KuKLeibjäger Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 Durch die vorangegangene Diskussion in einem Threat hier bin ich jetzt ein bischen verunsichert. Was darf man den nun mit einer Anscheinwaffe machen, bzw nicht machen ? Gut, nicht damit zum Bäcker fahren und Brötchen holen habe ich ja jetzt verstanden, wie ist es aber wenn ich mich Reenactment mäßig als Gardegrenadier verkleide und meine Muskete schultere oder D-Day im Park nachspiele und als Angehöriger der 250. Inf. Div mit einer MP 40 durch die Gegend laufe ? Mache ich mich strafbar ? Darf man diese nur als Dekowaffe in den eigenen 4 Wänden an die Wand hängen ? Wie sieht es bei einer Waffenkontrolle in meiner Wohnung aus, wenn die Plastik MP 40 lässig angelehnt neben dem Waffenschrank steht, in dem sich meine Bockbüchsflinte und meine 8 x 57 befindet ? Bin ich dann waffenrechtlich bedenklich ? Vielen Dank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 § 42a WaffG; da steht's drin. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schadavi Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 § 42a WaffG; da steht's drin. Die wohl beste Antwort, die ich je gelesen habe. "Ich habe das Gesetz nicht richtig verstanden, kann mir es jemand näher erläutern?" "Lies das Gesetz" BTT: Du darfst eine Anscheinswaffe auf dem eigenen Grundstück führen, solange es nicht öffentlich ist (Wohnhaus ok, eigenes Restaurant während der Geschäftszeit nicht ok.) und darfst sie, falls Softair über 0,5j, nur dort abfeuern, wo es nicht mal mit viel Phantasie möglich ist, dass der Schiesstand von der Kugel verlassen wird. Beim Reenactment den Veranstalter fragen, ob das Gelände die Kriterien erfüllt - der wirds besser wissen. Evtl. ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. Wenn die MP40 korrekt zum Dekomodell umgebaut wurde, darfst du sie gerne überall in der Wohnung aufhängen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sundance Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 Die Fragen sind gar nicht so einfach zu beantworten. Wenn es sich dem Anschein nach um eine Kriegswaffe handelt greift der § 42a nicht ! (s. Definition "Anscheinswaffen" in der Anlage zum WaffG). Wenn die Plastikplempe der BD 38 ähnelt, sieht das schon wieder anders aus (wenn sie die Kennzeichen erlaubnispflichtiger Waffen trägt). Der ganze 42a ist bei näherer Betrachtung kaum (nach) vollziehbar. Bei Waffen mit Lunten- oder Funkenzündung wird die Sache einfacher (erlaubnisfreies Führen). Zu dem Thema ist "Waffenrecht konkret" von Ostgathe sehr zu empfehlen. Viele Grüße - sundance Pardon, bei der MP38/40 handelt es sich nicht um eine Kriegswaffe nach der Kriegswaffenliste, da sie vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitmacht eingeführt war. Ich hatte mich durch die Erläuterungen verwirren lassen, nach der Maschinenpistolen generell Kriegswaffen sind. Ein Plastik G-36 hingegen wäre vom 42a ausgenommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael_He Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 @ sundance Kannst Du das erläutern ? Ich habe mich seit Einführung §42a nicht mehr damit beschäftigt. Hab nix von dem Zeug. Dachte aber alles was Anschein ist, ist auch verboten (zu führen usw.) ? Würde ja heißen das ich weiterhin mit einer Softair auf die Strasse kann solange es nur eine Kriegswaffe wäre. Das sind ja 90% aller Airsoft LW. Das glaube ich aber eher nicht...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
