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IGNORED

Führen von Schreckschusswaffen durch Jäger


BFPierce

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Hallo,

ich habe gerade ein wenig durch die neue "Ver(-ge-)walt(ig)ungsvorschrift geblättert und hierbei ist mir folgende Passage ins Auge gesprungen:

"Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildscha-densverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagd-schein bereits eine äquivalente Erlaubnis vor (s. auch Nr. 10.15.4.)

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (s. Nr. 12.3.3.1) führen. -

Drucksache 331/11 - 50 -

Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit ande-ren jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der da-mit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post."

Nun, ich sehe war keine direkte Veranlassung in meinem konkreten Falle, eine Schreckschusswaffe im Revier zu führen, jedoch ist es doch interessant zu lesen, daß für uns Jäger das Führen von SRS-Waffen auf dem Weg zu Revier, bei der Jagdausübung und auf dem Wege zurück davon, analog zum Führen einer scharfen Waffe insofern erlaubt sein soll, dass der gültige Jagdschein quasi ein Äquivalent zum "Kleinen Waffenschein" darstellt.

Lediglich mit der Einschränung, daß man mit dem Jagdschein eine Waffe auf dem Weg ins Revier bzw. von dort zurück zwar zugriffsbereit führen darf, diese jedoch keinesfalls geladen sein darf.

Der "Kleine Waffenschein" - und damit die für mich offensichtlich waffenrechtlich niedriger zu bewertende Erlaubnisform erlaubt dennoch "mehr", nämlich das zugriffsbereite UND geladene Führen einer SRS-Waffe.

Versteht einer von Euch diesen Blödsinn ???

Warum wird der Inhaber eines Jagdscheines (und damit auch einer Erlaubnis zum Führen einer scharfen Waffe) gegenüber so einer

"Nichtskönner"-Erlaubnis benachteiligt ????

Ist das wieder einmal typisch DEUTSCH ???

BFP

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Wenn man bedenkt, daß beim KWS durch den SB ja nur die

waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft wird,

aber der gültige JJS diese ja impliziert, dann hätte man eigentlich schon ab

Einführung des KWS den JJS diesem gleichstellen müssen, wenn man

logisch und bürgerfreundlich sein und Kosten vermeiden wollte.

Die jetztige Klarstellung hat zumindest das Gute, daß dargestellt wird, daß

auch eine SSW jagdlich genutzt werden kann ( s. die angegebenen Beispiele ).

So muß bei der Hundeausbildung nicht auf teurere Platzpatronen für

scharfe Waffen zurückgegriffen werden.

Ansonsten darf ich Dich zitieren: "typisch deutsch!"

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Ich wäre da vorsichtig mit der WaffVwV. Maßgeblich ist immer noch das Gesetz. Nach § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger nur Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung führen und mit ihnen schießen.

Das Nds. OVG (Beschl. v. 12.11.2007, Az. 11 ME 373/07) hat deshalb schon einmal einen Weidmann für unzuverlässig erklärt:

Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht ist der Antragsteller als Waffen- und Jagdscheininhaber nicht von der Erteilung einer Erlaubnis für Schreckschusswaffen (Kleiner Waffenschein) befreit. Das Verwaltungsgericht hat bereits richtig ausgeführt, dass sich den gesetzlichen Bestimmungen eine Ausnahme vom Erfordernis des Kleinen Waffenscheins für Jagdscheininhaber nicht entnehmen lässt. Die erlaubnisfreien Arten des Umgangs mit Waffen sind in der Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 und 2 abschließend aufgeführt. Waffen- und Jagdscheininhaber sind danach hinsichtlich des Führens einer Schreckschusswaffe nicht privilegiert.
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Ich wäre da vorsichtig mit der WaffVwV. Maßgeblich ist immer noch das Gesetz. Nach § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger nur Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung führen und mit ihnen schießen.

Das Nds. OVG (Beschl. v. 12.11.2007, Az. 11 ME 373/07) hat deshalb schon einmal einen Weidmann für unzuverlässig erklärt:

Stimmt auffallend, jedoch hat das "Verwaltungsgerich" hier offensichtlich auf "Blödsinn" erkannt und sich nicht die Mühe gemacht, inhaltlich oder logisch zu befinden !

Für mich ist jemand, der einen Jagdschein- oder eine sonstige, gültige Erlaubnis nach dem WaffenG hat, auf JEDEN FALL sachkundiger, als der Inhaber eines Kleinen Waffenscheines, der seine Waffe auch noch zugriffsbereit UND geladen führen darf !

Da passt für mich die Verhältnismäßigkeit der Sache einfach nicht zusammen !

BFP

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Hallo

persönlich gönne ich der jagenden Zuft die Befreiung vom Kinderwaffenschein. Aber wie viele aus eigener Erfahrung wissen, ist es mit dem Talent und der Befähigung unserer beamteten Schreiberlinge der AllgVwV nicht weit her. Wenn sie gut wären, würden sie in der freien Wirtschaft unterkommen. Und der Richter wird erstmal ins Gesetz schauen, danach evtl. auf einen unvermeidbarfen Verbotsirrtum plädieren. Die Schreiber der AllgVwV werden wie immer sich zurückziehen, es wird der Verantwortliche nicht ausfindig gemacht und irgendwann wird dieser falsche Textbaustein still und leise korrigiert. Der Waidmann aber ist seine Zuverlässigkeit quitt.

