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IGNORED

Wollte mir 3. HA kaufen


Bender

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Hallo,

ich wollte mir einen 3. HA kaufen So ein OA 15 M5. Aber auf der der BDS Seite steht das wird nur noch genehmigt wenn man aktiv auf überregionalen Meisterschaften schießt. Ich bin etwas erstaunt, aber gilt denn nicht mehr die Regelung mit dem Grundkontigent von 3 HA für Sortschützen?

Sollte ich jetzt vielleicht den Verband wechseln? Ich meine bekomme ich das wo anders vielleicht genhmigt?

Grüße

Bender

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Sollte ich jetzt vielleicht den Verband wechseln? Ich meine bekomme ich das wo anders vielleicht genhmigt?

Vielleicht solltest Du dich mal fragen, wovon der BDS sich finanziert (Tipp: Startgebühren....), dann solltest Du dich mal fragen, wieso Du zwei Halbautomaten bekommen hast, mit denen du es offensichtlich nicht mal schaffst, auf ne Landesmeisterschaft zu gehen...dann frag Dich mal, was mit deinen beiden Halbautomaten passiert, wenn es Verbände wie den BDS nicht mehr gibt....dann wirst Du erkennen, daß die 5 € Startgebühr pro Disziplin billiger sind als jeder Verbandswechsel....und vielleicht treffen wir uns mal auf ner DM in P-Burg :s75:

Gruß

GKLDRangemaster

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moin bender,

seltsam.........

daher eine frage und eine bitte.

welche ha hast du schon ?

und

bitte zitiere die von dir genannt passage.

ich kann mir nicht vorstellen, dass ein bds landesverband das grundkontingent zusätzlich begrenzt.....

in erwartung der daten

handgunner

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Vielleicht solltest Du dich mal fragen, wovon der BDS sich finanziert (Tipp: Startgebühren....), dann solltest Du dich mal fragen, wieso Du zwei Halbautomaten bekommen hast, mit denen du es offensichtlich nicht mal schaffst, auf ne Landesmeisterschaft zu gehen...dann frag Dich mal, was mit deinen beiden Halbautomaten passiert, wenn es Verbände wie den BDS nicht mehr gibt....dann wirst Du erkennen, daß die 5 € Startgebühr pro Disziplin billiger sind als jeder Verbandswechsel....und vielleicht treffen wir uns mal auf ner DM in P-Burg :s75:

Gruß

GKLDRangemaster

Der BDS Finanziert sich nicht von Stargebühren. Die sind eher Kostendeckend. Dafür sind die Beiträge da.

Wenn er aus Spaß an der Freude mit zwei Halbautomaten schießt und an keinen Wettkämpfen teilnimmt hat Dich das auch nich zu interessieren. Solange es keine gesetzliche Teilnahmepflicht gibt darf man auch aus Spaß schießen.

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Als ich meinen 3. HA beantragt habe war in den Antragsunterlagen auch zu lesen:

"Bei Beantragung des 3. HA bzw. der 2. Kurzwaffe sollen Wettkampfunterlagen eingereicht werden."

Zu lesen in den Antragsunterlagen des BDS LV7. http://www.gsvbw.de/uploads/media/Befuerw_formular_02_11.pdf

Ich finde es peinlich, wenn unsere Verbände schon das Grundkontingent nicht anerkennen. :peinlich:

Da brauchen wir uns über Gesetzesverschärfungen dann wirklich keine Gedanken mehr machen. Unsere

Funktionäre (leider auch die des BDS) schaffen es auch so. :traurig_16:

Vielleicht ist es ja nur unglücklich formuliert: "ab der zweiten Kurzwaffe..." und es ist die dritte KW gemeint.

Ich bin sicher ein BDS-Verantwortlicher wird uns aufklären, wie es gemeint ist.

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hier steht es:

Voraussetzungen für...

Wörtlich:

"Auf Grund der Bestimmungen zum Waffengesetz ist eine verstärkte Teilnahme anMeisterschaften und überregionalen Wettkämpfen erforderlich. Insbesondere bei der

Beantragung der 3. Kurzwaffe bzw. Selbstlader ist die Teilnahme an Meisterschaften

unabdinglich"

verstehe ich das nun richtig? Der Verband erschwert den Erwerb über das gesetzlich geforderte Maß hinaus? Das ist doch aber nicht in Ordnung!

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hier steht es:

Voraussetzungen für...