sundance Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 Hallo Michael, nach §57 WaffG gilt das WaffG nicht für Kriegswaffen. Die Definition der Anscheinswaffen (Anlage 1, Abschn.1, Unterabschn.1, 1.6) bezieht sich aber auf Feuerwaffen, die dem Waffengesetz unterliegen. Natürlich entspricht das nicht (wie so vieles) der Intention des Gesetzgebers. Falls ich in dem Wirrwarr etwas übersehen haben sollte, bitte ich, mich zu korrigieren und entsprechende Quellen zu nennen. Viele Grüße - sundance Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 Die wohl beste Antwort, die ich je gelesen habe."Ich habe das Gesetz nicht richtig verstanden, kann mir es jemand näher erläutern?" "Lies das Gesetz" BTT: Du darfst eine Anscheinswaffe auf dem eigenen Grundstück führen, solange es nicht öffentlich ist (Wohnhaus ok, eigenes Restaurant während der Geschäftszeit nicht ok.) und darfst sie, falls Softair über 0,5j, nur dort abfeuern, wo es nicht mal mit viel Phantasie möglich ist, dass der Schiesstand von der Kugel verlassen wird. Beim Reenactment den Veranstalter fragen, ob das Gelände die Kriterien erfüllt - der wirds besser wissen. Evtl. ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. Wenn die MP40 korrekt zum Dekomodell umgebaut wurde, darfst du sie gerne überall in der Wohnung aufhängen. Wie wäre es bei Dir mit "Lies den Startpost!" da steht: nirgendwo, dass er das Gesetz nicht verstanden hätte. Da steht nicht einmal, dass er überhaupt hineingeschaut hätte. Aber steht da etwas von einer PLASTIK MP40 und nicht von einer zu Deko umgebauten MP40 ... und auf dem eigenen befriedeten Besitztum zu "führen" ist waffenrechtlich nicht möglich. BTW, hast Du überhaupt den 42a gelesen? Gerade mit Blick auf § 42a Abs. 2 Nr. 1. WaffG scheint mir das nicht so ganz der Fall zu sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
John Kahn Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 (Wohnhaus ok, eigenes Restaurant während der Geschäftszeit nicht ok.) No,no im Gesetz steht in Privat und Geschäftsräumen wenn ich ein Geschäft besitze bin ich der Eigentümer der immerhin das HAUSRECHT inne hat, ein Restaurant ist noch lange kein öffentlicher Raum! Link to comment Share on other sites More sharing options...
John Kahn Posted August 31, 2010 Share Posted August 31, 2010 Viele Grüße - sundancePardon, bei der MP38/40 handelt es sich nicht um eine Kriegswaffe nach der Kriegswaffenliste, da sie vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitmacht eingeführt war. Ich hatte mich durch die Erläuterungen verwirren lassen, nach der Maschinenpistolen generell Kriegswaffen sind. Ein Plastik G-36 hingegen wäre vom 42a ausgenommen. Übrigens gibt es auch täuschend echt aussehende (nicht schussfähige) Modelle aus Zinkspritzguss. Diese haben weder eine Waffeneigenschaft noch sind sie Zulassungspflichtig wie mir bekannt ist dürfen die auch soweit ohne Altersnachweis verkauft werden. Die Softairregelung dürfte hier nicht ziehen und umgebaute Originale sind es auch wieder nicht- eine Grauzone.... http://www.sportwaffen-schneider.de/produc...roducts_id/8614 Goil nicht...? hat wohl der Gesetzgeber nicht gewusst das es sowas auch gibt,hi,hi die 70ger 80iger waren übrigens die Blühtezeit derartiger wirklich echt aussehender Nachbauten (was sich auch bei der abgebildeten im Preis wiederspiegelt) früher konnte man die auch bei Quelle und Neckermann bestellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted September 2, 2010 Share Posted September 2, 2010 Hier ein Beispiel für eine Spielzeugwaffe mit neonfarbenen Materialien! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted September 2, 2010 Share Posted September 2, 2010 ... ... aber wehewehe einer bringt eine scharfe Variante auf dem Markt!!! Schließlich sollen sich vor Jahren in den so beliebten USA viele Polizisten über den damaligen Trent zu zunehmender Buntheit und verspielten Assessoirs bei echten Feuerwaffen beschwert haben. 'Man könne ja gar nicht mehr unterscheiden, ob es sich nur um ein Spielzeug oder um eine echte Schußwaffe handle.' Bestimmt wird hier auch bald jemand auf die Idee kommen, im § 42b WaffG den Besitz von Anscheinsspielzeug zu verbieten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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