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IGNORED

Eigener Schrank, aber im Haus von Verwandten?


Ch. aus S.

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Geschrieben

Gibt es irgendwelche Paragrafen (WaffG/AWaffV/...) die dagegen sprechen, den eigenen Waffenschrank im Haus von (engen, d.h. 1. oder 2. Grades) Verwandten aufzustellen? Einen Schlüssel bzw. die Kombination hätten diese selbstverständlich nicht.

Gründe wären z.B. daß man nur in einer Mietwohnung mit Gemeinschaftskeller lebt, der bevorzugte Verein bzw. das Jagdrevier ein paar hundert km weg ist und man nicht ständig mit einer Kofferraumladung Waffen durch das Land reisen will oder ähnliches.

Geschrieben

Nein. Es steht nirgends, dass du DEINEN Tresor/Behältniss an einem bestimmten Ort stehen haben musst. Solange das gebäude bewohnt ist und dein Behältnis den Vorgaben entspricht, gibt es keine Einschränkungen bei der Wahl des Ortes.

Es ist aber gefickt eingeschädelt wenn deine Behörde davon Kenntnis erhält. Das erspart z.B. unnütze Besuche mit anschließenden sinnlosen Diskussionen.

  • 7 Monate später...
Geschrieben

Hallo zusammen, :confused:

zu genau dem Thema habe ich eine ganz aktuelle Fragestellung. Meine Mutter hat seit Jahren die im Zuge der Erbfolge erlangen Lang- und Kurzwaffen vom Ehemann auf der grünen WBK stehen. Wegen der sicheren Aufbewahrung habe ich (Sohn und selbst Besitzer mehrerer Kurzwaffen auf grüner WBK) die Erbwaffen meiner Mutter an meinen Wohnort mitgenommen und im entsprechenden Waffenschrank in Aufbewahrung. Meine Mutter möchte die Waffen auch nicht mehr bei sich im Haus haben.

Zu beachten dabei ist, dass es sich um einen separaten Waffenschrank handelt, in dem nur die Erbwaffen der Mutter drin sind und ich auch keine Zugangsmöglichkeit zu diesem Schrank habe = die Schlüssel hat meine Mutter. Meine Waffen sind komplett separat in einem zweiten Waffenschrank untergebracht.

Die zuständige Behörde fordert nun, dass die Erbwaffen ins Haus meiner Mutter geschafft werden müssen, da "lt. §13 Abr. 10 AWaffV eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Schusswaffen ausdrücklich auf die häusliche Gemeinschaft begrenzt ist und der Gesetzgeber damit eine generelle gemeinschaftliche Aufbewahrung unterbunden hat."

Abgesehen davon sollen die Waffen, für die ein Blockiersystem verfügbar ist, blockiert werden. Hat jemand einen Tipp, wie der Unsinn umgangen werden könnte?

Bin für jeden Hinweis zu der geschilderten Sachlage dankbar, vielen Dank im Voraus.

Gruß, Rossi

Geschrieben
Zu beachten dabei ist, dass es sich um einen separaten Waffenschrank handelt, in dem nur die Erbwaffen der Mutter drin sind und ich auch keine Zugangsmöglichkeit zu diesem Schrank habe = die Schlüssel hat meine Mutter. Meine Waffen sind komplett separat in einem zweiten Waffenschrank untergebracht.

Damit handelt es sich nicht um eine gemeinsame Aufbewahrung, wie von der Behörde unterstellt.

Abgesehen davon sollen die Waffen, für die ein Blockiersystem verfügbar ist, blockiert werden. Hat jemand einen Tipp, wie der Unsinn umgangen werden könnte?

Das wird schon schwieriger, da Deine Mutter vermutlich nicht sachkundig ist.

Geschrieben

:gutidee: hola amigo Rossi988,

schon mal was von "sicheren Fremdverwahrung" gehört? Die Verwahrung kann auch mehrere Jahre dauern, muss nur ein begrenzter Zeitpunkt sein, alles schriftlich machen: 4x (deine Mutter, dein SB, Mutter´s SB, Du). Und den Schlüssel darfst Du auch haben. Google mal "Waffenaufberwahrung" und lies dich schlau.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Hallo zusammen, :confused:

...

Abgesehen davon sollen die Waffen, für die ein Blockiersystem verfügbar ist, blockiert werden. Hat jemand einen Tipp, wie der Unsinn umgangen werden könnte?

..

Gruß, Rossi

Moin,

schau mal in den Paragraphen mit dem Erbrecht, da steht: Wenn nur für eine Waffe kein Blockiersystem verfügbar ist, braucht auch in die anderen Waffen kein Blockiersystem eingebaut werden. Deine Mutter soll einen Antrag wegen dieser Ausnahme stellen, dann ist zumindestens vorläufig ruhe.

Geschrieben
Moin,

Wenn nur für eine Waffe kein Blockiersystem verfügbar ist, braucht auch in die anderen Waffen kein Blockiersystem eingebaut werden. Deine Mutter soll einen Antrag wegen dieser Ausnahme stellen, dann ist zumindestens vorläufig ruhe.

Wie kommst du denn auf das schmale Brett? Das steht dort nirgendwo! :gaga:

Was da steht, heißt, dass nicht alle blockiert werden müssen. Nämlich die nicht, für die kein Blockiersystem existiert und auch nur solange es nicht existiert.

Aber das steht nicht, dass alle nicht blockiert werden müssen.

Vestehst Du den Unterschied?

