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IGNORED

CCU mit Glockgriffstück als Langwaffe auf JJ-Schein erwerbbar?


nymikel64

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Geschrieben

Hallo an Alle!

Ich bin Waffenrechtlich eigentlich ganz gut informiert , bin mir aber bei dem oben genannten Kombination nicht in Klaren.

Also,frage an die Experten:

Ist ein CCU System mit einem Glock 17 Griffstück als KOMPLETTWAFFE auf Jagdschein als Langwaffe erwerbar?

(also unabhängig davon ob man eine Glock als Kurzwaffe eingetragen hat oder nicht)

Ist das System OHNE Hinterschaft schießbar und falls ja ab welcher Lauflänge ist die Gesamtlänge dann über 60 cm?

Wie ist die rechtliche Lage bezüglich des Hinterschafts(Abnehmbar /ausziehbar)

Das für einen eventuell möglichen Erwerb ein auf 2 Schuss begrenztes Magazin dabei sein sollte ist klar.

Geschrieben

Spitzenantwort!

Danke für die Mühe!

-hat vielleicht jemand etwas detalliertere Informationen?

Noch mal die Fragestellung: Jahresjagdschein ist da.

Ich lasse einen Büchsenmacher eine Waffe bauen aus einem Glock 17 Griffstück und einem CCU System und einem auf 2 Schuss begrenztem Magazin.

Ist das System ohne Hinterschaft schussfähig?

Ist die kürzeste Bestimmunggemäss verwendbare Länge über 60 CM ?

Wenn ja, ab welcher Lauflänge ist das CCU über 60 cm in der Gesamtlänge?

Diese Waffe möchte ich als Langwaffe erwerben.

Ist das Waffenrechtlich ok und wenn nein warum nicht.

Geschrieben
Nur so als Tipp: Das ich das weiss geht schon aus der Frage oben hervor.

Wie willst du verhindern, dass man die Glock aus dem CCU auch als KURZwaffe nutzen kann?

vergiss es einfach wieder....ginge es hätten andere das schon längst gemacht...

Geschrieben

Wie verhindert man das bei bestimmten M16 Kombinationen mit kurzem Lauf und Klapp bzw/Einschubschaft ?

Auch bei diversen zivilen HK Mp5 Waffen ist es das gleiche.

Natürlich ist das nicht statthaft --aber meine Wissens nach technisch möglich.

Trotzdem werden die entsprechenden Waffe als Langwaffen behandelt.

Hat jemand die betreffenen Gesetzestexte parat?

Geschrieben
Wie verhindert man das bei bestimmten M16 Kombinationen mit kurzem Lauf und Klapp bzw/Einschubschaft ?

Beim SIG550 ist der Klappschaft zum Teil fest arretiert um die Länge zu erreichen.

Beim AR15 habe ich auf die Schnelle nur eine Angabe von 62cm mit eingeschobenen Schaft gefunden (8" Lauf+Schubschaft)...

Geschrieben

WO steht es im Gesetzestext,

das ALLEIN Die MÖGLICHKEIT eine Langwaffe (verbotenerweise) zu einer Kurzwaffe umzubauen (durch Einbau anderer EBENFALLS ERWERBSERLAUBNISSPFLICHTIGER TEILE) diese rechtlich :

keine Langwaffe mehr ist sondern als Kurzwaffe behandelt wird.

Ich nehme meine Hahndoppelflinte mit extrem kurzen Läufen aber einer Gesamtlänge von über 60 cm(mit Schaft)

und säge den Schaft ab, oder schraub Ihn einfach ab. Gesamtlänge jetzt 58 cm : Dann habe ich verbotenerweise eine Kurzwaffe .

Trotzdem besitze ich legal die Flinte als Langwaffe.

Bei Sig usw ist der Klappschaft arretiert aber (meines Wissens nach) immer noch demontierbar.

beim AR15 auch.

