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IGNORED

Bedürfnisprüfung bei Verlängerung §27


Psion

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Im November muß ich meinen Pulverschein verlängern lassen.

Nun habe ich mir bei der Struktur und Genemigungsbehörde Süd in Neustadt Rheinland Pfalz link

den Antrag runter geladen.

Da wird auch ein Bedürfnis verlangt in dem man Nachweisen muß das man regelmässig schiesst und das vom Vereinspräsidenten unterschrieben werden muß.

Ist das rechtlich ok?

Wie ist das bei euch?

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Im November muß ich meinen Pulverschein verlängern lassen.

Nun habe ich mir bei der Struktur und Genemigungsbehörde Süd in Neustadt Rheinland Pfalz link

den Antrag runter geladen.

Da wird auch ein Bedürfnis verlangt in dem man Nachweisen muß das man regelmässig schiesst und das vom Vereinspräsidenten unterschrieben werden muß.

Ist das rechtlich ok?

Wie ist das bei euch?

Ja so ist es und Pulver musst Du im Genehmigunsgzeitraum auch verbaucht haben. Ist hier nicht anders und war auch schon vor 25 Jahren so. Nur die Preise, die haben sich gewaltig nach oben bewegt.

Noch Kopien vom Erstantrag auf einen Schein nach §27?

Solltest Du aufbewahren, damit Du später weist, was Du dem Amt schon mal geschrieben hast.

Die haben nämlcih Deine alten Anträge und es soll schon mal vorkommen, das einem Sachbearbeiter die abweichenden Antworten von Antrag zu Antrag auffallen.

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Bedürfnisprüfung erfolgt auch bei der Verlängerung, siehe hierzu Ziff. 27.13 SprengVwV:

" Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die

körperliche Eignung nicht mehr besitzt oder das Bedürfnis entfallen ist."

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" Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die

körperliche Eignung nicht mehr besitzt oder das Bedürfnis entfallen ist."

Ja, schon richtig.

Aber woher schließt die Behörde jetzt, daß das Bedürfnis entfallen ist?

Bedürfnisbestätigung nach WaffG ist nicht vorgesehen.

Also reicht hier doch die Bestätigung des 1. Schützenmeisters (Vorstand) des Vereines.

Oder?

Gruß

Rainer

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Ja, schon richtig.

Aber woher schließt die Behörde jetzt, daß das Bedürfnis entfallen ist?

Bedürfnisbestätigung nach WaffG ist nicht vorgesehen.

Also reicht hier doch die Bestätigung des 1. Schützenmeisters (Vorstand) des Vereines.

Oder?

Gruß

Rainer

Der Antrag wird ja auch nur vom Vereinsvorsitzenden unterschreiben, nicht dem Verband. :rolleyes:

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,

2.der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,

....

Also wenn man Patronen wiederladen möchte, muss man ein Bedürfnis haben und nachweisen, die Patroenen zu laden. Das wäre also in der Regel ein Besitz der entsprechenden Waffe um damit im Training bzw. Wettkampf zu schiessen, zu jagen.

Was würdest Du in der Situatuion eines Sachbearbeiter als Nachweis des Bedürfnisses für NC-Pulver erwarten, wenn Du die gesetzlichen Regeln anzuwenden und einzuhalten hast?

Ich sehe zur Zeit das große Problem des Mißtrauens gegen die ausführenden Behörden auf Grund der wachsenden Unglaubwürdigkeit des Gesetzegbers sich selber an kontinuierliche Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Grundgesetzes insgesamt zu halten. :traurig_16:

Spielregeln mit Mindeststandards muss es zum geordneten Zusammenleben schon geben, oder soll das Recht des Stärkeren ohne Rücksicht auf irgendetwas gelten?

Aber es ist eine alte Weisheit, dass Weg zur Hölle mit guten Vorsätzen gepflastert ist.

Dabei kann ein rein weißer Himmel das Spiegelbild der roten Hölle sein.

Ein paar graue Farbtupfer tuen da vielleicht ganz gut.

Mit himmlischen Grüßen

AE

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ich habe ja mit der selben Behörde zu tun. Mir wurde gesagt, dass eine gelbe oder grüne WBK als Bedürfnisnachweis genügt. Bei solchen wie mir, die keine WBK haben, muss das Bedürfnis vom Verein bestätigt werden.

Eigentlich reicht zum Bedürfnisnachweis die WBK nicht, da man ja auch inzwischen inaktiv sein könnte. Der Jagdschein reicht dagegen (wie im WaffG) auch ohne zusätzlichen Aktivitätsnachweis.

SprengVwV:

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von
  • Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,
  • Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines,
  • Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen.

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Und andere SB´s lassen die Kirche im Dorf.

Denen genügt ein regelmässiger Kauf von Treibladungsmitteln als Nachweis für das Bedürfnis.

Denn man kann auch die logische Konsequenz sehen:

Wer regelmässig Treibladungspulver kauft hat - so war die Aussage des Ausbilders und auch die Meinung des SB aus GT damals - das Bedürfnis dadurch nachgewiesen.

