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IGNORED

Peli Koffer + Schloss...ok?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich möchte meine Waffen incl. Munition in Zukunft in einem Pelikoffer transportieren, der Koffer wird per Vorhängeschloss gesichert, also abgeschlossen.

Wie sieht´s mit der letzten Novelle des Waffengesetzes aus? Nach meiner Interpretation kann ich auch die Munition in dem selben Koffer transportieren, solange die nicht in oder direkt an der Waffe ist...also in der Munitionsbox oder Packung...ein getrenntes Behältnis ist nicht notwendig...?

Sehe ich das korrekt? Bisher hatte ich einen Doppelkoffer...

Gruß,

Sven

Geschrieben

Das ist meines Erachtens korrekt.

"...getrennt von der Waffe zu transportieren..." heisst nur "nicht in der Waffe"...

Dazu reicht es vollkommen, die Munition im Originalschächtelchen im gleichen, verschlossenen Koffer zu transportieren.

Das war allerdings auch schon vor der letzten Änderung des WaffG so...

Geschrieben
Das ist meines Erachtens korrekt.

"...getrennt von der Waffe zu transportieren..." heisst nur "nicht in der Waffe"...

Dazu reicht es vollkommen, die Munition im Originalschächtelchen im gleichen, verschlossenen Koffer zu transportieren.

Das war allerdings auch schon vor der letzten Änderung des WaffG so...

Hi,

ok, sehe ich auch so. Das Problem - sieht man ja auch hier im Forum - ist die Tatsache, das das getrennt sehr unterschiedlich ausgelegt wird...

Ich habe mal eine Mail an meinen Sachbearbeiter geschickt, bin mal auf seine Interpretation gespannt ;-)

Auf jeden Fall ist der Pelikoffer bestellt...freu

Geschrieben

Ich bin und war immer der Meinung, dass die Munition eben nicht im selben Fach transporttiert werden darf, wie die dazugehörende Waffe.

Die Munition müsste eigentlich, so vertstehe ich das auch, z.B. in einer abschließbaren Geldkassette im Koffer transportiert werden oder in einem Doppelkoffer.

Bei RangeBags wird die Waffe auch seperat in einem Fach transportiert, das mit einem Schloß versehen ist und die Munition in einem anderen Fach.

Aber es wäre schon interessant, was der SB dazu sagt.

Geschrieben

Ich verstehe "nicht schussbereit" so, dass keine Patrone im Patronenlager/Lademechanismus steckt.

Bei einer Schachtel Patronen daneben ist es so ziemlich ausgeschlossen, dass diese ihren Weg in die Waffe finden könnte, von daher ist dem Gesetz genüge getan.

Geschrieben

Das WaffG (Anl 1 Abschn. 1 Unterabschn. 3) versteht "nicht schussbereit" so:

12.

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Ergo kann die Mun natuerlich im gleichen Koffer transportiert werden, wie die Waffe. Ja sie kann sogar im Magazin sein, nur darf das Magazin oder die Mun eben NICHT IN DER WAFFE sein.

Da gibts keinen Ermessensspielraum und keine Unklarheiten.

Geschrieben

Die Frage ist eigentlich schon so oft diskutiert......

Aber Kern bleibt doch, wie nahe oder wie weit weg sich der Einzelne an der Minimalregelung (interpretierbaren) bewegen will.

Eins ist sicher, wer jeglicher Diskussion im "Ernstfall" entgehen möchte hat nun mal 2 verschlossen Behältnisse (auch wenn's so nirgends steht)

Wer etwas mutiger ist und gerne bereit ist derartige Diskussionen mit seiner Waffenbehörde zu führen (mit allen sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen) Der soll das tun.

Manchmal ist "Recht zu haben" nicht jeden Fight wert und der Preis fürs Ergebnis zu hoch.

Nur meine bescheidene Meinung

Geschrieben
Ich bin und war immer der Meinung, dass die Munition eben nicht im selben Fach transporttiert werden darf, wie die dazugehörende Waffe.

Die Munition müsste eigentlich, so vertstehe ich das auch, z.B. in einer abschließbaren Geldkassette im Koffer transportiert werden oder in einem Doppelkoffer.

Bei RangeBags wird die Waffe auch seperat in einem Fach transportiert, das mit einem Schloß versehen ist und die Munition in einem anderen Fach.

