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IGNORED

Wiederladen mit Schwarzpulver


Hattori Hanzo

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Ich wollte mir bei der nächsten Pulverscheinverlängerung 3kg Schwarzpulver mit beantragen. Bisher nur NC Pulver. SB sagt gibts nicht, nur mit Vorderladerschein. Habe nur den Wiederladeschein. VL interessiert mich nicht, wohl aber Schwarzpulverpatronen, ich will mir noch eine schöne Sharps anschaffen und die dann stilecht mit SP laden.

In den Gesetzen wird kein Unterschied zw. SP und NC hinsichtlich wiederladen gemacht, oder habe ich was übersehen?

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Was steht denn in deinem Lehrgangszeugnis?

Genau das, nämlich die exakte Formulierung, welche Treibmittel (und der Umgang damit) im Lehrgang behandelt wurden, ist der Punkt. Ich wäre deshalb sehr vorsichtig, den SB so pauschal für "unfähig" zu erklären. Wenn im Zeugnis nicht explizit steht, dass im Wiederladelehrgang Kenntnisse im Umgang mit SP vermittelt wurden, hast Du formnal keine Chancen.

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... Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver ...

Ich kenne Zeugnisse, da steht explizit "Treibmittel auf NC-Basis" und ähnliche Formulierungen, die aber alle das "NC" enthalten.

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Der Erwerb von Schwarzpulver hat genehmigungsrechtlich nichts mit Waffen zu tun sondern richtet sich nach dem Sprengstoffrecht, und wenn man da

keinen Vorderladerkurs belegt hat, kann man auch kein Schwarzpulver erwerben. Dein SB hat in diesem Punkt recht, Genehmigungen von SP Pulver ohne Vorderlader oder Böllerschein sind zwar Schützenfreundlich können aber Kontrollen sehr unangenehm werden. Da man unterstellen könnte ,ohne Vorderladerschein, kein Bedürfnis für Schwarzpulver = illegaler Sprengstoffbesitz.

Könnte vermutlich vor Gericht geklärt werden aber der Ärger wäre gewaltig.

Einfachste Lösung : Einen VL Kurs belegen, und dann SP beantragen = alles paletti

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Da man unterstellen könnte ,ohne Vorderladerschein, kein Bedürfnis für Schwarzpulver = illegaler Sprengstoffbesitz.

herrje :rolleyes:

wenn in der erlaubnis ein schwarzpulverkontingent eingetragen ist und man damit schwarzpulver kauft, kann einem niemand illegalen sprengstoffbesitz vorwerfen.

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Stell deinen Antrag für x kg NC und y kg Schwarzpulver, zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition. Leg eine Kopie deines Zeugnisses bei, das ja auf "Treibladungspulver" und nicht nur NC lautet. Kannst ja noch die Verwendungsbestimmungen eines geeigneten Schwarzpulvers ausdrucken, damit der SB sieht dass man auch mit SP Patronen machen kann. Siehe auch hier.

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Ich wollte mir bei der nächsten Pulverscheinverlängerung 3kg Schwarzpulver mit beantragen. Bisher nur NC Pulver. SB sagt gibts nicht, nur mit Vorderladerschein. Habe nur den Wiederladeschein. VL interessiert mich nicht, wohl aber Schwarzpulverpatronen, ich will mir noch eine schöne Sharps anschaffen und die dann stilecht mit SP laden.

In den Gesetzen wird kein Unterschied zw. SP und NC hinsichtlich wiederladen gemacht, oder habe ich was übersehen?

Das,das hier keiner begreift !!! Wiederladeschein und die Erwerbsberechtigung für Schwarzpulver das sind zwei verschiedene Lehrgänge !!!!!

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Hä?

Wiederladeschein=Erwerbsberechtigung für Treibladungspulver zum Wiederladen! Treibladungspulver kann NC sein, Schwarzpulver oder Schwarzpulverersatzstoffe (Pyrodex,...), sofern in den Verwendungsbestimmungen das Laden von Patronen drinsteht.

