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IGNORED

Frage wegen Schießbuch führen


Dan More

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Das funktioniert in D nicht da der Waffenbesitz an ein Bedürfnis gekoppelt ist.

"Just for Fun" gilt nicht als Bedürfnis

Richtig

Das verstehen viele aber nicht.

Die meinen sofort man will ihnen etwas Böses wenn man sie darauf anspricht.

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Daraus:

Diese Reihenfolge ist verbindlich.

und der Auskunft des LV7

Hast du schonmal Vereinsmeiterschaftsergebnisse gebraucht um dich bei einer Bezirksmeisterschaft anzumelden? Müsst ihr euch im LV 7 tatsächlich für eine Bezirksmeisterschaft über Vereinsmeisterschaften qualifizieren?

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ja
3. Teilnahmevoraussetzung

Teilnahmeberechtigt an der BM sind alle aktiven Mitglieder des GSVBW (Nachweis durch Beitragsmarke im Ausweis),

wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist Für das Startgeld ergeht nach der Meisterschaft eine Rechnung an den Verein.

Dabei werden alle gemeldeten Starts der jeweiligen Vereinsmitglieder, unabhängig von der Wahrnehmung, berechnet

und sind zu bezahlen. Kostenfreie Absagen/Startlöschungen sind nur bis zum Meldeschluss möglich.

Eventuelle Startterminwünsche, Beantragung von „Sitzend Schiessen“, Hinweise bzgl. Verwendung der gleichen Waffe

durch mehrere Schützen usw. bitte per eMail - vor dem Meldeschluss - an den jeweiligen Bezirksvorsitzenden bzw.

Bezirkssportleiter melden. Sie werden – soweit möglich - berücksichtigt.

Quelle: aktuelle Ausschreibung BM des LV7. Siehe hier: Link zur Quelle

Da steht nix von Qualifikation über Vereinsmeisterschaften. Und wie schon geschrieben, gibt`s der Text der Sportordnung auch nicht her.

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Hast du schonmal Vereinsmeiterschaftsergebnisse gebraucht um dich bei einer Bezirksmeisterschaft anzumelden? Müsst ihr euch im LV 7 tatsächlich für eine Bezirksmeisterschaft über Vereinsmeisterschaften qualifizieren?

Also ich steige immer direkt bei Landesmeisterschaften ein. Keine weiteren Bedingungen oder Vorgaben.

Gruß

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Beobachter scheinbar nicht. Ich kenne es hier in Bayern auch nur so wie du.

Du kannst dich natürlich mit dem Ergebnis der LM des Vorjahres zur LM melden, das geht.

Aber einfach so zur LM? Ohne Quali?

Kann ich nicht so ganz glauben.

Wozu gibts dann die BM?

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Aber einfach so zur LM? Ohne Quali?

Moment mal. Diese Diskussion entstand daraus, das Mopper schrieb man müsste an Vereinsmeisterschaften teilnehmen um sich für BMs u.s.w. zu qualifizieren. Du schriebst, dass das bei dir auch so wäre und du dich schon mit Vereinsmeisterschaften zu Bezirksmeisterschaften qualifizieren musstest. Leg dich mal fest worüber du hier schreibst.

Jetzt schreibst du von LM. Von LM war ursprünglich keine Rede. Davon abgesehen muss man sich im LV 8 auch nicht für die LM Flinte irgendwo qualifizieren.

Lies die Sportordnung nochmal und sieh dir die entsprechenden Ausschreibungen an. Bei den BDS DM konnte man sich bisher ohne irgendein Qualifikationsmatch auf freie Startplätze nachmelden.

edit = Schreipfähler

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Im LV4 wird auch gesagt:

Zitat SLG Leiterin:

erst VM

Dann BM

Dann KM

Dann LM

Dann DM

Die LM-Langwaffe 2010 im LV 4 wird als "offene" Meisterschaft ausgetragen. Jeder der einen Starttermin und Mitglied im BDS ist, darf mitspielen. Ohne BM und ohne VM.

Tut mir leid. So stehts halt in den Ausschreibungen und in der Sportordnung drin. Ich kann ja nichts dafür. Aber gebt euch die entsprechenden Pamphlete doch mal selber, dann müsst ihr nicht das glauben was euch von einer SLG-Leiterin, was immer das auch sein mag, erzählt wird.

Gruß Tauschi

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Die LM-Langwaffe 2010 im LV 4 wird als "offene" Meisterschaft ausgetragen. Jeder der einen Starttermin und Mitglied im BDS ist, darf mitspielen. Ohne BM und ohne VM.

