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IGNORED

Munitionserwerbsberechrechtigung


Webster

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Gilt ab den Munitionseintrag. D.h. bei WBK grün das zum Voreintrag der Waffe auch ein Munerwerb eingetragen wird, womit du die betreffende Mun auch ohne Waffe kaufen kannst.

Bei WBK gelb reicht die WBK mit Rechnung der betreffenden Waffe solange du innerhalb der zwei Wochen noch nicht zum Eintragen gekommen bist.

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Gilt ab den Munitionseintrag. D.h. bei WBK grün das zum Voreintrag der Waffe auch ein Munerwerb eingetragen wird, womit du die betreffende Mun auch ohne Waffe kaufen kannst.

Was mir in 2 Waffengeschäften genau anders erklärt und gehandhabt wurde.

Habe 2 VE, 9mm und .357, jeweils mit MEB. Als ich in den Geschäften war war der .357 eingetragen aber noch nicht von der Polizei abgestempelt, so durfte ich aber trotzdem .357er Munition kaufen, 9mm hat man mir nicht verkauft.

T

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WaffG, § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

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Was mir in 2 Waffengeschäften genau anders erklärt und gehandhabt wurde.

Der Ausbildungsstand in den Geschäften ist unterschiedlich und dein Verkäufer wollte wohl einfach nichts falsch machen.

Aber es ist genau so, wie Kalinke schrieb.

Edit:

@Hexoplast: Natürlich ist eine Waffe dort eingetragen, z.B. "Sportpistole" und "9x19mm".

Aber sicher kann man darüber streiten.

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Deine WBK sollte ein Dienstsiegel in Spalte 4 haben, was die WAFFENerwerbsberechtigung darstellt. In diesem zuge sollte dein SB auch ein Dienstsiegel in Spalte 7 stempeln, was dann zum Erwerb der Munition berechtigt. Dies geschieht mit dem VOREINTRAG, wie sonst solltest du ne Waffe testen die du ggf kaufen möchtest?!

Fehlt dieser Stempel in Spalte 7 gibts natürlich keine Mun, also immer gleich stempeln lassen!

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WaffG, § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

bla...

Gilt so eher für die gelbe WBK. Ich selbst habe in einer meiner grünen WBKs ein 9mm Voreintrag und eben auch die Berechtigung Munition zu kaufen. Ferner hab ich auf der Rückseite dieser WBK einen Satz stehen der auch zum unbefristeten Erwerb von Munition für eine Vereinspistole berechtigt, die eben auf der Vereins-WBK eingetragen ist.

Gibt schon dolle Sachen was? :rolleyes:

editiert wurde das wort unbefristet

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@Hexoplast: Natürlich ist eine Waffe dort eingetragen, z.B. "Sportpistole" und "9x19mm".

Aber sicher kann man darüber streiten.

Sie ist zu diesem Zeitpunkt nicht eingetragen. Sonst wäre das nicht der "Voreintrag".

Wenn es so wäre wie Kalinke schreibt, könnte sich jeder der einen Voreintrag verfallen lässt, bis zum Verfall desselben ein illegales Munitionslager einrichten. Schwer nachvollziehbar.....

Gruß Tauschi

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Ich häng mich jetzt mal an dieses Thema mit dran, da sich mir eine ähnliche Frage stellt.

Ich hab nächstes Jahr im Juli die Wartezeit von 1 Jahr rum um eine gelbe WBK beantragen zu können.

Allerdings werd ich mir dann nicht so schnell eine eigene Waffe kaufen, da mein Schwiegervater 3 Flinten hat, die ich dann benutzen kann.

Jedoch werde ich auf jeden Fall Schrot-Patronen für diese kaufen und ja auch Transportieren müssen.

Wie sieht denn da die Regelung aus? Ist das ohne Probleme möglich, denn es ist dann ja auf meiner WBK keine Waffe in entsprechendem Kaliber eingetragen!?

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...

Jedoch werde ich auf jeden Fall Schrot-Patronen für diese kaufen und ja auch Transportieren müssen.

...

2 Möglichkeiten:

1. Munitionserwerbsschein für die betreffende Mun beantragen - kann je nach SB funktionieren oder auch nicht.

2. WBK (gelb?) beantragen und irgendeine billige Flinte im betreffenden Kaliber anschaffen - ferddisch! Billigflinten gibts wie Sand am Meer, gerade die einläufigen Dinger gehen oft für deutlich unter 100.- weg...Guggst du![

Möglichkeit 2 dürfte die preisgünstigere sein - die WBK willst du eh, die Flinte wirst du wieder los, wenns ne andere geben soll, du hast also nur die Ein- und Austragungsgebühren von ca. 25.-. Ein MES kostet mehr...

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2 Möglichkeiten:

1. Munitionserwerbsschein für die betreffende Mun beantragen - kann je nach SB funktionieren oder auch nicht.

2. WBK (gelb?) beantragen und irgendeine billige Flinte im betreffenden Kaliber anschaffen - ferddisch! Billigflinten gibts wie Sand am Meer, gerade die einläufigen Dinger gehen oft für deutlich unter 100.- weg...Guggst du![

Möglichkeit 2 dürfte die preisgünstigere sein - die WBK willst du eh, die Flinte wirst du wieder los, wenns ne andere geben soll, du hast also nur die Ein- und Austragungsgebühren von ca. 25.-. Ein MES kostet mehr...

Alles klar, vielen Dank für den Tipp!

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Gilt ab den Munitionseintrag. D.h. bei WBK grün das zum Voreintrag der Waffe auch ein Munerwerb eingetragen wird, womit du die betreffende Mun auch ohne Waffe kaufen kannst.

Ist so nicht richtig, wäre es so würde der Mun.erwerb bei einem Austrag der entsprechennden Waffe ihre Gültigkeit behalten und nicht verfallen.

Der Mun.erwerb ist nur mit eingetragener Waffe gültig.

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Gut erklärt ! :icon14:

Sie ist zu diesem Zeitpunkt nicht eingetragen. Sonst wäre das nicht der "Voreintrag".

Erstaunlicherweise ist diese Antwort richtig, denn zunächst denkt man mit gesundem Menschenverstand natürlich, dass wenn ein Bedürfnis zum Munitionserwerb besteht und der Stempel dafür in der WBK steht, man diese auch erwerben darf.

Wegen § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG ist dem aber nicht so. Klargestellt wird es auch im letzten Entwurf der VwV aus 2006:

"

§ 10 verlangt folgende Unterscheidungen:

- die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in den Absätzen 1 und 3 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Absatz 4 die Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 die Erlaubnis zum Schießen),

- die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie nach Absatz 3 Satz 1 die Waffenbesitzkarte, nach Absatz 3 Satz 2 der Munitionserwerbsschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach Absatz 5 der (Schieß-) Erlaubnisschein) und

- das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Erlaubnis und Erlaubnisurkunde (die Anzeige- und Vorlagepflicht zwecks Eintragung nach Absatz 1 Satz 4, die Mitteilungspflicht bei der Vereins-WBK nach § 10 Abs. 2 Satz 4)."

Erst wenn alle drei Unterpunkte umgesetzt worden sind, ist eine Waffe eingetragen worden.

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