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IGNORED

Waffenrechtsverschärfung


Der Reservist

Empfohlene Beiträge

Mal eine Frage an die Exberde.

Ich baue gerade die Verschlimmbesserungen in meine Sachkundeunterlagen ein. Und dabei ist mir folgendes aufgefallen:

Grundlage ist das seinerzeit vom DWJ als Sonderdruck herausgegebene Waffengesetz Stand 26. März 2008.

Jetzt heißt es im BGBL bei den Änderungen

unter h):

in § 29...wird der Klammertext "Kategorie A - D durch den Klammertext "Kategorie A 1.2 bis D ersetzt. - - - Diese Änderung ist lt DWJ 2008 schon erfolgt

in § 32 ..Absatz 5 wird wie folgt geändert. aa) Am Ende der Nr. 1 ---- In der vom DWJ vorgestellten Änderung gibt es keine Nr. 1. Der dort bisher behandelte Sachverhalt wurde in Nr. 4 zusammengefaßt

Gleiches gilt dann sinngemäß für bb) und der Anfügung von einer Nr 3 - wo es keine Nr. 1 und 2 gibt, kann es auch keine Nr. 3 geben.

Entweder tanze ich gerade auf dem falschen Parkett, oder aber unsere Volkszertreter haben die letzte Waffenrechtsänderung nicht mitbekommen

Kann mir da mal einer auf die Sprünge helfen?

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Moin Reservist,

keine Ahnung was im DWJ steht.

die "alte" Originalfassung des WaffGs mit Stand v. 26.3.2008 ist aber noch online: WaffG

Da gibt es einen § 32 Abs.5 Nr. 1, Nr.2 . Und der Klammertext in § 29 WaffG lautet "Kategorie A-D" ^_^

Dann muß ich wohl beim DWJ einmal nachfragen, welche Änderungen sie in ihrem Sonderdruck seinerzeit verarbeitet haben.

Die "alte Originalfassung" kenne ich.

Danke erst mal.

Wäre natürlich nicht schlecht (Armutszeugnis), wenn die seinerzeit vorgenommenen Änderungen von der eigenen Regierung nicht berücksichtigt wurden. :grin:

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Dann muß ich wohl beim DWJ einmal nachfragen, welche Änderungen sie in ihrem Sonderdruck seinerzeit verarbeitet haben.

(...)

Wäre natürlich nicht schlecht (Armutszeugnis), wenn die seinerzeit vorgenommenen Änderungen von der eigenen Regierung nicht berücksichtigt wurden. :grin:

Ach ja, die (Waffen)presse... Manchmal schwer zu sagen, wem das Armutszeugnis gebührt :rolleyes:

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Weiß auch nicht, was genau das DWJ da herausgegeben hat, aber § 32 V Nrn. 1 und 2 WaffG stehen sowohl in der damaligen Verkündigung (BGBl. I S. 426 (2008)) als auch in jeder Textsammlung.

Bei Gesetzessammlungen sollte man grundsätzlich (ohne jetzt einen Generalverdacht äußern zu wollen!!!) auf die etablierten Publikationen zurückgreifen, denn gerade wenn "fachfremde" Gesetzestexte als Sonderdrucke herausgeben, ist die Gefahr redaktioneller Versehen doch gesteigert.

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Jetzt heißt es im BGBL bei den Änderungen

unter h):

in § 29...wird der Klammertext "Kategorie A - D durch den Klammertext "Kategorie A 1.2 bis D ersetzt. - - - Diese Änderung ist lt DWJ 2008 schon erfolgt

Kann mir da mal einer auf die Sprünge helfen?

Hallo Reservist,

ich habe die gleiche Entdeckung gemacht. Du hast Recht.

Habe mir alle Änderungen bereits eingearbeitet.

MfG

Pirol 2

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in § 32 ..Absatz 5 wird wie folgt geändert. aa) Am Ende der Nr. 1 ---- In der vom DWJ vorgestellten Änderung gibt es keine Nr. 1. Der dort bisher behandelte Sachverhalt wurde in Nr. 4 zusammengefaßt

Gleiches gilt dann sinngemäß für bb) und der Anfügung von einer Nr 3 - wo es keine Nr. 1 und 2 gibt, kann es auch keine Nr. 3 geben.

Kann mir da mal einer auf die Sprünge helfen?

Hallo Reservist,

hierbei hatte ich kein Problem.

Die Cersion des DJV ist hier offensichtlich falsch.

MfG

Pirol 2

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  • 2 Wochen später...

Iich muß das Thema noch einmal nach vorn bringen.

Die Version des DWJ ist offensichtlich richtig. Gebt mal in die Suchfunktion BGBl Jhrg. 2008 Teil I Nr. 11 ein (31.03.2008) - ist nur lesbar.

In dieser Veröffentlichung fehlen definitiv beim § 32 die Abschnitte 5. und 6.

Das heißt nichts anderes, als daß unsere fachkompetenten Politiker in ihrem blinden Aktionismus Abschnitte geändert haben, die es eigentlich gar nicht gibt.

:rotfl2:

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Iich muß das Thema noch einmal nach vorn bringen.

Die Version des DWJ ist offensichtlich richtig. Gebt mal in die Suchfunktion BGBl Jhrg. 2008 Teil I Nr. 11 ein (31.03.2008) - ist nur lesbar.

