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IGNORED

Luftgewehr als Anschauungsobjekt in der BA


RonaldR

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

eine Bekannte hat mich heute gefragt, ob sie ihr Luftgewehr als Anschauungsobjekt für eine Vortragspräsentation mit in die BA (Berufsakademie) nehmen darf.

Nach einigem Nachdenken und Nachlesen komme ich leider immer noch nicht so recht weiter.

Was mir klar zu sein scheint ist, dass sie die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers einholen müsste (was selbst bei einem Luftgewehr und in einer BA derzeit wohl unmöglich sein dürfte).

Es scheint aber dennoch §12 Abs.3 WaffG zu gelten, nach dem auch ein Luftgewehr nur dann irgendwo hin transportiert (Satz 2) und am Zielort ausgepackt werden darf (Satz 1), wenn es sich um einen vom Bedürfnis umfassten Zweck oder den Zusammenhang damit handelt. Ich kann nirgends die Einschränkung finden, dass das nur für erlaubnispflichtige Waffen gilt.

Beim Transport bin ich mir sicher, beim Ziel nicht so ganz.

Für ein Luftgewehr gilt doch das Bedürfnisprinzip gar nicht! Welches Bedürfnis soll denn dann gelten?

Tja, mein Fazit ist momentan dennoch: No way!

Was meint Ihr dazu?

Gruß, Ronald

Geschrieben
Für ein Luftgewehr gilt doch das Bedürfnisprinzip gar nicht!

Welches Bedürfnis soll denn dann gelten?

Du hast die Frage Dir selbst beantwortet, ziehst aber die falschen

Schlüsse daraus: kein Bedürfnis, also bedürfnisfrei "transportieren" ( erlaubnisfreies Führen )

von einem Ort zum anderen, wenn an beiden Orten die Erlaubnis vorliegt.

Vorrausgesetzt natürlich, es handelt sich um ein erlaubnisfreies LG

und nicht um eines mit WBK.

Geschrieben

Sobald der Inhaber des Hausrechts zustimmt und das Luftgewehr frei ab 18 (unter 7,5 Joule) ist, sowie die Waffe ordnungsgemäß in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird, steht dem ganzen eigentlich nichts im Wege.

Ein Luftgewehr unter 7,5 Joule, mit F im Fünfeck, ist eine freie Waffe und somit frei ab 18 erwerbbar und unterliegt keinem Bedürfnissprinzip.

Daher muss auch der Transport keinem vom Bedürfniss umfassten Zweck dienen.

Falls sie Diabolos mitnehmen will. Diabolos sind keine Munition und müssen daher nicht getrennt von der Waffe transportiert werden.

Geschrieben

Sorry, da war ich nicht präzise genug: Klar hat das Teil ein F im Fünfeck.

Im Gesetz ist das Transportieren und damit erlaubnisfreie Führen aber nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnisprinzip genannt.

Das war es, was mich irritiert. Eure Antworten klingen bisher aber ganz logisch.

Geschrieben
...

Tja, mein Fazit ist momentan dennoch: No way!

Was meint Ihr dazu?

...

Luftgewehr ?

Ich habe sowas anno 97 mal mit 2 Echten (ohne Murmeln selbstredend) in der damals besuchten FOS für nen Vortrag gemacht...

Nett beim OA angefragt, das Einverständnis der Schule eingeholt und entsprechende Verwahrung dort sichergestellt in der Zeit... und bingo... das liebe OA hats mir abgenickt...

Dann sollte das bei nem LG aber ohne weiteres gehen... erst recht wenns net WBK Pflichtig ist... Erstmal die Randbedingungen am Zielort klären... der Transport ist hier doch das geringste Problem... siehe Vorredner...

Geschrieben
Luftgewehr ?

Ich habe sowas anno 97 mal mit 2 Echten (ohne Murmeln selbstredend) in der damals besuchten FOS für nen Vortrag gemacht...

Nett beim OA angefragt, das Einverständnis der Schule eingeholt und entsprechende Verwahrung dort sichergestellt in der Zeit... und bingo... das liebe OA hats mir abgenickt...

Dann sollte das bei nem LG aber ohne weiteres gehen... erst recht wenns net WBK Pflichtig ist... Erstmal die Randbedingungen am Zielort klären... der Transport ist hier doch das geringste Problem... siehe Vorredner...

Seit '97 hat es drei (in Worten: 3!!!) Änderungen des WaffG gegeben, u.a. eine, die das heute mit einer erlaubnispflichtigen Waffe quasi unmöglich macht, nämlich der vom Bedürfnis umfasste Zweck des Transports und am Zielort.

Damit sollte z.B. der Nutzung der Kurzwaffe zur SV als Türsteher in einer Diskothek (natürlich im Auftrag des Hausherrn) begegnet werden (Begründung im Gesetzesentwurf von 2002). Dass dabei auch Präsentationen auf der Strecke bleiben, wird billigend in Kauf genommen.

