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IGNORED

Waffenkontrolle bei Jäger mit 2 Polizisten


IMI

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Geschrieben
rechtens oder Anmassung?

Ist in dem Moment rechtens, wo's der Besitzer erlaubt.

Das Ansinnen eines Beamten, die Besitzberechtigung des Inhabers gegen die bei der Kontrolle vorgefundenen Waffen zu vergleichen ist aber komisch.

Geschrieben

Ich denke, die zu treffenden Maßnahmen hängen immer vom Einzelfall ab, wie die Kontrolle tatsächlich abläuft bzw. ablaufen soll. Eine flexible Strategie finde ich dazu weit mehr passend als die genaue Paragrafenreiterei, deren Sinn ich eigentlich nicht verstehe.

Unangekündigte Kontrollen werden bei mir das Problem haben, dass ich entweder nicht da bin oder dass ich niemanden ins Haus lasse (geschweige denn in den heissen Raum führe) dessen Identität nicht ausdrücklich bestätigt und nachprüfbar ist - und dazu zählt im Zweifelsfalle das, was ICH für akzeptabel halte. Da könnte ja jeder kommen - oder es zumindest versuchen.... selbst einen Polizeiausweis würde ich telefonisch überprüfen. (Für alles andere könnte man mir Unzuverlässigkeit unterstellen....)

Die eigentliche (angemeldete) Kontrolle wäre mir dann (fast) wurscht - allerdings:

- werde ich nachdrücklich klarmachen, daß meine installierten Alarmanlagen und die automatische Videoaufzeichnung vom Tresorraum nicht ausgeschaltet wird - weil sie nicht ausschaltbar sind - jedenfalls nicht so einfach.

- dass im Zusammenhang mit den Alarmanlagen nichts angefasst wird (auch nicht die Waffen) ohne vorherige Erlaubnis. Das schliesst auch ein, dass ich die Waffen aus dem Tresor nehme und nicht sie. Nach der pflichtgemäßen Überprüfung werde ich sie dann ggf. leer übergeben, so ist die Vorschrift.

- dass ihre Kontrollfunktion sich (eigentlich) auf die Behälter zu beschränken hat, denn solange ich im Haus bin, können Waffen im Haus sonstwo sein, auch geladen oder an meiner Hüfte im Holster oder in der Werkstatt zur Reinigung oder Reparatur.

- und falls einer der Beteiligten Panik schiebt und mit seinen Waffen rumfuchteln will, kann er gleich gehen - begleitet von Kollegen, die ich dann rufen werde. (denn bei einer verdachtsUNabhängigern Kontrolle verlange ich als rechtschaffener Bürger und zuverlässiger Waffenbesitzer behandelt zu werden und nicht als Bedrohung).

- dass sie mir vorher am Wohnzimmertisch zu sagen haben, was sie sehen und überprüfen wollen - Papierkram wird man im Wohnzimmer machen und nicht vorm Schrank, das Durchsehen der Leihscheine und WBK(s) geht da nämlich besser.

- ein Betreten der übrigen Wohnung ist nicht drin.

Insofern - wie man in den Wald ruft, so schallt es zurück - das LRA hat Kaufquittung und Tresorseriennummer(n), da bin ich mal gespannt, was gerne betrachtet wird, und dann werde ich das mal wohlwollend betrachten lassen, wenns irgendeinen Bezug zur Aufbewahrung oder Aktenlage hat. Anschauungsmaterial für einen Waffenlehrgang ist genug da, und bei einem freundlichen Ablauf habe ich auch dafür Zeit.

Und abschliessend - der Versuch einer Gebührenrechnung landet beim Rechtsanwalt.

Geschrieben

Fazit:

Variante 1:

Nicht reinlassen wg. verfassungsrechtlicher Bedenken. Ggf. den zu erwartenden Ärger in Kauf nehmen.

Variante 2:

Reinlassen. Schrank anschauen lassen, Lw/KW-Maximum prüfen lassen (also Schrank auf, schon allein wg. Zertifikat).

Seriennummern aufschreiben/Waffen evtl. Dritten mit unklarer Berechtigungslage überlassen - macht jeder mit sich selbst aus.

Da hab ich doch was gelernt aus diesem Thread <_<

Geschrieben
in Höhe der anschliessenden Gebührenrechnung ?

Auch keine schlechte Idee.....

die rechnung landet bei meinem anwalt - denn ich hab die "prüfer" nicht gerufen. die machen das freiwillig bzw es ist ihr job.

