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IGNORED

2/6 Regelung - Wechselsystem


Wossi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Guten Morgen! ;)

Vor einem Monat habe ich mir auf die grüne WBK meine erste eigene Waffe (Pistole und ein Wechselsystem) eintragen lassen. Ich möchte mir in nächster Zeit über die gelbe WBK eine KK-Langwaffe zulegen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass das Wechselsystem ( § 14 WaffG spricht bei der 2/6 Regelung ja von "Schusswaffen") nicht unter diese Regelung fällt, ich also die Langwaffe erwerben darf?

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Aus gegebenem Anlass möchte ich diesen Threat nochmal hochholen.

(Zu diesem Thema gibt es zwar noch weitere Threats aber die helfen mir leider auch nicht)

Der Fall:

In der Annahme, dass ein Wechselsystem nicht unter die 2/6 Regel fällt wollte ich dieses eintragen lassen (Bayern).

Die Überraschung: Das Amt ist der Meinung, dass ein WS ebenfalls unter die 2/6 Regel fällt und wollte sich auch nicht erweichen lassen.

Angeblich gäbe es (für Bayern?) entsprechend Ausführungsrichtlinen und das Problem wurde auch schon bis zum Innenministerium diskutiert.

Die Frage:

Korrekt oder nicht ? Bitte mit belastbaren Infos!!

Hinweis: Die Antwort spielt für mich persönlich keine Rolle (mehr) da ich das Problem anderweitig gelöst habe. Aber erstens interessiert es mich und zudem kann es auch für andere interessant sein meine ich.

Vielen Dank!

Geschrieben

ein wechselsystem ist keine waffe.

die 2-6 regel gilt für waffenerwerb.

was will man da anders regeln oder anwenden in bayern?

vielleicht nurnoch 2-6 patronen im jahr????

das hat sich doch irgendein spinner nur so ausgedacht ohne das er es belegen kann das es im gesetz steht

-

was wollen die dagegen machen - wenn man sie nerven will dann meldet man seine adresse für ein paar wochen auf eine andere gegend und kauft sich 50ws lässt sie alle eintragen und meldet die adresse zurück

das dumme gesicht der amtswillküristen würde ich dann zu gerne sehen

Geschrieben

Eine Dienstanweisung des Innenministers das WS als 2/6 zu behandlen sind, ist sehr schön für das Minsietrium und die nachgeordenten Behörden;aber rechtswidrig ist es und bleibt es.

Der Erlaß bindet eventuell dienstrechtlich den Beamten, aber nicht Dich. Die Dienstanweisugn ist nicht öffentlich und damit unwirksam.

Laß es Dir vom SB unter Benennung des Aktenzeiches für die Dienstanweisung / Runderlaß oder wie auch immer das unterhalb eines formalen Bundesgesetzes oder Verordnung bezeichnet wird, schriftlich geben, samt Kopie dieser angeblichen Anweisung.

Bei der Bitte (Forderung) nach der Kopie dieser Anweisung wird der SB dieser aber nicht nachkommen (können aus dienstechtlichen Gründen).

Geschrieben

Ich habe diese Woche Montag ein WS für meine Glock17 eintragen lassen. Aus Neugier habe ich dabei mal gefragt, ob ein WS auch unter die 2/6-Regelung fällt. Die SBine greift in meinem Beisein zum Telefon, fragt eine Kollegin und sagt dann "Ja, fällt drunter".

Prinzipiell war's mir egal, weil konkret keine sonstigen Anschaffungen anstehen, oder in den letzten 6 Monaten anstanden. Deswegen habe ich auch keine Diskussion begonnen.

Wenn's allerdings "hart auf hart" käme, dann würde ich um eine Kopie der entsprechende Dienstanweisung bitten.

Nicht unterschätzen sollte man in diesem Zusammenhang auch die zwischenmenschliche Komponente. Ich bin jetzt seit 20 Jahren dort immer freundlich, kompetent und hilfsbereit behandelt worden, da fange ich wegen einem WS garantiert keine hässliche Diskussion an.