Steven

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Das Nds. OVG (Beschl. v. 12.11.2007, Az. 11 ME 373/07) hat deshalb schon einmal einen Weidmann für unzuverlässig erklärt:

Wenn ich das richtig lese, dann ging es aber darum,

daß der Mensch eben seinen JJS als analoge Erlaubnis

ansah ( ansehen wollte ), um immer eine SSW ( wie mit KWS ) zu führen,

also nicht nur um die konkrete Jagdausübung oder um Zusammenhang

damit, die ja das Waffenführen erlaubt.

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Die Jäger haben die Gaser doch nur für die Hundeausbildung.

Bisher mit KW und jetzt gibt es die Ausbildung der Hunde im eigenen Revier mit dem Gaser hat "dazu".

Wieso aber die Schreckschuss-Flemme für den Jäger auch KWS-pflichtig sein soll, wenn er diese geladen führen will, ist mir nicht zugänglich !

Er darf scharfe Waffen führen !

Wofür ist wohl von mehr Umsicht und Sachkunde von Nöten ???

Irgendwie entzieht sich das dennoch einer Nachvollziehbarkeit !

BFP

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Er darf ausserhalb des Revieres keine geladenen Waffen führen.

Das stimmt schon, jedoch ist doch sicher zwischen uns unstrittig, daß eine ungeladene, scharfe Waffe immer noch größerer Sorgfalt beim Führen bedarf als eine Schreckschusswaffe !

BFP

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Hallo Ulrich,

ich finde schon das es Sinn macht, entsprechende Kommentare zu schreiben !

Die "Herrschaften" dürfen ruhig wissen, was wir, der Souverän (!) von deren Arbeit halten !

Ein Lehrherr macht dem Auszubildenden ja auch klar, wenn er Mist baut.... und das auch während der Ausbildung !

BFP

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Mann kann es allgemein so formulieren, dass ein KWS völliger Unsinn ist, sobald jemand waffenrechtliche Erlaubnisse hat.

Sei es eine WBK oder den JJS.

In beiden Fällen kennen sich die Leute besser aus, als die "normalen" KWS Anwärter ohne jeglichen weiteren waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Mit dem KWS soll eigentlich nur sichergestellt werden, dass niemand legal ohne weißer Weste einen Gaser führt. Und das ist so oder so die Voraussetzung für eine WBK bzw den JJS. Also ist auch der KWS überflüssig. Aber es bringt halt Geld in die Kassen, Sinn ergibt es keinen. <_<

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Die "Herrschaften" dürfen ruhig wissen, was wir, der Souverän (!) von deren Arbeit halten !

Das mit dem Souverän nützt uns gar nix, wenn die einfach das in die Vorschriften schreiben, was die wollen und nicht was der Souverän will. Insofern würde ich hier auf den klassischen Unterschied von Theorie und Praxis hinweisen.

Zum Thema: Hier wäre zu unterscheiden zwischen dem was im Gesetz stehen sollte und dem was eben drin steht. Wenn so will ein weiteres Beispiel bezüglich Theorie und Praxis.

bye knight

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Stöhn, ich versuch's mal andersherum:

Ein Lehrherr macht dem Auszubildenden ja auch klar, wenn er Mist baut.... und das auch während der Ausbildung !

Kannst du dir vorstellen, um bei dem (ansonsten unpassenden) Beispiel zu bleiben, dass der Lehrherr ein paar Tage vor der Prüfung alle Fragen so beläßt, wenn sie der Auszubildende, der sie zu sehen bekommen hat, vorab als "boah, sind die diesmal leicht!!" beurteilt? :rolleyes:

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OK, wenn hier einer mitlesen sollte, der sich irgendwie über ein solches Gesetzeswerk schlaumachen will, weil er darüber befinden soll, hier mal mein Beitrag:

Restriktiv:

Berechtigten im Sinne des Waffg ist ein Kleiner Waffenschein ohne weitere Prüfung auszustellen, da die Voraussetzungen für die Erteilung bereits vorliegen.

Liberal:

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für Patronenmunition ist dem "kleinen Waffenschein" gleichgestellt und berechtigt somit zum Führen von Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann. Die Einschränkungen des §42 bleiben unberührt.

Achja, bei der Gelegenheit könnte man auch gleich Klarstellen, daß das Verschießen von PTB-Kartuschenmunition auf privatem Grund erlaubt sein soll. Mit einem Gaser darf man knallen, aber mit dem 686 nicht...Albern.

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Mann kann es allgemein so formulieren, dass ein KWS völliger Unsinn ist, sobald jemand waffenrechtliche Erlaubnisse hat.

Da schließe ich mich an.

Im Übrigen bin ich der Meinung von U.E. (siehe oben) - ich glaube kaum, dass diese Diskussionen

(über unser reines Foren"entertainment" hinaus...) in der derzeitigen Phase der VwV irgendetwas

positives für uns bewirken können. Eher geben wir damit der Gegenseite jetzt noch "Anregungen"...

Der Aufruf, sich über die VwV Gedanken zu machen und diese "einzuspeisen" (Interessenvertretung/Verbände)

war nach meiner Erinnerung schon vor längerer Zeit.

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Hallo

dann macht doch mal den Threat hier dicht, kurze Erklärung dazu und nachdem die AllgWVwV durch sind, kann hier weiter disskutiert werden. Was Ulli sagt macht Sinn und sonst ist man doch nicht so zimperlich beim Schließen.

Aber es ehrt uns, daß die Jungs sich bei uns Ideen holen. Ist ausbaufähig.

Steven

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