OK, man könnte es ja kaufen und anschliessend den Garten damit düngen - genausogut könnte der Bestätigende ja auch nie kontrolliert haben (und wirklich können!) ob da Fabrikmun - oder Wiedergeladene aus der Mündung hopst.

Aber wer kein Interesse mehr am Wiederladen hat, wird keinen Dünger für 80 € oder 100 € in den Garten kippen.

Also, kein Umsatz an Treibladungspulver = keine Verlängerung mehr.

Und mir scheint, irgendwie machen einige SB´s daraus einen Heidenaufstand.

Jaja, der weisse Amtsschimmel wiehert mal wieder kräftig. Und scheinen einige SB´s irgendwie das logische Denken abgeschafft zu haben. Wie bei den gesetzgebenden Organen.

LG

M

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Und andere SB´s lassen die Kirche im Dorf.

Denen genügt ein regelmässiger Kauf von Treibladungsmitteln als Nachweis für das Bedürfnis.

Denn man kann auch die logische Konsequenz sehen:

Wer regelmässig Treibladungspulver kauft hat - so war die Aussage des Ausbilders und auch die Meinung des SB aus GT damals - das Bedürfnis dadurch nachgewiesen.

...............

M

Hallo zusammen,

bei mir in Verein wurde 3 Mitglieder die §27-Pappe nicht verlängert weil sie kein Pulver Nitro+SP gekauft haben.

Aussage SB: ... Kein Bedürfnis für Wiederlader und Vorderlader vorhanden .....

Jürgen

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Denen genügt ein regelmässiger Kauf von Treibladungsmitteln als Nachweis für das Bedürfnis.

Denn man kann auch die logische Konsequenz sehen:

Wer regelmässig Treibladungspulver kauft hat - so war die Aussage des Ausbilders und auch die Meinung des SB aus GT damals - das Bedürfnis dadurch nachgewiesen.

So sollte es auch überall gehandhabt werden. Als ich vor 10 Jahren meinen §27 beantragt habe, das war noch beim Amt für Arbeitsschutz und nicht die Kreispolizeibehörde, reichte als Bedürfnisnachweis für NC-Pulver der blosse Besitz einer in die WBK eingetragene Waffe und für SP der blosse Wunsch Vorderladerwaffen zu schiessen. Es reichte dem Sachbearbeiter aus, wenn man regelmässig NC und SP gekauft hat, damit die Sachkunde des Wiederladers erhalten blieb. Die Verlängerung des §27 erfolgte bei Erhaltung der Sachkunde und keine Bedürfnisnachweise wurden gefordert.

Als ich das erste mal vor fünf Jahren meinen §27 bei der Kreispolizeibehörde verlängert habe, hiess es, das Bedürfnis für NC-Pulver sei durch den Besitz WBK-pflichtiger Waffen gegeben, aber für SP nicht. Ich musste den Besitz meiner Vorderladerwaffen und regelmäßiges Training mit diesen vorweisen. Ist schon lustig....bei NC-Pulver muss man kein regelmässiges Training nachweisen, aber für SP schon.

Ich bin mal gespannt was bei der nächsten Verlängerung in diesem Jahr rauskommt.

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Als ich das erste mal vor fünf Jahren meinen §27 bei der Kreispolizeibehörde verlängert habe, hiess es, das Bedürfnis für NC-Pulver sei durch den Besitz WBK-pflichtiger Waffen gegeben, aber für SP nicht. Ich musste den Besitz meiner Vorderladerwaffen und regelmäßiges Training mit diesen vorweisen. Ist schon lustig....bei NC-Pulver muss man kein regelmässiges Training nachweisen, aber für SP schon.

Wissen die nicht, dass man SP auch zum Wiederladen von Patronen gebrauchen kann?

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Mir wurde gesagt, dass eine gelbe oder grüne WBK als Bedürfnisnachweis genügt. Bei solchen wie mir, die keine WBK haben, muss das Bedürfnis vom Verein bestätigt werden.

Wie soll jemand, der keine WBK, insbesondere eine Erlaubnis zum Munitionbesitz besitzt, gesetzeskonform ausserhalb der Schießstätte wiederladen?

Wer keine Treibladungspulver kauft, braucht auch keine.

Bei deiner obigen Schlußfolgerung hast du aber vergessen, dass es auch Wiederlader gibt, die selbst kein Treibladungspulver im Fachhandel erwerben, sondern beispielsweise gemeinsam mit anderen Wiederlader, mit deren Wiederladeausrüstung und bei denen zu Hause wiederladen und sich auch die entsprechenden Komponenten mitbringen lassen. Dies z.B., weil sie selber keine geeigneten Räumlichkeiten zum Wiederladen oder zur Pulverlagerung haben.

Gruss

SWJ

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Wie soll jemand, der keine WBK, insbesondere eine Erlaubnis zum Munitionbesitz besitzt, gesetzeskonform ausserhalb der Schießstätte wiederladen?

Ich kann dir grad nicht folgen. Zündhütchen, Hülsen und Geschosse sind frei erwerbbar. Das Pulver darf man mit dem 27er Schein haben und die dabei hergestellte Munition auch.

