuls mehr. Sollte mir noch was einfallen, bin ich aber sofort zur Stelle ;)

Gruß

Geschrieben

Hallo, wie ist es denn mit Waffen auf einer grünen (erben)WBK ?

Konkreter Fall, P38 ist eingetragen und man möchte ein Wechselsystem von einer P1 kaufen(Griffstück bleibt beim Büchsenmacher)

Bis bald

Marcus

Geschrieben
Hallo Tyr, was magst du denn noch wissen ?

eigentlich will ich nichts zusätzlich wissen. Hilfreich für eine Beurteilung wäre vielleicht: Hat der Inhaber der Erben-WBK auch andere Bedürfnisse i.S.d. WaffG ? Ist eine Munitionserwerbsberechtigung für 9x19 ebenfalls angestrebt ?

Aus Neugier interessiert mich noch: warum für eine Erbwaffe ein neues Oberteil her soll.

aber insgeamt: Hier ist keine Rechtsberatung, nur Diskussion und Spekulation.

Geschrieben

Hallo Tyr,

"Hat der Inhaber der Erben-WBK auch andere Bedürfnisse i.S.d. WaffG ?"

Ja hat er, bin ja ich selbst.

"Ist eine Munitionserwerbsberechtigung für 9x19 ebenfalls angestrebt ?"

Nein

"Aus Neugier interessiert mich noch: warum für eine Erbwaffe ein neues Oberteil her soll."

Hab irgendwann mal gedacht als Ersatz, da ich aber fast garnichtmehr damit schieße, ist der Plan ganz auf Eis gelegt. Persönlich hat es mich halt interessiert ob in dieser Richtung schon Erfahrungen gesammelt worden sind, brauche also KEINE Rechtsberatung.

Bis bald

Marcus

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