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IGNORED

Halbautomaten auf Jagdschein


IMI

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Wiederlich! :kotz:

Genau wegen dieser Einstellung müllt sich unser Land mit Gesetzen zu.

Selber denken ist nicht mehr in - von Anstand und so altmodischen Sachen gar nicht zu reden.

Wenn sich die Jägerschaft mit dem Jagdrecht die max. 2-Schuß-Bestimmung gegeben hat oder hat aufs Auge drücken lassen dann sollte man sich daran halten.

Und nicht darauf rumreiten dass es beim Waffeneintragen noch nicht abgefragt wird.

Use common sense - gesunden Menschenverstand nutzen ist sowas von out - da kommts mir echt hoch. Wegen der Denke brauchen wir blöden Deutschen selbst für den Rasenmäher eine Verordnung. Drüber nachzudenken wann andere Schlafen etc. ist vom Deutschen zu viel verlangt. Weil alles was nicht verboten ist erlaubt...

:icon14:

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...Wenn sich die Jägerschaft mit dem Jagdrecht die max. 2-Schuß-Bestimmung gegeben hat oder hat aufs Auge drücken lassen dann sollte man sich daran halten.

...

Quatsch!

Das mit den 2 Schuss zählt nur für den Schuss auf Wild!!!

Für alles andere kann der Jäger auch ein 100 Schuss Trommelmagazin verwenden!!!

Z.B. Hundeabrichtung, jagdliches Übungsschießen, An- und Einschießen im Revier, Jagdschutz!

Der Fred existiert überhaupt nur deshalb, weil manche Behörden meinen, irgendwelche 2-Schussbegrenzungen für Jäger konstruieren zu müssen, die nicht vom Gesetz abgedeckt sind!

IMI

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Hallo,

meine auf Jagdschein gekauften Selbstlader sind als "Sebstladeflinte" bzw. "Sebstladebüchse" eingetragen, genau so wie die als Sportschütze gekauften Selbstladebüchsen, es fehlt nur der "Voreintrag", da der Erwerb vorher nicht beantragt wurde.

Macht sich auch in den eigenen Reihen nicht so gut.

Habe ich auch so erlebt, wenn ich eingeladen werde, wird schon darauf geachtet, in welchen zeitlichen Abständen meine Auto5 "Laut gibt" , ich habe aber kein Problem damit, jedem Mitjäger zu zeigen, das das Magazinrohr auf zwei Schuss blockiert ist und habe auch schon selbst erlebt, das ein Jäger, der mit "offener" Benelli schoß, von der Jagd ausgeschlossen wurde. Recht so.

Gruß und Waihai,

Rolf

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Wiederlich! :kotz:

Genau wegen dieser Einstellung müllt sich unser Land mit Gesetzen zu.

Selber denken ist nicht mehr in - von Anstand und so altmodischen Sachen gar nicht zu reden.

Wenn sich die Jägerschaft mit dem Jagdrecht die max. 2-Schuß-Bestimmung gegeben hat oder hat aufs Auge drücken lassen dann sollte man sich daran halten.

Und nicht darauf rumreiten dass es beim Waffeneintragen noch nicht abgefragt wird.

Use common sense - gesunden Menschenverstand nutzen ist sowas von out - da kommts mir echt hoch. Wegen der Denke brauchen wir blöden Deutschen selbst für den Rasenmäher eine Verordnung. Drüber nachzudenken wann andere Schlafen etc. ist vom Deutschen zu viel verlangt. Weil alles was nicht verboten ist erlaubt...

Hab ich was gegenteiliges Behauptet?

Hab ich gesagt das man sich nicht an geltende gesetze halten soll?

NEIN.

Ich habe lediglich daraufhingewiesen das euer vorauseilender gehorsam fehl am Platz ist.

DAS ist nämlich der Grund für dümmliche Gesetze.

Aber wie ich merke bist du äuserst Beratungsresistent.

Unterwerfe dich unseren Gesetzgebern ruhig weiter und lass dein Hirn ausgeschaltet.

Du willst reguliert und gemaßregelt werden und wenn du das nicht wirst dann maßregelst du dich eben selber.

Bist ein guter Bürger.

Weiter so.

(die grüne farbe ist mir ausgegangen..)

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Hallo zusammen,

vielleicht kann das Folgende etwas Licht bringen ...

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Betreff: AW: Rechtsfrage: SL-Büchse auf Jagdschein erworben / darf auf dem Schießstand ein 5/10-Schuss Magazin verwendet werden?

Sehr geehrter Herr,

für Ihre erneute Anfrage an das Forum Waffenrecht bedanke ich mich. Grundsätzlich wäre diese Frage an den Landesjagdverband bzw.

an den Bundesjagdschutzverband zu richten, da hier wohl eine Diskrepanz zwischen dem rechtlich Erlaubten und waidmännisch Erwünschten

besteht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nur auf die rechtliche Situation eingehen möchte ohne in Verbandsinterna des DJV

einzugreifen.

Rechtlich dürfen Sie auf Grund Ihres gelösten Jagdscheins unbegrenzt jagdlich geeignete Langwaffe erwerben; § 13 Abs. 3 S. 1 WaffG.

