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IGNORED

BKA Bescheid zur Heckler & Koch USC


Webster

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Beides klingt ähnlich, sind jedoch zwei verschiedene Paar Schuhe. Eine Anscheinswaffe kann bspw. die Softairnachbildung (erweckt den Anschein von Feuerwaffen) sein. Den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe (M16) erweckt bspw. ein zivil gefertigter Halbautomat (AR15).

1.6

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

greetz

Bearbeitet von Mutter
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Hallo Webster,

die USC ist keine Waffe die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe (gemäß §6 AWaffV) hervorruft.

Dies hat das BKA festgestellt und die Waffe zum sportlichen Schießen freigegeben. Das BKA verneint den Anschein vermutlich dadurch (der Bescheid liegt uns ja nicht vor), dass die USC einen langen Lauf sowie eine andere Schäftung hat.

Würde sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, wäre sie aufgrund der zu kurzen Hülsenlänge und des zu kurzen Laufes (406mm) nicht zum sportlichen Schießen zugelassen.

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Hallo Webster,

die USC ist keine Waffe die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe (gemäß §6 AWaffV) hervorruft.

Dies hat das BKA festgestellt und die Waffe zum sportlichen Schießen freigegeben. Das BKA verneint den Anschein vermutlich dadurch (der Bescheid liegt uns ja nicht vor), dass die USC einen langen Lauf sowie eine andere Schäftung hat.

Würde sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, wäre sie aufgrund der zu kurzen Hülsenlänge und des zu kurzen Laufes (406mm) nicht zum sportlichen Schießen zugelassen.

Das verstehe ich.

Vielen Dank für Deine idiotengerechte Ausführung. Jetzt ist mir alles klar.

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Jetzt ist mir alles klar.

Und wie der @Cascadeur richtig gesagt hat: Man kann die USC so verändern (mit kurzem Lauf und Klappschaft, z.B.), daß sie aussieht wie eine UMP.

UND DANN:

1. sieht sie BÖSE (wie eine vollauto-Kriegswaffe) aus

2. erfüllt sie die Ausschluss-Kriterien

- Hülsenlänge < 40 mm

- Lauflänge < 42 cm

und ist somit vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Erwerb und Besitz einer solchermaßen veränderten Waffe ist für Sportschützen verboten nicht erlaubt, da sie definitionsgemäß kein "Bedürfnis" für diese Waffen haben.

Der Bescheid des BKA, der die Ergebnisse der Beurteilung wiedergibt, bezieht sich eben nur auf die zur Begutachtung vorgelegten Waffen.

Nochmal zwei Gegenbeispiele:

Das H&K SL8 kann man mit einem Neuen Schaft versehen, damit das Teil endlich wie ein G36 aussieht. Hurra, somit haben wir den BKA-Bescheid umgeschmissen, der den Anschein verneint hat. Aber: der Lauf ist lang genug, die verwendete Hülse hat 5mm mehr Länge und es ist auch kein Bullpup-System. Die Welt ist schön.

Ein HA-Nachbau der MP5k ist eine Kurzwaffe, die ist also vom §6 eigentlich gar nicht betroffen. Baut man jedoch den Vordergriff an (und/oder einen Klappschaft), so wird sie zur (bestimmungsgemäßen) Langwaffe (so zumindest die maßgebliche Meinung des BKA, Lauflänge & Gesamtlänge egal) und dann schlägt der kleine Anschein voll durch ! Die ganzen Nachbauten der MP5 und auch der G3 Familie kranken außerdem daran, daß durch den Austausch von "freien" Teilen wie Griffstücken, Verschlussträgern usw. (verbotenerweise) Vollautomaten hergestellt werden können, oder die Zivilwaffen-Eigenschaft nicht zweifelsfrei ist (Nutzung von KW-Teilen). Wenn nicht konstruktiv! der Rock'n'Roll verhindert wird (Und das BKA ist da recht bastelfreudig) und die Produktion 101%ig zivil ist, sind diese Waffen in Deutschland vom Staat verfolgt, auch ohne den §6 AWaffV.

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Und wie der @Cascadeur richtig gesagt hat: Man kann die USC so verändern (mit kurzem Lauf und Klappschaft, z.B.), daß sie aussieht wie eine UMP.

