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IGNORED

Darf Erbe an Sportschütze überlassen


Granit

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

bei uns im Verein stellt sich die Frage , ob ein Erbe ohne WBK die Waffen (Pistole und Revolver) bis zum Verkauf an einen Sportschützen, der eine WBK grün hat, überlassen kann.

Über einen entsprechenden Hinweis wäre ich sehr dankbar, am besten mit Angabe des Paragraphen im WaffG.

Vielen Dank und Gruß

Granit

Geschrieben

War bei uns im Verein auch erst der Fall, Mitglied durch Unfall verstorben, Erbe (Sohn) ohne Wbk,.... die Stadt (Ordnungsamt) hat den Tresor versiegelt bis der Erbe entspr. Käufer gefunden hat da der Sohn selbst kein Interresse zeigte,....... wielange da die Frist war um die Waffen zu veräußern kann ich Dir aber nicht sagen,.......

gruß emmi

Geschrieben
Wie jetzt?

Erbe ohne WBK?

Heinrich

Hallo,

ja der Erbe hat keine WBK. Die Waffen sind bei der Behörde, er möchte sie gerne verkaufen und Interessenten vorführen, das geht aber nur sehr schwierig, wenn die Waffen bei der Behörde sind.

Danke schon mal für Eure Antworten!

Gruß Granit

Geschrieben

Hallo Granit

auch ein Erbe darf an einen Berechtigten Überlassen. Da dies nur sehr schwierig ist, einem Berechtigten die Waffen schmackhaft zu machen, ohne sie ihm zu zeigen, wäre bei mir das persönliche Gespräch mit der Behörde der Favorit. Der Erbe sollte einfach mit dem SB reden und ihm erklären, daß erstmals ein Berechtigter die Waffen mit einem Leihvertrag übernimmt und bei sich gesetzeskonform lagert. Dann einen Käufer suchen und übergeben. Jeder vernünftige SB sollte damit einverstanden sein.

Steven

Geschrieben

stevens Anregung ist die Beste. Was jedoch noch fraglich sein kann, ist dass der "Erbe" auch tatsächlich alleiniger Erbe ist und zivilrechtlich berechtigt ist, die Waffen zu veräußern. Ähnlich wie Ehestreitigkeiten kann es beim Nachlass auch wegen finanziellen Kleinigkeiten hoch her gehen.

Geschrieben
Hallo Gemeinde,

bei uns im Verein stellt sich die Frage , ob ein Erbe ohne WBK die Waffen (Pistole und Revolver) bis zum Verkauf an einen Sportschützen, der eine WBK grün hat, überlassen kann.

Über einen entsprechenden Hinweis wäre ich sehr dankbar, am besten mit Angabe des Paragraphen im WaffG.

Vielen Dank und Gruß

Granit

Um zu verhindern das die Behörde die Waffen sicherstellt oder den Schlüssel des Waffenschrankes an sich nimmt, sollte der Erbe zusammen mit dem Sportschützen innerhalb eines Monats zu dieser gehen und der Behörde die sichere Verwahrung + den Verkauf der Waffen in die Hände des Sportschützen übergeben. Dazu sollte es ausreichend sein, das dem Sportschützen alle Schlüssel überlassen werden. Die Waffen befindet sich in dem Schrank und sind somit auch für den nicht berechtigten Erben unerreichbar.

Geschrieben

Danke für Eure Antworten !

Ich werde Stevens Vorschlag weiter geben. Der Erbe ist die Ehefrau und wenn Sie die Waffen von der Behörde bekommt, sollte es doch keine Anderen Ansprüche darauf geben oder?

Gruß Granit

Geschrieben

Also das Kind ist ja schon im Brunnen, äh die Kanonen bei der Behörde. Rechtlich muss man wieder mal unterscheiden zwischen Besitz und Eigentum. Nach dem Tod des Vorbesitzer sind der/die Erbe(n) Die Eigentümer, somit auch steuerpflichtig. :)

Sie haben aber keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz nach dem WaffG. Also sind die Waffen an einen Berechtigten zu überlassen. Das kann per Leihschein oder zur sicheren Aufbewahrung geschehen. Alternativ auch mit Verkaufsauftrag an Waffenhändler, die wollen da aber meistens Geld für sehen.

Für die Witwe bedeutet das, um die Waffen verkaufen zu können, die Behörde die Kanonen an einen Berechtigten ihrer Wahl herausgibt, der die Sichere Aufbewahrung und den sachkundigen Umgang damit sicherstellt. Mit SB verhandeln ist also angesagt. Für das Gespräch wär's sicher sinnvoll, den beabsichtigten Empfänger gleich mitzuschleifen, als sachkundige Unterstützung und moralische Verstärkung.

Der Erlös aus dem Waffenverkauf würde dann der Erbmasse zugeschlagen und der Erbfolge nach verteilt. Ist wie wenn ein Haus im Zuge der Erbschaft verkauft wird. Also die Rechnung vom Verkauf aufheben, wenn da Arbeit nötig ist.

Geschrieben
Danke für Eure Antworten !

Ich werde Stevens Vorschlag weiter geben. Der Erbe ist die Ehefrau und wenn Sie die Waffen von der Behörde bekommt, sollte es doch keine Anderen Ansprüche darauf geben oder?

Gruß Granit

Wenn das Erbe geklät ist, sollte das gehen. Ansonsten gilt das Testament bzw. die Ehefrau ist nur zu 50% Erbe der Waffen. Natürlich kann das Eigentum an den Waffen auch bei jemand anderen als den Erblasser gelegen haben.

Erbe werden ist nicht schwer - Erbe sein dagegen ... :closedeyes:

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