...und den bezahe ich ja schließlich durch meine steuerlichen abgaben sowie gebühren bei ein-und austragungen aus meinen wbk´s sowie den gebühren für verlängerung meiner §27 erlaubnisse.

außerdem langt keiner in meinen waffenschrank - außer ich! da drin hat keiner was zu suchen. da ich sammler, sportschütze und jäger bin, lagert bei mir nicht nur das "grundkontingent". die brauchen da schon etwas länger als bei dem "schauspieler" im tv-beitrag. die dürfen durchzählen ob die menge mit der anzahl der eingetragenen übereinstimmt und dann tschüß. die uniformierten warten vor der tür - der sb darf schauen und zählen - die anderen dürfen warten, aber draußen.

allerdings was bringt das? es soll doch die "innere sicherheit" erhöht werden. die bürger sollen doch geschützt werden. doch wer schützt uns vor denen????

was hat eigentlich der "experte" für seinen kleinen schauspielbeitrag bekommen???? ich bin dann mal solang aufs stille örtchen gegangen bis der mit seinem gebabbel fertig war.

und wow - der hat da doch tatsächlich ein knicklauf-luftgewehr mit zf im schrank gehabt. was die wohl machen wenn das ding nicht auf der wbk steht????

jeder vorbestrafte kriminelle ist besser gestellt. bei dem benötigt die polizei einen durchsuchungsbeschluß wegen der unerletzlichkeit der wohnung - bei uns legalen waffenbesitzern schaut man eben mal vorbei, es könnte ja sein.......

Geschrieben
Bei mir ist ein Tuch vor die Waffen gehängt. Schrank auf und Typenschild sichtbar - keine Waffen!

Mögliche Antwort des Kontrollierenden: "Ich bin nicht hier, um ihr Aufbewahrungsbehältnis zu kontrollieren. Das habe ich bereits gemäß Aktenlage, durch die von Ihnen beigebrachten Nachweise getan. Ich möchte mich vergewissern, ob sie ihren Aufbewahrungspflichten auch nachkommen. Zeigen sie mir die Aufbewahrung der Waffen/Munition und nicht nur das Vorhandensein des Behältnisses."

...und nu?

greetz

Geschrieben
Mögliche Antwort des Kontrollierenden: "Ich bin nicht hier, um ihr Aufbewahrungsbehältnis zu kontrollieren. Das habe ich bereits gemäß Aktenlage, durch die von Ihnen beigebrachten Nachweise getan. Ich möchte mich vergewissern, ob sie ihren Aufbewahrungspflichten auch nachkommen. Zeigen sie mir die Aufbewahrung der Waffen/Munition und nicht nur das Vorhandensein des Behältnisses."

...und nu?

greetz

Im WaffG steht:

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Geschrieben

wenn ich nen kleinen blechschrank mit munition drin zeige, heisst das doch nicht, daß nicht die restlichen 30.000 schuss im regal in der abstellkammer liegen. oder unter meinem bett. das kann und darf er gar nicht kontrollieren, folglich bringt ihm eine munitions-nachschau nichts.

bei den waffen hat er bessere karten. natürlich darf in unserem haushalt auch eine pistole auf dem küchentisch liegen (wir sind beide berechtigt), aber die gesamtzahl der waffen sollte doch stimmen.

Geschrieben
Im WaffG steht:

hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden

Eben. Und wie machen sie diese Überprüfung der Pflichten aus Abs 1 u. 2?

Es ist nicht nur der Zutritt legitimiert worden, sondern auch der Zweck (Überprüfung). Zur Durchführung hat der Kontrolleur ein geeignetes Mittel zu wählen. Eine Nachschau ermöglicht diese Überprüfung und diese legitimiert der Gesetzgeber in Abs 3 (ich habs mal unterstrichen).

greetz

P.S.: Im Zitat die Hervorhebung wesentlicher Teile verändert.

Geschrieben
aber die gesamtzahl der waffen sollte doch stimmen.

Kann er aber auch nicht einfach prüfen, wenn du zwei auf Leihscheinhast weiss er nichts davon, wenn du es ihm nicht gerade unter die Nase reibst.

Und die Aufbewahrung dieser Zwei kann er dann auch nicht kontrollieren.

Also auch nur Show-Effect.

Geschrieben
Die Gebühren bei Eintragung zahlst du doch auch, obwohl der SB ja sowieso schon von dir bezahlt wird :-)

scherzkecks - da komm ich ja dann zum sb mit einem anliegen.

z.b. du fährst mit deinem auto in die werkstatt wegen inspektion. die bzahlst du.

jetzt kommt der hersteller zu dir und sagt, das auto wird mit einerrückrufaktion belegt. zahlst du dann auch?

Geschrieben
z.b. du fährst mit deinem auto in die werkstatt wegen inspektion. die bzahlst du.

jetzt kommt der hersteller zu dir und sagt, das auto wird mit einerrückrufaktion belegt. zahlst du dann auch?