Das habe ich nicht vor. Bringt mir ja nix, ich persönlich finde die Waffe so gut wie sie ist, der Schafft passt und die Lauflänge finde ich so in Ordnung. Ich werde mir warscheinlich sogar die häßliche Blaue kaufen weil sie 200 Euro billiger ist :00000733:

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Ein HA-Nachbau der MP5k ist eine Kurzwaffe, die ist also vom §6 eigentlich gar nicht betroffen. Baut man jedoch den Vordergriff an (und/oder einen Klappschaft), so wird sie zur (bestimmungsgemäßen) Langwaffe (so zumindest die maßgebliche Meinung des BKA, Lauflänge & Gesamtlänge egal) und dann schlägt der kleine Anschein voll durch ! AWaffV.

Hallo Tyr13,

das stimmt ganz und gar nicht, der §6 AWaffV unterscheidet nicht zwischen Kurz- und Langwaffe. Es wird lediglich von vollautomatischen Kriegswaffen geredet.

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Und wie der @Cascadeur richtig gesagt hat: Man kann die USC so verändern (mit kurzem Lauf und Klappschaft, z.B.), daß sie aussieht wie eine UMP.

UND DANN:

1. sieht sie BÖSE (wie eine vollauto-Kriegswaffe) aus

2. erfüllt sie die Ausschluss-Kriterien

- Hülsenlänge < 40 mm

- Lauflänge < 42 cm

und ist somit vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Erwerb und Besitz einer solchermaßen veränderten Waffe ist für Sportschützen verboten nicht erlaubt, da sie definitionsgemäß kein "Bedürfnis" für diese Waffen haben.

Der Bescheid des BKA, der die Ergebnisse der Beurteilung wiedergibt, bezieht sich eben nur auf die zur Begutachtung vorgelegten Waffen.

...

Ein HA-Nachbau der MP5k ist eine Kurzwaffe, die ist also vom §6 eigentlich gar nicht betroffen. Baut man jedoch den Vordergriff an (und/oder einen Klappschaft), so wird sie zur (bestimmungsgemäßen) Langwaffe (so zumindest die maßgebliche Meinung des BKA, Lauflänge & Gesamtlänge egal) und dann schlägt der kleine Anschein voll durch ! Die ganzen Nachbauten der MP5 und auch der G3 Familie kranken außerdem daran, daß durch den Austausch von "freien" Teilen wie Griffstücken, Verschlussträgern usw. (verbotenerweise) Vollautomaten hergestellt werden können, oder die Zivilwaffen-Eigenschaft nicht zweifelsfrei ist (Nutzung von KW-Teilen). Wenn nicht konstruktiv! der Rock'n'Roll verhindert wird (Und das BKA ist da recht bastelfreudig) und die Produktion 101%ig zivil ist, sind diese Waffen in Deutschland vom Staat verfolgt, auch ohne den §6 AWaffV.

Ich muss leider mal wieder intervenieren. Die Schlussfolgerungen sind richtig, nur der Weg dahin ist falsch. Eine Maschinenpistole unterliegt nicht den Ausschlußkriterien halbautomatischer Langwaffen. Eine MP5 wird auch durch Klappschaft und Vordergriff keine Langwaffe.

Richtig ist, dass Maschinenpistolen grundsätzlich als Kriegswaffen eingestuft werden es sei denn, sie sind als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden.

Die USC ist nicht umsonst als Pistolenkarabiner definiert. Verändert man das Aussehen zur Maschinenpistole UMP (baut man sie zur Machinenpistole um) kommt automatisch die Kriegswaffenliste ins Spiel und die Ausschlußkriterien nach Lauflänge, Hülsenlänge und Bullpup sind egal. Deshalb wird auch die Kurzwaffe MP5 nach Anbau von Klappschaft zur Maschinenpistole was wiederum zum Ausschluss führt. Sie wird weder Langwaffe noch sind die genannten Ausschlußkriterien von Belang.

Merksatz: Eine Maschinenpistole erweckt keinen Anschein, sie ist eine Kriegswaffe.

greetz

Bearbeitet von Mutter
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Einzig richtig ist, dass Maschinenpistolen grundsätzlich als Kriegswaffen eingestuft werden es sei denn, sie sind als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden.

Hab mir mal das KWKG angeschaut. Im Angang steht vor dem 02. September 1945, hab ich das was falsch verstanden oder gibts irgendwo nen anderen Passus?

Ist für die UMP eh egal, aber es interessiert mich.

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Hab mir mal das KWKG angeschaut. Im Angang steht vor dem 02. September 1945, hab ich das was falsch verstanden oder gibts irgendwo nen anderen Passus?

