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IGNORED

Was darf kontrolliert werden?


steven

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Moin Moin

Ich hab 2 Tressore nebeneinander stehen und nur in einem sind EWB Waffen drinne . Ich zeige nätürlich nur den mit den EWB Waffen . Im anderen sind VL und Luftdruck gelagert . Wenn nun die Guten Damen oder Herren den inhalt des 2ten Tressor sehen wollen . Muss ich oder Nicht .

Ist bei mir nicht anders. Aber ich sehe das ganz locker. Wenn sie kommen lasse ich sie rein...da stehen die Schränke. Öffne den Schrank warum auch nicht sind ja alle Legall und rechtens aufbewahrt. In Schrank 2 wo sich private Gegenstände, akten usw befinden der bleibt verschlossen, fertig. Sonst könnte er ja verlangen das jeder Schrank geöffnet wird könnte ja muni drin sein usw. Der 2te Schrank bzw andere Schränke müssen nur bei verdacht auf...mit Durchsuchungsbefehl geöffnet werden!!! Sonst wäre wie gesagt alles betroffen...vom Werkzeugschrank über Schmucksafe usw.

Geschrieben

Hallo

ist hier wieder mal ein Gesetz grottenschlecht formuliert worden? Anhand des Gesetzestextes scheint ja keine Verpflichtung der Überprüfung der Waffen herauszulesen zu sein. Also warum zulassen? Seit Jahren sind wir in einem Rückzugsgefecht. Gesetze werden erlassen und uns versichert, daß jetzt alles getan wurde, um die Sicherheit zu gewährleisten. Wir regen uns auf und akzeptieren. Beim nächsten Gesetz haben wir das alte akzeptiert und bekommen was draufgesattelt. Wir akzeptieren. Das wird immer so weitergehen. Warum sollen wir mehr als der Gesetzestext hergibt zulassen? Nur weil es logisch ist? Für mich ist diese unangemeldete Kontrolle ein Eingriff in meine Grundrechte und unverschämt. Ich werde es nicht akzeptieren. Bei der nächsten Verschärfungsrunde wird sicherlich mehr gefordert. Evtl. eine rektale Temperaturkontrolle bei der Überprüfung. Wir sollten die Rückzugsgefechte durch Angriff ersetzen.

Steven

Geschrieben
Hallo

genau die Antworten, die ich erwartet hatte, sind gekommen. Selbstverstädnlich ist eine Kontrolle Blödsinnig, wenn nicht auch die Anzahl der vorhandenen Waffen kontrolliert werden kann. Aber Blödsinn hin und her, wir haben ja dafür ein Waffengesetz. Wo steht, daß bei einer Kontrolle auch die kompletten Waffenbestände gezeigt und mit den WBKs abgeglichen werden müssen? Das Waffengesetz soll von den Behörden, wie die zuständigen Politiker immer betonen, restriktiv angewendet werden. Aber auch von uns. Wenn das WaffG die Überprüfung nicht hergibt, warum sollen wir sie dulden? Bei mir wären da doch schon einige Stunden vonnöten. Und ich will dem SB nicht mehr Arbeit machen wie nötig. Dies ist jetzt rein theoretisch, da ich den SB bei einer Kontrolle, die von mir nicht erbeten wurde, nicht reinlassen werde. Also rein theoretisch. Kontrolle, rein ins Haus, ab in den Keller, die Tresortür zum Tresorraum gezeigt und raus aus dem Haus.

Steven

Die kontrollieren nach einer Liste, da stehen alle deine WBK pflichtigen Waffen mit dazugehörenden Waffennummern. Und die interessieren sich für Typenschilder von Waffenschränken in denen die Waffen aufbewahrt werden,die müssen zu den Waffen passen.Munition aufbewahrung kontrolierren sie nicht.

Geschrieben

Da reiche ich denen gerne Fotos nach. B)

Ich sehe es wie steven. :AZZANGEL:

Wo steht's? - nirgens - also ist nicht's :angry2:

Den Anschein des Zutreffens der nachgewiesenen Maßnahmen können die ja trotzdem schon feststellen. :)

Ich habe hier an anderen Stellen schon mehrfach dafür geworben, dass schwachsinnige/schwachsinnig formulierte Vorschriften genauestens befolgt werden sollten, denn nur so wird der Schwachsinn für die Ausführenden und für die, die für den Schwachsinn verantwortlich sind, spürbar.