Die Anfahrt zur Werkstatt, meine Lebenszeit - natürlich "zahle" ich die :-)

Hier zahlen wir auch noch dafür, dass man in unsere Grundrechte eingreift, ich weiss... Dazu gibt's aber schon einen Thread.

Geschrieben
Eben. Und wie machen sie diese Überprüfung der Pflichten aus Abs 1 u. 2?

Es ist nicht nur der Zutritt legitimiert worden, sondern auch der Zweck (Überprüfung). Zur Durchführung hat der Kontrolleur ein geeignetes Mittel zu wählen. Eine Nachschau ermöglicht diese Überprüfung und diese legitimiert der Gesetzgeber in Abs 3 (ich habs mal unterstrichen).

greetz

P.S.: Im Zitat die Hervorhebung wesentlicher Teile verändert.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Hallo Mutter,

entschuldigung, aber ich glaube ich bin zu blöde um den Passus zu finden, in dem steht, wo sie meine Waffen angriffeln, bzw deren Nummern aufzuschreiben dürfen. Könntest Du mir das mal im Gesetzestext farblich markieren? :confused:

Das einzigste was ich hierraus ersehe ist, daß meine "erforderlichen Vorkehrungen" zur sicheren Verwahrung geprüft werden dürfen. Die "erforderlichen Vorkehrungen" sind halt nun einfach mal die Schränke und nicht die Waffen. Was noch geprüft werden darf, ist die Anzahl der Waffen in den Schränken und die mengenmäßige Zulässigkeit.

Geschrieben

was wollen die denn mit den nummern? die haben diese doch schon und sollten eigentlich zur überprüfbarkeit auf dem zettel des sb´s stehen.

irgenwann nehmen diese leutchen die waffen noch mit um diese kriminalballistisch zu speichern.........es könnte ja mal sein........nice greetings sends from george orwell´s 1984.............aber wie war das mit schäubls überwachungskameras..........

guckst du hier:

so kann´s gehen.....

Geschrieben

Um bei der Sache zu bleiben: Der sachkundige Waffenbesitzer sollte eigentlich wissen, was seine Pflichten aus §36 Abs. 1u. 2 sind. Detaillierter sind diese nochmal in §13 AWaffV aufgeführt. Ich formuliere mal den Regelfall. Ausnahmen entkräften dies nicht. Zerreden ist hierbei also nicht zielführend. Farbliche Markierungen spare ich mir, da die Pflichten deutlich im Text stehen und auch in der Sachkunde vermittelt werden.

Grob zusammengefasst betreffen die Pflichten die Aufbewahrung der Waffen und Munition, unter Berücksichtung weiterer Details (wie etwa der Anzahl), in den vorgegebenen Behältnissen. Zusätzlich sind Waffen und Munition getrennt zu lagern. Ausnahmen formuliert das Gesetz.

Zur Überprüfung dieser Pflichten ist die zuständige Behörde gemäß §36 (3) berechtigt. Eine verhältnismäßig einfache Variante ist die Überprüfung durch Nachschau. Die Aufbewahrung einer Waffe, lässt sich bspw. einfach durch Sicht auf die Waffe im Schrank prüfen. Zur Prüfung, ob dies auch die richtige Waffe und nicht etwa eine Replik, kann man die Waffe prüfen. Dabei kann man ebenfalls prüfen, ob sich Munition in der Waffe befindet (getrennte Lagerung).

Da die Behörde zur Überprüfung berechtigt ist, muss ihr auch die Möglichkeit dazu eingeräumt werden. Die Behörde wird in der Regel durch Nachschau die Überprüfung der Pflichten durchführen. Konkrete Handlungsanweisungen werden nicht in Gesetzestexten formuliert!

Eine Ausnahme ist für Wohnräume definiert. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.

Geschrieben
Mögliche Antwort des Kontrollierenden: "Ich bin nicht hier, um ihr Aufbewahrungsbehältnis zu kontrollieren. Das habe ich bereits gemäß Aktenlage, durch die von Ihnen beigebrachten Nachweise getan. Ich möchte mich vergewissern, ob sie ihren Aufbewahrungspflichten auch nachkommen. Zeigen sie mir die Aufbewahrung der Waffen/Munition und nicht nur das Vorhandensein des Behältnisses."

...und nu?

greetz

Dann kann er sofort gehen. Während meiner Anwesenheit darf ein Waffe in der Werkstatt liegen (wird gerade zur Reinigung zerlegt), eine darf im Schlafzimmer unter der Wäsche liegen (ich habe sie dahin gelegt, weil es an der Tür klingelte und ich sie nicht in der Hand haben wollte), und eine darf geladen an meiner Hüfte im Holster hängen. Das sollte er unter Kenntnis der Rechtslage auch wissen.