Ist für die UMP eh egal, aber es interessiert mich.

edith on: Ja, Die aktuelle Regelung wirft auch für Maschinenpistolen den 2. September 1945 aus. Der 1. September 1939 ist aus der veralteten Fassung edith off

Für Maschinenpistolen gilt allgemein jedoch ein Extrapassus. Deshalb erwähnte ich das auch extra. Maschinenpistolen sind wie bspw. vollautomatische Gewehre verboten.

Genaugenommen gilt für unsere sportlichen Halbautomaten nur eine Ausnahmegenehmigung. Maschinenpistolen sind keine halbautomatischen Gewehre.

Auszug aus der Kriegswaffenliste

b ) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind
d ) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre*

Jagdgewehre sind per Ausschluß durch das BJagdG definiert und Sportwaffen per Ausschluss durch die AWaffV.

greetz

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Ich muss leider mal wieder intervenieren. Die Schlussfolgerungen sind richtig, nur der Weg dahin ist falsch.

Hast recht, habe mich in der Beschränkung vertan. §6 (1) 1. für Kurzwaffen, (1) 2. für alle HA-Schusswaffen, (1) 3. Nur für Langwaffen.

Eine Maschinenpistole * unterliegt nicht den Ausschlußkriterien (des §6 AWaffV) halbautomatischer LangSchusswaffen Gut, daß es Dir auch mal passiert.

Eine MP5 wird auch durch Klappschaft und Vordergriff keine Langwaffe. Stimmt, es ging auch um den Nachbau (Semi-Auto) der MP5k mit "Sport-Vorderschaft"

Richtig ist, dass Maschinenpistolen grundsätzlich als Kriegswaffen eingestuft werden es sei denn, sie sind als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden.

Absolut richtig und im diskutierten Zusammenhang absolut irrelevant

* Übrigens:

der Begriff der "Maschinen-Waffe" ist im KrWaffKontrG und auch im WaffG gar nicht definiert ! Üblich ist aber wohl: so etwas wie "Vollauto-fähige Schusswaffe im Pistolen-Kaliber"

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Hey, niemand arbeitet fehlerlos und das ist erst recht nicht mein Anspruch, wenn ich hier etwas in aller Kürze einbringe ;)

Erfolgreich ist, wenn am Ende durch das Zusammentragen von nachprüfbaren Fakten, eine Basis für eine Entscheidung gebildet hat. Diesen letzten Schritt der eigenen Bewertung muss dann jeder für sich vollziehen.

Die Definiton der Maschinenpistole ist tatsächlich eine interessante Angelegenheit, aber ich denke dafür ist eher nicht das BKA zuständig ;)

Einige deiner Anmerkungen sind leider nicht zutreffend. Ich bezog mich direkt auf die MP5k (Kontext) und deine Aussage diesbezüglich ist und bleibt falsch.

ZITAT: Ein HA-Nachbau der MP5k ist eine Kurzwaffe, die ist also vom §6 eigentlich gar nicht betroffen. Baut man jedoch den Vordergriff an (und/oder einen Klappschaft), so wird sie zur (bestimmungsgemäßen) Langwaffe (so zumindest die maßgebliche Meinung des BKA, Lauflänge & Gesamtlänge egal) und dann schlägt der kleine Anschein voll durch !

Die sportlich nicht ausgeschlossene MP5 Variante ist als Kurzwaffe garnicht vom KWKG erfasst, mit verändertem Vorderschaft und/oder Klappschaft mutiert sie jedoch wieder zur Maschinenpistole, was diese wiederum dem KWKG unterwirft.

Die Relevanz der Maschinenpistole als Kriegswaffe ist die einzige Relevanz die überhaupt vorliegt. Der §6 AWaffV spielt i.d.Zus. gar keine Rolle.

greetz

P.S.: Aus diesem Grund darf z.B. ein Jäger auch keine MP erwerben. Die BT96 ist bspw. genau aus diesem Grund umfassend verändert worden.

Für Interessierte hier mal ein Bericht über drei MP5 Klone aus dem DWJ. Hervorzuheben ist für technisch Interessierte der Umfang der Modifikationen des BT96.

Die rechtliche Bewertung einfach aus Sicht von 2003 sehen ;)

Bearbeitet von Mutter
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Die sportlich nicht ausgeschlossene MP5 Variante ist als Kurzwaffe garnicht vom KWKG erfasst, mit verändertem Vorderschaft und/oder Klappschaft mutiert sie jedoch wieder zur Maschinenpistole, was diese wiederum dem KWKG unterwirft.