Nichts ist schöner als ein Schulbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage, wenn hinter einem Limosinen mit "01"er-Kennzeichen sind. :00000733:

Geschrieben
Wo steht's? - nirgens - also ist nicht's :angry2:

Du hast es doch schon selber geschrieben, Mausezähnchen.

Ich habe die Waffen gem. dem § 36 Abs. 1 und 2 zuverwahren.

Genau das ist es was kontrolliert werden soll. Die Zielrichtung der Maßnahme ist nicht das Betreten der Wohnung, das muß nur ins Gesetz reingeschrieben werden weil es die Einschränkung eines Grundrechts ist.

Es reicht nicht etwas vorzuzeigen worin Waffen verwahrt sein könnten. Du hast zu zeigen daß Deine Waffen (vollzählig) richtig verwahrt sind.

Immer schön auf dicke Hose machen. Bei Deiner Kontrolle wäre ich gern dabei. Es gilt auch umgekehrt die Weisheit vom in den Wald rufen... :heuldoch:

Geschrieben
Du hast zu zeigen daß Deine Waffen (vollzählig) richtig verwahrt sind.

du hast aber immer noch nicht kapiert, dass deine waffen NICHT im tresor sein müssen, wenn du ZU HAUSE BIST!!!

was solln die da dann kontrolieren? richtig, NIX...

nur dass du im besitz der tresore zur gesetzlich vorgeschriebenen lagerung bist!!!

Geschrieben
Du hast es doch schon selber geschrieben, Mausezähnchen.

Genau das ist es was kontrolliert werden soll. ...

Dann darf also nur kontrolliert werden, wenn ich gar nicht da bin? :confused:

Denn wenn ich anwesend bin, übe ich doch auch die tatsächliche Gewalt über Waffen und Mun. aus. Das hatten wir doch schon mehrfach. Bestenfalls können die bei anwesenheit eines/einer Berechtigten die gem. §36 Abs. 3 Satz 1 nachzuweisenden Maßnahmen aber nicht die Aufbewahrung selbst kontrollieren. Aber das hatten wir auch schon zigfach.

Nachschau nach WaffG sieht keine Öffnung der Schränke vor. Ein Durchsuchungsbescheid nach StPO sollte die Durchsuchung von Nebengelassen enthalten (ist i.d.R auch so) zum Öffnen der Schränke.

Geschrieben
§36,1 WaffG:

Also muss natürlich auch die Lagerung der Munition gezeigt werden und der Muni-Schrank geöffnet werden, um zu gucken, dass im Munischrank nicht womöglich noch ohne Trennung auch eine freie Waffe drin liegt...

Ach ja, §36,1 umschliesst alle Waffen und alle Muni - nicht bloß EWB-pflichtige...:rolleyes:

Grüße

Schwarzwälder

Nein!

Nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen unterliegen eben nicht der Nachschau gem. § 36 Abs.3 WaffG!

Geschrieben
du hast aber immer noch nicht kapiert, dass deine waffen NICHT im tresor sein müssen, wenn du ZU HAUSE BIST!!!

...

:drinks: warst schneller. :)

Die Waffen müssen noch nicht einmal da sein.

  • einzelne Waffen werden wo anders gelagert
  • einzelne Waffen sind beim Büxer
  • einzelne Waffen sind an berechtigte Personen verliehen
  • einzelne Waffen sind veräußert aber die Veräußerungen sind noch nicht angezeigt
  • ...

... und genauso können auch Waffen da sein, die Dein Amt eben nicht auf der Liste haben. :rolleyes:

Geschrieben
du hast aber immer noch nicht kapiert, dass deine waffen NICHT im tresor sein müssen, wenn du ZU HAUSE BIST!!!

