Zum Inhalt springen
IGNORED

Benutzung eines genehmigten Schießstandes allein


fluxer

Empfohlene Beiträge

Frage an alle Experten,

kann ich als berechtigter einen genehmigten Schießstand mit Einverständis des Betreibers alleine benutzen ?

Hintergrund der Frage ist , ich bin Wiederlader und möchte die geladenen Patronen in einer RasomRest erst testen ehe ich

größere Mengen herstelle.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mit "Sachkunde" ( gemeint ist hier die Waffensachkunde) hat das wenig bis garnix zu tun, es muss die "Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht" nachgeweisen werden und man muss zur Wahrnehmung der Schieß- und Standaufsicht vom Standbetreiber/Verein beauftragt sein. Dann darf man auch alleine ( ohne selbst beaufsicht werden zu müssen) schießen.

(In der Regel werden Waffensachkunde und Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht zusammen geschult.)

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Frage an alle Experten,

kann ich als berechtigter einen genehmigten Schießstand mit Einverständis des Betreibers alleine benutzen ?

Hintergrund der Frage ist , ich bin Wiederlader und möchte die geladenen Patronen in einer RasomRest erst testen ehe ich

größere Mengen herstelle.

Schiessaufsichten können/dürfen alleine schiessen.

Schiessaufsichten müssen volljährig, sachkundig und persönlich geeignet sein. Mehr nicht!

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__11.html

Du musst allerdings als Aufsicht benannt werden! Nicht jeder der volljährig, sachkundig und persönlich geeignet ist, ist

automatisch eine Aufsicht!

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__10.html

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hallo

ich glaube es gibt keine gesetzlichen regelungen dazu

aber die meisten standbetreiber schreiben aus haftungsgruenden mind. zwei personen am stand vor

um die hilfeleistung im falle eines unfalles sicherzustellen

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ich glaube es gibt keine gesetzlichen regelungen dazu

:confused:

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__11.html

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Das heisst, die Befähigung dazu ist ausreichend!!!!

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__10.html

.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

:confused:

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__11.html

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Das heisst, die Befähigung dazu ist ausreichend!!!!

hallo

ich hatte zwar eigentlich gemeint "gesetzliche regelung" im sinne von "kein verbot" gemeint, aber anyway, ihr habt recht. es ist tatsaechlich geregelt.

auf den staenden die ich hier bei uns kenne ist es umgekehrt. hier darf zwar jede mit jedem, und das auch ohne sach- und sonstige kunde. aber alleine ist meistens nicht ...... aus sichertheitsgruenden ....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein wichtiger Punkt ist in allen mehr oder weniger "richtigen" Antworten nicht beachtet worden: Die als Aufsicht GEIGNETE Person MUSS vom Verein der Behörde GEMELDET sein!

Alles andere ist dann Sache des Betreibers bzw. dessen Standordnung. Es wird sich aber doch wohl immer ein zweiter "Rentner" finden lassen, der mit auf den Stand kommt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein wichtiger Punkt ist in allen mehr oder weniger "richtigen" Antworten nicht beachtet worden: Die als Aufsicht GEIGNETE Person MUSS vom Verein der Behörde GEMELDET sein!

Seh ich nicht so ...

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für einen Verein gilt aber eine andere Regelung:

§ 10

Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche

....

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.

....

zu langsam ....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

.wenn er dort Vereinsmitglied ist - ok. Das ging für mich nicht aus dem ersten Beitrag hervor, dort war nur von "Berechtigter" die Rede.

Aber auch dann muss er im Verein in die entsprechende Liste eingetragen sein und seinen "Zettel" haben. Das dürfte ja dann kein Problem sein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja! I.d.R. lässt sich auch kein Standbetreiber drauf ein, ...

Ich bin in 4 Vereinen, plus BDS-Gruppen... in allen wird es vom Betreiber erlaubt.

(Muss auch so sein, wenn der Betreiber will dass sportliche Erfolge einkehren...)

Selbst in der Standordnung des DSB wurde es nach 2002 aufgenommen... sollte sich also zumindest bei den "DSB-Vereinen" langsam flächendeckend durchsetzen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

aber die meisten standbetreiber schreiben aus haftungsgruenden mind. zwei personen am stand vor

um die hilfeleistung im falle eines unfalles sicherzustellen

waffenrechtlich ist es unbedenklich, wenn eine person, die vom verein/standbeteiber beauftragt ist und ihre befähigung zur schieß- und standaufsicht nachgeweisen hat, sich selbst beim schießen beaufsichtigt.

die verwaltungsberufsgenossenschaft hätte aber gerne aus haftungsrechtlichen gründen usw. keine einzelnen personen schießend auf dem stand. ausserdem wünschen sie sich dass ausreichend, in der ersten hilfe ausgebildete, aufsichtspersonen anwesend sind.

d.h. selbst wenn man alle gesetzlichen auslagen erfüllt, kann der verein/standbetreiber versicherungsrechtliche probleme mit der haftung bekommen, sollte jemand alleine schießen und dabei etwas passieren.

