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IGNORED

Heute auf dem Amt


Bender

Empfohlene Beiträge

Ich war heute auf dem Bürgeramt. Die Mission 1xGelb austragen und 1xGelb eintragen. Ich wurde superfreundlich behandelt, alles verlief problemlos.

Da ich einmal da war stellte ich ein paar Fragen:

1. Bedürfnisnachweis für Waffen über dem Grundkontingent

Für den ERWERB von Waffen überm Grundkontingent (2xHA kurz und 3X HA lang) werden die Nachweise für eine regelmäßige Wettkampfteilnahme verlangt. Wobei er "regelmäßig" und "Wettkampf" nicht genauer definiert hat.

2. Altbesitz über Kontingent

Die Behörde darf aller drei Jahre eine Bedürfnisprüfung durchführen. Allerdings reicht als Nachweis ein Schießbuch mit regelmäßigen Trainingsterminen.

Für Altbesitz über Kontingent werden KEINE WETTKAMPFNACHWIESE gefordert. Es zählt die normale Schortschützenaktivität.

Grüße

Bender :s75:

PS: Bei dem Neueintrag Gelb wollte man nichtmal ein Schießbuch von mir sehen.

Edit Korrektur.

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[quote3xHA kurz und 3X HA lang

was meist du damit genau?

3x halbautomatische kurzwaffe und 3x halbautomatische langwaffe?

grundkontingent ist aber 2x kurzwaffe und 3x halbauto. langwaffe!

Hast recht, ich habe mich den KW's verschrieben. Und schon korrigiert. :s75:

@Messerjockll

Ich musste bislang immer mein Schießbuch vorzeigen. Dieses wurde genau kontrolliert und abgelichtet.

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Endlich mal eine Behörde, die die Bestimmungen korrekt auslegt.

Zwar heißt es im § 14 Abs. 2

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen

was wohl einige Behörden in den falschen Hals kriegen werden,

aber weiter auch

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin

damit eindeutig der Neuerwerb betroffen, und nicht der Altbesitz.

Zwar heißt es in diesem § auch:

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes.....ist glaubhaft zu machen...

Aber so lange den Behörden das Schießbuch ausreicht, würde ich nicht meckern.

Die Bescheinigung des Verbandes ist schließlich nicht kostenlos.

Gruß

Rainer

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@rainers-messerwelt: Erwerb und Besitz über das Grundkontingent hinaus sind doch in § 14 Abs. 3 WaffG geregelt. Dieser nimmt nur ergänzend auf Abs. 2 Bezug, sofern in Abs. 3 nichts Abweichendes geregelt ist. Nach meiner Ansicht können deshalb auch bei Altbesitz über Kontingent Wettkampfnachweise verlangt werden.

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@rainers-messerwelt: Erwerb und Besitz über das Grundkontingent hinaus sind doch in § 14 Abs. 3 WaffG geregelt. Dieser nimmt nur ergänzend auf Abs. 2 Bezug, sofern in Abs. 3 nichts Abweichendes geregelt ist. Nach meiner Ansicht können deshalb auch bei Altbesitz über Kontingent Wettkampfnachweise verlangt werden.

Das neue Gesetz ist ungenau, schwammig formuliert und absolut überflüssig. Es führt nur zu neuen Quärälen mit den Behörden und am Ende zu Gerichtsprozessen und Kosten auf beiden Seiten.

Es gehört daher komplett zurück genommen. Im Zuge einer kompletten Überarbeitung und Vereinfachung des Waffenrechts sollte die Politik sämmtliche überflüssige und sinnfreihen Regelungen aus dem Gesetz entfernen.

Das wär für uns gut und das wär auch für den geplagten Sachbearbeiter auf dem Amt gut! Am Ende zahlt sich das sogar für den Steuerzahler aus.

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Das neue Gesetz ist ungenau, schwammig formuliert

mir drängt sich nur der Verdacht auf das dies genau gewollt war um

möglichst viel Interpretationsmöglichkeiten seitens der Behörden zu haben..............

just my 2 cents

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Die Schwammigkeit ist gewollt. Politiker können dann die LWBs beschwichtigen, dass ja alles nicht so schlimm sei. Von den Behörden und Gerichten wird dann aber oft das Maximum ausgeschöpft, was die Regelung hergibt.