Wörtlich:

verstehe ich das nun richtig? Der Verband erschwert den Erwerb über das gesetzlich geforderte Maß hinaus? Das ist doch aber nicht in Ordnung!

[/font][/i]

Ahh, jetzt verstehe ich. Ist mal wieder so ne LV Sache. Ich denke mal der Textersteller hat hier einfach was falsch wiedergegeben. Er spricht richtigerweise von der dritten Kurzwaffe und hat warscheinlich vergessen, dass es erst ab der vierten HA LW das "über Grundkontigent" beginnt.

Einfach mal beim LV anrufen und nachfragen ob das so auch gemeint ist.

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Wenn ich diese Langwaffen zähle, komme ich aber nur auf (bislang) einen bzw. (künftig) zwei Halbautomaten.

Die VRF (wenn es ein reiner Repetierer ist) ist ja wieder eine andere Baustelle.

Edit:

Du hast sie schon "wegeditiert". Jetzt hast du zumindest in WO gar keine mehr.

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Wenn ich diese Langwaffen zähle, komme ich aber nur auf (bislang) einen bzw. (künftig) zwei Halbautomaten.

Die VRF (wenn es ein reiner Repetierer ist) ist ja wieder eine andere Baustelle.

Edit:

Du hast sie schon "wegeditiert". Jetzt hast du zumindest in WO gar keine mehr.

Sorry mir unterlief vorhin ein Fehler. Hier nun nochmal die richtige Aufzählung.

Also geschossen wird derzeit:

4301 Selbstladeflinte offene Visierung

3413 Sportgewehr Selbstlader über 6,4 mm(SG SL ü. 6,4)

geplant war nun:

3312 Sportgewehr Selbstlader bis 6,4 mm

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Ehrlich gesagt fehlt mir das Verständnis, was den betreffenden BDS-LV bzw. seine Position in dieser Frage angeht.

Du willst im Rahmen von § 14 Abs. 2 WaffG (innerhalb "Kontingent") einen weiteren Halbautomaten erwerben,

um eine weitere Schießsportdisziplin auszuüben - und zwar eine, die du mit den vorhandenen HA noch nicht ausüben kannst.

Wo der Verband da ein "Problem" sieht, ist mir ein Rätsel.

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@ Bender: wieso gehst Du nicht einfach zum Vereins Vorsitzenden, läßt die das Formular für den Voreintrag (Kaliber.223) abstempeln, kopierst deine Klamotten, schickst das zum BDS alles, und wartest auf eine Antwort...wenn die Antwort DANN so aussieht, das der BDS sagt "Gibbet nicht", dann würde ich mal KONKRET NACHFRAGEN, WIESO denn !

gruß

phil

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Wenn er aus Spaß an der Freude mit zwei Halbautomaten schießt und an keinen Wettkämpfen teilnimmt hat Dich das auch nich zu interessieren. Solange es keine gesetzliche Teilnahmepflicht gibt darf man auch aus Spaß schießen.

Mir geht das am A....h vorbei, ob er aus Spaß an der Freude schießt oder nicht; er wird nur keinen Verband finden, der ihm aus Jux und Dollerei Bedürfnisse nach Spaßfaktor ausstellt....vielleicht mal erst das WaffG lesen (und verstehen !), bevor Du mich hier anmachst...

Und was das aus Spaß schießen angeht, frag doch mal die rotengrünen Genossen bei euch im Rathaus, die werden Dir schon erzählen, was in Deutschland zukünftig Spaß zu machen hat...... bücken und geniesen ! :ridiculous:

Gruß

GKLDRangemaster

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vielleicht mal erst das WaffG lesen (und verstehen !), bevor Du mich hier anmachst...

Das habe ich. Und Du?

Kannst Du mir bitte die Stelle im WaffG zitieren aus der hervorgeht, dass man um für Waffen des Grundbedürfnisses ein Bedürfnis nachweisen zu können Wettkämpfe bestreiten muss?

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Zur Klarstellung (@ GKLD Rangemaster):

WaffG 2009

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

....

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2.

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe1.

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Wir reden hier ganz eindeutig von § 14 Absatz 2.

Die erhöhten Anforderungen, von denen du glaubst, dass sie der Verband berücksichtigen müsse, ergeben sich aus Absatz 3.

Und sind folglich hier nicht relevant.

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Ich denke mal der Textersteller hat hier einfach was falsch wiedergegeben. Er spricht richtigerweise von der dritten Kurzwaffe und hat warscheinlich vergessen, dass es erst ab der vierten HA LW das "über Grundkontigent" beginnt.

