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IGNORED

Rechtsunsicherheit auch bei ausführenden Beamten


Fjäldor

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich möchte betonen, dass ich die Arbeit von Herrn Völkel in der Betreuung des Forums sehr schätze. Ich habe das Waffenrechtsforum der Polizei Duisburg heute gefunden und u.a. diesen Eintrag: http://www.polizei-nrw.de/duisburg/forum/w...pic&id=2090

Die Anfrage ist gerechtfertigt, da auch viele Politiker, ich erinnere nur an die Aussage von Herrn Schäuble in einem Beitrag der Abgeordneten-Watch, solche Fragen meistens mit einem Augenzwinkern beantworten, dass man ja "nur" die bösen Jugendlichen entwaffnen können möchte. Der Beitrag selbst zeigt deutlich, dass auch die Beamten damit etwas überfragt sind, da man ja eigentlich den harmlosen Picknicker nicht verknacken möchte, es im Gesetz aber leider anders steht, ob mit oder ohne Augenzwinkern.

Ich finde der Beitrag zeigt, obwohl Herr Völkel sich wirklich alle Mühe gibt, dass es bzgl. des WaffG eine allgemeine Totalverwirrung gibt.

Geschrieben

:gutidee: hola amigo Fjäldor,

die Antwort von Herrn Völkel-und das WaffG-sind doch eindeutig:

das Onipel 12 ist ein normales Taschenmesser-zum falten und mit 2 Handbedienung also WaffG konform

das Grillmeser wird zu "einem sozial adequaten Zweck" transportiert-auf dem Weg zum Grillplatz

das soeben gekaufte über 12 cm lange Küchenmesser MUSS der Verkäufer mit Packpapier und Klebeband in der Schachtel verpacken-also nicht zugriffsbereit= WaffG konform

und wenn ich auf dem Wege zum Wald bin darf ich auch eine Machete oder meine Fiskars Heppe oder ein Beil am Gürtel tragen

als Angler auf dem Wege zum angeln darf ich auch ein Filetiermesser mit >12 cm langen Klinge dabei haben, beide Fälle sind "einem sozial adequaten Zweck"

alle anderen Messer mit feststeher Klinge die man ohne "sozial...usw" führen will sollten aber nur 11,9 cm Klingenlänge haben, und in Falle von Taschenmesser NUR 2 Hand

bedienung.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Der PVB wird in der Regel die ungünstigste Auslegung wählen. Oft liest man ja die Begründung: Sie können ja ein anderes Messer verwenden. So war das damals nicht ausgemacht. In Deutschland wird jedoch immer so verfahren.

Geschrieben

"Ausgemacht" ist immer das, was nachher im Gesetz oder in der Verordnung steht. Wer wem auch immer etwas anderes glaubt, dem feht es an sozialer Kompetenz.

Euer

Mausebaer

Geschrieben
..."einem sozial adequaten Zweck" transportiert-auf dem Weg zum Grillplatz

das soeben gekaufte über 12 cm lange Küchenmesser MUSS der Verkäufer mit Packpapier und Klebeband in der Schachtel verpacken-also nicht zugriffsbereit= WaffG konform

....

War da nicht mal was mit VERschlossenem Behältmiss?

Geschrieben
War da nicht mal was mit VERschlossenem Behältmiss?

Gude....

Wie ist ein zugeklebter Karton denn sonst einzustufen? Das ist ein verschlossenes Behältnis!

Gruß

Turrican

Geschrieben
das soeben gekaufte über 12 cm lange Küchenmesser MUSS der Verkäufer mit Packpapier und Klebeband in der Schachtel verpacken-also nicht zugriffsbereit= WaffG konform

Wieso der Verkäufer? Ich sehe die A-karte beim i.d.R. ahnungslosen Käufer.

Geschrieben
:gutidee: hola amigo Fjäldor,

die Antwort von Herrn Völkel-und das WaffG-sind doch eindeutig:

das Onipel 12 ist ein normales Taschenmesser-zum falten und mit 2 Handbedienung also WaffG konform

das Grillmeser wird zu "einem sozial adequaten Zweck" transportiert-auf dem Weg zum Grillplatz

das soeben gekaufte über 12 cm lange Küchenmesser MUSS der Verkäufer mit Packpapier und Klebeband in der Schachtel verpacken-also nicht zugriffsbereit= WaffG konform

und wenn ich auf dem Wege zum Wald bin darf ich auch eine Machete oder meine Fiskars Heppe oder ein Beil am Gürtel tragen

als Angler auf dem Wege zum angeln darf ich auch ein Filetiermesser mit >12 cm langen Klinge dabei haben, beide Fälle sind "einem sozial adequaten Zweck"

alle anderen Messer mit feststeher Klinge die man ohne "sozial...usw" führen will sollten aber nur 11,9 cm Klingenlänge haben, und in Falle von Taschenmesser NUR 2 Hand

bedienung.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

ich schnüffel etwas ironie in deinen antworten, oder? :-) der "adequate zweck" ist halt das problem. weiter hinten steht eine frage nach einhandmesser bei der jagd und da klingts kurz zusammengefasst so: "ob anerkannter zweck: keine ahnung, evtl. ja, aber die meisten jäger tragen ein messer mit feststehender klinge..."

mich nervt das wischi-waschi WaffG ziemlich, sollte mal vernünftig formuliert werden und zwar in der form "die guten dürfen - den bösen ist verboten..."

Geschrieben
und wenn ich auf dem Wege zum Wald bin darf ich auch eine Machete oder meine Fiskars Heppe oder ein Beil am Gürtel tragen

Klitzkleine Korrektur:

Beim Beil kommt es - im Gegensatz zu den anderen beiden Werkzeugen, die als feststehende Messer über 12 cm KL einzustufen sein dürften -

nicht darauf an, ob du auf dem Weg zum Wald bist oder nicht.

Man wird dich an völlig anderen Orten vielleicht etwas seltsam damit ansehen, aber hier liegt kein Führen eines Messers oder einer Waffe vor,

somit ist formal unabhängig vom Ort (Ausnahme: "Quasi-Waffe" im Bereich von Versammlungen/Versammlungsrecht) kein Verstoß gegeben.

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