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IGNORED

waffenrechtliche Zuverlässigkeit


Tearchen

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Quatsch.

... äh? Manchmal erschreckend fest zu stellen wie wenig Bürger ihre Rechte kennen. Einträge die nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden müssen müssen nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden. Kleines Beispiel sind die Punkte in Flensburg.

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Seit wann benötigt man für ein solches Tierabwehrspray einen Kleinen Waffenschein? Bis heute nicht.

Ich korrigiere auf "Reizstoff-Waffe" :vava: (wenn man an das eine denkt und das andere schreibt...)

Zum Thema Eintragungen BZR:

http://de.wikipedia.org/wiki/Straftilgung

Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:

- fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;

- zehn Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

- zwanzig Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

- fünfzehn Jahre: In allen anderen Fällen.

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Wo steht eigentlich das bei dem "kleinen" Waffenschein die gleiche Zuverlässigkeitsüberprüfung herangezogen wird wie bei

echten Waffen ? (ich meine wegen eurem "Testballon" bzgl. der Zuverlässigkeit)

§ 5 Abs. 5 WaffG bestimmt die anzuhörenden Stellen und gilt für JEDEN Antrag zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Zur Frist: die 10 Jahre (Unzuverlässigkeit kraft Gesetz in den Fällen des § 5 Abs. 1 WaffG) bzw. 5 Jahre (Regelunzuverlässigkeit mit Ausnahmemöglichkeit bei harmloseren Taten nach § 5 Abs. 2 WaffG) spielen nur in puncto Widerruf einer vorhandenen Erlaubnis eine Rolle.

Bei Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis kann auch ALLES von anne dunnemal herangezogen werden, weil das Verwertungsverbot laut Bundeszentralregister in diesen Fällen nicht anwendbar ist.

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... weil das Verwertungsverbot laut Bundeszentralregister in diesen Fällen nicht anwendbar ist.

... allerdings kann nur an Daten weiterverwertet werden welche nach 10 Jahren "nicht" gelöscht werden müssen. Oder habe ich dich da (komplett) falsch verstanden?

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... allerdings kann nur an Daten weiterverwertet werden welche nach 10 Jahren "nicht" gelöscht werden müssen. Oder habe ich dich da (komplett) falsch verstanden?

Nochmal Wikipedia

Nach Straftilgung stehen die entsprechenden Informationen nur beschränkt zur Verfügung. Dies kann zwar Tätern eine Reintegration in die Gesellschaft erleichtern, aber auch zur Gefährdung Dritter führen. Beispielsweise können frühere Straftaten bei einer zeitlich weit später liegenden Beantragung einer Adoption nicht berücksichtigt werden, wobei andererseits angenommen wird, dass die Gefährlichkeit eines ehemaligen Straftäters nach einer längeren Zeit ohne Auffälligkeiten im Allgemeinen abnimmt. Angesichts des 2008 bekannt gewordenen Inzest-Falls Josef Fritzl erwägt die österreichische Justizministerin Maria Berger eine Verdopplung der Tilgungsfrist für Sexualvergehen von 15 auf 30 Jahre.[1] In diesem Fall hatte der Jahrzehnte zuvor wegen Vergewaltigung verurteilte Wiederholungstäter in den 90er Jahren, als seine Strafe wegen Vergewaltigung bereits aus den Akten getilgt war und daher keine Informationen mehr darüber vorlagen, drei seiner im Inzest gezeugten Kinder adoptiert, ohne dadurch Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.[1]
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Nochmal Wikipedia

(dein Zitat stellt lediglich die Kritik an der Tilgung dar. Interessanter ist der Rest: http://de.wikipedia.org/wiki/Straftilgung)

... Aus ganz eigener und persönlicher Erfahrung WEISS ich, das nix gelöscht wird!!! (Freund beim BKA)

Natürlich werden die Daten irgendwann nicht mehr OFIZIELL verwendet, aber es gibt IMMER eine Datenbank, wo der Kriminaler nachschauen kann, ob Du mal als Jugendlicher mal ein paar klümpchen geklaut hast...

... vielleicht ist das ganze ein Irrtum: das BKA entscheidet nicht welche und ob Daten gelöscht werden sonder die jeweiligen Gesetze. Das es Daten gibt die (berechtigter) Weiße nicht gelöscht werden, weil Gesetze es so vorsehen, mag sein. Dem wiederspreche ich nicht. Ich wiederspreche nur der Aussage, dass irgendwelche Polizeibeamte das Recht haben nach ihremn Willen zu löschen oder auch nicht.

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Grau ist alle Theorie!