Das häufig nur NC drin steht in der Wiederladeerlaubnis ist was anderes. Das liegt nur an der Unkenntnis oder Desinteresse des Antragsstellers, des SBs, oder des Lehrgangsleiters.

In meinem Schein ist NC, SP und SP-Ersatz drin. Zum Wiederladen. Und zum Vorderladen.

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§ 32 SprengV

(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:

3. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit

a) Böllerpulver,

b) Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder

c) Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,

Die Verordnung zum Sprengstoffgesetz unterscheidet nicht zwischen NC und Schwarzpulver.

Deshalb kann man mit einem Lehrgang zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sehrwohl auch Schwarzpulver erwerben, solange man es zum Laden von Patronenhülsen und nicht zum Vorderladerschießen nutzt.

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§27, 2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Heletz hat vollkommen recht. Ist es nicht. Trotzdem werden die versteckten Auflagen gemacht... Vielleicht, weil auch der Lehrende gerne seine Lehrgänge verticken möchte...

Damit hat der SB eigentlich alle Möglichkeiten. Bevor ich hier auf Konfrontation gehen würde, würde ich das Gespräch suchen. Der Umkehrschluß wäre nämlich (da VL frei erwerbbar), daß der TS trotzdem ohne "Fachkunde" VL schießen möchte.

Außerdem sollte auf dem Zeugnis keine Einschränkung sein und die Fachkunde nachgewiesen werden können (Lehrgangsinhalt etc.) Steht auf dem Zeugnis nämlich "das Laden von Patronen mit Nc-treibladungspulvern" ist auch anzunehmen, daß keine Sachkunde da ist.

@ Mad-Jack: Lies nochmal, was Du gepostet hast. Im Allgemeinen wird heute eben von SP für das Vorderladerschießen ausgegangen.

Übrigens ein Tenor, der auch auf meinem Lehrgang sehr kontrovers diskutiert wurde. Letztlich ist der Klageweg immer der, welcher mit Risiken für den TS verbunden ist.

Ist halt Deutschland.

Ich würde das konstruktive Gespräch suchen. Dem SB ist es nämlich egal, ob Du SP kaufen darfst, oder nicht.

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Deshalb kann man mit einem Lehrgang zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sehrwohl auch Schwarzpulver erwerben, solange man es zum Laden von Patronenhülsen und nicht zum Vorderladerschießen nutzt.

Das ist m.E. des Pudels Kern.;)

Nach Aussage des Threadstarters, hat dieser den Wiederladerlehrgang absolviert und danach sein grünes Büchlein (§27) beantragt. Jedoch hat er sich nur NC-Pulver als Treibladungsmittel eintragen lassen. Spätestens bei der ersten Verlängerung des Büchleins ist seine Sachkunde, was das Wiederladen von Patronen mit SP angeht, jedoch wegen Untätigkeit im Umgang mit SP verlorengegangen. Die Sachkunde im Umgang mit NC-Pulver hat er durch seine Wiederladetätigkeit mit NC-Pulver weiter erhalten.

Ergo kann der SB das Wiederladen von Patronen mit SP wegen fehlender Sachkunde nicht eintragen. D.h. der Threadstarter müsste trotdem noch einmal den Wiederladerlehrgang absolvieren um eine erneute Sachkunde mit SP nachweisen zu können.

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Das,das hier keiner begreift !!! Wiederladeschein und die Erwerbsberechtigung für Schwarzpulver das sind zwei verschiedene Lehrgänge !!!!!

Nur davon, dass es einer vom anderen abschreibt, wird es nicht wahrer.

Treibladungspulver für Patronen sind seit ca. 1860 SP, seit etwa 1888 Nitropulver und seit eingen Jahren auch Pyrodex oder ähnliche (wenn von der Bam dafür freigegeben).

Richtig müsste deine Aussage also heißen:

Der Lehrgang zum Erwerb der Kenntnisse zum Wiederladen von Patronen und der Lehrgang zur Erwerb der Fähigkeiten zum Umgang mit Vorderladern sind zwei verschiedenen Lehrgänge.

Gruß

Erik

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Der TE ist mit Treibladungspulver umgegangen und will jetzt lediglich auf eine andere Art Treibladungspulver erweitern.