Geschrieben

Hier noch einmal ein paar Argumente für skippers Gesetzesauslegung:

Dem Wortlaut des Gesetzes nach gilt die Ausnahmegenehmigung für den gesamten Waffenbestand, auch wenn lediglich eine der Schusswaffen nicht blockiert werden kann:

„Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.“
Auch nach Sinn und Zweck der Blockierpflicht, die Erben im Interesse der öffentlichen Sicherheit von einer Verwendung ihrer geerbten Waffe abzuhalten, macht die Sicherung der Waffen erst dann Sinn, wenn sie alle Erbwaffen betrifft, da ansonsten weiterhin unblockierte Schusswaffen zur Verfügung stehen. Systematisch gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG, wonach eine Blockierverpflichtung nicht besteht, wenn bedürfnispflichtige Waffen berechtigt besessen werden.[1]

Das VG Köln hat in einem Verfahren, in dem es um die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Blockierpflicht auch für Alterben ging, zur Auslegung des § 20 Abs. 7 WaffG Stellung genommen. Dabei hat es entsprechend der Gesetzesbegründung[2] in einem Umkehrschluss vom Umfang der Befreiungsmöglichkeit auf den Umfang der Blockierverpflichtung geschlossen. Dazu hat es ausgeführt, dass die Formulierung „alle Erbwaffen“ wörtlich zu nehmen sei und sich deshalb ausnahmslos auf alle Erbwaffen (auch solche von Alterben) beziehe.[3] Unter Beachtung der anerkannten juristischen Auslegungsmethodik kann man dann in dem vorliegenden Fall nicht entgegengesetzt entscheiden und behaupten, der Wortlaut sei zu weit und die Befreiungsmöglichkeit von der Blockierpflicht bezöge sich nur auf einzelne Erbwaffen. Auch ist die gewählte Formulierung „alle Erbwaffen“ kein Redaktionsversehen, sondern wurde bewusst so gewählt,[4] weshalb kein Raum für eine teleologische Reduktion ist. Im Übrigen ist eine teleologische Reduktion nichts anderes als eine umgekehrte Analogie. Gerade im Bereich der Eingriffsverwaltung ist jedoch in Bezug auf belastende Analogien höchste Zurückhaltung geboten, begibt man sich doch dabei in Konflikt zum Vorbehalt des Gesetzes, dem Bestimmtheitsgrundsatz, der Rechtssicherheit, dem Demokratieprinzip, dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Rechtsgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG.[5]

Fußnoten:

[1] EPHK COMBE (Sachgebietsleiter Waffen u. Geräte beim Regierungspräsidium Karlsruhe), E-Mail v. 20.01.2010; ZANGL, Die Novellierung des Waffenrechtes – Problematik im Bezug auf Erb- und Anscheinswaffen an praktischen Beispielen (S. 44).

[2] Begr. 1. WaffRÄndG 2008, BT-Drucks. 16/8224, S. 16.

[3] VG Köln, Beschl. v. 02.06.2010, Az. 20 L 288/10, Rn. 7 (zit. nach Juris).

[4] Im Entwurf vom 22.11.2007, BR-Drucks. 838/07, war das Wort „alle“ noch nicht enthalten. Es wurde vielmehr später bewusst eingefügt, vgl. dazu die Begr. zum 1. WaffRÄndG 2008, a.a.O., S. 16.

[5] KONZAK, Analogie im Verwaltungsrecht, NVwZ 1997, S. 872 (873); GUSY, Richterrecht und Grundgesetz, DÖV 1992, S. 461 (464); SCHOCH, Rechtsnachfolge in die bauordnungsrechtl. Beseitigungsverfügung, BauR 1983, S. 532 (539).

Geschrieben
Damit handelt es sich nicht um eine gemeinsame Aufbewahrung, wie von der Behörde unterstellt.

Stimmt, wobei auch diese (also bei gemeinsamen Tresorzugriff) in diesem Fall wohl dauerhaft zulässig wäre. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nämlich bereits dann, wenn z.B. der studierende Sohn am Wochenende zum Tresor ins Elternhaus kommt oder eben wenn - wie hier wohl auch der Fall - regelmäßiger Kontakt zwischen Mutter und Sohn besteht. Sogar der Familie nahstehende (berechtigte) Nachbarn, die während des Urlaubs die Tiere hüten und die Pflanzen gießen, Post entgegennehmen, Briefkasten leeren etc. zählen zu einer häuslichen Gemeinschaft. Maßgebend ist immer das Vorhandensein einer regelmäßigen Bindung.

Das wird schon schwieriger, da Deine Mutter vermutlich nicht sachkundig ist.

Der Brückenschlag zum blockieren für Alterben bei Fremdverwahrung ist eine wacklige These. Wenn die sachkundelose Erbin schriflich fixiert vorübergehend auf den eigenen Waffenbesitz verzichtet und ausschließlich einem anderen Berechtigten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt einräumt, kann man ihr zumindest solange keine Möglichkeit der Waffennutzung unterstellen. Der "Sinn" oder sagen wir mal etwas ketzerisch der amtliche Wunsch der Blockierung B) ist in so einem Fall rein gar nicht mehr vorhanden. Als Inhaberin einer WBK würde die Dame dann nämlich nur noch der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen.

Nach wie vor ganz allgemein ungeklärt ist die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Erbwaffenblockierung, auch wenn es von manchen Mittelbehörden immer wieder so propagiert wird.

Absolut sinnfrei wird sie ohnehin in den Fällen, in denen ein Alterbe gleichzeitig Altbesitzer nach § 59 WaffG ist. Theoretisch soll dieser dann die alten Erbwaffen blockieren müssen und die anderen so behalten dürfen. Altbesitzer sind also weniger gefährlich als Alterben. Mit gesundem Menschenverstand ist das nicht unbedingt nachvollziehbar. ^_^

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