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IGNORED

Fehlender Neubeschuss


Snowbird

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

wie sieht die Rechtslage bei folgendem Fall aus:

Ich kaufe von Privat eine Repetierbüchse auf gelbe WBK!

Jetzt macht mich ein befreundeter Büchsenmacher aufmerksam, daß die Waffe keinen gültigen Beschuss hat und auf Grund baulicher Veränderungen aus alten Zeiten(vor 1940) auch keinen Beschuss mehr bekommt!

Ich will den Kauf rückgängig machen - der Verkäufer stellt sich stur - will sie nicht zurück nehmen - er wusste das ja auch nicht!

Eigentlich darf ich mit gelber WBK gar keine Sammlerwaffe ohne Beschuss kaufen - resp er durfte sie an mich gar nicht verkaufen!?

Was wäre jetzt zu tun?

Viele Grüße Snowbird

Geschrieben
Hallo Gemeinde,

wie sieht die Rechtslage bei folgendem Fall aus:

Ich kaufe von Privat eine Repetierbüchse auf gelbe WBK!

Jetzt macht mich ein befreundeter Büchsenmacher aufmerksam, daß die Waffe keinen gültigen Beschuss hat und auf Grund baulicher Veränderungen aus alten Zeiten(vor 1940) auch keinen Beschuss mehr bekommt!

Ich will den Kauf rückgängig machen - der Verkäufer stellt sich stur - will sie nicht zurück nehmen - er wusste das ja auch nicht!

Eigentlich darf ich mit gelber WBK gar keine Sammlerwaffe ohne Beschuss kaufen - resp er durfte sie an mich gar nicht verkaufen!?

Was wäre jetzt zu tun?

Viele Grüße Snowbird

1.) Frage war der Verkäufer ein privater Sammler ?

2.) Gewährleistung gibt es bei privaten Geschäften so nicht. Um hier etwas einzuklagen, dann müsstest Du schon beweisen. Das Du wissentlich hereingelegt worden bist. Frage ist hier, rechtfertigt der Preis einen RA.

3.) Verkaufen darf er sie Dir als Privater wohl schon, nur Schiessen darfst Du dann damit nicht. Ein Händler käme in Probleme, bei einem Sammler kann man zumindest die Kenntnis vorraussetzen. Bei einem privaten Verkauf von einer gelben Wbk herunter, würde ich sagen sieht es schlecht aus.

Geschrieben
Gewährleistung gibt es bei privaten Geschäften so nicht.

Das ist so nicht ganz richtig, der private Verkäufer hat nur die besseren Möglichkeiten, die Gewährleistung auszuschließen als der gewerbliche. Daher meine Frage.

Wenn über den Gewährleistungsausschluss nicht geredet wurde, muss der Verkäufer Gewährleistung bieten. :lol:

Ob der fehlende Beschuss einen Mangel darstellt, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen, weil "die baulichen Veränderungen" die einen Neubeschuss verhindern, sicher einen Mangel darstellen.

Anders sieht es natürlich aus, wenn das Gewehr ausdrücklich als nicht mehr schussfähig verkauft wurde.

Geschrieben
Das ist so nicht ganz richtig, der private Verkäufer hat nur die besseren Möglichkeiten, die Gewährleistung auszuschließen als der gewerbliche. Daher meine Frage.

Wenn über den Gewährleistungsausschluss nicht geredet wurde, muss der Verkäufer Gewährleistung bieten. :lol:

Die Frage ist hier, ist es überhaupt ein Fall wo Gewährleistung eintritt. Hat der Käufer eine Sammlerwaffe erworben und wurde kein gültiger Beschuss zugesagt, würde ich das Verneinen. Hat er von Gelb gekauft genauso, den der WBK Eintrag ist unabhängig vom Beschuss. Und es ist ein Privatgeschäft.

Waffenrechtliche Konsequenzen für den Käufer oder Verkäufer (beim Privatgeschäft), kann ich da nicht sehen. Als Käufer kann man da nur sehen das die Waffe einen Beschuss bekommt, oder ein Sammler sie übernimmt. Notfall's ist es Deko.

Geschrieben

Die Waffe wurde als Jagdwaffe verkauft - NICHT ALS SAMMLERWAFFE - der Verkäufer meinte die Waffe wäre vom Büchsenmacher vorher durchgesehen worden und als ok angesehen!

Gruß Snowbird

Geschrieben
Die Waffe wurde als Jagdwaffe verkauft - NICHT ALS SAMMLERWAFFE - der Verkäufer meinte die Waffe wäre vom Büchsenmacher vorher durchgesehen worden und als ok angesehen!

Gruß Snowbird

Hast Du das schriftlich? Wenn ja, dann ist es ein Reklamationsgrund.

Geschrieben

Wie gesagt, wenn beim Abschluss des Kaufvertrags nicht festgelegt wurde, die Waffe wird verkauft wie gesehen (oder ähnliche Formulierungen), muss der Verkäufer Gewährleistung bieten, also die Waffe nachbessern und falls Nachbesserung nicht möglich ist, zurücknehmen. Dass er als Privatmann bei einer gebrauchten Sache die Gewährleistung hätte ausschließen können, spielt keine Rolle.

^_^

Edith: Selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde (wie bei eGun unter Privatleuten eigentlich üblich), wäre in diesem Fall zu überlegen, ob kein Fall arglistiger Täuschung vorliegt. Aber das geht jetzt zu sehr ins Detail für eine Ferndiagnose.

Geschrieben
war bei egun drin - Rubrik Jagdwaffen

Da kann nur ein RA weiterhelfen. Ich hoffe die Waffe war nicht sehr teuer, denn der RA wird es bestimmt. Ansonsten sehe ich da bei den Regeln die Egun normalerweise hat wenig Chancen.