Geschrieben

Wir hatten diese unsägliche Diskussion ja schon mal hier im Forum. Ein WS zählt natürlich nicht zur 2/6-Regel weil es ohne vorherige Erwerbserlaubnis lediglich zu einem bereits genutzten Bedürfnis nur als Ergänzung erworben wird ! Es erfolgt kein neuer Waffenerwerb.

Ich hatte damals den Vergleich zu einem Satz Winterreifen für ein Auto gezogen. So kann man es sich transparent auch am besten vorstellen.

Geschrieben

Hatte das Problem auch schon.

Es hat zwar etwas gedauert aber letztendlich hat das RP meinem SB erläutert das Wechselsysteme nicht unter 2/6 fallen. (Land BW)

Geschrieben
Meine SBine steht stur auf dem Standpunkt Wechselsysteme oder Wechseltrommeln VL fallen unter 2/6....

Auf ihrem persönlichen Standpunkt darf sie ja gerne bestehen.

Recht hat sie nicht. 2/6 bezieht sich auf Waffen, nicht auf Waffenteile.

Geschrieben

Es wird ganz schwierig. Das BStMI stuft in den "Vollzugshinweise zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition" Wechselsysteme als den Schusswaffen gleichgestellt ein.

1.12 Da wesentliche Teile von Schusswaffen waffenrechtlich wie Schusswaffen zubbehandeln sind, sind Wechselsysteme oder Wechsel- oder Austauschläufe bei der Berechnung der Höchstzahlen der Aufbewahrung in Sicherheitsbehältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Nachzulesen hier

Diese Auslegung wird wohl bayernweit einheitlich erfolgen und sich sicher nicht auf die Aufbewahrung beschränken. Damit wird wohl nur der Gang durch die Instanzen Aufklärung bringen.

greetz

Geschrieben
Es wird ganz schwierig. Das BStMI stuft in den "Vollzugshinweise zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition" Wechselsysteme als den Schusswaffen gleichgestellt ein.

Nachzulesen hier

Diese Auslegung wird wohl bayernweit einheitlich erfolgen und sich sicher nicht auf die Aufbewahrung beschränken. Damit wird wohl nur der Gang durch die Instanzen Aufklärung bringen.

greetz

Dieses Schreiben ist aber auf die Aufbewahrung von Waffen bezogen und hat mit dem Erwerb nichts zutun. In § 14 WaffG heißt es schwarz auf weiß: "...Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden..." Ein Wechselsystem ist zwar ein "wesentliches Teil" einer Waffe (siehe auch WaffG Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Punkt 3), aber keine Schusswaffe. Ich sehe hier keinen Ermessensspielraum und keine Auslegungssache. Es ist eindeutig falsch, wenn ein Sachbearbeiter behauptet, ein Wechselsystem würde unter die 2/6 Regelung fallen und zum Glück sehen das die Sachbearbeiter hier in Leipzig auch so. Es ist gesetzlich ganz klar geregelt.

Tante Edit mein noch: Das Gesetz gibt mit der Formulierung "in der Regel" dem Sachbearbeiter sogar noch die Möglichkeit, mehr als zwei Waffen zu genehmigen, wenn ein einleuchtender Grund vorliegt.

Geschrieben

Woraus leitest du den Unterschied in der Bewertung des Wechselsystems bei der Aufbewahrung und bei der Anrechnung? Das Gesetz kennt zu dem Gesamtthema nur einen einzigen Satz und der trifft keinerlei Unterscheidung zw. Erwerb, Aufbewahrung oder Sonstigem.

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Das ist der entscheidende Teil.

Ich bewerte hier nicht die Richtigkeit, sondern zeige die bayerische Festlegung auf. Mein vorhergehender Beitrag ist eigentlich eindeutig. An der Festlegung des bayerischen Staatsministerium des Inneren ändert auch kein schlauer Forumsbeitrag etwas, sondern allenfalls ein Gerichtsurteil.

greetz

Geschrieben
Woraus leitest du den Unterschied in der Bewertung des Wechselsystems bei der Aufbewahrung und bei der Anrechnung? Das Gesetz kennt zu dem Gesamtthema nur einen einzigen Satz und der trifft keinerlei Unterscheidung zw. Erwerb, Aufbewahrung oder Sonstigem.

Das ist der entscheidende Teil.