Das schließt nicht zu Jagd geeignete Waffen und solche aus, die den sachlichen Verboten gem. § 19 BJagdG unterliegen. Unter anderen

verbietet § 19 Abs. 1 Nr 2 lit c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin

aufnehmen können, zu schießen. Eine Begrenzung auf Schalenwild findet sich dort nicht.

Nach Eintragung in die WBK besitzen Sie die erworbene Waffe berechtigt auf Grund der waffenrechtlichen Erlaubnis. Zudem steht es Ihnen

frei Magazine zu erwerben, da dieser Erwerb grundsätzlich keiner waffenrechtlichen Beschränkung unterliegt. Sie dürfen lediglich nicht mit

diesen Magazinen auf Wild schießen, da dies wiederum einen Verstoß gegen die vorgenannte Norm des BJagdG darstellen würde. Sie dürfen

jedoch für die Jagdausübung auch entsprechend blockierte Magazine verwenden, die dann lediglich zwei Patronen fassen.

In jedem Fall dürfen Sie auf einer genehmigten Schießstätte mit Magazinen unbegrenzter Kapazität schießen, da dies auch Personen gestattet

ist, die über gar keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen. Dann muss dies einem berechtigten Besitzer erst recht gestattet sein. Ebenso sind

Verwendungen außerhalb der Jagd auf Wild – z. B. die Ausbildung des Hundes – nicht gesetzlich verboten.

Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen auch zukünftig sehr gerne wieder zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Frank Göpper

Geschäftsstellenleiter

Forum Waffenrecht e. V.

An der Pönt 48

40885 Ratingen

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Wenn in (z.B. meiner) der WBK "2-Schuss" eingetragen ist ...

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Betreff: AW: Rechtsfrage: SL-Büchse auf Jagdschein erworben / darf auf dem Schießstand ein 5/10-Schuss Magazin verwendet werden?

Sehr geehrter Herr,

die Eintragung der Kreispolizeibehörde des NRW.X.kreises war eine sog. „selbstständige Auflage“ gem. § 9 WaffG

und hat damit sehr wohl Auswirkung: Wie ich ausgeführt habe ist der Erwerb über den Jagdschein nur mit zwei

Patronen fassendem Magazin zulässig. Mit (auflagenfreier) Eintragung der Waffe in die WBK erwirbt man die

Besitzberechtigung mit Magazinen größerer Kapazität. Durch die erteilte Auflage wird diese waffenrechtliche

Erlaubnis wieder beschränkt; d. h.: mit Einführen des Magazins größer zwei Patronen hätten Sie gegen diese

Auflage verstoßen.

Diese Auflage wäre selbstständig gerichtlich überprüfbar und angreifbar, jedoch müssten hierzu Gründe und

insbesondere ein Bedürfnis vorgetragen werden.

Ich bedauere, dass dieser Themenbereich etwas kompliziert und verwirrend ist. Insbesondere kommt nach der

rein rechtlichen Fragestellung noch die Waidmännische hinzu, da nicht wenige Jäger den Einsatz sog. „Vollernter“

für wenig waidgerecht erachten.

Eine obergerichtliche Entscheidung hierzu ist mir nicht bekannt, nach Urteilen unterer Instanzen sehe ich gerne

noch einmal nach.

Mit freundlichen Grüßen

RA Frank Göpper

Geschäftsstellenleiter

Forum Waffenrecht e. V.

An der Pönt 48

40885 Ratingen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

~~~~~~~~~~~~

TDH/ra

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  • 5 Monate später...
Gegenfragen, auf welcher Grundlage Sie fragen.!!!!

Die Frage ist doch, darf die Behörde, der Sachbearbeiter, Auflagen machen und diese eintragen ( z.B. bei Sprengstofferlaubnissen darf sie/er das).

Wenn die drin steht und rechtens ist, kann man höchstens dagegen klagen, solange man nicht Recht bekommen hat, gilt sie.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so ist, sonst müßte eine Ermächtigung dazu im Gesetz stehen.

Beispiel: Als Sportschütze erwerbe ich eine Selbstladebüchse für die Disziplin 'Selbstlader mit Zielfernrohr' und der SB schreibt 'Zielfernrohr' in die WBK?? Ich kann mir das nicht vorstellen. Im Waffengestz ist keine Ermächtigung nach dem Motto: 'die zuständige Behörde ist ermächtigt, weitere Auflagen verfügen'.

Also wäre das Behördenwillkür = nicht durch WaffG gedeckt

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Ich kann mir das nicht vorstellen. Im Waffengestz ist keine Ermächtigung nach dem Motto: 'die zuständige Behörde ist ermächtigt, weitere Auflagen verfügen'.

Also wäre das Behördenwillkür = nicht durch WaffG gedeckt

Und solange in unserem Land keine unabhängige Kontrollinstanz installiert ist, die den Behörden - für den "Kunden" kostenneutral - auf die Finger haut, werden noch viel Geld, Zeit und Nerven der Behördenwillkür zum Opfer fallen.

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