In dieser Veröffentlichung fehlen definitiv beim § 32 die Abschnitte 5. und 6.

Das heißt nichts anderes, als daß unsere fachkompetenten Politiker in ihrem blinden Aktionismus Abschnitte geändert haben, die es eigentlich gar nicht gibt.

:rotfl2:

Kann das mal jemand (ein Jurist?) bombenfest bestätigen und daraus eine Pressemitteilung basteln, die dann von der FvLW rausgegeben wird?

Bitteeeee!

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Wenn das der Fall sein sollte ist das ein Schlag ins Gesicht für den Innenausschuss. :00000733:

Wo bleiben denn nun die Juristen?

Also in dem von mir aufgeführtem BGBl fehlen definitiv 5. und 6.

Und das Schöne daran - im WaffG auf der Seite des BMI sind sie noch vorhanden.

The never ending Story

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Iich muß das Thema noch einmal nach vorn bringen.

Die Version des DWJ ist offensichtlich richtig. Gebt mal in die Suchfunktion BGBl Jhrg. 2008 Teil I Nr. 11 ein (31.03.2008) - ist nur lesbar.

In dieser Veröffentlichung fehlen definitiv beim § 32 die Abschnitte 5. und 6.

Das heißt nichts anderes, als daß unsere fachkompetenten Politiker in ihrem blinden Aktionismus Abschnitte geändert haben, die es eigentlich gar nicht gibt.

:rotfl2:

Meintest du Absatz 5 und 6??

Wenn ja, bei er von mir eingesehenen Variante ist zumindest Abs. 5 enthalten. Anschließend wird § 32 a eingefügt.

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Ich war etwas zu schnell

den Absatz 5 hab ich wegen der veränderten Fassung "ignoriert" bzw. "übersehen".

Ändert m. M. n. aber nichts daran, daß der Absatz 5 bereits 2008 geändert - sprich: zusammengefaßt wurde; eine weitere Unterteilung in 1. 2. gibt es seit 2008 nicht mehr. Und wenn es 1. und 2. nicht gibt, kann m. E. kein 3. wie es jetzt 2009 gemacht wurde, eingefügt werden. Und der 2008 weggefallene Absatz 6 ist beim BMJ im WaffG noch vorhanden - also anscheinend nicht "aktualisiert". Und diese Vesion war wahrscheinlich "Entscheidungsgrundlage" unserer Politiker.

Die Links im Thread "Neues WaffG - gibt´s schon eine konsolidierte Fassung" zeigen auch ein Waffenrecht auf, das (noch) den Absatz 5 mit 1., 2., 3. und den Absatz 6 enthält.

Der § 32 zeigt m. M. n. trotzdem auf, daß unsere Politiker ihre eigenen Gesetze nicht kennen.

Vergleicht einfach mal die Versionen, BgBl, BMJ, jetzige Änderung usw. - die Unstimmigkeiten bleiben

Vielleicht drück ich mich ja auch nur ungeschickt aus.

Oder ich muß mal wieder lesen lernen.

Ah so, die vorgesehenen Änderungen von Kategorie A 1.2 - D. wurden m. W. auch schon 2008 vorgenommen

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Waffengesetz § 32

Bis 2008

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1. für Waffen oder Munition, die durch den Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden oder

2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden.

(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A – D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen; wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.

WaRe-Änderung 2008

(4) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1. für Waffen oder Munition, die durch den Inhaber einer im Geltungsbereich des Gesetzes gültigen Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,

2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden oder

3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monat wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.

(5) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A – D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen; wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.

(6) nicht mehr vorhanden

WaRe-Änderung 2009

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,

2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden.

3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, oder Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden. --> sollte hier eingefügt werden, diese Konstellation gab es aber seit 2008 nicht mehr

(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.

Vielleicht wird jetzt deutlich, was ich meine - ist aber auch egal

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Hallo zusammen,

die Verwirrung kommt m.E. daher, dass jetzt ganz nebenbei im Artikel 3 Absatz 4 einige Änderungen von 2008 wieder aufgehoben wurden, so dass hier tatsächlich wieder die alte Fassung Grundlage für die jetzigen Änderungen ist.

7.2009:

Artikel 3

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19,

20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35

Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbefehls,

Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und

Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

und weiterer Vorschriften vom 26. März

2008 (BGBl. I S. 426) werden aufgehoben.

im Absatz (5) gehts dann los mit den neuen Änderungen

Grüße,

Harry

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Waffengesetz § 32

Bis 2008

... Stand

WaRe-Änderung 2008

...Stand

WaRe-Änderung 2009

... Stand

Vielleicht wird jetzt deutlich, was ich meine - ist aber auch egal

Wahrscheinlich hast du die Bundesgesetzblätter zur WaffG-Änderung ab dem Gesetzesstand 2003. Dann bleibt wahrscheinlich nichts anderes übrig, als alle (auch die in irgendwelchen Artikelgesetzen versteckten) Änderungsbefehle händisch nachzuvollziehen, um festzustellen, ob du einen Treffer gelandet hast.

Sonst: die Dokumente liegen auf dem DIP-Server des Bundestages.

Ist zwar ne Sau-Arbeit, aber wenn man keinen Juris-Zugang hat oder bezahlen kann ...

Teddy

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