Aber es wäre schon interessant, was der SB dazu sagt.

ein kleiner rechtlicher exkurs zum führen von waffen im sinne des WffG gilt :

Befreiung von der Erlaubnispflicht zum Führen von Waffen (§ 12 Abs. 3 WaffG) - zB Transport zum Büchsenmacher oder zur Schießstätte.Schußwaffen,die nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert werden

(z.B. Zum Büchsenmacher oder Schießstätte), sofern der Transport zu einem von deren Bedürfnis umfassten Zweck oder im zusammenhang damit erfolgt, bedürfen keiner Erlaubnis zum Führen ( Waffenschein )

Gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 und 13 des Waffengesetzes (neu ) - ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist,das heißt ,dass Munition oder Geschosse in der Trommel im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen - oder Geschosslager sind auch wenn sie nicht gespannt ist ; - ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann ;sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird. Daraus folgt:Eine waffe ist demnach erlaubnisfrei zu transpotieren,wenn sie nicht schussbereit und nicht mit wenigen Handgriffen (Faustformel:mit weniger als 3 Handgriffe und unter 3 Sek.)-in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Waffez.B. am eigenen Körper oder im PKW in unmittelbar,leicht zugänglicher Reichweite oder im nur geschlossenem Handschuhfach mit geführt wird. Dies ist nicht der Fall wenn sie sich Z.B. während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet. Mit der im neuen Waffengesetz vorgenommenen Definition des Begrifs zugriffsbereit wird nunmehr klargestellt dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis immer als nicht zugriffsbereit angesehen wird. Das heist ein Transport einer Waffe z.B. in einem Futteral ,das mit einem Vorhängeschloss versehen ist,ist immer erlaubnisfrei möglich. In diesem Fall kann die Waffe sogar am Körper getragen werden.

Geschrieben
Aber Kern bleibt doch, wie nahe oder wie weit weg sich der Einzelne an der Minimalregelung (interpretierbaren) bewegen will.

Das Gesetz lässt hier ausnahmsweise keinerlei Spielraum für Interpretationen. Es gibt keine Transportvorschriften für Munition, ausser die übergreifenden der Gefahrguttransportvorschriften.

Eins ist sicher, wer jeglicher Diskussion im "Ernstfall" entgehen möchte hat nun mal 2 verschlossen Behältnisse (auch wenn's so nirgends steht)

Wer etwas mutiger ist und gerne bereit ist derartige Diskussionen mit seiner Waffenbehörde zu führen (mit allen sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen) Der soll das tun.

Der unsichere Polizist wird bei einer Kontrolle im Zweifel immer alles erstmal mitnehmen, egal wie du transportierst oder erlaubt führst. Mit der Waffenbehörde wird es deshalb niemals zu einer Diskussion kommen.

Manchmal ist "Recht zu haben" nicht jeden Fight wert und der Preis fürs Ergebnis zu hoch.

Manchmal unterstützt es die Salamitaktik der anderen, wenn man immer auf sein Recht verzichtet :rolleyes:

Gruß Tauschi

Geschrieben
Das Gesetz lässt hier ausnahmsweise keinerlei Spielraum für Interpretationen. Es gibt keine Transportvorschriften für Munition, ausser die übergreifenden der Gefahrguttransportvorschriften.

Der unsichere Polizist wird bei einer Kontrolle im Zweifel immer alles erstmal mitnehmen, egal wie du transportierst oder erlaubt führst. Mit der Waffenbehörde wird es deshalb niemals zu einer Diskussion kommen.

Manchmal unterstützt es die Salamitaktik der anderen, wenn man immer auf sein Recht verzichtet :rolleyes:

Gruß Tauschi

Ich kenne meine Rechte und bin auch jederzeit bereit dafür zu kämpfen! Meine Rechte lasse ich mir nicht nehmen und jede Form von vorauseilenden Gehorsam ist mir ein Greul!! Typisch deutsch wohl...

Wenn der Herr Ordnungshüter unsicher ist, dann erkläre ich ihm gerne das Waffengesetz. Versteht er das nicht, gibt´s halt eine Dienstaufsichtbeschwerde und mein Anwalt regelt den Rest. Ich führe auch immer ein Messer mit mir (Pohl Force), das ist in der Form gesetzkonform, was aber sicher auch nicht jeder Ordnungshüter verstehen wird...nur wer nicht kämpft hat schon verloren!

Sven :heuldoch:

Geschrieben
Manchmal unterstützt es die Salamitaktik der anderen, wenn man immer auf sein Recht verzichtet :rolleyes:

Gruß Tauschi

Genau diese Einstellung müssten viel mehr LWB haben und auch pflegen. Aber in letzter zeit ist es wohl "IN", immer selbst mehr zu tun, als verlangt ist. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass dies sehr oft aus Unkenntnis oder der mangelnden Bereitschaft herrührt, sich konkret mit den gesetzlichen Vorgaben zu beschäftigen.

Bei mir läuft soetwas unter gefährliches Halbwissen.

DAs wäre an sich ja auchnioch nicht schlimm - aber dieses Halbwissen dann mit inbrünstiger Überzeugung verbreiten und andere, noch unsichere Kandidaten zu noch größeren Klimmzügen zu verleiten - das kann einem Angst machen.