Das wird Tim´s Vater freuen. Jetzt kann er seine Verhandlung sicher viel gelassener angehen. Muss er nur noch sagen dass er da war als sich der Sohnemann die Beretta unter den Nagel gerissen hat.

Leute ihr wollt nicht wahrhaben was Euch nicht passt. Lebt einfach weiter in Eurer Welt.

Der "Kontrolleur" ist ja auch der wahre Feind, gell. Nicht etwa die Politiker oder so. :peinlich:

Geschrieben

Also ich bin sicher kein freund der ganzen Kontrollierei...

und gehe den Damen und Herren im ÖD sicherlich ganz schön auf die Nerven.

Nur was Einige hier so von sich geben halte ich dümmstes Maulheldentum.

Wenn mein SBine kommt:

- Tresor gucken...

- Waffen laut WBK vergleichen

- Abgleich, warum welche nicht da ist oder warum eine zu viel ist....

- GGF nochmals auf den Munschrank schauen..

- Meinetwegen auch rein...

Und dann bin ich fertig damit.

Wenn eine Waffe nicht im W-Schrank ist, dann sieht man wohl dass ich das Putzzeug draussen habe oder gerade TD oder ähnliches

damit mache.

Welchen Grund sollte ich haben die Waffen unverschlossen rumliegen zu haben wenn es keinen wirklichen Anlaß dazu gibt.

Ich weise nach:

Alle Waffen nach Gesetz irgendwie nachweisbar (Anzahl, Verbleib) ...

Gesetzeskonforme Unterbringung wird gezeigt

Notfalls noch Mun.

und ein freundliches "Auf Wiedersehen" kann den Tag normal beenden.

Punkt.

Ich glaube auch, das einigen der Unterschied zwischen Hausdurchsuchung und Kontrolle nicht klar ist.

Dazu sollte mal einer was schreiben, der mal eine Hausdurchsuchung mitgemacht hat.

Da haste sicherlich ein wenig mehr zu tun als den Waffenschrank wieder zuzuschliessen.

LG

M

Geschrieben
...

Der "Kontrolleur" ist ja auch der wahre Feind, gell. Nicht etwa die Politiker oder so. :peinlich:

Der Kontrolleur hat die Gesetze zu respektieren, so wie wir das auch zu haben. Nur weil faule, desinteressierte oder dumme Politiker Schaiße verzapft haben, soll ich jetzt mit dem Kontrolleur küngeln, damit alles läuft? :unsure:

Der Kontrolleur wird im Endeffekt vom Politiker angestellt/verbeamtet und der Politiker wird von uns gewählt.

Soll der Kontrolleur auf dem Dienstweg ruhig dem Politiker berichten, was der Politiker für'n Schaiß gemacht hat. Dann bekommt das der Politiker hoffentlich von beiden Seiten ab. :gutidee:

Geschrieben
Das wird Tim´s Vater freuen.

Lebt einfach weiter in Eurer Welt.

:peinlich:

Hallo gletscherpris

die Ausgangsfrage war doch, ob ich dem Kontrolleur nach den Buchstaben des Gesetzes die Waffen zeigen muß oder nur das Behältnis. War dein Post jetzt die Analyse des Gesetzes oder dein Bauchgefühl?

Steven

Geschrieben
Aus § 36 WaffG ergibt sich zwar sicherlich der Wunsch der Behörde nach Öffnung der Waffenschränke, aber ich kann dort keine Verpflichtung erkennen, diesem Wunsch nachkommen zu müssen.

Also wo steht, dass ich bei einer Nachschau die Schränke öffnen und die Waffen vorzeigen muß? In §36 WaffG steht das nicht.

Es ergibt sich aus § 36 Abs.3 WaffG:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition ...... besitzt ....., hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Der Nachweis (und zwar unabhängig von der Nachschau) kann nur erfolgen, wenn die erlaubnispflichtigen Schusswaffen in dem jeweiligen geöffneten Tresor sichtbar werden.

Von daher resultiert auch die Forderung vieler Behörden, unabhängig von der Nachschau, den Nachweis vorab durch Fotos zu erbringen, die der Behörde zugeschickt werden.