Also der Begriff "Maschinenwaffe" impliziert eigentlich immer eine vollautomatische Waffe. Insofern bleibt m.E. auch eine zivile MKE T94k trotz Klappschaft eine zivile Kurzwaffe und mutiert nicht zur Kriegswaffe. Gestern wurde ja ein BKA-Gutachten zur Steyr T2A veröffentlicht. Da hat ein Anwalt für Oberlandarms durchgesetzt, dass auch die Version mit Klappschaft an der Kurzwaffe sportlich einsetzbar ist. Deiner Logik zu Folge müsste diese Version nicht nur sportlich verboten sein, sondern auch für JägerSammler, weil gem KWKG entspräche sie dann einer MP9. Für Jäger gibt es einen Bescheid, da darf selbige "Maschinenpistole" sogar mit Vordergriff UND KLappschaft genutzt werden . Auch für die OA-15 Pistolen in 9x19mm gibt es Schubschäfte - sind das jetzt wegen dem serienmäßigen Schubschaft gleich MPs? Wenn die Auslegung stimmte, gäbe es für nicht wenige LWB ja richtig bösen Ärger!

Grüße

Schwarzwälder

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Es ist eben die Frage, ab wann man zum Begriff Maschinenpistole greift. Im Beispiel sportlich zugelassene MP5 als Kurzwaffe greift man dazu, sobald sie den Vordergriff bekommt. Es gibt gar keine andere Möglichkeit diese sonst zu verbieten.

Klappschäfte sind allein kein Merkmal. Auch die TSP-A2 ist mit Klappschaft nicht als Maschiennpistole definiert worden. Es sind die Nuancen, die dort unterscheiden. Am Beispeil der TSPA2 mit Klappschaft lassen sich einige Feinheiten in den Auslegungen feststellen.

Insbesondere Punkt 5 verneint dort die optische Vergleichbarkeit mit einer Maschinenpistole.

greetz

Bearbeitet von Mutter
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Insofern bleibt m.E. auch eine zivile MKE T94k trotz Klappschaft eine zivile Kurzwaffe und mutiert nicht zur Kriegswaffe.

Korrekt.

Selbst eine umgebaute vollautomatische T94K mutiert nie zur Kriegswaffe sondern wäre dann eine verbotene Kurzwaffe.

Eine Unterscheidung hinsichtlich §6 ergibt sich analog zur TSP wie folgt:

. OA5 ("fast" baugleich T94K) mit Vordergriff hat den Anschein einer MP5K und ist somit vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen.

. OA5 ohne Vordergriff hat keinen Anschein und ist somit zum sportlichen Schiessen zugelassen.

Der FB beider OA5 Varianten bezieht sich auf Versionen ohne Klappschaft.

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>Verändert man das Aussehen zur Maschinenpistole UMP (baut man sie zur Machinenpistole um) kommt automatisch die Kriegswaffenliste ins Spiel

>und die Ausschlußkriterien nach Lauflänge, Hülsenlänge und Bullpup sind egal. Deshalb wird auch die Kurzwaffe MP5 nach Anbau von Klappschaft

>zur Maschinenpistole was wiederum zum Ausschluss führt.

Also das halte ich so wie das da steht für Quatsch bei Waffen aus ziviler Produktion ohne Funktionsmodifikation.

Wo ist bitte der Beweis für diese Behauptung?

>Im Beispiel sportlich zugelassene MP5 als Kurzwaffe greift man dazu, sobald sie den Vordergriff bekommt.

>Es gibt gar keine andere Möglichkeit diese sonst zu verbieten.

Wem, dem Jäger?

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>Im Beispiel sportlich zugelassene MP5 als Kurzwaffe greift man dazu, sobald sie den Vordergriff bekommt.

>Es gibt gar keine andere Möglichkeit diese sonst zu verbieten.

Wem, dem Jäger?

Also was macht jetzt eine Maschinenpistole aus:

Pistole + Vordergriff (+evtl. Klapp-/Schubschaft) = Maschinenpistole = Kriegswaffe?

dann wäre natürlich auch eine Glock, sobald man nen Vorderschaftgriff und/oder ein Anschlagschaft anbringt, eine Kriegswaffe.

Wohingegen ein Glock-Umbau zur Vollautomatik "nur" eine Reihenfeuerpistole und damit KEINE Kriegswaffe ergäbe.

Mit anderen Worten:

Wer ein Vordergriff an seine Glock 17 macht, wandert in den Knast, nie mehr Waffen.

Wer seine Glock zur Vollauto umbaut, der sieht hingegen "nur" den erhobenen Zeigefinger (Geld- oder Bewährungsstrafe).