Das Wiederladen von Patronen mit NC und SP ist aus rein handwerklicher Sicht gesehen der gleiche Vorgang. Aber beim Umgang mit SP gelten viel höhere Sicherheitsbestimmungen

wie beim Umgang mit NC. Du brauchst bei SP z.B. einen extra Pulverfüller aus Messing. In einem guten Wiederladelehrgang wird darauf hingewiesen. Da der Threadstarter bisher seine

Patronen nicht mit SP geladen hat, ist davon auszugehen, das er keine Gerätschaften zum Wiederladen von SP-Patronen besitzt und deshalb auch keine Sachkunde mehr im Umgang mit SP hat.

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Nein, das ist nicht notwendig, der Füller von Lee ist ja auch nicht aus Messing.

Der Pulverfüller darf auch aus Plastik sein. Hauptsache er besteht nicht aus funkenreißendem Material.

Die Richtlinien und Mengenbegrenzungen für SP hat er ja mitgelernt.

Sollte er sicherlich haben. Interessiert aber nicht, wenn er die Sachkunde nicht mehr nachweisen kann.

Entweder verliert er die gesamte Erlaubnis oder er behält sie insgesamt.

Aber nicht teilweise.

Das sehe ich anders. Die Sachbearbeiter unterscheiden die Treibladungspulver, weil es so vorgeschrieben ist. NC ist kein SP und Böllerpulver ist kein SP....das

mit dem SP und dem Böllerpulver ist zwar Schwachsinn, da beides SP in unterschiedlichen Körnungen ist, aber der SB muss da leider eine Trennlinie ziehen.

Die Sachkunde verfällt im ersten Jahr nach der Austellung des §27, wenn mit der Wiederladetätigkeit in diesem Jahr nicht begonnen wird oder wenn in den fünf

Jahren eine Pause von zwei Jahren gemacht wird. Da der Threadstarter keinen Umgang mit SP in seinem ersten Büchlein stehen hatte. Ist diese einzelne Sachkunde

auf SP begrenzt nach dem ersten Jahr ungültig geworden. In den Büchlein wird nicht ohne Grund das Wiederladen von Patronen mit NC und SP getrennt formuliert. Da der Threadstarter

das Wiederladen mit NC regelmäßig betrieben hat, kann er diese, auf das NC-Pulver abgegrenzte, Sachkunde nicht verlieren.

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Die Sachkunde verfällt im ersten Jahr nach der Austellung des §27, wenn mit der Wiederladetätigkeit in diesem Jahr nicht begonnen wird oder wenn in den fünf Jahren eine Pause von zwei Jahren gemacht wird.

Die erlaubnispflichtige Tätigkeit (hier: Laden von Patronenmunition) muss im ersten Jahr nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Die Regelung kommt vom Sprengen, und ist dort sinnvoll. Beim Wiederladen sinnfrei, aber so geregelt. Also am besten im ersten Jahr von Pulver für jede Tätigkeit ein Paket kaufen. Oder Beispielsweise Kamnik FFg, das ist zum Patronenladen, Vorderladen und Böllern zugelassen. Also alles abgedeckt.

SprengG, § 11 Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Fachkunde gilt länger. Auf jeden Fall ist sie anzuerkennen, wenn die Tätigkeit beziehungsweise der Lehrgang nicht länger als 5 Jahre her sind, danach wird es eine "kann" Bestimmung.

1. SprengV, § 29 
...(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

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@ Götterbote (leider kein vernünftiges Zitat, da das System keine Schachtelzitate zuläßt):

"Der Pulverfüller darf auch aus Plastik sein. Hauptsache er besteht nicht aus funkenreißendem Material."

Kunststoffe sind was das angeht durch die Bank weg schlechter als Metalle. Denn im Gegensatz zu Stahl lädt sich nahezu jeder Kunststoff elektrostatisch auf, und kann so problemlos Funkenentladungen im Bereich von Kilovolt auslösen.

Aber das ist überhaupt gar kein Problem, da Schwarzpulver bei weitem nicht so leicht explodiert wie viele glauben. Erst Recht nicht durch Funken. Ich empfehle dazu diese Lektüre.

