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IGNORED

Wechselschaft - rechtliche Einordnung


karlk

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Geschrieben

Sind Wechselschäfte, wie sie für Blaser R93 oder Mauser M03 angeboten werden, wesentliche Teile?

Die Frage bezieht sich also nicht auf das reine Holz oder den reinen Kunststoff, sondern auf die Gesamtheit dieses "Systems", wie es im Handel zu erwerben ist. Neben dem Holz oder Kunststoff sind die Aufnahmen und Schrauben für den Lauf, für das Magazin, die Abzugseinheit enthalten.

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

Demnach wäre der Wechselschaft kein wesentliches Teil.

Die Aussagen im Handel sind vollkommen unterschiedlich.

Konkret stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein solcher Wechselschaft, der derzeit Teil einer insgesamt erworbenen und eingetragenen Büchse ist, einzeln an einen EWB (Jagdscheininhaber), also von privat an privat, verkauft und ein anderer Wechselschaft von einem Händler erworben werden soll.

Ob der potenzielle Erwerber des Wechselschafts überhaupt erwerbsberechtigt sein muss, wäre eine Zusatzfrage, für den Einzelfall jedoch irrelevant.

Ist die Erkenntnis über den Ausschluss bezogen auf den Wortlaut der Anlage 1 zum WaffG korrekt, der geschilderte Fall somit einfach zu handhaben, oder existieren Auffassungen, die rechtlich begründet zu einem anderen Ergebnis kommen?

Geschrieben

:00000733: holas amigo karlk,

Wechselschäfte sind KEINE wesentliche (erlaubnispflichtige) Waffenteile-auch wenn die Aufnahme für dem Lauf/Patronenlager bzw. Abzugmechanismus/Magazin daran vorhanden sind.

Im WaffG steht genau beschrieben was wesentliche Waffenteile sind, und Schäfte gehören nicht dazu, genauso wenig wie Lower-Griffstücke von AR 15 und Klones- die meistens mit Schaft geliefert werden...was genau deiner Fragesstellung entspricht. Aber es sind Gerüchte im Umlauf (Büma) dass im WaffG auch das geändert werden soll (verschärfen/

Salamitaktik). Der Erwerber braucht (noch) KEINE Erwerbsberechtigung, und eine Eintragspflicht gibt es (noch) nicht.

Die einzigen die sich gegen UNSINNIGE Verschärfungen des WaffG zur Wehr setzen sind WIR LWB mittels FvLW als Mitglieder/Spender, denn WIR sind die einzigen die den Politiker zeigen dass WIR als LWB uns nicht alles gefallen lassen...denn wir haben EIER in der Hose (Frauen im erweiterten Sinne auch). Die Verbände haben jahrelang fast

nur still gehalten...und dadurch den Zustand herbeigeführt der heute herrscht.

JEDE Unterstützung (als Mitglied/Spender) wird gebraucht, denn der FvLW muss einem langen Atem haben um die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht durchzustehen,

und evtl. noch andere "Baustellten" durchzuziehen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
:00000733: holas amigo karlk,

Die Verbände haben jahrelang fast nur still gehalten...und dadurch den Zustand herbeigeführt der heute herrscht.

Leider!!!

Was hört man denn so in der Gerüchteküche in Sachen LW-Griffstücke?

VG

Christian 555

Geschrieben

:angry2: hola amigo Christian 555,

die Hamburger Innenbehörde hat in einen Rundschreiben an die Waffenhändler in HH darauf bestanden das LOWER NUR NOCH MIT VOREINTRAG in HH verkauft werden dürfen,

in Schleswig-Holstein gibt es so´n Blödsinn NOCH nicht.

WaffG Verschärfung durch die Hintertür?

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Die können bestehen auf was sie wollen, sie DÜRFEN den Lower gar nicht eintragen in eine WBK, weil dort nur Waffen und wesentliche Teile eingetragen werden können. Ein Lower ist in der abschließenden (!) Auflistung nicht enthalten. Da können sie sich auf den Kopf stellen, kein Händler wird dies befolgen, und sie können das auch nicht durchsetzen.

Geschrieben

Ein guter Bekannter wollte 2008 einen zusätzlichen Lower (anderer Abzug, Schaft, usw.) in seine WBK eintragen lassen.......Ergebnis bei seinem SB: GESETZLICH NICHT MÖGLICH!

Die Sache ging sogar bis zum LKA.

LKA-Ergebnis: GESETZLICH NICHT MÖGLICH!

Geschrieben

:00000733: hola amigos,

das mag wohl in NRW unmöglich sein(das laufen scheinbar manchmal auch die Uhren anders rum) aber nicht im Norden! Die SB hat sich 4 Tage Zeit genommen um DAS zu prüfen...und hat anschließend den Lower eingetragen...und dabei darauf hingewiesen dass der Eintrag KEINE WaffGliche Vorschrift ist, mittlerweile 3 WS (2 x CZ V.22 und 1 x Olympic Arms) UND 3 Lower dazu, passend zum OA15 als Bassiswaffe und auch die dazugehörenden MuniEWB. Hat natürlich jedesmal 12,78 ois gekostet.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

:peinlich: hola amigo Foydor,

die Waffenhändler in HH halten sich aber daran, es hat noch keiner richtige cojones in der Hose gehabt um gegen anzugehen, und evtl. auf erfüllung der WaffG Vorschriften gegen die Hamburger Innenbehörde zu klagen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
:peinlich: hola amigo Foydor,

die Waffenhändler in HH halten sich aber daran, es hat noch keiner richtige cojones in der Hose gehabt um gegen anzugehen, und evtl. auf erfüllung der WaffG Vorschriften gegen die Hamburger Innenbehörde zu klagen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Dann hau denen die Liste wesentlicher Teile um die Ohren, bis sie es kapiert haben. Die ist abschließend, und läßt keinen Spielraum für private Gesetzesänderungen.

Geschrieben
Und da haben sich beim LKA wirklich Juristen drangesetzt?

Das bezweifle ich.

Dann lies die Antwort des LKA nochmals und dann den Gesetzestext.

Die Feststellung (relativ einhellig) hier war, dass Lower NICHT zu den wesentlichen Teilen gehören. Richtig?

Daraus folgert, dass es keine Eintragungspflicht gibt?

Also - geh einfach mal auf eine Behörde und beantrage eine Baugenehmigung für einen 15qm großen Geräteschuppen in deinem Garten. Sie werden sagen, das ist nicht möglich. Dann gehst du zur obersten erreichbaren Baubehörde und bekommst dort die gleiche Auskunft.

Sollte man da mal anfangen nachzudenken?

Tschulligung - M.Grothe war schneller!

Geschrieben
Die Feststellung (relativ einhellig) hier war, dass Lower NICHT zu den wesentlichen Teilen gehören. Richtig?

Daraus folgert, dass es keine Eintragungspflicht gibt?

Richtig!

&

Richtig!

Einige Behörde tragen Lower auf Wunsch ein und andere lehnen sogar eine Eintragung ganz ab.

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