Ist das jetzt wirklich die neue Logik?

Grüße

Schwarzwälder

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Nein, das Bsp. gilt explizit auf das Beispiel einer kurzen MP5. Ich hätte auch schreiben können, dass es gar keine MP5 mit sportlicher Zulassung gibt. Es gibt auch keine MP5 ziviler Fertigung. Es wurde aber explizit auf die kurze MP5 abgehoben nur eben als Nachbau zum Halbautomaten. Dies ist zu bewerkstelligen, wenn man das Griffstück der MP5 SFA an die MP5 k setzt. Es ist aber nicht wesentlich ob eine MP5k eine HA oder ein VA ist. Auch der Jägersmann bekommt diese dann nicht mehr.

Anschein MP bedeutet gleichzeitig Ausschluß Sportschießen. Das liegt in der Natur der Sache. Da braucht man nicht erst an die Ausschlußkriterien gehen. Diese kann eine Waffe mit Anschein einer Maschinenpistole ja garnicht erfüllen.

Ich fasse mal zusammen:

Maschinenpistole = Kriegswaffe (Entscheidung durch BMWi A) Möglichkeit auf rote WBK, nicht auf Jagdschein

MP (Klone) können als Kurzwaffen, Pistolenkarabiner oder Selbstladebüchsen daherkommen. Zuerst Anfrage des BKA beim BMWi A ob Kriegswaffe oder nicht. Wenn nein, dann übernimmt das BKA und entscheidet ob Anschein oder nicht. Anschein=Ausschluss vom sportlichen Schießen. Jäger dürfen diese erwerben.

Kein Anschein= Möglichkeit auch für Sportschützen. Problem stellt i.d.R. die Ausstellung des Bedürfnis durch den Verband dar.

Randnotiz zum Thema Griffstücke:

1. Griffstück als Teil einer Kriegswaffe (nur in Ausnahmefällen zu erwerben)

2. Griffstück als Teil einer Kurzwaffe (wesentliches Waffenteil)

3. Griffstück als Teil einer Langwaffe (frei erwerbbar)

Alle drei könnten jedoch baulich identisch sein ;)

greetz

Bearbeitet von Mutter
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Ich fasse mal zusammen:

Maschinenpistole = Kriegswaffe (Entscheidung durch BMWi A) Möglichkeit auf rote WBK, nicht auf Jagdschein

MP (Klone) können als Kurzwaffen, Pistolenkarabiner oder Selbstladebüchsen daherkommen. Zuerst Anfrage des BKA beim BMWi A ob Kriegswaffe oder nicht. Wenn nein, dann übernimmt das BKA und entscheidet ob Anschein oder nicht. Anschein=Ausschluss vom sportlichen Schießen. Jäger dürfen diese erwerben.

Kein Anschein= Möglichkeit auch für Sportschützen. Problem stellt i.d.R. die Ausstellung des Bedürfnis durch den Verband dar.

Das ist immer noch nicht sauber.

Zunächst geht es immer um die Erlaubnis zum Erwerb. Laut WaffG ist Erwerb und Besitz verboten für Waffen der Kategorie A und "Pump-Guns" "Cop-Killer-Pistolen". (um nur bei Schusswaffen zu bleiben).

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Punkt 1.1 sind Kriegswaffen sehr wohl erwerbbar (=nicht verboten), wenn sie Halbautomaten waren und sind, und die KW-Eigenschaft verloren haben.

Das BKA kann grundsätzlich auch für verbotene Waffen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, eine Sammler-WBK (allein) reicht (normalerweise) nicht aus. Das BKA ist im Übrigen auch die zentrale Beurteilungsstelle für Waffentechnik, die Vorstellung, daß diese Sachverständigen beim Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel wegen der Kriegswaffeneigenschaft einer zu überprüfenden Waffe anfragen ist amüsant.

Nach dem §6 AWaffV hat der Sportschütze kein Bedürfnis für bestimmte Waffen, weil sie vom Sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.

Und jetzt gehen wir das Raster mal für das Beispiel OA-5k mit Sportschaft durch:

Könnte eine Kriegswaffe (Maschinenpistole) sein, ist es aber nicht, sie taugt nur für Semi-Auto. Sie stammt vollständig aus ziviler Fertigung.

Sie könnte ein Vollautomat sein, ist es aber nicht und ist so modifiziert, daß durch den Austausch von Baugruppen kein Vollautomat draus werden kann.

