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IGNORED

Abzugsgruppe/Griff frei erhältlich?!


sozialwirt

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Geschrieben

Hallo liebe Freunde,

mal eine Frage: Wie sieht es eigentlich mit der waffenrechtlichen Einstufung eines Griffstücks mit 'allem Drum und Dran' (Abzug, Hammer - eben alles) aus?

Ein Wechsellauf bzw. System (kalibergleich oder kleiner) ist ja mit WBK-Eintrag 'frei' erhältlich und nur eintragungspflichtig.

Wie siehts mit den o.g. Teilen aus?

Besten Gruß

sozialwirt

Geschrieben
mal eine Frage: Wie sieht es eigentlich mit der waffenrechtlichen Einstufung eines Griffstücks

mit 'allem Drum und Dran' (Abzug, Hammer - eben alles) aus?

Ähem,

es wäre sicherlich hilfreich, wenn Du angibst,

um was für ein Griffstück es sich handelt....

Da gibt es nämlich gewaltige Unterschiede...

Geschrieben

Sofern es für eine Langwaffe bestimmt ist: frei erhältlich.

Absurd wird es, wenn man beispielsweise die MP5 betrachtet:

feste Schulterstütze = Langwaffe = Griffstück frei

einschiebbare Schulterstütze = Kurzwaffe = Griffstück wesentliches Waffenteil

Da aber beide an eine Kurzwaffen-MP5 passen, könnte man wohl auch beide als wesentliches Teil einstufen. Aber das ist nur eine Vermutung von mir.

Geschrieben

:00000733: hola amigo sozialwirt,

noch sind LANGWAFFEN Griffstücke frei ab 18, eine Eintragspflicht gibt´s auch nicht, ist aber ratsam falls man zB. ein AR 15 Griffstück (freies Teil) mit ein CZ V22 (eintragungspflichtiges Teil, die Erlaubnis zum Erwerb wird durch das vorhanden sein der Grundwaffe, in diesem Fall ein AR 15 M5 in .233, gegeben), verbindet und auf dem Wege zum Stand von den Ordnungshüter der Exekutive kontrolliert wird könnte man erstmal in "Erklärungsnot" geraten...auch wenn man im Recht ist.

Komplette Abzugsgruppen von andere HA sind genauso frei z.B. M1A/zivile M14 das gleich git für die Schäfte, es sind alles keine Erlaubnisspflichtige Teile..,aber NUR bei LANGWAFFEN, anders verhält sich das bei KURZWAFFEN da sind Griffstücke ERLAUBNISPFLICHTIGE Waffenteile die nur mit Voreintrag in der WBK gekauft werden können.

In der "neuen" WaffVwV könnte das evtl. anders aussehen, falls diese mal kommt und Gesetzeskraft durch Bestätigung des Bundesrates erhält.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
:acute: hola amigo sozialwirt,

KW, wie schon geschrieben: KW Griffstück=Voreintragpflichtiges Waffenteil

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Das ist das lustige an der GSP - das einzige Teil, das keine Nummer trägt, ist alleine voreintrags - und genehmigungspflichtig.....

Geschrieben
Das ist das lustige an der GSP - das einzige Teil, das keine Nummer trägt, ist alleine voreintrags - und genehmigungspflichtig.....

hallo Diana, und auch Pancho Lobo,

warum wohl trägt das Griffstück der G S P keine Nummer?

Mich wundert es, daß es hier nicht schon Auf Panchos Meinung Proteste gehagelt hat.

Das Griffstück der GSP ist zur Aufnahme einer Abzugseinheit gedacht und konstruiert und ist selbst nicht Teil eines Abzuges.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die

Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

Alte Streitfrage

Gruß

Allrounder

Geschrieben
Das Griffstück der GSP ist zur Aufnahme einer Abzugseinheit gedacht und konstruiert und ist selbst nicht Teil eines Abzuges.

Und wie soll durch dieses vermeintliche - und im übrigen sachlich falsche und verquere Argument - nun eine Freistellung hergeleitet werden?

Das Gesetz verlangt nirgens, dass das Griffstück Teil eines Abzugs selbst sein muss - es wird nur der Zweck der Aufnahme einer Auslösevorrichtung gefordert.