Tut mir leid. So stehts halt in den Ausschreibungen und in der Sportordnung drin. Ich kann ja nichts dafür. Aber gebt euch die entsprechenden Pamphlete doch mal selber, dann müsst ihr nicht das glauben was euch von einer SLG-Leiterin, was immer das auch sein mag, erzählt wird.

Meine Güte:

es ging hier um die Möglichkeiten des Nachweises des Bedürfnisses in Form von Urkunden.

Fakt ist: es gibt an jeder Ecke satt und reichlich Möglichkeiten an Wettkämpfen teilzunehmen, egal wie hoch oder niedrig angesiedelt der sein mag.

Ich habe keine einzige der von dir genannten Ausschreibungen gelesen weil ich da nicht dran teilnehme.

Meine Aussage war schlichtweg: es gibt genug VM weil der DSB und der BDS eben diese verlangen. So die Aussage unserer SLG Leiterin (SLG steht für Schieß-Leistungs-Gruppe, wir sind kein Verein)

Und wenn es Dich begeistert: ich revidiere meine Aussage: der BDS verlangt keine VM.

Und jetzt sollen die Nicht-Schützen sehen wie sie ihre Bedürfnisse bei Bedarf nachweisen, diese Diskussion hier ist überflüssig. <_<

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Meine Güte:

Entschuldige meine Hartnäckigkeit. Dinge die in diesem Forum geschrieben werden und nicht unbedingt den Tatsachen entsprechen, fräsen sich in Gerüchtform bei Sportschützen so tief ins Unterbewusste das spätere Korrekturen kaum möglich sind.

Nichts für ungut :s75:

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Ich lese hier doch immer, keine S... in den Vereinen kennt WO? Mit dieser Begründung der Diskussion würde ja meine gegenteilige Feststellung untermauert.

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  • 3 Wochen später...

Entschuldigt, wenn ich nochmal unwissend nachhake:

§ 14 Abs.3 Satz 1 WaffG:

"Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von....mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen....

wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes...glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Meine Frage: Um welche Art von Schießsportwettkämpfen handelt es sich hier?

Es ist mal die Rede von Schießsportwettkämpfen auf unterster Bezirksebene die Rede gewesen, was immer auch das bedeuten soll.

Genügt die Teilnahme an Vereinsmeisterschaften?

Das Gesetz äußert sich hier nicht deutlich.

Oder nochmal kurz: Jemand besitz Kurzwaffen, die in der Anzahl über das Regelbedürfnis hinausgehen (also über 2 Waffen).

An welcher Art von Wettkämpfen muß er teilnehmen, um nicht in Schwierigkeiten mit dem Landratsamt auf Nachfrage zu kommen? :confused:

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Jemand besitz Kurzwaffen, die in der Anzahl über das Regelbedürfnis hinausgehen (also über 2 Waffen).

An welcher Art von Wettkämpfen muß er teilnehmen, um nicht in Schwierigkeiten mit dem Landratsamt auf Nachfrage zu kommen?

Meiner bescheidenen Rechtsauffassung nach (und wenn er die "Über-Kontingent-Waffen" noch vor der einschlägigen Gesetzesänderung

genehmigt bekommen, sprich, davor sein Bedürfnis auf damaliger Rechtsgrundlage nachgewiesen hat):

An gar keinen.

Da streiten sich allerdings die Gelehrten.

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Meine Frage: Um welche Art von Schießsportwettkämpfen handelt es sich hier?

So wird das in Bayern gehandhabt:

3.2 Weitere Sportwaffen nach § 14 Abs. 3 WaffG

3.2.1 Die Voraussetzungen, unter denen ein Sportschütze nach § 14 Abs. 3 WaffG eine Sportwaffe über das Grundkontingent hinaus erwerben und besitzen darf, wurden um das Erfordernis ergänzt, dass der Sportschütze "regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat". Diese Formulierung wirft Auslegungsfragen zur Frage der erforderlichen Wettkampfebene, der Waffenart und der Intensität der Wettkampfteilnahme auf. Gesetzgeberisches Ziel ist es, den Sportschützen Erwerb und Besitz von eigenen Sportwaffen über das Grundkontingent hinaus zu ermöglichen, die ihren Sport aktiv betreiben. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, nur die Sportschützen zu privilegieren, die ihren Sport auf einem besonderen Leistungsniveau verfolgen.

Das bedeutet:

Wettkampfebene:

Schießsportwettkämpfe im Sinn des § 14 Abs. 3 WaffG sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebene schießsportliche Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.

Waffenart:

Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben, d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.