Damit ist jetzt auf die Eigenschaften der Verbote der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG geprüft worden. Jetzt geht es weiter mit §6 AWaffV:

Kernfrage: erweckt die Waffe den Anschein einer VA-Kriegswaffe?

Für die OA-5k mit Sportschaft hat nach der BDMP-Liste das BKA seinerzeit den Anschein verneint. Damit wäre diese Waffe für den Schützen erwerbbar. Er darf sogar 30er Magazine nutzen, denn es ist eine Kurzwaffe.

Für dieselbe Waffe mit Vordergriff hat das BKA den Anschein bejaht. Die dann anschließende Prüfung hat ergeben, daß das Kriterium Hülsenlänge und Lauflänge des Absatz 2 erfüllt sind, und somit die Waffe für das sportliche Schießen nicht zugelassen ist. Sie ist für Jäger und Sammler erwerbbar.

Mein Fehler oben war es, zu glauben, der Absatz 2 gelte nur für LangWaffen, deshalb habe ich dem BKA da eine komische Begründung unterstellt.

Bearbeitet von Tyr13
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leider war das nicht der einzige fehler in den ausführungen:

Baut man jedoch den Vordergriff an (und/oder einen Klappschaft), so wird sie zur (bestimmungsgemäßen) Langwaffe (so zumindest die maßgebliche Meinung des BKA, Lauflänge & Gesamtlänge egal) und dann schlägt der kleine Anschein voll durch !

bitte, bitte: wenn ihr unsicher seid, schreibt doch nicht sowas - ist nicht böse gemeint tyr, du kommst nur gerade als willkommenes beispiel daher. solche beiträge (incl. dem schon angesprochenen §6-ausrutscher) führen zur heillosen verwirrung und helfen den fragenden nicht. im gegenteil finden sie gar nicht mehr durch. bitte formuliert doch sowas als frage, wenn ihr der rechtslage nicht sicher seid. richtig ist:

in der anlage zum waffg ist eine langwaffe definiert über ihre länge (>60cm) UND die länge von lauf und verschluss in geschlossener stellung (>30cm). sind beide kriterien gegeben, ist es eine langwaffe, in allen anderen fällen ist es eine kurzwaffe.

in unserem beispiel mit der mp5k-variante ist es völlig gleichgültig, ob ein vordergriff dran ist oder welcher hinterschaft montiert wurde. ein vordergriff ist eh höchstens für das aussehen interessant - nicht aber für die gesamtlänge (es sei denn, er ist 50cm hoch ...). der hinterschaft hat bei der 5k keine bedeutung, da der lauf zu kurz ist. du kannst an eine "normale" 1911, usp, p99 oder eben eine t94k/oa5k einen 20-meter baumstamm dranschrauben, die einstufung "kurzwaffe" ändert sich nicht.

Die ganzen Nachbauten der MP5 und auch der G3 Familie kranken außerdem daran, daß durch den Austausch von "freien" Teilen wie Griffstücken, Verschlussträgern usw. (verbotenerweise) Vollautomaten hergestellt werden können...

nicht mehr als andere selbstlader ... - lediglich in einem prominenten fall mündete diese eigenschaft auch in einen negativen feststellungsbescheid...

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Ich fasse mal zusammen:

Maschinenpistole = Kriegswaffe (Entscheidung durch BMWi A) Möglichkeit auf rote WBK, nicht auf Jagdschein

Hm, eine Kriegswaffe geht nur auf Kriegswaffen-WBK, dachte ich. Solche Kriegswaffen-WBKs sind ja anno 1972 für Altbesitzer reichlich ausgestellt worden.

Wobei Deine Ausführungen natürlich erklären, weshalb ein WO-User vom BKA mitgeteilt bekam, seine SAR-M1P sei eine "Maschinenpistole". Diese halbautomatische Kurzwaffen-Kaschi hat ja auch einen Klappschaft.

Dann sollte man also bei Kurzwaffen also ganz generell extrem vorsichtig sein, was man da ranschraubt...

Zumindest für den Kurzwaffenbereich haben wir jetzt also wieder den vollen alten §37 am Laufen, ganz ohne Gesetz, nur durch Uminterpretierung des KWKG (was die kleine Unannehmlichkeit von Haftstrafen statt wie früher bloßen Verstössen gegen das WaffG mit sich bringt). Dient diese krampfhafte Verhinderung irgendwelcher klobiger, halbautomatischer 9x19mm Kurzwaffen jetzt wirklich der öSuO?

Grüße

Schwarzwälder

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