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IGNORED

Waffenkontingent Jäger/Sportschützen


total_planlos

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ach , bei solchen Kleinigkeiten.

:hi:

:lol:

Streng genommen ist das kein Beweis über den Inhalt, nur darüber, das ein Umschlag zugestellt wurde.

Aber es gibt ja dann noch andere Zustellmethoden.

:D

Geschrieben
Du hast Probleme, die hätte ich auch gerne... :crying:

War eine absolute Ausnahme, da ich die Waffen für die Witwe, eine liebenswürdige ältere Dame, eines guten Bekannten aus dem Hegering veräußern sollte. Sie selbst zwar auch JJS-Inhaberin, löst diesen aber seit 5 Jahren nicht mehr. O-Ton: " Ich weiß nicht, ob das mit 96 Jahren noch Sinn macht...".

Deshalb habe ich ihr den gefallen getan. Sind, bis auf zwei, auch schon alle wieder weg... :traurig_16:

Gruß Jägermeister

Geschrieben

Wenn Du eine SachbearbeiterIN hast, die sich für Argumentationen mit dem Gestzbuch unter dem Arm nicht erwärmen kann, probiers doch auf Folgende Weise:

Deine FFW sind wie ein Schuh.

Sportwaffe ist wie Balettschuh, Jagdwaffe wie Bergschuh.

Man möchte sie niemals vertauschen.

Außerdem kann man Dir kaum zumuten, eine sündteure empfindliche Präzisionswaffe mit in Regen, Schlamm und Schmadder zu nehmen, wo sie schließlich in Nullkommanix vergammelt .

Dafür hat man eben speziell robuste Waffen für die Jagd.

Und da muß numal eine fürs Grobe, eine Handliche und eine fürs Raubzeug in der Falle her.

Aus genau diesem Grunde hat der Gestzgeber diese Regelung ja auch festgelegt.

Ansonsten mit Zeugen hingehen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.

Das setzt den romantischen Eigenauslegungen des WaffG nicht selten ein jähes Ende.

Geschrieben

Hallo Zusammen,

lese hier im Forum schon länger interessiert mit :eclipsee_gold_cup:, jetzt melde ich mich auch mal zu Wort und habe diesbezüglich eine Frage an Euch…

Kurz zu mir, bin Jungjäger und besitze 2 KW (.357 Magnum und 7,65mm). War letzte Woche bei meinem SB zwecks dritter KW im Kaliber .22lfb. Dieser meinte ich müsse mein Bedürfnis für die dritte KW bei dem Landesjagdverband Baden Württemberg bewilligen lassen… Was meint Ihr dazu? Ist dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, bzw. warum kann dies in manchen Bundesländern der SB selbst entscheiden???

Danke für Eure Antworten!

Alex

Geschrieben
...War letzte Woche bei meinem SB zwecks dritter KW im Kaliber .22lfb. Dieser meinte ich müsse mein Bedürfnis für die dritte KW bei dem Landesjagdverband Baden Württemberg bewilligen lassen… ...

Wie oben schon erwähnt kannst Du das Bedürfnis mit der Teilnahmebescheinigung eines annerkannten Fallenjagdlehrgangs nachweisen (kleinkalibrige Waffe zwecks Fangschuss bei Fallen-/Baujagd). Der LJV hat, sofern er nicht Ausrichter dieses Seminars war, nichts damit zu tun.

So habe ich es übrigens auch gemacht. Erst zwei "Große", dann noch die "Kleine" mit nachgewiesenem Bedürfnis (Fallenjagdschein) hinterher. Andersherum wird es schwierig...

Gruß Jägermeister

Geschrieben

Die Bedürfnisprüfung ist mit das schwerste im Waffenrecht, wenn dabei verschiedene Bedürfnisarten vermengt sind. Ich tendiere auch zur isolierten Betrachtung der Bedürfnisse, da man meines Erachtens jedes unabängig vom andern voll nutzen darf. Warum sollte jemand schlechter gestellt werden, wenn er mehrere Bedürfnisvoraussetzungen erfüllen kann ?

Sinngemäß, wenn dort auch nicht kontingentiert: wer den Autoführerschein und den Pilotenschein hat und sich später einen Motorsegler dazukauft, darf auch beide fahren bzw. fliegen.

Letztzendlich geht es beim Bedürfnisprinzip doch nur darum, dass jeder Waffenerwerb auch einen gesetzlich anerkannten Grund hat.