Ansonsten wäre nämlich (nach obigem schiefen Scheinargument) auch das Griffstück einer MP5K ein freies Teil, denn die gesamte Abzugseinheit lässt sich nach dem Lösen des Sicherungshebels als Modul aus dem Griffstück ziehen. In dem Griffstück sind dann überhaupt keine Funktionsteile mehr enthalten.

Fakt ist, dass das Griffstück einer MP5K selbstverständlich auch ein wesentliches Teil darstellt, sogar das wesentliche Teil einer verbotenen Waffe (Vollautomat), welches dieser gleichgestellt ist.

(Nur zum Verständnis: das Kriegswaffenkontrollgesetz kennt keine Griffstücke, deshalb "nur" verbotene Waffe, aber keine Kriegswaffe):

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...fstuecke_mp.pdf

(Die entnehmbare Abzugsgruppe hingegen ist frei).

Geschrieben
Ergänzend dazu gibt es auch Kurzwaffen-"Griffstücke" (hier: Griffmodul), die keine funktionalen Eigenschaften erfüllen und somit keine wesentlichen Teile darstellen, siehe hier:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...sauer_p250d.pdf

:s75::appl:

Genau an das Teil hatte ich auch gedacht, nur war mir der Typ nicht mehr eingefallen.

Hier ist das "Griffstück" quasi nur so was wie "Griffschalen-Extended".

Obwohl ich gestehen muß. dass ich mt dem Ding ohne den Griff nur ungern schiessen würde :17: , wohingegen mit einer normalen GroKaPi ohne Griffschlen eher unspektakulär ist.

Geschrieben
Genau an das Teil hatte ich auch gedacht, nur war mir der Typ nicht mehr eingefallen.

Hier ist das "Griffstück" quasi nur so was wie "Griffschalen-Extended"

Das ist einfach das Pendant zum STI/SVI modular frame: Der Kunststoff- oder Metallgriff der dort unten dran hängt, ist auch kein Griffstück.

Geschrieben
Ergänzend dazu gibt es auch Kurzwaffen-"Griffstücke" (hier: Griffmodul), die keine funktionalen Eigenschaften erfüllen und somit keine wesentlichen Teile darstellen, siehe hier:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...sauer_p250d.pdf

Da frage ich mich allerdings wo sich dieser "Rahmen im Blechgehäuse" von der entnehmbaren Abzugseinheit einer GSP unterscheidet.

Da ist doch auch der "Hammer" mit dran.

Allerdings wird der GSP Druckpunktabzug als einfaches Ersatzteil vertrieben.

Kann mir bitte mal jemand den Unterschied erklären?

Geschrieben
Da frage ich mich allerdings wo sich dieser "Rahmen im Blechgehäuse" von der entnehmbaren Abzugseinheit einer GSP unterscheidet.

Ich vermute mal der Unterschied liegt einfach darin dass Sauer es geschafft hat dem BKA die Abzugsgruppe der P250 als sog. "Rahmen" zu verkaufen und damit den Bescheid zu erwirken.

Walter hat dies nicht geschafft oder es schlicht erst gar nicht versucht.

Ebenso wie die Vertreiber von MP5K-Clonen, für deren Griffstück ja selbiges zutrifft.

In meinen Augen ist und bleibt der "Rahmen" der P250 der im WaffG genannte "Auslösemechanismus".

Man sollte auch nicht vergessen dass BKA-Bescheide in der Vergangenheit schon öfter eine wackelige Angelegenheit waren.

(Stichwort Beitler oder SearCut)

Gruß...

Geschrieben
:s75::appl:

Genau an das Teil hatte ich auch gedacht, nur war mir der Typ nicht mehr eingefallen.

Hier ist das "Griffstück" quasi nur so was wie "Griffschalen-Extended".

Obwohl ich gestehen muß. dass ich mt dem Ding ohne den Griff nur ungern schiessen würde :17: , wohingegen mit einer normalen GroKaPi ohne Griffschlen eher unspektakulär ist.

Das habe ich auch noch nicht probiert - muss ich mir mal genauer bei meiner anschauen, ob das tatsächlich gehen würde - ansonsten bleibt die Griffschale sowieso dran

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