Ich bewerte hier nicht die Richtigkeit, sondern zeige die bayerische Festlegung auf. Mein vorhergehender Beitrag ist eigentlich eindeutig. An der Festlegung des bayerischen Staatsministerium des Inneren ändert auch kein schlauer Forumsbeitrag etwas, sondern allenfalls ein Gerichtsurteil.

greetz

Naja man kann das Glas eben halb voll, oder auch halb leer sehen... Ich denke aber nicht, dass mit "Erwerb von Schusswaffen" eine solche Auslegung beabsichtigt war. Ich gebe dir recht, leider wird wohl nur ein Gerichtsurteil absolute Klarheit schaffen.

Geschrieben

:confused: hola Mutti,

in deinem Beitrag Nr.13 steht aber explizid: 1.12...,sind WS oder...bei der Berechnung der Höchstzahlen der Aufbewahrung in Scherheitsbehältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen, daraus ergibt sich ab er noch KEINE Anrechnung auf 2/6 sondern nur auf die Aufbewahrungszahl, wobei auch dieser Sachverhalt nicht vom WaffG

gedeckt ist

:rtfm: saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Hallo pancho,

Ich weiß was da steht ;) Ich hab denk ich auch bereits alles dazu geschrieben. Mich würde mal (aus theoretischen Erwägungen) interessieren, wie jemand die gegenteilige Auslegung des Satzes

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
begründen möchte ;) Der Satz hat gleich zwei bedeutende Aussagen:

1. steht den Schusswafen gleich

2. soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist

Die Gleichstellung ist auf nichts Spezifisches beschränkt, sondern allg. und damit umfassend formuliert. Hat jemand eine andere Bestimmung im Gesetzt gefunden? Das ist eine Bedingung für andersweitige Auslegungen.

Ich sags aber nochmal, da es anscheinend nicht gelesen wird: DAS ist die Auslegung des BStMI. Etwas anderes ist DENEN zu begründen, nicht mir.

Lernfrage: Aus welcher Stelle im Gesetz leitet sich eine Trennung zw. Aufbewahrungspflichten, Bedürfnis und 2/6 her?

Zum Bedürfnis findet man eine Regelung für bestimmte WS (erlaubnisfreier Erwerb). Wo wird der Rest im Gesetz bestimmt/getrennt?

greetz

Geschrieben

Ein WS ist einer Schußwaffe gleichgestellt, damit die Vorschriften des WaffG in Bezug auf Überlassen, Besitz, Aufbewahrung, Bearbeitung, Handel, Verbringung etc. darauf anwendbar sind. Das ist der Sinn der Gleichstellung, sonst bräuchte man diese nicht.

Die Richtlinie des BMStI kann man (waffenrechtlich) durchaus diskutieren. Dass ein WS so aufbewahrt werden muss, wie die dazugehörige Schußwaffe, dürfte unstreitig sein. Ob es aber auf die Zahl der WAFFEN in dem Aufbewahrungsbehältnis angerechnet werden muss, halte ich für diskussionswürdig. Denn die Zahl der Waffen erhöht sich durch das Dazulegen eines WS nicht.

Die Erwerbsbeschränkung des § 14 Abs. 2 letzter Satz WaffG nennt wörtlich (komplette) Schußwaffen. Wechselsysteme sind nicht Schußwaffen, da sie alleine nicht als Waffe einsetzbar sind. Wenn ich also innerhalb von sechs Monaten zwei Waffen und ein WS erwerbe, so wird 2/6 nicht berührt. Die 2/6 er - Regel soll einer zeitnahen "Anhäufung von Schußwaffen" vorbeugen. Ihr Sinn wird dadurch nicht berührt, denn 1 Waffe + hunderfünfzigtausend WS dafür bleiben eine Waffe.

Hier in NRW (Dortmund) habe ich kein Problem damit gehabt, mir innerhalb von einer Woche ne .45er, ein .22er WS dafür, sowie einen M1 carbine eintragen zu lassen.

