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IGNORED

Das Thüringer Innenministerium


Absehen4

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

....will die Zahl der Waffen, die ein Schütze erwerben darf, verringern. Mit einer Änderung des Waffenrechts solle sichergestellt werden, dass Sportschützen nur dann Waffen bekämen, wenn sie diese zur Ausübung ihres organisierten Schießsports benötigen, heißt es auf TA-Anfrage. Thüringen habe dazu bereits zwei erfolgreiche Anträge im Bundesrat eingebracht, eine entsprechende Gesetzesänderung gebe es aber noch nicht.

http://www.thueringer-allgemeine.de/starts...tzen-1515517529

Wie ist das denn in Thüringen heute geregelt ? Journalisten..... :peinlich:

Abs4

Geschrieben
...Wie ist das denn in Thüringen heute geregelt ? Journalisten..... :peinlich: ...

Dem Thüringer Innenministerium geht es (unter anderem) um Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf "gelb".

Geschrieben

... und die Sicherheit im Straßenverkehr wird dadurch erhöht, dass jeder der mehr als 10 Punkte in Flensburg hat maximal drei Autos auf sich zulassen kann.

Wann merken die Dumpfbacken, dass wenn jemand legal Waffen führen darf (Sportschütze, Jäger, Sammler ...) es mangels der Anzahl der Arme und anderer waffenführenden Extremitäten einfach Sch...egal ist, wieviel Waffen jemand hat. Bin ich als Sportschütze mit 6 Waffen "gefährlicher" als mit fünf? Wenn jemand wiederholt Verkehrsregeln missachtet, ist es egal ob ein oder zwei oder drei Autos auf den zugelassen sind. Er übertritt die StVO stets mit einem Auto, und zwar dem in dem er zu dem Zeitpunkt sitzt.

Entweder ein Schütze erfüllt die Voraussetzungen zum Führen einer Waffe, und dann ist es egal ob er eine oder 100 hat, oder er erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Das geht mir einfach nicht ins Hirn ... :gaga:

Geschrieben
wenn jemand legal Waffen führen darf (Sportschütze, Jäger, Sammler ...)

Entweder ein Schütze erfüllt die Voraussetzungen zum Führen einer Waffe

Naja, wie kriegerlein richtig anmerkt: wenn man schon kritisiert und das :gaga: verteilt, sollte man sich zumindest selbst mit den Begriffen des Waffengesetzes auskennen. :peinlich:

Geschrieben

Wozu berechtigt Sie die Waffenbesitzkarte?

Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur bei einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Wir helfen kurz aus (für die unbedarften Mitleser) und damit zurück zum Thema :-)

(Jäger habe ich hier nicht berücksichtigt; für die gilt im Revier u.ä, etwas anderes.)

Schönen Sonntag,

kriegerlein

Geschrieben

Der Tätigkeitsbereich der Landesparlamente ist eingeschränkt. Vieles wird vom Bund bestimmt, mittlerweile kommen die meisten Vorgaben aus der Bürokratenhochburg Europa.

Auch in den Ländern suchen einige Themen um sich zu profilieren.

Gast Einzellader
Geschrieben

Thüringens Innenminister Hr. Huber, CDU, sollte sich mal von seinen Kollegen im Bundesinnenministerium das Bedürnisprinzip und den Hintergrund der Differenzierung zwischen gelber und grüner WBK erklären lassen.

Des weiteren sollte er die Sportordnungen der Verbände studieren.

Dann würde er ganz schnell zu dem Schluss kommen, dass sein Ansinnen wohl kaum zu einer Verringerung der Anzahl an Waffen führen würde.

Warum eine Verringerung der Anzahl an Waffen pro Waffenbesitzer die innere Sicherheit erhöhen soll, belegt er natürlich auch nicht.

Es ist das übliche Geschrei von Leuten, die von der Materie keine Ahnung haben und das Thema instrumentalisieren, um sich politisch in Szene zu setzen und sich gegenüber der ahnungslosen Bevölkerung zu profilieren. :peinlich:

Geschrieben
Naja, wie kriegerlein richtig anmerkt: wenn man schon kritisiert und das :gaga: verteilt, sollte man sich zumindest selbst mit den Begriffen des Waffengesetzes auskennen. :peinlich:

Wie kriegerlein schon schrieb: ich redete vom legalen führen. Wäre ja schlimm wenn ich eine WBK hätte und die Waffe nicht führen dürfte (u. a. zu Hause zum Reinigen ...) . Ich nehme gerne Deine Entschuldigung an, Ullrich ... :rolleyes:

Zum Thema "die Falschen" (in der Masse grün+rot): die lesen doch eh aus den Beiträgen raus was sie wollen, und kennen den Unterschied zwischen WBK, Waffenschein, Führen und Transportieren nicht. Mein Erfahrungswert: Je lauter die Hoplophoben schreien, desto weniger Ahnung haben die vom Waffenrecht. Die "anderen Falschen" (mixe mal mit Wasserfarben grün und rot; da kommt dann braun raus), die einen "Waffenschein" haben wollen, werden sehr früh im Verein auf den Boden der Tatsachen geholt. Und das ist gut so.

Geschrieben
innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen

Nein. Führen ist laut Definition immer das Führen außerhalb des eigenen Besitztums oder Geschäftes.

Auf eigenem Besitztum gibt es en Begriff des Führend überhaupt nicht.

Geschrieben
Nein. Führen ist laut Definition immer das Führen außerhalb des eigenen Besitztums oder Geschäftes.

Auf eigenem Besitztum gibt es en Begriff des Führend überhaupt nicht.

Habe ich Auszugsweise, einem Merkblatt einer Behörde entnommen!

Wir wollen jetzt hier keine Erbsenzählerei in Sachen Begriffsbestimmung

machen, gell!