Regelmäßigkeit:

Der in § 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff "regelmäßig" kann nicht mit dem in Nr. 3.1 beschriebenen Begriff des § 14 Abs. 2 WaffG gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinn des § 14 Abs. 3 WaffG verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Abs. 2 WaffG eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Auch kann nicht ohne weiteres wie bei § 14 Abs. 2 WaffG auf einen Jahreszeitraum abgestellt werden, da z. B. eine Gaumeisterschaft regelmäßig nur einmal jährlich stattfindet, aber durchaus denkbar ist, dass auch ein besonders aktiver Sportschütze an der Teilnahme in einem Jahr aus nachvollziehbaren Gründen verhindert sein kann, während er in den Vorjahren teilgenommen hat und auch im Folgejahr teilnehmen will.

3.2.2 Nach § 14 Abs. 3 WaffG muss auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme von der Bescheinigung des Schießsportverbands umfasst sein. Die Schießsportverbände müssen ihre Formulare für die Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 3 WaffG daher um einen Passus ergänzen, mit dem sie bestätigen, dass der Sportschütze regelmäßig mit der zu erwerbenden Waffenart an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat, damit die Waffenbehörde die Sportwaffe in die Waffenbesitzkarte eintragen kann. Bei Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Verbänden sollten sie alle Wettkampfteilnahmen berücksichtigen.

3.2.3 Die Überprüfung der Voraussetzungen liegt zunächst in der Verantwortung der Schießsportverbände. Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 2 WaffG (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Abs. 3 WaffG (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der grünen Waffenbesitzkarte für das Bedürfnis "Schießsport" bereits eingetragenen Waffen entscheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürfnisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 2 WaffG mit dem Hinweis an den Verband zurückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 WaffG erforderlich ist.

3.2.4 Im Rahmen der Waffenrechtsänderung ist keine rückwirkende Anwendung des § 14 Abs. 3 WaffG auf Altfälle vorgesehen, so dass hierfür die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

■Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.

■Ein Widerruf einer Waffenerlaubnis, weil der Erlaubnisinhaber nicht mehr die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WaffG erfüllt, nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG scheidet aus. Dies würde neue "Tatsachen" verlangen; die Änderung der Rechtslage ist aber nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht keine solche Tatsache.

■Unberührt bleibt zwar die Möglichkeit, die Waffenerlaubnis wegen der Änderung der Rechtslage nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nach Ermessen widerrufen zu können. Dieser Widerruf kommt aber allenfalls in Einzelfällen in Betracht. Zum einen ist im Rahmen der Ermessensausübung auch der durch das bisherige Recht vermittelte Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Zum anderen setzt der Widerruf voraus, dass ohne ihn das öffentliche Interesse gefährdet würde. Hätte der Gesetzgeber hier ein öffentliches Interesse an der generellen Einbeziehung von Altfällen gesehen, hätte er eine rückwirkende Anwendung der Änderung von § 14 Abs. 3 WaffG bestimmen können. Wir bitten daher, vom Widerruf auch in den Fällen grundsätzlich abzusehen, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WaffG nicht erfüllen würden. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen der Waffenerlaubnisinhaber den Schießsport offensichtlich nicht mehr ausübt (z. B. weil er keinem Schützenverein mehr angehört). Auch in diesem Zusammenhang bitten wir das oben unter Nr. 1. genannte behördeninterne IMS vom 3.12.2006 weiter zu beachten (ID5-2131.54-12; "10-Jahres-Regelung").

Quelle: Link Vollzugshinweise Bayern

Interessante Textpassagen durch mich markiert. Achtung, die Handhabung in anderen Bundesländern kann/wird abweichend sein. :rolleyes:

In Ergänzung hierzu empfehle ich die Bedürfnisrichtlinien der Verbände zu lesen, und/oder ein Gespräch mit dem Bedürfnisbescheiniger/der Bedürfnisbescheinigerin des jeweiligen Verbandes. Ich empfehle ausdrücklich nicht, sich auf das Gerede der Vereinsfürsten oder Stammtischfraktion zu verlassen.

Gruß Tauschi

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Meine Frage: Um welche Art von Schießsportwettkämpfen handelt es sich hier?

:confused:

Der BDS hat in einigen Landesverbänden eine Befürwortungsrichtlinie erlassen, wo erklärt wird, wo bei wieviel Waffen mitgeschossen werden muss.

so zm Beispiel beim BDS LV4:

8. KW mindestens Teilnahme Landesmeisterschaft Kurzwaffe mit 4 und Deutsche

Meisterschaft Kurzwaffe mit einer Waffe innerhalb der letzten 2 Jahre

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