Im Bereich der WSK muss dringend etwas getan werden, auch was die Fortbildung angeht.

Geschrieben

...

Ich kenne meine Rechte und bin auch jederzeit bereit dafür zu kämpfen! Meine Rechte lasse ich mir nicht nehmen und jede Form von vorauseilenden Gehorsam ist mir ein Greul!! Typisch deutsch wohl...

Wenn der Herr Ordnungshüter unsicher ist, dann erkläre ich ihm gerne das Waffengesetz. Versteht er das nicht, gibt´s halt eine Dienstaufsichtbeschwerde und mein Anwalt regelt den Rest. Ich führe auch immer ein Messer mit mir (Pohl Force), das ist in der Form gesetzkonform, was aber sicher auch nicht jeder Ordnungshüter verstehen wird...nur wer nicht kämpft hat schon verloren!

Erfahrungsgemäß: Typisch deutsch. Laut Bellen aber zum Beißen reichts selten.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde dreht sich um das Verhalten eines Beamten. Was Du meinst ist eine Sachaufsichtsbeschwerde. Viel Spaß dabei, wenigstens weiß Du jetzt schon wie das heißt was Du willst.

Das tolle gesetzeskonforme Pohl ist eine Werbeaussage. Es gibt dazu weder ein Gerichtsurteil noch eine Aussage des BKA.

Diese Aussage ist in etwa so viel Wert als wenn ich hier schreibe "mein Schuhschrank hat Widerstandsgrad 0". Irgendwer wirds schon glauben...

Geschrieben
Erfahrungsgemäß: Typisch deutsch. Laut Bellen aber zum Beißen reichts selten. Stimmt leider

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde dreht sich um das Verhalten eines Beamten. Was Du meinst ist eine Sachaufsichtsbeschwerde. Viel Spaß dabei, wenigstens weiß Du jetzt schon wie das heißt was Du willst. Dann sollte es aber auch Fachaufsicht.... heißen???

Das tolle gesetzeskonforme Pohl ist eine Werbeaussage. Es gibt dazu weder ein Gerichtsurteil noch eine Aussage des BKA.

Diese Aussage ist in etwa so viel Wert als wenn ich hier schreibe "mein Schuhschrank hat Widerstandsgrad 0". Irgendwer wirds schon glauben...

Sobald die Behörde diesen Schrieb jedoch akzeptiert hat - muss sie es glauben. Ihr Bescheid entfaltet auf jeden Fall Gültigkeit.

Geschrieben

Solange sich der Waffenbesitzer an die gesetzlichen Mindestanforderungen zum Transport hält, kann es jedem doch wurscht sein, wie transporttiert wird.

Wenn ich meine Waffe und Munition in getrennten Behältnissen oder in seperaten Fächern meiner RangeBag transporttiere, dann entspricht es dem Gesetz, ich fühle mich sicher und die Wahrscheinlichkeit dss ich mich auf irgendwelceh Diskussionen einlassen muss, ist eher gering, dann mache ich das eben so.

Wenn ein anderer der Meinugn ist, die Waffe und Munition zusammen in einem verschlossenen Behältnis transportieren zu müssen, aber eben die Munition nicht in der Waffe, damit riskieren will, in die ein oder andere Diskussion zu geraten, dann ist das eben auch so.

Diese Diskussion, da stimme ich Gletscherpris vollkommen zu, ist die gefühlt zig nundertste zu diesem Thema.

Geschrieben
Erfahrungsgemäß: Typisch deutsch. Laut Bellen aber zum Beißen reichts selten.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde dreht sich um das Verhalten eines Beamten. Was Du meinst ist eine Sachaufsichtsbeschwerde. Viel Spaß dabei, wenigstens weiß Du jetzt schon wie das heißt was Du willst.

Das tolle gesetzeskonforme Pohl ist eine Werbeaussage. Es gibt dazu weder ein Gerichtsurteil noch eine Aussage des BKA.

Diese Aussage ist in etwa so viel Wert als wenn ich hier schreibe "mein Schuhschrank hat Widerstandsgrad 0". Irgendwer wirds schon glauben...

Es ist kein Einhandmesser, also legal. Auch ohne Bescheid.

Geschrieben

Hallo,

bei uns im Verein haben erst letzte Woche welche den Sachkundenachweis gemacht.

Als Sie freudestrahlend mit ihren Wisch ankamen war meine erste Frage:

Wie transportiert mann eine Waffe zum Schießstand?

Alle sofort "In zwei verschiedenen Behältnisse verschlossen" mein Einwand wo das denn steht kam nur entgegen "Wir haben das so gelernt und so wirds gemacht".

Gesetzes Text rausgeholt und es Ihnen gezeigt, "da haben wir aber was anderes gelernt und ausserdem hatten wir doch mal so ein Schreiben da wo einer mit dem Luftgewehr und eine Schachtel Munition verhaftet wurde, also kann das was ich sage nicht stimmen".