Es ging mir nur um ein evtl. Mitlesen von Leuten, die

ohnehin der Meinung sind: WBK=Waffenschein=Schützenverein usw..

In diesem Sinne,

schönen Sonntag

kriegerlein

Geschrieben
Wie kriegerlein schon schrieb: ich redete vom legalen führen. Wäre ja schlimm wenn ich eine WBK hätte und die Waffe nicht führen dürfte (u. a. zu Hause zum Reinigen ...) .

Ein Sportschütze mit WBK führt nicht, er transportiert.

Schreib lieber nichts und reg dich nicht über Fachfremde Journalisten in den Tageszeitungen auf, wenn sie solche Postings wie deine hier zitieren.....

Geschrieben
Ein Sportschütze mit WBK führt nicht, er transportiert.

Schreib lieber nichts und reg dich nicht über Fachfremde Journalisten in den Tageszeitungen auf, wenn sie solche Postings wie deine hier zitieren.....

Jetzt mach mal nicht so :boese040:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
[...]
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
[...]
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Der Transport ist also schon "führen" nur bedarf es dafür keiner speziellen Erlaubnis unter den oben genannten Bedingungen. :heuldoch:

BBF

Geschrieben

Wir verlieren uns wieder in Sachen, die schon lange geklärt sind..

Natürlich benötigt man keine Erlaubnis zum Führen, wenn man lediglich

transportiert; nicht schuß-/zugriffsbereit...: es ist ja auch kein Führen!

Ich bin hier weg, tut mir leid,

dass ich mich eingemischt habe..

kriegerlein

Geschrieben

Thüringen fiel in der jüngeren Vergangenheit schon dadurch auf, als dass für den Erwerb einer gelben WBK ein Bedürfniss vom Verband UND vom Verein für jede zu erwebende Waffe gefordert wurde. Das wurde auf Grund höchstrichterlicher Entscheidung unterbunden, nun also offenbar ein weitere Anlauf unter den veränderten Voraussetzungen.

Thüringer! Wehrt Euch!

Geschrieben
Natürlich benötigt man keine Erlaubnis zum Führen, wenn man lediglich

transportiert; nicht schuß-/zugriffsbereit...: es ist ja auch kein Führen!

Ich bin hier weg, tut mir leid,

dass ich mich eingemischt habe..

kriegerlein

Es ist ein - erlaubnisfreies - "Führen" - und wir sollten uns hüten, selbst die Begrifflichkeiten zu verwässern. Lieber mal ein Wort mehr schreiben, damit es vertändlicher wird.

Warum entschuldigst du dich, weil du dich hier eingemischt hast?

Und vor allem - warum willst du weg, weil man deiner Argumentation/Begrifflichkeit nicht folgt bzw. dich korrigiert. Damit muß man leben.

Geschrieben
Der Transport ist also schon "führen" nur bedarf es dafür keiner speziellen Erlaubnis unter den oben genannten Bedingungen. :heuldoch:

BBF

Feinsinnig herausgefunden. Der Transport ist nichts anderes als eine Unterart des Führens und unter bestimmten Voraussetzungen für WBK-Inhaber erlaubnisfrei möglich.

Im Kern der Sache hat er jedenfalls recht, dass die Zahl der Waffen eines Waffenbesitzers diesen nicht "gefährlicher" macht, auch wenn oben die Formulierung berechtigt besitzen zweifellos besser gepasst hätte.

Zu jeder Gesellschaft eines Landes gehören Waffen, deren Besitz unter gewissen Voraussetzungen reglementiert worden ist. Wer was böses vorhat, kann (und wird dies auch weiterhin) mit erlaubnisfreien Waffen oder Werkzeugen bewerkstelligen. Aber das haben immer noch nicht alle kapiert.

Geschrieben
Es ist ein - erlaubnisfreies - "Führen" - und wir sollten uns hüten, selbst die Begrifflichkeiten zu verwässern. Lieber mal ein Wort mehr schreiben, damit es vertändlicher wird.

Warum entschuldigst du dich, weil du dich hier eingemischt hast?

Und vor allem - warum willst du weg, weil man deiner Argumentation/Begrifflichkeit nicht folgt bzw. dich korrigiert. Damit muß man leben.

Das Thema ist ein anderes...

Führen, Unterart des Führens, Transportieren usw..

Das wird Haarspalterei, wie bei den meisten Threads!

Da möchte ich mich jetzt einfach heraushalten.

Korrigiert wird man hier immer, egal, worum es geht :-))

Gruß, kriegerlein

Okay, aber darum ging`s auch nicht:

Der Transport einer Waffe fällt offiziell unter den Begriff “erlaubisfreies Führen”. Demnach stellt der Transport einer Waffe nach §12 Abs. 3 Ziffer2 WaffG. eine Sonderform des Führens dar!

Definition des Führens laut Waffengesetz (WaffG), Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 :

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber – außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums – ausübt.

Geschrieben
Jetzt mach mal nicht so :boese040:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
[...]
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
[...]
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Der Transport ist also schon "führen" nur bedarf es dafür keiner speziellen Erlaubnis unter den oben genannten Bedingungen. :heuldoch:

BBF

Sorry, Du hast natürlich recht: ich hätte vorher nachsehen sollen..

Alles behalteich ooch nicht! :peinlich:

Geschrieben

Ich verstehe zwei Dinge überhaupt nicht:

1. Warum rührt dieses Landes-Innenministerium zum x-ten Mal dieses Thema hoch (von dessen Rechtssystematik es zudem offenbar nichts versteht) ?

2. Warum verlieren wir uns hier in dieser seltsamen "Führens"-Diskussion, wenn es um die Handhabung des Bedürfnisprinzips geht ?

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