Sehe ich genauso.

Ist wahrscheinlich einfach ein "Schreibfehler".

Gerade beim BDS kann ich mir nicht vorstellen das die Verantwortlichen den Mitgliedern mehr Steine in den Weg legen als der Gesetzgeber.

MfG Bratensaft

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Mir geht das am A....h vorbei, ob er aus Spaß an der Freude schießt oder nicht; er wird nur keinen Verband finden, der ihm aus Jux und Dollerei Bedürfnisse nach Spaßfaktor ausstellt....vielleicht mal erst das WaffG lesen (und verstehen !), bevor Du mich hier anmachst...

Und was das aus Spaß schießen angeht, frag doch mal die rotengrünen Genossen bei euch im Rathaus, die werden Dir schon erzählen, was in Deutschland zukünftig Spaß zu machen hat...... bücken und geniesen ! :ridiculous:

Gruß

GKLDRangemaster

das ist mit Verlaub mal echt Riesen-Mumpitz.

Ich schiesse auch schon ne weile keine Wettkämpfe (ca. 1 Jahr). Habe einfach derzeit keine Zeit, keinen Nerv und nicht so viel Knete über. Habe zwar auch keine Waffen "Über Kontingent", aber gerade DESWEGEN muss ich mir ja keine Sorgen machen. mein Verband (BDS) hat mir bisher meine Voreinträge NACH PRÜFUNG Meiner Unterlagen alle ausgestellt, trozdem ich nicht tausend Wettkampf Urkunden anchgewiesen habe..MUSS JA AUCH NICHT !

Ich schiesse auch VOR ALLEM weil es Spaß macht und wenn ich Zeit habe. Und wenn MEIN Persönliches Schiessen nur aus Training und NICHT aus Wettkämpfen besteht, dann ist das vollkommen ok ! solltest wirklich die Nase nochmal in die Sportordnung stecken.

Und vor allem frage ich mich, wer sich hier Bückt und genießt. :confused:

gruß

phil

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Ich schließe diese unsinnige Diskussion über "gefühlte" Spaßbedürfnisse mit dem Verweis auf den Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift zum WaffG; Ihr werdet unter Punkt 4 die entsprechenden Regelungen finden.

Auch wenn das Teil auf Betreiben der Antiwaffenlobby erst mal blockiert ist (warum, seht Ihr nach der nächsten Bundestagswahl, wenn Cem Kanzler ist...), dürfte der Tag schon feststehen, an dem die Spaßschießer von ihren Behörden die Aufforderung bekommen, ihr temporäres Bedürfnis nachzuweisen oder abzugeben.......und das ist ja das Schöne an einem Rechtsstaat (für Diejenigen unter Euch, die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nichts zu tun hatten....): Der Staat hat immer Recht !

Tschüß, ihr Untertanen... :heuldoch:

Gruß

GKLDRangemaster

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Ich schließe diese unsinnige Diskussion über "gefühlte" Spaßbedürfnisse mit dem Verweis auf den Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift zum WaffG; Ihr werdet unter Punkt 4 die entsprechenden Regelungen finden.

Eine Verwaltungsvorschrift ist eine Auslegungshilfe für ein Gesetz.

Sie kann niemals selbst "Regelungen" einführen, die über das Gesetz hinausgehen.

Und der Zusammenhang von (bzw. der Unterschied zwischen) § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 WaffG wurde hier

doch ausreichend klar gemacht.

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Ich schließe diese unsinnige Diskussion über "gefühlte" Spaßbedürfnisse mit dem Verweis auf den Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift zum WaffG; Ihr werdet unter Punkt 4 die entsprechenden Regelungen finden.

Auch wenn das Teil auf Betreiben der Antiwaffenlobby erst mal blockiert ist (warum, seht Ihr nach der nächsten Bundestagswahl, wenn Cem Kanzler ist...), dürfte der Tag schon feststehen, an dem die Spaßschießer von ihren Behörden die Aufforderung bekommen, ihr temporäres Bedürfnis nachzuweisen oder abzugeben.......und das ist ja das Schöne an einem Rechtsstaat (für Diejenigen unter Euch, die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nichts zu tun hatten....): Der Staat hat immer Recht !

Tschüß, ihr Untertanen... :heuldoch:

Gruß

GKLDRangemaster

Du scheinst einfach nicht zu verstehen, oder zu wollen, dass innerhalb des Grundbedürfnisses nur das regelmäßige Training gefordert ist. Sind neben diesem Punkt die anderen Voraussetzungen für das Erteilen einer Waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt, kann die Behörde das Bedürfnis noch so oft prüfen wie sie will. Sie wird zu keinem anderen Ergebnis kommen als das die Waffenrechtliche Erlaubnis weiterhin Bestand hat..