Ich nur, macht doch wenn Ihr meint.

Gruß

voyager

Geschrieben

Tja - die Qualität der WSK. Wissen ist Macht. Wir wissen nix- macht nix!

Geschrieben

Wenn alle über 500x getexteten Passagen gelöscht wären, wäre das Forum um 80% geschrumpft.

Wären alle solche Hinweise darauf gelöscht, wäre hier 10% weniger Content.

Wie wäre es, einfach mal NICHTS zu texten*, zu Themen, wo man nichts sinnvolles beizutragen hat?

Auch auf diese Weise könnte der Forumcontent um 80% kleiner sein.

Was ist mit den ständigen Neuzugängen hier?

Haben die auch schon alles 700x gelesen?

"Ach nein, an die haben ich nicht gedacht" oder wie?

Ich sage nur: :peinlich: und gebe die Hoffnung auf allgemeine Besserung nicht auf. ;)

*) Damit meine ich: Überschrift lesen und nicht anklicken! Oder nach dem Lesen, keine Antwort in dem Thema erstellen.

Geschrieben
Ich bin und war immer der Meinung, dass die Munition eben nicht im selben Fach transporttiert werden darf, wie die dazugehörende Waffe.

Aber es wäre schon interessant, was der SB dazu sagt.

Deine Meinung interessiert in diesem Fall die Jurisprudenz soviel, wie die deines SB - nämlich gar nicht, solange du keine Rechtsgrundlage dafür benennen kannst. Im Gegensatz dazu haben andere User dieses Threads sich die Mühe gemacht, die Gesetzesgrundlagen zu zitieren und zu benennen - und zwar folgerichtig.

Eins ist sicher, wer jeglicher Diskussion im "Ernstfall" entgehen möchte hat nun mal 2 verschlossen Behältnisse (auch wenn's so nirgends steht)

Wer jeder Diskussion beim Thema Waffenrecht künftig aus dem Weg gehen will und sich davor scheut, der soll doch bitte schön das großzügige Angebot der Behörden annehmen und seine Waffen kostenfrei abgeben und verschrotten lassen.

Geschrieben

Hier ist die Antwort:

Sehr geehrter Herr ...,

beim Transport von Waffen zum Schießstand darf die Waffe -wie Sie wissen- nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert werden (Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager ist, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist. Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des PKW mitgeführt wird).

Die Waffen müssen sich beim Transport in einem verschlossenen Behältnis (z.B. Futteral/Gewehrkoffer mit Schloss) befinden. Abzugsbügelschlösser reichen hier nicht aus, weil die Waffe dann noch immer zu Drohzwecken verwendet werden könnte.

Ein Transport von Waffen und Munition in zwei getrennten Behältnissen ist aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Sie können Ihre Waffe(n) und Munition also weiterhin wie von Ihnen beschrieben transportieren.

Als Peli Koffer...

:eclipsee_gold_cup:

Sven

Geschrieben
Eine waffe ist demnach erlaubnisfrei zu transpotieren,wenn sie nicht schussbereit und nicht mit wenigen Handgriffen (Faustformel:mit weniger als 3 Handgriffe und unter 3 Sek.)-in Anschlag gebracht werden kann.

Diese Faustformel ist in keinem Gesetz verankert, sie wurde von einem Innenminister ins Spiel gebracht, sie ist zwar Handlungsgrundlage in einigen Bundesländern, aber eben jedoch nicht in allen.

Das heist ein Transport einer Waffe z.B. in einem Futteral ,das mit einem Vorhängeschloss versehen ist,ist immer erlaubnisfrei möglich.

Wenn dann noch der Zusammenhang zu:

"von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt", dann wäre es korrekt.

Übrigens Munition kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen, somit greifen bei Munition lediglich die Aufbewahrungsvorschriften.

Geschrieben
Ein Transport von Waffen und Munition in zwei getrennten Behältnissen ist aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

Die Formulierung "nicht ausdrücklich vorgeschrieben" ist m.E. auch schon etwas grenzwertig; denn sie deutet immerhin an,

dass die entsprechende gesetzliche Vorgabe bezüglich zweier Behältnisse zwar im Grunde so gemeint,

jedoch nicht wörtlich so festgelegt sei.

Auch davon kann aber bei den Transportvorschriften nicht die Rede sein.

Nirgendwo ist auch nur die kleinste Andeutung bezüglich zweier Transportbehältnisse.

Der Transport von Waffe und Mun in einem Behältnis ist immer gesetzeskonform, wenn die (von der Behörde oben aufgezählten)

grundsätzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Ich für meinen Teil werde den Teufel tun und mir meine zweite Hand mit einem Extrapäckchen blockieren...

Archiviert

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