Man kann das gesamte WaffG nur als misslungen bezeichnen. Einerseits werden LWBs weit über das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß hinaus gegängelt und andererseits gibt es teilweise auch Sicherheitslücken, wobei man umfassenden Schutz sowieso nie erreichen kann.

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Die Schwammigkeit ist gewollt. Politiker können dann die LWBs beschwichtigen, dass ja alles nicht so schlimm sei. Von den Behörden und Gerichten wird dann aber oft das Maximum ausgeschöpft, was die Regelung hergibt.

Man kann das gesamte WaffG nur als misslungen bezeichnen. Einerseits werden LWBs weit über das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß hinaus gegängelt und andererseits gibt es teilweise auch Sicherheitslücken, wobei man umfassenden Schutz sowieso nie erreichen kann.

Ja genau, und deshalb sind für mich schon die ersten Kosten auf Grund des neuen Gesetzes entstanden.

Ich hab jetzt die Waffenrechtsschutz bei der ÖRAG abgeschlossen. Der Ärger mit dem Amt ist doch vorprogrammiert, vielleicht sogar gewollt. Ich lass mich auf nichts mehr ein. Da steckt zuviel Geld und Enthusiasmus in meinem Hobby.

Macht das Amt mir Ärger, bekommt das Amt Haue vom Anwalt. Fertig aus!

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Erwerb und Besitz über das Grundkontingent hinaus sind doch in § 14 Abs. 3 WaffG geregelt. Dieser nimmt nur ergänzend auf Abs. 2 Bezug, sofern in Abs. 3 nichts Abweichendes geregelt ist.

So weit richtig. Der Passus: "wird unter Beachtung des Absatzes 2" besagt, daß die Grundvoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sein müssen.

Also 12 Monate Mitglied in einem Verein und Verband, regelmäßiges Training etc.

In Abs. 3 heißt es jedoch: "wonach die weitere Waffe............die benötigt wird.............und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat"

Also meiner Meinung eindeutig auf den Erwerb einer neuen Waffe ausgelegt.

Die Auslegungen werden je nach Behörde unterschiedlich sein.

Für Bender freut es mich, daß seine Behörde LWB-freundlich zu sein scheint.

Bei Deiner Behörde Bender, hättest Du doch gar keine RS-Versicherung gebraucht!?

Gruß

Rainer

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1. Bedürfnisnachweis für Waffen über dem Grundkontingent

Für den ERWERB von Waffen überm Grundkontingent (2xHA kurz und 3X HA lang) werden die Nachweise für eine regelmäßige Wettkampfteilnahme verlangt. Wobei er "regelmäßig" und "Wettkampf" nicht genauer definiert hat.

2. Altbesitz über Kontingent

Die Behörde darf aller drei Jahre eine Bedürfnisprüfung durchführen. Allerdings reicht als Nachweis ein Schießbuch mit regelmäßigen Trainingsterminen. Für Altbesitz über Kontingent werden KEINE WETTKAMPFNACHWIESE gefordert. Es zählt die normale Schortschützenaktivität.

Genau so interpretiere ich dies aus dem Gesetzestext auch.

Voraussichtlich nächste Woche werde ich "meiner" Waffenbehörde mal wieder einen Besuch abstatten.

Sofern Zeit (und dort nicht so viel "Betrieb") vorhanden ist, werde ich diese Fragen auch mal mit meinem Sb erörtern.

Gruß,

karlyman

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Bei Deiner Behörde Bender, hättest Du doch gar keine RS-Versicherung gebraucht!?

Gruß

Rainer

Ja, im Augenblick. Aber dort wurden in den letzten Jahren immer wieder die Sachbearbeiter ausgetauscht. Ich habe da von freundlich bis feindsehlig alles schon erleben müssen.

Die neun Gesetze sind derart ungenau formuliert das es zwangsläufig zu einer Konfrontation kommen muss.