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mit "Sachkunde" ( gemeint ist hier die Waffensachkunde) hat das wenig bis garnix zu tun, es muss die "Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht" nachgeweisen werden und man muss zur Wahrnehmung der Schieß- und Standaufsicht vom Standbetreiber/Verein beauftragt sein. Dann darf man auch alleine ( ohne selbst beaufsicht werden zu müssen) schießen.

(In der Regel werden Waffensachkunde und Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht zusammen geschult.)

gruß alzi

Steht wo?

Ich sehe in der AWaffV §1 die Sachkunde definiert über §7 WaffG, ergo gibt es nur EINE Sachkunde.

§§ 10 und 1 AWaffV sagen, daß Sachkundigkeit für eine Aufsicht gefordert ist. Ergo: Sachkunde = Sachkunde.

Klar, auch bei schult der RSB das in zwei Teilen der selben Prüfung, aber ich sehe das nirgendwo verbindlich definiert?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

.......

Mit "Sachkunde" ( gemeint ist hier die Waffensachkunde) hat das wenig bis garnix zu tun, es muss die "Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht" nachgeweisen werden und man muss zur Wahrnehmung der Schieß- und Standaufsicht vom Standbetreiber/Verein beauftragt sein. Dann darf man auch alleine ( ohne selbst beaufsicht werden zu müssen) schießen........

Huhu Alzi,

ist das beim BDS anders?

Zumindest wird mir gesagt, dass beim BDS die Waffensachkunde ausreicht und beim RSB wiederum braucht man den extra "Standaufsicht" - Lehrgang um allein auf den Stand schiessen zu dürfen.... Kann ich aber nicht glauben......

Wie siehst du das?

Grüße

Luis

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...und beim RSB wiederum braucht man den extra "Standaufsicht" - Lehrgang um allein auf den Stand schiessen zu dürfen.... Kann ich aber nicht glauben......

Ich auch nicht... zumal die Schießstände bei denen der RSB der Standbetreiber ist und alleine geschossen wird sicherlich sehr dünn gesiedelt sind.

Oftmals sind das dann Meisterschaften, die ein Landesverband austrägt und sich dafür bei einem Verein einmietet.

In diesen Fällen sind dann Standaufsichtslehrgänge oder Schießleiterlehrgänge durchaus sinnvoll... aber alleine schießen wird die Aufsicht dann eher selten. ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Steht wo?

Vielleicht bringt das Studium insbesondere des nachfolgenden Beitrags Aufklärung:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1467956

(man könnte aber auch den vorhergehendem Von selbigem Autor lesen).

Als Hinweis: Der § 10 AWaffV spricht von der "erforderliche Sachkunde" - das ist weithin die für die Aufsicht erforderliche Sachkunde.

Denn wie wird sich wohl die Aufsicht auf einem F-Lupi-Stand vollziehen wenn dort weit und breit kein WBK-Inhaber zur Verfügung steht? Das kann durchaus vorkommen.

Die Qualifizierungsrichtlinien nach § 10 (6) AWaffV sind übrigens Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 WaffG... Nur mal so am Rande...

Zumindest wird mir gesagt, dass beim BDS die Waffensachkunde ausreicht

Dies ist in Bayern definitiv nicht so und ich halte es im Übrigen auch für das restliche Bundesgebiet für ein Gerücht. Es sei denn, Deine Waffenrechtliche Sachkunde umfasst die relevanten Inhalte der Schießstandrichtlinien...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dies ist in Bayern definitiv nicht so und ich halte es im Übrigen auch für das restliche Bundesgebiet für ein Gerücht. Es sei denn, Deine Waffenrechtliche Sachkunde umfasst die relevanten Inhalte der Schießstandrichtlinien...

Stand: 28.01.2010 meinem LRA (in Bayern), WÜ

Sehr geehrter Herr …,

der Inhaber/Betreiber einer Schießstätte muss bei der Benennung der verantwortlichen Aufsichtspersonen nur beachten, dass diese mindestens 18 Jahre alt sind und die erforderliche Sachkunde besitzen (Nachweis erforderlich). Bei wem der Betreffende den Sachkundelehrgang absolviert, ist nicht von Belang. Lediglich die Eignung zur Kinder- und Jungendarbeit ist gesondert nachzuweisen, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft.

Da Sie die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition besitzen, können Sie selbstverständlich auch Vereinsmitglieder ausbilden.

Mit freundlichen Grüßen

....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stand: 28.01.2010 meinem LRA (in Bayern), WÜ

Das ist natürlich schön für Dich, wenn Deine untere Waffenbehörde das auf einen Zettel schreibt. Was machst Du nun, wenn der BDS-Landesverband das gerne anders hätte?

Insbesondere vor dem Hintergrund von § 5 (1) Nr. 2 AWaffV und § 10 (6) Satz 2 AWaffV?