Gast solideogloria
Geschrieben

Anlage 1

2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
Geschrieben

Ich würde es so empfinden:

Glockgriffstück ist wesentliches Waffenteil und benötigt Voreintrag wie eine Komplettwaffe. Darauf darfst du entsprechende WS ohne Bedürfnisnachweis erwerben. Die Länge ist dabei kein Kriterium. Im Unterschied zu deinem Langwaffenbeispiel kannst du ein Glock WS legal erwerben. Ein WS an der Langwaffe mit kurzem Lauf hingegen wäre ohne entsprechendes Bedürfnis nicht rechtskonform.

Glockgriffstück = Glock Gesamtwaffe. Daher kürzestmögliche Verwendung (WS) unter 60cm. Daher Kurzwaffe.

greetz

Geschrieben

Der Büchsenmacher baut das Ding zusammen, lässt es von mir aus nochmal beschiessen und nennt das Ganze Büchsenmachercarbine jinglebells xyz spezial und verkauft es als Eigenprodukt.

Ich hätte aber dann kein Glockgriffstück eingetragen,sondern eine Langwaffe. Dafür kriege ich Wechselsysteme- aber eben NICHT die Wechselsysteme von Glock da das CCU nur das Griffstück verwendet und einen eigenen Verschluss hat.

Ergo kann und darf ich dann nur ein Wechselsystem von CCU erwerben.

Mutter hat bisher die einzig wirklich interesante Aussage gemacht.

Also stellt sich die Frage jetzt wie folgt:

Ist es Legal ein Glockgriffstück eingebaut in eine Langwaffe zu erwerben- über den Jagschein oder als Sportschütze- ohne einen Voreintrag für ein Glockgriffstück bzw Kurzwaffe zu haben.

Geschrieben

Solange das Glockgriffstück einzeln verfügbar bleibt, sehe ich keine Möglichkeit, denn dieses wird immer wie die KW behandelt werden.

greetz

Geschrieben
Ich nehme meine Hahndoppelflinte mit extrem kurzen Läufen aber einer Gesamtlänge von über 60 cm(mit Schaft)

und säge den Schaft ab, oder schraub Ihn einfach ab. Gesamtlänge jetzt 58 cm : Dann habe ich verbotenerweise eine Kurzwaffe .

Trotzdem besitze ich legal die Flinte als Langwaffe.

Du hast auf jedenfall den Straftatbestand der Waffenherstellung, wenn eine entsprechende Erlaubniss nicht vorhanden ist, erfüllt.

Dies ist auch der Fall, wenn an einer BT96 oder baugleichen SL Büchsen der Festschaft gegen einen Schubschaft getauscht wird.

...bearbeiten von Schusswaffen...

Schnuffi

Geschrieben
Ich hätte aber dann kein Glockgriffstück eingetragen,sondern eine Langwaffe. Dafür kriege ich Wechselsysteme- aber eben NICHT die Wechselsysteme von Glock da das CCU nur das Griffstück verwendet und einen eigenen Verschluss hat.

Ergo kann und darf ich dann nur ein Wechselsystem von CCU erwerben.

Hier begehst Du den Denkfehler. Du versuchst Dir eine "gentleman's" Beschränkung selbst aufzuerlegen, die Dir dann den Erwerb der CCU ermöglichen soll.

Grundsätzlich ist es Dir als Jäger selbstverständlich gestattet, jede Art Langwaffen zu erwerben. Und generell bedarf es für den Erwerb von kalibergleichen/-kleineren Wechselsystemen keiner Erlaubnis. Und somit könntest Du ganz legal Kurzwaffen zusammenstellen, wenn Du nur die Ursprungswaffe erwerben kannst. Das ist eine Art Umgehung der Grenzen, der mit der Bearbeitungs-Paragraphen entgegengewirkt wird.