Du siehst ja wie schon in diesem Thread die Meinungen um die Auslegung des Gesetzes auseinander gehen. Oder denk mal an das Thema welches Taschenmesser ist erlaubt und welches nicht. Da hast Du 50 Beiträge mit 50 verschiedenen Meinungen.

Wenn der SB plötzlich seine Meinung ändert, will ich nicht gezwungen sein meine Waffen zu verkaufen. Nein, für denn Fall will ich gewappnet sein.

Bei der heutigen Gesetzeslage grenzt es schon an Leichtsinn keine Waffenrechtsschutz zu haben.

Man bedenke auch mal wieviel Geld man schon in das Hobby investiert hat. Da sind die Paar Euro zum Schutz des Ganzen ein Klacks.

Grüße

Bender :s75:

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Hier noch die offizielle Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 14 Abs. 3 WaffG (Innenausschuss A-Drs 16(4)626, S. 14 f.):

Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14. Nach § 14 Abs. 2 muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

Das entscheidende Wort "überschreiten" kann so verstanden werden, dass dies ein einmaliger Vorgang ist und somit Altbesitz nicht darunter fällt. Es kann aber auch so interpretiert werden, dass "überschreiten" in Bezug auf das Grundkontingent ein Dauerzustand ist. Selbiger Auslegungsspielraum besteht bei der Formulierung "wonach die weitere Waffe............die benötigt wird" in § 14 Abs. 3 WaffG, wie sie rainers-messerwelt bereits angesprochen hat.

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Gast 143-Koenig@fvlw.de

Ich habe (überwiegend als "Coltfan") dazu schon eine Menge geschrieben und will es jetzt nicht ein x-tes Mal wiederholen.

"Altbesitz" -diesen Begriff gibt es im Sinne des Bedürfnisses waffenrechtlich tatsächlich nicht.

Die Möglichkeiten, die das Waffenrecht im Hinblick auf eine fortlaufende Bedürfnisprüfung bietet, gab es auch vorher schon (SB hatte darauf auch schon mal hingewiesen), kommt jetzt aber als gesetzgeberischer Wille deutlicher zum Ausdruck und wird daher mittel- bis langfristig für viele zum Problem werden !

Der Vollzug des vom Bund gemachten Waffengesetzes ist Ländersache und kann daher unterschiedlich ausfallen. Berlin und Hamburg sind sicher die passendsten Beispiele dafür. Hinzu kommt, dass die Länder wohl auch eine sehr unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der zentralen Steuerung der Waffenbehörden betreiben. nsofern kann es sehr darauf ankomme, ob die örtlichen Waffenbehörden klare und stringente Vorgaben bekommen, oder ob dies nicht so ist, und sie sich ihre Vorgehensweise quasi von Ort zu Ort selbst stricken müssen. Beides hat Vor- und Nachteile (für uns).

Klare Vorgaben bedeuten oft eine restriktivere Handhabung, zugleich aber auch eine gleichmässigere flächendeckende Handhabung des Vollzugs.

@bender: Du musst ja nicht gleich Deine Anschrift veröffentlichen. Dennoch macht Dein Post nur dann Sinn, wenn Du wenigstens das Bundesland mal angibst.

Gruß,

143

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@bender: Du musst ja nicht gleich Deine Anschrift veröffentlichen. Dennoch macht Dein Post nur dann Sinn, wenn Du wenigstens das Bundesland mal angibst.

Gruß,

143

Bitte sehr: Ich wohne im schönen Thüringen. Im dem Land in dem Bratwurst und Bier als Grundnahrungsmittel zählen. :s75:

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Im dem Land in dem Bratwurst und Bier als Grundnahrungsmittel zählen.

Mit dem Bier habt Ihr das dann mit Bayern gemein.

Für die Bratwurst würde der Bayer wohl ehr die Weißwurscht setzen.

Nachdem die aber das Mittagsläuten nicht hören darf bietet sich der Kompromiss an.

Bis 12 die Weißwurscht und danach die Thüringer Bratwurst.:s75:

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