Und zwar Fotos von geöffneten(!) Tresoren mit den jeweiligen Waffen und dem jeweiligen Zertifizierungsschild (Schutzklasse).

Geschrieben
Die Waffen müssen noch nicht einmal da sein.
  • einzelne Waffen werden wo anders gelagert
  • einzelne Waffen sind beim Büxer
  • einzelne Waffen sind an berechtigte Personen verliehen
  • einzelne Waffen sind veräußert aber die Veräußerungen sind noch nicht angezeigt
  • ...

... und genauso können auch Waffen da sein, die Dein Amt eben nicht auf der Liste haben. :rolleyes:

Wenn die Waffen beim Büxer sind, muß ich das durch einen Reparaturschein nachweisen können

Wenn die Waffen verliehen sind, muß ich es durch eine Verleihschein nachweisen

Wenn die Waffen veräußert sind, muß ein Kaufvertrag dies bestätigen (oder zumindest muß es der Käufer bezeugen können)

Also irgendwie, müssen die Waffen schon "da" sein!

Geschrieben
Hallo

ist hier wieder mal ein Gesetz grottenschlecht formuliert worden?

Das Gesetz ist nicht grottenschlecht formuliert worden.

Der Gesetzgeber hat durch § 13 AWaffV den § 36 WaffG nochmals "entschärft" (Beispiel: §13 Abs.4 AWaffV, Jägerschrank A/B)

Problem ist vielmehr, dass wir uns nicht vehement gegen die Ermächtigungsvorschrift § 36 Abs.5 WaffG gewehrt haben.

Wegen der Ermächtigungsvorschrift kommt jetzt das BMI,welches uns legalen Waffenbesitzern keineswegs günstig gesonnen ist,

ins Spiel, und bringt, lästig wie eine Zecke am lauen Sommerabend, permanent irgendwelche Biometrievorschläge auf den Tisch, die sogar soweit gehen,

dass Schießstandbesitzer einen zweiten Code an der Waffe besitzen sollen, um sicherzustellen, dass die Waffe tatsächlich nur am Schießstand abgefeuert wird!

Warum haben wir uns nicht rechtzeitig gegen diese Ermächtigungsvorschrift gewehrt?

Kauft Euch bitte mal das DWJ 12/09 und lest selbst nach, ich könnt echt voll K****n, wenn ich an diese Biometrievorschläge denke!

Geschrieben
Kauft Euch bitte mal das DWJ 12/09 und lest selbst nach, ich könnt echt voll K****n, wenn ich an diese Biometrievorschläge denke!

Das dumme und populistische Zeugs das im DWJ steht lese ich schon länger nicht mehr!

Wenn es nach deren Halbwissen ginge, hätte jeder von uns diese Biometrie schon längs an den Waffen und Tresore!

Geschrieben
Und zwar Fotos von geöffneten(!) Tresoren mit den jeweiligen Waffen und dem jeweiligen Zertifizierungsschild (Schutzklasse).

Das ist Quark!

Diese Forderung, die jeweiligen Waffen zu fotografieren habe ich noch nirgendwo gelesen (aber wie geschrieben - ich lese kein DWJ mehr).

Ich lese nur übereinstimmend als Maximalforderung, dass ein Foto vom Typenschild ausreicht. Bei mir reicht sogar eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheines, wenn daraus der Typ des Tresors hervor geht.

Geschrieben
Wenn die Waffen beim Büxer sind, muß ich das durch einen Reparaturschein nachweisen können

Wenn die Waffen verliehen sind, muß ich es durch eine Verleihschein nachweisen

Wenn die Waffen veräußert sind, muß ein Kaufvertrag dies bestätigen (oder zumindest muß es der Käufer bezeugen können)

Also irgendwie, müssen die Waffen schon "da" sein!

  1. nein
  2. nein
  3. nein
  4. was machtest bei Schenken und Übergabe?

Geschrieben
Es ergibt sich aus § 36 Abs.3 WaffG:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition ...... besitzt ....., hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

...

Und zwar Fotos von geöffneten(!) Tresoren mit den jeweiligen Waffen und dem jeweiligen Zertifizierungsschild (Schutzklasse).