In dem von Die genannten Entwurf zur Verwaltungsvorschrift (Heisst übrigens deswegen Verwaltungsvorschrift weil es die Verwaltung bindet) steht auch nichts anderes drinne. Die Passagen in dem es um die Wettkampfteilnahme geht beziehen sich, na Rate mal?, genau auf die Personen die das Grundkontigent überschritten haben.

Also, schön weitermachen und Deine Expertisen am Stammtisch verbreiten, das hilft.

Ansonsten wünsche ich gute Bessserung, ich werde nun keine Energie mehr in Antworten an Dich verschwenden.

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Hallo, karlymann

Danke für den sachlichen Beitrag, darauf will ich gerne antworten:

Schauen wir uns diese gesetzliche Regelung doch einmal genauer an:

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass.......

Wir erinnern uns alle (jedenfalls die Älteren unter uns) des WaffG 76, in dem Halbautomaten mengenmäßig nicht begrenzt waren, die Sachkunde, über den Schützenverein bestätigt, anerkannt wurde und jeder Vereinsvorstand Bedürfnisnachweise für Jedermann ausstellen konnte, egal, ob es ein Vereinsmitglied war oder ein „freier Schütze“, der zwar nach Sportordnung schoß, aber nur für sich privat, ohne Mitglied im Verein/Verband zu sein.

Damals lag die Entscheidung, wer was bekam, noch im Ermessen der Behörde, also in hoheitlicher Hand, kontrolliert von Recht und Gesetz und ggf. beim Verwaltungsgericht einklagbar....

Seit 2003 liegt diese Entscheidung, wer was bekommt, wie mein markierter Teil ausführt, nur noch bei den Schießsportverbänden...Diese entscheiden in ihren Befürwortungsrichtlinien, was das Mitglied zu erhalten hat und sind durch keinerlei gesetzliche Regelungen gebunden (wer was anderes weiß, möge es bitte mit § und Abs. zitieren !).

Auch ist mir kein wirksamer (und neutraler) Rechtsweg bekannt, um gegen die abschlägige Antwort eines Schießsportverbandes auf ein Bedürfnisbegehren vorzugehen; sicher kann man versuchen, gegen eine solche Entscheidung zivilrechtlich vorzugehen, aber wer glaubt, da eine Chance zu haben ? Zur Not wird der Unglückliche wegen verbandschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen und dann haben sich alle Bedürfnisse erledigt....

Auch wenn es wieder nach Stammtisch klingt: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Sachen und in meinen 30 Berufsjahren als Polizeibeamter war ich, denke ich, schon öfter vor Gericht als so manch Einer hier, der denkt, weil er was im Gesetz lesen kann, bekommt er auch, was da drin steht.....es ist ein Geben und Nehmen und wer sich da auf: „ja, das steht mir zu....“ versteift, verliert regelmäßig.

Was das Anliegen von Bender angeht, empfehle ich das persönliche Gespräch mit seinem Landespräsidenten (Landesmeisterschaften bieten sich da an...) zu suchen, anstatt hier in die Öffentlichkeit zu flüchten, dann gehen sicher auch mehr als drei Halbautomaten, entsprechendes Engagement (Teilnahme Wettkämpe, Übernahme von Funktionen im Verein/Verband, etc.) als Gegenleistung vorausgesetzt.

Wer halt keine Zeit hat, weil er was Anderes zu tun, kein Geld oder aus sonstigen Gründen nicht kann (akzeptiere ich alles, ist Jedem seine persönliche Sache), muß dann halt damit leben, daß ein Verband sagt: Du tust nichts für uns, obwohl Du eine Grundausstattung hast....warum sollten wir Dir noch weitere Bedürnisse geben.....man kann eben nicht auf allen Hochzeiten tanzen

Auch sollten wir uns fragen, warum wir in diesem Land überhaupt noch Schießsport betreiben dürfen: Die Einzigen, die sich für diese Möglichkeit der Sportausübung je für uns einsetzen werden, sind die Schießsportverbände (Ok, die Einen mehr, die anderen Weniger.....) die gegenüber der Politik unser Tun als gesellschaftlich wertvoll herausstellen (Jugendarbeit, Integration von Migranten und Behinderten, Sportliches Prestige in der Öffentlichkeit, etc....).

