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IGNORED

Armatix verklagt Visier wegen "Anleitung zum Völkermord"


Blast

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Geschrieben

War doch bisher auch nicht anders: Mit Panikmache soll hier der grosse Reibach gemacht werden. Ich denke, es ist an der Zeit auch den Hintermänner(Herrn Rech, etc.) unmißverständlich klarzumachen, dass sie sich mit derartigen Methoden selbst ins Abseits rücken. Wählen ist Bürgerpflicht! Tun wir also unsere Pflicht als gesetzestreue Bürger dieses Landes!

Geschrieben
Existiert das PDF noch? Ich bekomme es nicht geöffnet.

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Geschrieben
War da nicht noch was, wenn man das Mittel der Strafanzeige missbraucht, um jemandem zu schaden?

Außer "falscher Verdächtigung" meine ich?

Ich denke §§ 185 - 187 StGB müssten doch passen, oder?

Mir war so, dass das Bezichtigen einer Straftat ebenfalls eine straftat darstellt. Finde aber den Gesetztestext nicht.

MfG

Alex

Geschrieben
StGB § 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

185-187 greifen nur, wenn die Äusserungen öffentlich sind, nicht bei einer Strafanzeige. IMHO natürlich.Was weiss ich denn schon.

Geschrieben

Lagst schon ganz richtig...

§ 186

Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html

§ 187

Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html

Edit: zu doof, um tags zu setzen

Geschrieben

Hmmm, da warst Du etwas schneller, Wahrsager. Und wahrscheinlich hast Du sogar noch Recht mit dem Tatbestandsmerkmal der oeffentlichen Behauptung :rolleyes:

Jetzt wuerde mich aber mal interessieren, wie hoch die Anforderungen an den 164er sind.

Geschrieben
185-187 greifen nur, wenn die Äusserungen öffentlich sind, nicht bei einer Strafanzeige. IMHO natürlich.Was weiss ich denn schon.
...und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Also ich denke, dass das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" erhöht nur das Strafmaß. Die Straftat selbst bleibt nach meiner Rechtsauffassung bestehen, sofern die Behauptung dazu dient, denn Beschuldigten entsprechend verächtlich zu machen.

P.S.: Diese Aussage ist eine rein fiktive Überlegung und bezieht sich nicht auf irgendeine Firma oder Person. Sie dient rein der theo. Rechtsauslegung und der versuchten Erklärung einer Rechtsnorm. Somit sollte sich niemand angesprochen fühlen......

Gruß

Alex

Geschrieben
185-187 greifen nur, wenn die Äusserungen öffentlich sind, nicht bei einer Strafanzeige. IMHO natürlich.Was weiss ich denn schon.

Nein.

StGB § 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Geschrieben
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Der Adobe war abgeschmiert und hat das Öffnen aller PDFs blockiert. Nach gewaltsamem Beenden des Prozesses lief es wieder.

Gast Sven Helmes
Geschrieben
und vor allem wieso wegen "anleitung zum völkermord"?
Nun, Kollege Skrobanek hat aus Versehen sein Kaffeerezept im Internet veröffentlicht.

Ansonsten bitte ich um Verständnis, wenn sich seitens VISIER niemand dazu äußert!

Mit schweigendem Gruß

Sven

Geschrieben
Nun, Kollege Skrobanek hat aus Versehen sein Kaffeerezept im Internet veröffentlicht.

Ansonsten bitte ich um Verständnis, wenn sich seitens VISIER niemand dazu äußert!

Mit schweigendem Gruß

Sven

Der Punkt ist nur: Noch gibt es gar kein Gesetz/Armatix-Pflicht.

Aktuell haben wir auch (noch) kein IPSC-Verbot. Heisst das nun, dass irgendeine ambitionierte GRÜNEN-Politikerin IPSC-Trainer in D der Ausbildung von Terroristen oder Amokläufern anklagen könnte - schon jetzt?? Lächerlich.

Die Firma Armatix zeigt mit solcher Denke allerdings glasklar, was sie von Legalwaffen hält. Danke VISIER, dass ihr euch gegen sie stellt - und viel Erfolg!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Öhm... verstehe Dich nicht... ich sprach nicht über §164

Habe mich durch das vorangestellte Zitat des § 164 verleiten lassen.

Aber auch bei den §§ 185-187 StGB kommt es nicht zwangsweise die Verbreitung der Beleidigung, üblen Nachrede etc. in der Öffentlichkeit an. Bei der Beleidigung reicht es wenn der Täter und das Opfer untereinander sind.

Bei übler Nachrede und Verleumdung reicht auch eine unbeteiligte Person (der viel zitierte "Dritte") als Empfänger der Nachricht aus. Erreicht die Nachricht eine größere Anzahl von Empfängern, vielleicht sogar eine unbestimmbare Anzahl, dann spricht man von Öffentlichkeit. Das wirkt sich dann straf-verschärfend aus.

Gast 275-mezger@fvlw.de
Geschrieben
Nun, Kollege Skrobanek hat aus Versehen sein Kaffeerezept im Internet veröffentlicht.

Sven

Kann Ich das Rezept haben. ^_^

Geschrieben

Damit dürfte eigentlich Herr Mauch in der Waffenbranche erledigt sein !?

Ich kann aber immer noch nicht verstehen warum die Waffenbranche mit solchen Geschäftsführern geschäftliche Beziehungen pflegt. Oder fürchten die Mitgliedsbetriebe von JSM und VDB etwa in die Klage-Schusslinie von Armatix zu geraten ?

Als Betroffener würde ich nicht mit Gegenanzeigen reagieren. Bisher haben sich ja "nur" die Experten von Armatix bis auf die Knochen blamiert ! :rotfl2:

Geschrieben
Ansonsten bitte ich um Verständnis, wenn sich seitens VISIER niemand dazu äußert!

Mit schweigendem Gruß

Sven

Ich wünsche Euch viel Kraft...

... und würde Euch gerne zur Unterstützung noch mal ein bis drei Tröpfchen Roten aus Baden schicken... besondere Wünsche?

Geschrieben

mir fehlen die Worte ab soviel Unverfrorenheit. Wenigstens offenbart Armatix endgültig das wahre Gesicht. Diese Heuchelei ist ja zum ... Ich drücke allen deutschen LWB die Daumen, dass ihr dieses Ungemach irgendwie abwenden könnt!

Grüsse aus der Schweiz

Markus

Geschrieben
Du sprichst mir aus der Seele

Das seh ich nicht als Unverfrorenheit - für mich ist das Dummheit auf niedrigstem Niveau.

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