d.casull Posted March 13, 2010 Share Posted March 13, 2010 Servus Zusammen, Wie Waffen aufbewahrt werden müssen, ist klar! Aber wie siehts eigentlich mit der Aufbewahrung von Waffenteilen aus? Kann ich z.b. meine BDF auch "zerflücken", und in unterschiedlichen nicht zetifikierten, abschließbaren Stahlschränken lagern? Ich glaube ehr nicht, oder? Fallen ja auch unter das Gesetz. Gruß! Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted March 13, 2010 Share Posted March 13, 2010 freie teile kannst du lagern wo du willst. erlaubnispflichtige teile ( den schußwaffen gleichgestellt) muss du folglich wie die schußwaffen selbst verwahren. .... so mal ganz grob .... gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 13, 2010 Share Posted March 13, 2010 Richtig, jedes wesentliche Teil unterliegt den gleichen Aufbewahrungsbestimmungen wie die entsprechende Gesamtwaffe. Durch ein "zerpflücken" der Waffe kann die Tresorpflicht nicht umgangen werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
d.casull Posted March 13, 2010 Author Share Posted March 13, 2010 Alles klar, danke. Also so, wie ich es mir schon gedacht hatte. Gruß! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flens69 Posted March 13, 2010 Share Posted March 13, 2010 Interessant in diesem Zusammenhang wäre aber die Frage nach der Aufbewahrungsmenge. Dürfte ich z.B. in einem einbetonierten B-Würfel statt max. 10 Kurzwaffen da 15 SpoPi-Läufe reinlegen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted March 13, 2010 Share Posted March 13, 2010 Interessant in diesem Zusammenhang wäre aber die Frage nach der Aufbewahrungsmenge. Dürfte ich z.B. in einem einbetonierten B-Würfel statt max. 10 Kurzwaffen da 15 SpoPi-Läufe reinlegen? Da die Teile den Waffen gleichgestellsind, eher nicht. Oder denkst Du in Richtung Bruchrechnung? 15/3 = 5/1 < 10 ? (Wäre eine sicherlich interessante Diskussion mit dem Staatsanwalt, aber ich würde die lieber auf akademischem Level in der Kneipe führen als vor Gericht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
MIBA Posted March 14, 2010 Share Posted March 14, 2010 Da die Teile den Waffen gleichgestellsind, eher nicht. Oder denkst Du in Richtung Bruchrechnung? 15/3 = 5/1 < 10 ? (Wäre eine sicherlich interessante Diskussion mit dem Staatsanwalt, aber ich würde die lieber auf akademischem Level in der Kneipe führen als vor Gericht... Warum fallen dann Wechselsysteme nicht unter die 2/6 Regelung? Weil sie keine Waffen sind. Also kann ich in einem Schrank für 10 waffen auch ein Wechselsystem dazulegen. MIBA Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted March 15, 2010 Share Posted March 15, 2010 Die Anzahl der Waffen, die sich durch Montage gleichzeitig zusammensetzen lassen ist nach meiner Auffassung ausschlaggebend für die Grenzen der Aufbewahrung. Also sind in einem B-Würfel 3 Griffstücke mit 6 Wechselsystemen drin, ist die Aufbewahrung OK, sind's aber 6 Griffstücke wär's böse. (ohne 200 kg) Das ist aber nur meine eigene, pragmatische Interpretation und die hat keine Gesetzeskraft. Leider kann man niemand die Verantwortung abnehmen, auch wenn's versucht wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flens69 Posted March 15, 2010 Share Posted March 15, 2010 Die Anzahl der Waffen, die sich durch Montage gleichzeitig zusammensetzen lassen ist nach meiner Auffassung ausschlaggebend für die Grenzen der Aufbewahrung..... Ganz so einfach kann es nicht sein. Sonst wäre die ganze Limitierung ja völlig überflüssig. Denn dann würde sich jeder mit vielen Kurzwaffen einfach zwei billige B-Würfel holen und in einem alle Läufe und in dem anderen alle Griffstücke lagern. Keiner der beiden B-Würfel alleine würde in dem Szenario eine komplette Waffe hergeben Aber mal im Ernst: mich interessiert es wirklich, wie das ausgelegt wird. Sagen wir z.B. ich würde einen größeren Posten Pistolenläufe erwerben. Müsste ich dann für jeweils 5-10 Läufe einen B-Schrank kaufen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted March 15, 2010 Share Posted March 15, 2010 Nein, nach meiner Rechtsauffassung nicht. Denn die Läufe sind zwar - als wesentliche Teile - hinsichtlich ihrer Erlaubnisplichtigkeit den Waffen gleichgestellt. Aber dadurch werden sie noch lange nicht selbst zu Waffen, sondern bleiben Teile. Und limitiert in den Aufbewahrungsvorschriften ist die Anzahl der Waffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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