Tatsche ist, das ich vor über 30(!)Jahren ein Ermittlungsverfahren am Hals gehabt habe, welches zudem noch eingestellt worden ist! Aus einer Bierlaune heraus habe ich den Freund dann gebeten doch mal im Computer nachzuschauen ob unsere Jugendsünden schon gelösct seien. War alles noch da!

In wie weit ein ermittelnder Beamter diese Dinge noch verwenden darf sei mal dahingestellt. Tatsache ist jedoch, das er sich das anschauen kann um sich ein Bild von seinem "Gegenüber" zu machen. Diese vorgefasste Meinung kann dann natürlich Einfluss auf seine weitere Ermittlungsarbeit haben!

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... darf aber auf keinen Fall irgendwie heraus kommen sonst kann es passieren, dass das ganze Verfahren hinfällig ist. Und was die graue Theorie betrifft: wäre für einen Rechtsstaat eine fatale Situation, wenn heraus käme, dass zu löschende Daten dann doch nicht gelöscht wurden sondern weiterhin benützt werden.

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Irgendwie herrscht hier Begriffsverwirrung: Führungszeugnis, Bundeszentralregister Eintrag/Auszug, Tilgung oder Löschung...?

Im Führungszeugnis (es gibt auch noch das "kleine" oder das "große") werden Eintrage nach Fristen gelöscht, irgendwann ist es wieder blütenweiß, egal was mal war.

Im Bundeszentralregister werden Einträge bestenfalls "getilgt" d.h. sie tauchen nicht mehr im Führungszeugnis auf, und dürfen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten, d.h. gegen die betreffende Person verwandt werden. Trotzdem sind die Einträge vorhanden und für unbeschränkte Auskünfte abrufbar. Dein Sachbearbeiter darf anlassbezogen unbeschränkt z-B. bei Erstantag, einsehen. Er darf aber nichts ausdrucken und hat auch seinen Kollegen gegenüber Stillschweigen zu wahren. Wer wann unbeschränkt Auskunft bekommt ist gesetzlich genau geregelt.

Gelöscht werden Bundeszentralregistereinträge tatsächlich erst dann, wenn die betreffende Person das 95 Lebensjahr erreicht hat, oder seit 3 Jahren tot ist.

Zumindest habe ich das so verstanden, als ich mich vor Jahren mal damit beschäftigt habe. Wer es besser weiß kann mich ja ruhig belehren..

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Gab bei einem alten Vereinskolegen vor nicht all zu langer zeit nen änlichen Fall.

Im Alter von 21 Crash mit 1,5% (ohne F.Flucht) und dazu noch ne SSW ohne Erlaubniss

Dabei.

Mit 30 dann zunächst beim Bundesamt für Justiz angerufen und gesagt er

hätte gerne einen Auszug aus dem Bzrg zur Einsicht der an das Jeweilige Amtsgericht gesendet wird.

Der Grund war wohl die Leute dort daran zu erinnern zu tilgen was getilgt werden muss.

Ihm wurde dazu geraten da es bei sowas ja oft so ist "keiner fragt danach...also wozu machen".

Eingesehn.....kein Eintrag.

Dann erst mal den KWS beantragt und auch ohne Probleme bekommen.

Ob das nun alles geklappt hat weil die Sachen gelöscht...getilgt....oder nicht mehr

verwendet werden durften bleibt offen.Raten bringt hier nichts.

Würde dem Thread Steller dazu raten einfach den KWS zu beantragen und gut ist.

Und FALLS der SB die Sache doch anspricht kann man das ja immer noch evtl. in einem

Persönlichen Gespräch erklähren.

Denn...korigiert mich wenn ich falsch liege,aber wer den KWS bekommt sollte auch bei der WBK

keine Probleme bekommen da im Wafferecht ja nicht hier mal eben n Auge zugedrückt wird

weils ja "nur" um den kleinen Schein geht.

Und die 50 Euronen muss man meist auch erst abdrücken wenn der Schein genemigt wird.

Bescheid kommt mit der Post.Dauert etwa 2 Wochen. :)

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http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_2...html?__nnn=true

"... Aus Gründen der Resozialisierung hat der Gesetzgeber vielmehr ein gestaffeltes System von Fristen geschaffen, nach deren Ablauf Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen und schließlich vollständig aus dem Register entfernt werden..."

... offensichtlich werden auch Verurteilungen irgendwann komplett gelöscht, also nicht nur kleinere Geldstrafen. Für den TE dürfte es somit keine Probleme geben. Es gibt zwar auch weiterhin mögliche Eintragungen im BZRG die aber kaum den Berreich "Bagatelldelikte" umfasst: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__46.html. Tilgung heißt in dem Fall das Stufenweise löschen der Daten.

http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_2...57952bodyText11

"... Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten..."