Wenn er wissen will, ob bei meiner Abwesenheit alles im Schrank ist, muss er während meiner Abwesenheit kommen - dann ist aber selten jemand da, um ihm zu öffnen. Diese Macke ist in den bestehenden Vorschriften nu mal drin, da kann er nichts machen und ich auch nicht.

Wenn er Waffennummern, Seriennummern o.Ä sehen will brauchts eigentlich eine verdachtsabhängige Kontrolle, das ist ein anderes Auto. Dann darf er den Verdacht schon mitteilen - und sei es, dass der Verdacht besteht, dass seine eigenen Akten falsch sind.

Diese Situation ist aber anders und muß auch anders behandelt werden

Geschrieben
Um bei der Sache zu bleiben: Der sachkundige Waffenbesitzer sollte eigentlich wissen, was seine Pflichten aus §36 Abs. 1u. 2 sind. Detaillierter sind diese nochmal in §13 AWaffV aufgeführt.ist gültig seit wann? Ich formuliere mal den Regelfall. Ausnahmen entkräften dies nicht. Zerreden ist hierbei also nicht zielführend. Farbliche Markierungen spare ich mir, da die Pflichten deutlich im Text stehen und auch in der Sachkunde vermittelt werden.Das heist für mich, Du kannst es nicht belegen.

Grob zusammengefasst betreffen die Pflichten die Aufbewahrung der Waffen und Munition, unter Berücksichtung weiterer Details (wie etwa der Anzahl), in den vorgegebenen Behältnissen.Zusätzlich sind Waffen und Munition getrennt zu lagern. Ausnahmen formuliert das Gesetz.richtig

Zur Überprüfung dieser Pflichten ist die zuständige Behörde gemäß §36 (3) berechtigt. Eine verhältnismäßig einfache Variante ist die Überprüfung durch Nachschau. Die Aufbewahrung einer Waffe, lässt sich bspw. einfach durch Sicht auf die Waffe im Schrank prüfen. Zur Prüfung, ob dies auch die richtige Waffe und nicht etwa eine Replik, kann man die Waffe prüfen. Steht wo im Gesetz?Dabei kann man ebenfalls prüfen, ob sich Munition in der Waffe befindet (getrennte Lagerung).o.k. sehe ich auch so, aber nur bei enstsprechendem Schrank.

Da die Behörde zur Überprüfung berechtigt ist, muss ihr auch die Möglichkeit dazu eingeräumt werden.Zu welcher Überprüfung, Aufbewahrung oder Waffe? Die Behörde wird in der Regel durch Nachschau die Überprüfung der Pflichten durchführen.Welcher Pflichten? Konkrete Handlungsanweisungen werden nicht in Gesetzestexten formuliert!Doch, die Kontrolle der Aufbewahrung, nicht mehr und nicht weniger.

Eine Ausnahme ist für Wohnräume definiert. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.

Geschrieben

Sorry, wer nicht auf Argumente eingehen möchte und auch oben geschriebenes "zerreden" und das angesprochenen "Ausnahmen formulieren" nicht lassen kann, verhält sich nicht diskussionsfähig. Klärt eure Punkte mit der Behörde und nicht mit mir. Ich habe lediglich die konkrete Rechtslage aufgeführt.

greetz

P.S.: Ansonsten bleibt mir auf diese beiden Antworten nur ein herzliches " Auweia!" und ich verabschiede mich mit leicht amüsiertem Schmunzeln aus diesem Topic. Ihr macht das schon.

Übrigends ist die AWAffV seit 17. Oktober 2003 gültig mit letzter Änderung vom 17. Juli 2009. Es lässt schon tief blicken, wenn man die Gültigkeit der AWAffV in Zweifel zieht.

Geschrieben
Sorry, wer nicht auf Argumente eingehen möchte und auch oben geschriebenes "zerreden" und das angesprochenen "Ausnahmen formulieren" nicht lassen kann, verhält sich nicht diskussionsfähig. Klärt eure Punkte mit der Behörde und nicht mit mir. Ich habe lediglich die konkrete Rechtslage aufgeführt.

greetz

Ich würde gerne auf deine Argumente eingehen, nur hast Du leider noch keine Begründung für deine Argumente genannt. Solange keine Begründung kommt, ist das halt auch wieder nur eine Meinung. Schade.

Ich ziehe mit nichten die Verordnung in Zweifel, ich bin anscheinend nur zu blöd den Beschluß der Änderung zu finden. :peinlich:

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