€: Damits klar wird: Ich habe nicht davon geschrieben, dass sich nicht irgendwo in Bayern eine UWB finden wird, die irgendwas auf einen Zettel kritzelt, sondern davon, dass beim BDS (zumindest in Bayern) ein separater Aufsichtskurs verlangt wird.

Gleichzeitig frage ich mich, warum der Waffen- und Schießstandsachverständige des bayerischen Landeskriminalamts z.B. auch als Referent vor dem BJV (vor lauter WBK-Inhabern) in entsprechenden Kursen auftritt. Aus Jux und Tollerei?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu diesem Mail kam eine schriftliche Bestätigung mit „Förmlicher Zustellung“ per Post mit gelben Umschlag als Bescheid (weil es ja immer welche gibt die „Zettel“ nicht anerkennen).

Was interessiert mich die Sportordnung wenn ich als Betreiber jemand schießen lassen um seine Munition zu testen (darum ging es Ursprünglich), ich würde deinen Einwand verstehen wenn wir von Wettkämpfen sprechen würden. Aber auch hier ist die Standaufsicht in erster Line für die Sicherheit am Schützen (Schießbetrieb) verantwortlich.

€: Damits klar wird: Ich habe nicht davon geschrieben, dass sich nicht irgendwo in Bayern eine UWB finden wird, die irgendwas auf einen Zettel kritzelt, sondern davon, dass beim BDS (zumindest in Bayern) ein separater Aufsichtskurs verlangt wird.

@: ist das auch so ein Verband wo man Hüte aufsetzen muss? Klar verlangt der Verband das man bei ihm einen Lehrgang ablegen muss, damit man für den Verband ehrenamtlich weiter arbeiten darf?! Warum bieten UNSERE Verbände das nicht kostenlos an?

Gleichzeitig frage ich mich, warum der Waffen- und Schießstandsachverständige des bayerischen Landeskriminalamts z.B. auch als Referent vor dem BJV (vor lauter WBK-Inhabern) in entsprechenden Kursen auftritt. Aus Jux und Tollerei?

@Weil der BJV Heidi Klump nicht als Referent gewinnen konnte? Das weiß ich doch nicht warum und worüber der „Verständliche“ vor dem BJV auftritt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

dass beim BDS (zumindest in Bayern) ein separater Aufsichtskurs verlangt wird.

Gleichzeitig frage ich mich, warum der Waffen- und Schießstandsachverständige des bayerischen Landeskriminalamts z.B. auch als Referent vor dem BJV (vor lauter WBK-Inhabern) in entsprechenden Kursen auftritt. Aus Jux und Tollerei?

Was ist den Inhalt des Kurses, was nicht auch Inhalt der Sachkunde ist?

.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu diesem Mail kam eine schriftliche Bestätigung ...

hallo

also nach meinem rechtsverstaendnis (und das ist international):

erster punkt ist das waffenrecht

wenn WaffR unbedenklich dann gehts weiter:

was schreibt der standbetreiber vor

wenn der eine alleinnutzung nicht ausschliesst, dann

ist die sache gegessen finde ich und man kann da alleine ballern

was ein verband damit zu tun haben sollte ist mir unklar ...

der kann SEINEN mitgliedern dann wenn diese IM NAMEN UND AUFTRAG des vereins/verbands taetig sind (zb nachwuchsausbildung ect) was vorschreiben

aber ansonsten ...?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu diesem Mail kam eine schriftliche Bestätigung mit „Förmlicher Zustellung“ per Post mit gelben Umschlag als Bescheid (weil es ja immer welche gibt die „Zettel“ nicht anerkennen).

Unabhängig davon, ob es formell oder inhaltlich hier so sein mag: In Bezug auf rechtswidrige Bescheide unterer Waffenbehörden habe ich aufgehört zu zählen.

Das ist alles wunderbar und schön, aber spätestens wenn es einen Personenschaden gibt, macht erst einmal die Haftpflicht ein Fass auf.

ist das auch so ein Verband wo man Hüte aufsetzen muss?

Ja klar. Das weiss man aber doch, wenn man sich auskennt.

Warum bieten UNSERE Verbände das nicht kostenlos an?

Na ja, der Kurs kostet ungeheureliche fünf Euro.

Weil der BJV Heidi Klump nicht als Referent gewinnen konnte? Das weiß ich doch nicht warum und worüber der „Verständliche“ vor dem BJV auftritt!

Sollte Dieter Stiefel einmal bei Dir auf dem Stand zugegen sein, kannst Du ihn ja persönlich fragen.

Was ist den Inhalt des Kurses, was nicht auch Inhalt der Sachkunde ist?

Nun, das steht in dem verlinkten Thread (und auch hier).

Es scheint - und das kann man hier zum wiederholten Male konstatieren-, dass ein Interesse weniger an Antworten zu Sachfragen als vielmehr in der Bestätigung vorgefasster Meinungen besteht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.