Geschrieben
Was für Dich tatsächlich gilt, kann nur Dein Sachbearbeiter sagen.

Eigentlich gibt es keinen Grund, warum Du eine Sportwaffe verkaufen solltest, wenn sie nicht jagdlich geeignet sind. Aber manche Sachbearbeiter versuchen das durchzusetzen. Ob man dagegen vorgehen kann weiß ich aber nicht.

Dito.

Trennung der Beduerfnisse. Mehr braucht man dazu nicht zu sagen.

Meist sind es nicht die SBs die Probleme machen, sondern eher die Verbaende, sprich Anrechnung der jaglichen Waffen auf das Grundbeduerfnis. Aber das ist im WaffG eigentlich eindeutig geregelt und sollte keinen Interpretationsspielraum offenlassen.

:rolleyes:

Wie jedes dt. Gesetz. Ich empfehle eine klare Trennung von Jagd- und Sportwaffen. Das eine hat mit dem anderen ueberhaupt nichts zu tun.

Geschrieben
Trennung der Beduerfnisse. Mehr braucht man dazu nicht zu sagen.

es wird wohl eine ( wenn auch kleine ) klarstellung, bezüglich der separaten Jäger- und Sportschützenkontingente und Bedürfnisse, in der anstehenden WaffVwV geben.

allerdings nicht in den erläuterungen zu den §§ 4, 8, 10, 13 oder 14, sondern nur (indirekt) in den erläuterungen zu §20 WaffG.

gruß alzi

Geschrieben
es wird wohl eine ( wenn auch kleine ) klarstellung, bezüglich der separaten Jäger- und Sportschützenkontingente und Bedürfnisse, in der anstehenden WaffVwV geben.

allerdings nicht in den erläuterungen zu den §§ 4, 8, 10, 13 oder 14, sondern nur (indirekt) in den erläuterungen zu §20 WaffG.

gruß alzi

Herr Dr. Schilling hatte damals eine kurze Abhandlung zu dieser Thematik geschrieben. Der Gesetzgeber trennt in verschiedene Beduerfnisse

- Jäger (§13 WaffG)

- Sportschützen (§14 WaffG)

- Brauchtumsschützen (§16 WaffG)

- Sammler (§17 WaffG)

Eine Vermischung wuerde diese klar vorgegebene Trennung ad absurdum fuehren. Eigentlich ganz logisch, oder?

Geschrieben
Herr Dr. Schilling hatte damals eine kurze Abhandlung zu dieser Thematik geschrieben. Der Gesetzgeber trennt in verschiedene Beduerfnisse

...

ja, der gesetzgeber schon, aber der/die eine oder andere SB auf der waffenrechtsbehörde nicht, wie wir hier ja fast jeden tag aufs neue lesen können.... unter anderem in eben diesem thread! darum bedarf es einer einheitlichen klärung durch eine WaffVwV, denn die gilt dann verbindlich für ALLE und es gibt keine interpretationsmöglichkeiten der SB mehr. leider in der anstehenden WaffVwV auch wieder nicht da wo die klarstellung hingehört, sondern nur als anmerkung zu §20 WaffG, der gestalt, dass Erbwaffen die Jäger- bzw. Sportschützenkontingente nicht "belasten".

gruß alzi

Geschrieben
Herr Dr. Schilling hatte damals eine kurze Abhandlung zu dieser Thematik geschrieben. Der Gesetzgeber trennt in verschiedene Beduerfnisse

- Jäger (§13 WaffG)

- Sportschützen (§14 WaffG)

- Brauchtumsschützen (§16 WaffG)

- Sammler (§17 WaffG)

Eine Vermischung wuerde diese klar vorgegebene Trennung ad absurdum fuehren. Eigentlich ganz logisch, oder?

Meinst du Vermischung der Personen? Waffen haben gar kein Bedürfnis ;) Eine Person muss ein Bedürfnis an einer Waffe aufzeigen. Danach werden den Personen Eigenschaften zugesprochen, z.B Sportschützeneigenschaft. Dadurch ist der Erwerb der WBK gelb wiederum legitimiert. Es geht garnicht um Waffen. Eine Person kann wiederum mehrere Eigenschaften besitzen (z.B Jäger u. Sportschütze) und diese durch rechtlich zulässige Waffen ausüben.

Das steht sogar im alten Entwurf VwV drin. Als Beispiel ist hier die Leihe zw. Jäger und Sportschützen aufgeführt.

greetz

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