Siehe § 27 Abs. 1a SprengG:

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Oder habe ich was übersehen?

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Wissen die nicht, dass man SP auch zum Wiederladen von Patronen gebrauchen kann?

Wissen die schon! Um den Passus "Erwerb von SP zum Wiederladen von Patronenmunition" ging es bei mir auch noch. Den wollte meine SB'ine aus meinem §27 streichen, weil sie in meinen WBK's keine Waffe gefunden hat, mit der man SP-Patronen verschiesst. Nachdem ich meine SB'ine dazu überreden konnte, sich bei Vorgesetzten zu erkundigen, dass es auch nicht erlaubnispflichtige Waffen (wie z.B. Zündnadelgewehre) gibt, die SP-Patronen verschiessen, blieb der Eintrag erhalten.

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Bei deiner obigen Schlußfolgerung hast du aber vergessen, dass es auch Wiederlader gibt, die selbst kein Treibladungspulver im Fachhandel erwerben, sondern beispielsweise gemeinsam mit anderen Wiederlader, mit deren Wiederladeausrüstung und bei denen zu Hause wiederladen und sich auch die entsprechenden Komponenten mitbringen lassen. Dies z.B., weil sie selber keine geeigneten Räumlichkeiten zum Wiederladen oder zur Pulverlagerung haben.

Gruss

SWJ

Zum einen fangen wir wieder - typisch deutsch übrigens - die 0,05% Ausnahmen an um daraus Fälle zu konstruieren, zum andern bekommst du bei meiner Behörde erst gar keinen Schein - weil du die richtige Aufbewahrung nicht nachweisen kannst. Was soll diese Annahme denn dann? Diese Möglichkeit gibt es also de jure gar nicht erst.

Nix Aufbewahrungsmöglichkeit Pulver, nix Schein.

Nix Schein, nix Verlängerung.

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Bei deiner obigen Schlußfolgerung hast du aber vergessen, dass es auch Wiederlader gibt, die selbst kein Treibladungspulver im Fachhandel erwerben, sondern beispielsweise gemeinsam mit anderen Wiederlader, mit deren Wiederladeausrüstung und bei denen zu Hause wiederladen und sich auch die entsprechenden Komponenten mitbringen lassen. Dies z.B., weil sie selber keine geeigneten Räumlichkeiten zum Wiederladen oder zur Pulverlagerung haben.

Gruss

SWJ

Ja wo ist das Problem SWJ?

dann kauft halt der mit der Wiederladerausrüstung, mit dem ich meine Patronen wiederlade auf meinen Schein das Pulver.

Wenn ich die Patronen bei ihm lade verbrauche ich das Pulver ja auch!

Jeder Schein hat eine Mengenbegrenzung.

Da ist es doch nur fair, wenn bei einer Wiederladergemeinschaft die Pulvermenge gleichmäßig oder zumindest gemessen an dem eigenen Bedarf verteilt wird.

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Jeder Schein hat eine Mengenbegrenzung.

Eine Bundesrepublik, viele Länder.

Keine einheitliche Regelung. Es soll Bundesländer geben, wo als Meng ein "nach Bedarf" steht. Sehr praktisch. :00000733:

Andere wollen halt vorgerechnet bekommen, wie viel Pulver man den so verrbauchen wird. :angry2:

Man muss halt geschickt vorrechnen :lol:

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Ja wo ist das Problem SWJ?

Ich sehe kein Problem.

dann kauft halt der mit der Wiederladerausrüstung, mit dem ich meine Patronen wiederlade auf meinen Schein das Pulver.

Wenn ich die Patronen bei ihm lade verbrauche ich das Pulver ja auch!

Das ist eine gute Lösung.

Jeder Schein hat eine Mengenbegrenzung.

Andere Länder andere Sitten. Mein Schein hat keine Mengenbegrenzung.

Lg

SWJ

Nix Schein, nix Verlängerung.
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Andere Länder andere Sitten. Mein Schein hat keine Mengenbegrenzung.

Lg

SWJ

Upps, das hab ich noch nicht gesehen!

Sind doch auf Seite I. die Spalten

.............kg ..............Stoff

.............Stück..........Gegenstände

.............m................Sprengschnur/Zündschnur

Steht da bei Dir unbegrenzt drin?

Glückwunsch!

Wo doch die Behörden bestrebt sind alles zu begrenzen.

LG

Rainer

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Upps, das hab ich noch nicht gesehen!

Sind doch auf Seite I. die Spalten

.............kg ..............Stoff

.............Stück..........Gegenstände

.............m................Sprengschnur/Zündschnur

Steht da bei Dir unbegrenzt drin?

Glückwunsch!

Bei mir sind diese Spalten durchgestrichen und mit dem amtl. Vermerk überklebt:

...

Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnischeininhabers handeln.

Die Gesamtbezugsmenge wird nicht festgesetzt, die Einzelbezugsmenge beträgt 3 kg Nitrocellulosepulver ....

LG

SWJ

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