Seltsame Forderung.

Meine Waffenrechtsbehörde begnügte sich mit Kopien der Rechnungen.

ABER das hat immer noch nichts mit einer Pflicht zum Öffnen bei der Nachschau zu tun.

Geschrieben
Meine Waffenrechtsbehörde begnügte sich mit Kopien der Rechnungen.

ABER das hat immer noch nichts mit einer Pflicht zum Öffnen bei der Nachschau zu tun.

Der Vollzug des Wafengesetzes wird nun mal in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt!

Ich möchte mal sehen, wenn Dein Sachbearbeiter auf der "Matte" steht und von Dir verlangt:

"Herr M. sie sind gemäß meiner Unterlagen im Besitz eines Revolvers Nr. "X", einer Pistole Nr. "X" und eines Repetieres Nr. "X", weisen Sie mir die gesetzeskonforme Aufbewahrung der einzelnen Waffen nach!"

Du antwortest dann: "Hier ist mein verschlossener Schrank, die einzelnen Waffen gehen Sie nichts an!"

Bin gespannt, wie lange dann Deine Zuverlässigkeit noch Bestand hat!

Wenn das Vorhandensein der einzelnen erlaubnispflichtigen Waffen nicht belegt werden kann, bin ich ziemlich sicher, dass dies sehr schnell in Frage gestellt werden könnte!

Wenn alles rechtmäßig gelagert ist, kann dies auch belegt, oder nachgewiesen werden.

Sei es der Schießleiter der bestätigt, dass die Waffe auf dem Stand verwahrt ist, oder eben wie oben schon erwähnt!

Die Kontrolleure werden sicher nicht wie die "Friseure" losziehen, sondern sie werden Anweisungen von ihren Vorgesetzten haben, was und wie kontrolliert wird!

Geschrieben

Hallo Uwe

meine Frage lautete, gibt das Waffengesetz die Kontrolle der Waffen her. Was der SB denkt, wenn ich nach den Buchstaben des Gesetzes handel, ist erstmal zweitrangig.

Steven

Geschrieben
...

Ich möchte mal sehen, wenn Dein Sachbearbeiter auf der "Matte" steht und von Dir verlangt:

"Herr M. sie sind gemäß meiner Unterlagen im Besitz eines Revolvers Nr. "X", einer Pistole Nr. "X" und eines Repetieres Nr. "X", weisen Sie mir die gesetzeskonforme Aufbewahrung der einzelnen Waffen nach!"

Du antwortest dann: "Hier ist mein verschlossener Schrank, die einzelnen Waffen gehen Sie nichts an!"

Bin gespannt, wie lange dann Deine Zuverlässigkeit noch Bestand hat!

...

Also mit Dir im offiziellen Schlepptau und ohne Gefahr schon einmal gar nicht. :blum:

... und wenn ich da und in der Lage bin, die Türe zu öffnen, ist immer alles OK und wenn es nur Trageversuche zur Gewöhnung sind. ;)

Aber da mein SB weiß, dass ich mich besser im Waffenrecht auskenne als sein Vorgesetzter, wird er sicherlich seiner Pflicht zur Beratung seines Vorgesetzten nachkommen und ihm eine Resourcenverwendung, die eher noch einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltführung entspricht (z.B. Böötchenfahrer mit nur einer SigPi auf der WBK), ans Herz legen.

Legal bekommt man meine Zuverlässigkeit nicht so schnell weg. B)

Gelernte Verwaltungsbeamten wissen, wie man Behörden und den Beschäftigten dort notfalls vieeeeeel Arbeit machen kann. :teu38:

Geschrieben
Hallo Uwe

meine Frage lautete, gibt das Waffengesetz die Kontrolle der Waffen her. Was der SB denkt, wenn ich nach den Buchstaben des Gesetzes handel, ist erstmal zweitrangig.

Steven

Das ist doch der Sinn nach Winnenden, dass Deine Waffe nicht unter dem Kopfkissen liegt, sondern im Schrank, darum heißt es doch die Kontrolle der Aufbewahrung und nicht ob Du einen Schrank hast!

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