Macht man aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe (umgekehrt nicht, btw.), dann schlägt im Prinzip der von Schnuffi angesprochene §21 beziehungsweise §26 zu. Solange Du eine solche Erlaubnis nicht besitzt, bist Du stets am Rande des Erlaubten, alleine daher würd ich solch eine CCU meiden wie der Teufel das Weihwasser.

Bei der CCU müsste ja auch das Griffstück nicht gekennzeichnet werden, da es ja eine "Langwaffe" wäre, somit wär's ein "nicht-wesentliches-Griffstück mit Abzug". Ein solches Gerät wird ein Kundiger Sachbearbeiter nicht eintragen.

Insgesamt bist Du hier wieder mal in der Grauzone des Waffenrechts unterwegs. Es ist halt nicht alles, was technisch möglich ist, im Gesetz beachtet worden, und die Systematiken greifen nicht immer. Geh' den einfacheren und geraden, klaren Weg: Glock als Kurzwaffe kaufen, danach CCU als Wechselsystem erwerben.

Geschrieben

Insgesamt bist Du hier wieder mal in der Grauzone des Waffenrechts unterwegs.

Das "Wieder mal " bezieh ich jetzt aber nicht auf mich!

Scheint ja alles recht kompliziert zu sein, -werde mal mit meinem Büma sprechen.

Mit dem Beispiel Flinte bzw BT96/Schaftaustausch wollte ich genau das ansprechen, es besteht die Möglichkeit durch Austausch einiger Teile aus der Langwaffe eine Kurzwaffe zu machen.

Das ist ein Straftatbestand,somit verboten!Auch das ist logisch.

Aber allein die theoretische Möglichkeit durch Austausch einiger Teile aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe zu machen reicht eben nicht aus diese Langwaffe automatisch als Kurzwaffe zu behandeln.

Deshalb ist das BT96 im verkauften Zustand auch eine Langwaffe.

Wenn mein Büma ein Glockgriffstück kauft und mir das in die CCU einbaut und das als Langwaffe verkauft melde ich eine Halbautomat. Langwaffe an ,Hersteller CCU/Megtech

Wechselsysteme dafür kriege ich nur von CCU nicht aber von Glock.

Ich kann kein Glock Wechselsystem kaufen weil ich keine Glock eingetragen hab!

Hab ich ausserdem eine eingetragene Glock ist es natürlich theoretisch möglich ein eventuell vorhandenes Wechselsystem auf das in der CCU-Langwaffe befindliche Glockgriffstück zu bauen.

Das wiederum erfüllt natürlich dann den Straftatbestand des unerlaubten Herstellens/Besitz.

Du sagst das Griffstück ist - wenn es in einer Langwaffe verbaut ist nicht kennzeichnungspflichtig?-das würde im Extremfall heissen der Büma könnte die Nr. im Griffstück entfernen???

Völlig merkwürdig wird es dann aber wenn man dann die Langwaffenteile wieder zurückgibt(verkauft oder vernichten lässt und das nun ungekennzeichnete Griffstück behalten würde...

Grauzone hin oder her -Gesetzeslücken sollten nicht dazu führen das man bei Ausnutzung dieser in heikle Situationen kommt.

Danke für den Rat solche Situationen nicht heraufzubeschwören, indem man die Finger davon lässt,- ich hätte da auch keine Lust auf mögliche Probleme.

Das angesprochene BT96 reizt mich übrigens generell deutlich mehr als ein CCU.

Die Disskussion hat im Verein angefangen und dabei wurde es dann richtig schön laut! :D

Und ich wollte uns die kleine Freude auch hier gönnen... B)

Geschrieben

Ich werfe dann zur Erheiterung noch das Thompson/Center Encore oder Contender-System in den Ring. Es gibt von diesen Einzelladern Wechsel-Läufe und Wechsel-Schäfte, die zwischen Kurz und Langwaffe keinen Unterschied machen. Technisch ist es also kein Problem eine EL-Büchse in 45-70 zu erwerben, einen Wechsellauf für diese Büchse in 12" und Kaliber .44 Rem Mag zu holen und durch den Anbau eines anderen Griffs aus der Lang- ein Kurzwaffe zu machen.