Gruß,

Coltfan

Geschrieben

Das weiß ich alles auch. Nur wo wird die gesetzlich normierte Ausnahmeforderung im Gesetz genannt? Bayern schreibt ja nicht das Behältnis vor, sondern auch dass WS als einzelne Schusswaffe gezählt werden (Gleichstellung)

Deshalb frage ich gern nochmal ganz explizit nach. Wo steht im Gesetz, dass die Gleichstellung nur auf das Aufbewahrungsbehältnis beschränkt ist? Ist eine Ausnahme, wie im Gesetz gefordert, irgendwo formuliert? Die einzige mir bekannt Ausnahme ist eben nur der erlaubnisfreie Erwerb. Mehr kann ich beim besten Willen nicht finden.

Wer dies im Gesetz aufzeigen kann, hat einen Diskussionsansatz zur bayerischen Auslegung. Andernfalls muss er dort den Weg übers Gericht gehen.

greetz

Ich selbst bin auch der Meinung, dass wenn etwas erlaubnisfrei gestellt wird, dieses nicht durch andere Einschränkungen aufgeweicht werden kann. Dieses würde dann aber nur 2/6 betreffen. Das ist wiederum nicht eindeutig, da dass Gesetz ausdrücklich eine Regelung trifft. Für mich ist dies jedoch die einzig denkbare Argumentationsgrundlage, d.h. der Erwerb des WS ist im Gesetz als Ausnahme formuliert.

Die Zählung als Schusswaffe bei der Aufbewahrung bleibt davon wiederum unberührt.

Geschrieben

Hallo,

hatte diese Diskussion bei meiner Behörde auch. Folgendes hat sie zum Umdenken gebracht:

Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, Punkt 2:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

-------

Das ist meiner Meinung nach die Ausnahme, die dafür zutrifft. Wenn "erlaubnisfreier Erwerb" dann kann kein 2/6 gelten.

Viele Grüße Falk

Geschrieben

:contra: hola amigos,

<Grün> in England ist Alles erlaubt was nicht verboten ist

in Deutschland ist Alles verboten was nicht erlaubt ist

in Italien ist Alles verboten aber es schert sich keiner drum<Grün Ende>

und ich halte es wie Coltfan und Funker, meine SBin ist auch meiner Meinung.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Nun, ich verstehe Mutters Anliegen.

Tatsächlich grüble ich jetzt bereits den zweiten Tag über den Texten. Die Gleichstellung kann man auch im "strengen Sinn der Waffenbehörde" auslegen.

Andererseits kann man § 36 WaffG auch dahingehend teleologisch interpretieren, dass die Aufbewahrungsvorschriften ausschließlich der Sicherung der Waffen vor unbefugtem Erwerb und Gebrauch dienen.

Wenn ich also die maximale Anzahl Schußwaffen und dazu ein Wechselsystem in einem entsprechenden Behälter aufbewahre, dann wächst durch die Hinzufügung des WS nicht die Zahl der gebrauchsfähigen Waffen, die hier möglicherweise entwendet oder unbefugt verwendet werden können. Damit ist der Schutzzweck der Norm eingehalten.

Ist jetzt nicht so befriedigend, aber wenn die eigene Waffenbehörde das schriftlich bestätigt ... .

Geschrieben

Wenn ich das nun richtig zusammenfasse ist die Ausdehnung der 2/6 Regel auf WS weder eindeutig richtig noch eindeutig falsch ?!

Das bedeutet es gibt keine belastbare Argumentation die zwangsläufig dazu führt, dass die Regel angewendet werden müsste, noch dass sie hinfällig wäre.

Was wiederum bedeutet, dass eine Diskussion mit de SB solange sinnlos ist bis ein Gericht das entschieden hat...

Richtig ?

Geschrieben

...und im ganz speziellen Fall ging es um die Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Ich kann mir aber genauso gut vorstellen, dass die SBinnen einfach falsch interpretieren und die angewiesenen Aufbewahrungsregel fälschlich auf 2/6 übertragen.

Ich würde die SBin zunächst um Vorlage der konkreten Anweisung bitten. Sollte sie sich auf die die Aufbewahrung beziehen, würde ich versuchen mit dem erlaubnisfreien Erwerb zu argumentieren, der eine konkrete Regelung des Sachverhalts ist. Motto: Erlaubnisfrei kann keinen weiteren Einschränkungen unterliegen.

Ansonsten kann nur ein guter Anwalt vor Gericht helfen. Womöglich nicht in erster Instanz.

greetz

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