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http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_2...html?__nnn=true

"... Aus Gründen der Resozialisierung hat der Gesetzgeber vielmehr ein gestaffeltes System von Fristen geschaffen, nach deren Ablauf Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen und schließlich vollständig aus dem Register entfernt werden..."

... offensichtlich werden auch Verurteilungen irgendwann komplett gelöscht, also nicht nur kleinere Geldstrafen. Für den TE dürfte es somit keine Problemne geben.

Dazu noch der wichtigste Satz der ja zu der einen oder anderen Diskusion bzw. zu Fragen

geführt hat:

"...Eintragungen über Verurteilungen werden nicht auf Dauer im Zentralregister gespeichert....."

Quelle:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_2...tml?__nnn=true:

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... darf aber auf keinen Fall irgendwie heraus kommen sonst kann es passieren, dass das ganze Verfahren hinfällig ist.

Kenne aber niemanden der ein Verfahren auf eine uralte Kamelle aufbauen würde, kommt eben nur auf die Gesamtheit der Informationen im Verfahren an.

Kann mich aber erinnern, dass ich hier schon einmal auf die Antragstellung auf Löschung der über ihn gespeicherten polizeilichen Daten hingewiesen habe!

Derjenige bekommt dann einen ordentlichen Bescheid, woraus hervorgeht was über ihn gespeichert ist und welche Gründe gegen eine eventuelle Löschung sprechen würden

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... allerdings kann nur an Daten weiterverwertet werden welche nach 10 Jahren "nicht" gelöscht werden müssen. Oder habe ich dich da (komplett) falsch verstanden?

Gemeint war von mir hinsichtlich der Ausnahmen vom Verwertungsverbot § 52 BZRG:

§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

2.in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,

3.die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder

4.der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

In einem BVerwG-Urteil der 90er-Jahre wird zum Waffenrecht darauf verwiesen. Es gibt also hinsichtlich der Neuerteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse keinen Automatimusmus bei den im WaffG aufgeführten Fristen des § 5 WaffG.

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Im Alter von 21 Crash mit 1,5% (ohne F.Flucht) und dazu noch ne SSW ohne Erlaubniss

Dabei.

Mit 30 dann zunächst beim Bundesamt für Justiz angerufen und gesagt er

kein Eintrag.

Moin,

da stimmt irgendwas nicht...

Wenn er jetzt 30 ist, dann war er im Jahr 2002 21 Jahre alt, und da gab es noch keinen

KWS, also konnte er die SSW ruhig ohne Erlaubnis führen...

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Moin,

da stimmt irgendwas nicht...

Wenn er jetzt 30 ist, dann war er im Jahr 2002 21 Jahre alt, und da gab es noch keinen

KWS, also konnte er die SSW ruhig ohne Erlaubnis führen...

Jetzt wo du es sagst.

Aber das Urteil selber hab ich auch nicht gesehn.Ein Polizist meinte wohl

nach dem Crash zu ihm das er da Probleme bekomen kann.Vieleicht

weil das Alk im Spiel war.Auf jeden Fall war der Lappen wohl knap ein Jahr weg

und er durfte mit 21 noch mal unfreiwillig 50 Stunden Gärtner spielen. :D

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@Sachbearbeiter,

der § 52 (Ausnahmen) bezieht sich aber auf die stufenweise Tilgung. D. h., dass, solange die Daten noch nicht komplett getilgt sind, bei (z.B.) Beantragung einer WBK darauf zurück gegriffen werden kann. Sobald die (stufenweise) Tilgung in die Löschung übergegangen ist, ist nichts mehr mit Rückgriff auf die Daten. Ob man das jetzt anders interpretieren kann sei offen.

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Hierzu gibt es aber auch das Grundsatzurteil des BVerwG vom 26.03.1996 mit dem Aktenzeichen 1 C 12.95. Von Stufenweiser Tilgung steht dort nichts geschrieben. Es wird lediglich - wie auch im BZRG formuliert - zwischen Erteilung und Widerruf unterschieden.

Zu beachten gilt aber natürlich auch dabei, dass die öffentliche Sicherheit nicht dauerhaft durch einen sehr viel früheren Straftäter gestört wird, der irgendwann mal auf die richtige Bahn gekommen ist. Oder anders gesagt: eine "Brandmarkung" hält sehr lange, aber nicht unbedingt lebenslang.

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