Wenn ein Verband dann bei Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern erklären muß, weshalb bei z.B. 12 000 Mitgliedern auf ner Deutschen Meisterschaft nur 1500 Starter antreten, wird die Überzeugungsarbeit, den GK-Schießsport zu erhalten, ungleich schwieriger, als wenn man ein Großereignis mit 6 000 bis 10 000 Startern vorweisen kann, auf dem die Politiker, von den Medien beachtet, auch entsprechend repräsentieren können.

Glaubt die Gemeinde hier wirklich, die Grünen wären so weit gekommen, wen in den 70ern Niemand auf ihre Demos gegangen wäre ?

Hier sollten die Freunde, die sich so vehement für ihr Recht auf freies Spaßschießen einsetzen, mal in sich gehen; ich denke, die Kameraden von der Antiwaffenlobby, die hier mitlesen, dürften sich köstlichst amüsiert haben.

Auch kommt hier von Zeit zu Zeit immer der Ruf nach einer Deutschen NRA auf, die Meldungen, was „man“ tun könnte, sollte, müßte, sind mannigfaltig:

Ich bin Vereinsmitglied in BDS und DSU, zahle somit je 25 € Beitrag pro Verband, von dem ich denke, daß die Kohle alleine schon für die administrativen Dinge in den Verbänden drauf geht. Weiter nehme ich pro Jahr an wenigstens 35 Disziplinen (BDS Land/Bund, DMdDSU, PokaldDSU, LigadDSU) teil; die Startgelder belaufen sich auf ca. 350 € bis 400 € pro Jahr, wovon diese Verbände die Schießstände, das Personal und alle sonstigen Kosten mit finanzieren müssen (Ok, es gibt bestimmt auch noch Spenden, Sportförderungen, etc. aber das wird es nicht rausreißen....)

Webster kann ja mal in Ahrensfelde vorbeischauen, vielleicht erklärt ihm Herr Gebert, wie so ein Verband finanziert wird...

Ich denke, daß das mein Beitrag dazu ist, den GK-Schießsport in Deutschland zu erhalten (davon abgesehen, daß ich in zwei Vereinen DSU-Vereinstrainer bin und ne BDS-Gruppe führe, Anfängerausbildung mache,etc.).

Wenn ich mir jedoch die Wortmeldungen hier zum Thema Wettkampfteilnahme anschaue, denke ich, ich bin alleine und das Verbot des GK-Schießsports ist nur noch eine Frage der Zeit.......wer soll die Verbände denn unterstützen, wenn nicht die Legalwaffenbesitzer ?

Ok, es kann sich vielleicht nicht Jeder 400 € Startgebühren im Jahr leisten, aber auch 50 € extra im Jahr sind besser als Nix......auch ist das Feedback für die Leute, die den Großteil ihrer Freizeit ehrenamtlich in die Durchführung solcher Veranstaltungen stecken, ein ganz Anderes, als wenn der Großteil der Mitglieder zuhause bleibt. Diese Veranstaltungen müssen wieder so groß werden, daß sie in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werden; aber mit Zuhause-Schießern ist sowas nicht zu machen.

Vielleicht ist meine Sichtweise jetzt klarer und dem Einen oder anderen Opponenten der Keim der Erkenntnis gelegt, daß Jeder von Uns die ihm gangbaren Wege suchen muß, unser Recht auf unseren Besitz/Sport zu erhalten, anstatt nichts zu tun und auf Paragraphen zu pochen, die mit der nächsten Gesetzesänderung Schall und Rauch sind...

Gruß

GKLDRangemaster

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Hallo, karlymann ...

Viel Text, selektives Wahrnehmungsverhalten und wieder links an der Scheibe vorbeigeschossen.

Dem TE gehts hier nur um eins: den legitimen, vom WaffG ausdrücklich über die Formulierung des sog. "Grundkontingents" vorgesehenen Erwerb einer dritten SL-Langwaffe.

Hier geht es NICHT um den Waffenerwerb über das Grundkontingent hinaus, wofür der Gesetzgeber einige zusätzliche Anforderungen stellt.

Zur Erinnerung:

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Insofern ist die Einwändung des TE völlig korrekt, insbesondere da es sich um einen Erwerb zur Ausübung einer weiteren Disziplin handelt. Hierzu ist weder Wettkampfsport oder die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen erforderlich, die Verweigerungshaltung des zuständigen LV also völlig unverständlich.

CM

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