Ich habe das ganze mit meiner Waffenbehörde mal durchgesprochen, weil auch da Kategorien von Waffenklassen übergangen werden, sowie das Verkürzen von Waffen auftaucht. Ich denke, solche Schriftwechsel sollte man sich gut aufbewahren.

Das Problem an der Geschichte ist eben die Erwerbsgrundlage und das "bearbeiten". Es hilft nichts, sich da jetzt die ultimative Definition zurechtzulegen, Argumente vorzubereiten und sämtliche technischen Lösungen miteinander auf legale Gemeinsamkeiten zu untersuchen. Am Ende muss mit irgendeinem Plan eine Lösung gelebt werden, und dann eben halbwegs einvernehmlich mit der zuständigen Behörde.

Als theoretische Übung ganz interessant. Bringt aber den Stand des Rechts nicht wirklich weiter. Und das Wieder mal bezog sich eben nur darauf, daß Du mit deinem Beispiel oder der Konstellation einen Bereich aufgezeigt hast, bei dem die Definitionen des Waffenrechts unsinnig werden, weil es eine Technische Lösung gibt, die erlaubnisfreie Tatbestände ausnutzen kann.

Geschrieben

Ich würde die Frage mit Hilfe der 2008 eingeführten LEP-Regelung lösen:

Wurde eine Waffe nicht als Langwaffe geboren, sondern als Kurzwaffe später zu einer Langwaffe gekoren und könnte damit theoretisch unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden (z.B. auf Jagdschein ohne Voreintrag und ohne Kontingent), so richten sich die Erlaubnisvoraussetzungen nach denen der Ursprungswaffe, d.h. sie wird wie eine Kurzwaffe behandelt.

Siehe dazu Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 WaffG:

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.
Geschrieben
Ich würde die Frage mit Hilfe der 2008 eingeführten LEP-Regelung lösen:

Wurde eine Waffe nicht als Langwaffe geboren, sondern als Kurzwaffe später zu einer Langwaffe gekoren und könnte damit theoretisch unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden (z.B. auf Jagdschein ohne Voreintrag und ohne Kontingent), so richten sich die Erlaubnisvoraussetzungen nach denen der Ursprungswaffe, d.h. sie wird wie eine Kurzwaffe behandelt.

Dann dürfte man sich aber auch keine UZI-Klone (zum Beispiel die SUZI von HessenArms oder die Modelle von SchwabenArms mit festgeschweißtem Klappschaft) als Langwaffe kaufen.

Geschrieben
Ich werfe dann zur Erheiterung noch das Thompson/Center Encore oder Contender-System in den Ring. Es gibt von diesen Einzelladern Wechsel-Läufe und Wechsel-Schäfte, die zwischen Kurz und Langwaffe keinen Unterschied machen.....

Ich habe das ganze mit meiner Waffenbehörde mal durchgesprochen, weil auch da Kategorien von Waffenklassen übergangen werden, sowie das Verkürzen von Waffen auftaucht.

Als Besitzer einer T/C Encore (eingetragen als Einzellader-Pistole; bislang nur ein KW-Lauf und KW-Griff dazu vorhanden,

LW-Läufe und Büchsenhinterschaft sollen noch kommen...) würde mich näher interessieren, was die Behörde dazu gesagt hat.

Geschrieben

kann es sein, dass die in der ANLAGE zum waffg genannte bedingung für eine langwaffe (lauf und verschluss in geschlossener stellung über 30cm) von dem konstrukt nicht erfüllt wird?

wird sie erfüllt, stehen bei 60cm gesamtlänge der waffe, imo keine rechtlichen hindernisse auf dem weg zum erwerb. allerdings stelle ich mir mit einem solch langen lauf die glock etwas seltsam vor - also im hinblick auf die funktionsweise ...

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