Der Hinweis auf den Pulverwerfern stammt vom amerikanischen Produkthaftungsrecht. Es gibt jedenfalls kein Verbot, SP mit Stahl- oder Kunststoffwerfern zu dosieren.

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@ Götterbote (leider kein vernünftiges Zitat, da das System keine Schachtelzitate zuläßt):

"Der Pulverfüller darf auch aus Plastik sein. Hauptsache er besteht nicht aus funkenreißendem Material."

Kunststoffe sind was das angeht durch die Bank weg schlechter als Metalle. Denn im Gegensatz zu Stahl lädt sich nahezu jeder Kunststoff elektrostatisch auf, und kann so problemlos Funkenentladungen im Bereich von Kilovolt auslösen.

Aber das ist überhaupt gar kein Problem, da Schwarzpulver bei weitem nicht so leicht explodiert wie viele glauben. Erst Recht nicht durch Funken. Ich empfehle dazu diese Lektüre.

Der Hinweis auf den Pulverwerfern stammt vom amerikanischen Produkthaftungsrecht. Es gibt jedenfalls kein Verbot, SP mit Stahl- oder Kunststoffwerfern zu dosieren.

Meinst das bringt was um den Mist zu lesen ??

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@Fyodor

Das ist ein sehr interessanter Versuch mit einem sehr überraschenden Ergebnis. Diesen sollte

man mal den enstprechenden deutschen Behörden, besonders der BAM zukommen lassen.

Das Thema mit der Elektrostatik ist mir auch bekannt, das sehe ich auch immer bei meiner Uniflow.

Da mache ich mir aber keine Sorgen drum, denn mein SP habe ich bisher immer anders abgefüllt.

Wenn man auf ganz sicher gehen will, kann man die Wiederladeausrüstung noch komplett erden.

Ich wundere mich, warum Userin Sachbearbeiter noch keinen Beitrag zu diesem Thread abgegeben hat.

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  • 3 Wochen später...

Hier gibt es ein offizielles Dokument mit Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz. Einen Lehrgang für

Erwerbsberechtigung für Schwarzpulver

gibt es da nicht, aber es gibt:

1.5 Grundlehrgang für den nichtgewerbsmäßigen Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen (Anlage 5)

1.6 Grundlehrgang für den Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen (Anlage 6)

1.7 Grundlehrgang für den Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Böllerpulver zum Böllerschießen (Anlage 7)

zu 1.5 (also Wiederladen) sind Treibladungspulver genannt:

3.1 Treibladungspulver: Wirkungsweise und Empfindlichkeit der gebräuchlichen Treibladungspulver, Nitrozellulosepulver, Nitroglyzerinpulver, Schwarzpulver u. a.,

Wo hier eine Einschränkung auf nur NC herkommen soll, konnte mir bisher niemand erklären. Nur weil es nicht so üblich ist, SP in Patronen zu packen, ist es nicht ausgeschlossen. Also wer einen Lehrgang zum Wiederladen gemacht hat, darf alle zugelassenen Treibladungspulver zum Wiederladen verwenden!

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Also wer einen Lehrgang zum Wiederladen gemacht hat, darf alle zugelassenen Treibladungspulver zum Wiederladen verwenden!

Sofern das auch genau so in seiner Wiederladeerlaubnis drinsteht! Steht dort nicht allgemein "Treibladungspulver", oder neben "Nitrocellulosepulver" auch noch "Schwarzpulver", dann wars das auch mit dem Laden/Wiederladen Schwarzpulverpatronen.

Was in der Lehrgangsbescheinigung steht, muss noch lange nicht auch so in die Wiederladeerlaubnis übernommen werden, schon garnicht wenn der Antragsteller das nicht ausdrücklich so beantragt und die Behörde standardmäßig fürs Wiederladen nur Nitropulver einträgt! Und nur der Umgang (Wiederladen) mit den eingetragenen Pulvern ist für den Wiederlader erlaubt.

Also, wenn was in der Erlaubnis fehlt, dann eintragen lassen! (sofern das Lehrgangszeugnis das hergibt)

gruß alzi

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