Geschrieben
Seit '97 hat es drei (in Worten: 3!!!) Änderungen des WaffG gegeben, u.a. eine, die das heute mit einer erlaubnispflichtigen Waffe quasi unmöglich macht, nämlich der vom Bedürfnis umfasste Zweck des Transports und am Zielort...

Das is mir schon klar, dass das 12 Jahre (oh Gott) her ist... Aber wir reden doch hier von nem WBK-freien LG... daher, siehe oben... kein Bedürfnis, kein bedürfnisumfasster Transport... usw...

Was mach ich eigentlich, wenn an dem Ding mal was im Argen ist ? Wegwerfen, weil zum Büchser geht dann ja nicht, weil Defekt net vom Bedürfnis umfasst... oder wie ? Was ein Schwachfug...

Geschrieben

Anlage 2: Abschnitt 2, UA 3, Ziff 1 u. 1.1 zum WaffG sagt es doch.

Um jedoch abgesichert zu sei, würde ich vorsorglich die Genehmigung (mündlich) reicht vom Hausrechtsinhaber einholen (falls sich jemand beim Anblick der Wffe erschreckt und per Handy die Polizei ruft), dann klärt sich das recht schnell auf.

Nach meinem Verständnis wäre jedoch die Durchführung einer Lehrveranstaltung ein vom Bedürfnis erfaßter Zweck gem. § 8 Abs. 1 Ziff 1 WaffG, wenn auch hier nicht erforderlich.

PS:

Der Transport (Führen zum Zwecke des Transports) zum Büchsenmacher ebenfalls, obwohl nicht extra genannt.

Geschrieben
Seit '97 hat es drei (in Worten: 3!!!) Änderungen des WaffG gegeben, u.a. eine, die das heute mit einer erlaubnispflichtigen Waffe quasi unmöglich macht, nämlich der vom Bedürfnis umfasste Zweck des Transports und am Zielort.

Da steht immer: ......vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.

Warum sollte eine Schulungs- oder Mitgliederwerbeveranstaltung nicht davon abgedeckt sein?

Geschrieben
Falls sie Diabolos mitnehmen will. Diabolos sind keine Munition und müssen daher nicht getrennt von der Waffe transportiert werden.

Stimmt so aber nicht ganz.

Wenn eine Diabolo im Lauf ist, dann sieht es anders aus.

Geschrieben

Ein Luftgewehr ist eine Waffe nach dem WaffG.

Die BA ist, vermute ich mal, öffentlich zugänglich, man befindet sich also in der Öffentlichkeit. Dort ist das Führen von Waffen ohne Waffenschein verboten. Ist das Luftgewehr ausgepackt, führt man es.

Geschrieben

Eine Berufsakademie ist m.E. ein umfriedetes Besitztum ... ergo kann mit der Zustimmung des Verfügungsberechtigten / Hausrechtsinhabers eine Waffe auch geführt werden!

glockero

Geschrieben
Seit '97 hat es drei (in Worten: 3!!!) Änderungen des WaffG gegeben

Hallo,

das stellst Du aber sehr verharmlosend dar:

Alleine das WaffG 2003 wurde vor der Änderung 2008 bereits 6 x (sechsmal) geändert.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Alleine das WaffG 2003 wurde vor der Änderung 2008 bereits 6 x (sechsmal) geändert.

MfG

Pirol 2

Uuups, klär mich mal auf! Da habe ich die letzten sechs Jahre wohl ein wenig gepennt?

Geschrieben
Da steht immer: ......vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.

Warum sollte eine Schulungs- oder Mitgliederwerbeveranstaltung nicht davon abgedeckt sein?

Jaaaaa, es geht aber um eine betriebswirtschaftliche Präsentation, in der das LG als reines Produkt eine Rolle spielt. Könnte sich alternativ auch um eine Schlagbohrmaschine handeln... :rolleyes:

Geschrieben
Jaaaaa, es geht aber um eine betriebswirtschaftliche Präsentation, in der das LG als reines Produkt eine Rolle spielt. Könnte sich alternativ auch um eine Schlagbohrmaschine handeln... :rolleyes:

was für eine Diskusion.

Wenn ich für etwas kein Bedürfnis benötige worüber macht ihr euch dann gedanken?

Geschrieben
was für eine Diskusion.

Wenn ich für etwas kein Bedürfnis benötige worüber macht ihr euch dann gedanken?

Weil wir keine Lust haben, wegen solch einer Lapalie die Zuverlässigkeit zu verlieren. Ein LG ist eine Waffe nach dem Waffengesetz, deshalb ist der Umgang damit in weiten Bereichen das Führen einer Waffe.

Hast Du's jetzt kapiert???

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