Geschrieben
Da kann nur ein RA weiterhelfen.

Ja.

Und den Vertrag bekommt man rückabgewickelt, über § 134 BGB. Habe ich gerade erst gemacht, in einem tlw. ähnlichen Fall.

Carcano

Geschrieben

Wie hier schon gesagt wurde, Ferndiagnosen sind immer schwierig.

Zuerst mal würde ich überprüfen, ob die Waffe wirklich keinen gültigen Beschuß hat.

In Deutschland gilt seit 1891 eine Beschußpflicht, und die Beschußmarken sind noch gültig!

Auch die alten Beschußmarken der C.I.P. Staaten sind bei uns gültig!

Ich will Deinem Büchsenmacher nichts unterstellen, aber Glauben ist gut, Kontrolle besser!

Ich habe auch schon mal eine Waffe zum Beschußamt geschickt, weil ich den Stempel nicht gefunden hatte.

Wenn wirklich kein gültiger Beschuß vorhanden ist,

am besten Text des Angebotes in eGun noch mal durchlesen und ausdrucken.

Wenn die Waffe als Jagdwaffe verkauft wurde, hat sie mit dem fehlenden Beschuß meiner Meinung einen erheblichen Mangel.

Denn Sie ist als solche ohne Beschuß nicht verwendbar.

Hatte der Verkäufer die Waffe auf der roten WBK? Dann hätte der Verkäufer wissen müssen, daß er sie auf gelbe nicht verkaufen darf!

Von Sammlern werden wesentlich höhere Kenntnisse vorausgesetzt als z. B. bei einem Sportschützen.

Auf gelbe WBK hätte der Verkäufer sie nicht besitzen dürfen, jedoch wird eine einmal eingetragene Waffe nie mehr auf den Beschuß kontrolliert.

Mal abgesehen von Wettkämpfen in den höheren Liegen. Ist aber bei einer Jagdwaffe kaum der Fall.

Ja, ich weiß, gelbe WBK und Jagdwaffen passen nicht zusammen.

Es gibt Jäger, die auch Sportschützen sind, und sich auch eine Jagdwaffe, sofern von der Art möglich auf gelbe WBK eintragen lassen.

Ist etwas billiger und auch legal.

Soviel ich weiß ist ein Waffenbesitzer, anders als der Händler, nicht gesetzlich verpflichtet beim Kauf den Beschuß zu kontrollieren.

Besitzen darf er die unbeschossene Waffe auf gelbe jedoch nicht. Zwar widersinnig, aber das sind wir vom WaffG ja schon gewohnt.

Der Sammler darf zwar, jedoch wird von ihm erwartet, daß er sich der Tatsache bewußt ist.

Wenn wirklich kein gültiger Beschuß vorhanden ist, würde zuerst mal beim Beschußamt anrufen, ich kann mir nicht vorstellen, daß der Beschuß nicht mehr zu bekommen ist.

Den Verkäufer würde ich dazu verdonnern die Kosten für den Beschuß plus der Paketkosten zu übernehmen.

Wenn der sich, wie Du schreibst quer stellt, hilft vielleicht ein mehr oder weniger deutlicher Hinweis, daß er die Waffe ohne Beschuß (bei gelber WBK) nicht hätte besitzen dürfen, bei roter WBK, daß er das als Sammler hätte wissen müssen, und das könne man ja mal bei seiner Genehmigungsbehörde zur Sprache bringen.

Gruß

Rainer

P.s. wenn Du Schwierigkeiten mit der Bestimmung der eingeschlagen Marken hast, und kannst diese fotografieren helfe ich Dir gerne weiter.

Dann Mitteilung per PN

Geschrieben

Interessant wäre auch, ob für Die Waffe wirklich keine Beschuß mehr möglich ist. Hier würde ich mir auf jeden Fall eine zweite Meinung einholen, bzw. direkt mit dem Beschussamt in Verbindung setzen.

Sollte sich herausstellen, daß ggf. nach Änderung durch einen BüMa ein Neu-/ bzw. Instandsetzungsbeschuss möglich ist, bestünde noch die Möglichkeit, sich mit dem Verkäufer unter Vorbehalt von Rechtsmitteln dahingehend zu einigen, daß er die anfallenden Kosten zu Tragen hat, da Interessenten im Glauben Gebote abgaben, sie würden eine feuerbereite Jagdwaffe ersteigern.

Ein fehlender gültiger Beschuß ist eine Eigenschaft, auf die ein Verkäufer (auch im Egon) hinweisen muß, da dies ja den Erwerbsberechtigten Personenkreis auf Sammler und Inhaber einer WHL stark einschränkt.

Interessenten müssen vor Gebot od. Sofortkauf doch wissen, ob sie überhaupt erwerbsberechtigt sind.

.338 Lapua

Geschrieben

Laut Büma hat die Waffe eine bauliche Verändrung ( eingeschuhte ZF Montage auf Hülsenbrücke ) die seit 1940 nicht mehr erlaubt ist - kein Beschuss möglich!

Gruß Snowbird

Geschrieben
fag mal nen anderen büma oder direkt beim beschussamt...

Kann er zur Sicherheit tun, aber genau das Gleiche habe ich auch schon gehört und gelesen.

Durch die Schwächung der Systemhülse durch den Schwalbenschwanz für die SEM-Basis wird das System zum Beschuß gar nicht erst angenommen.

Gruß

Sigges

Geschrieben
Ja.

Und den Vertrag bekommt man rückabgewickelt, über § 134 BGB. ...

Carcano

DAS geht doch gar nicht. :huh:

Zur Rückabwicklung muß etwas da sein.

Nach § 134 ist da aber wegen Nichtigkeit nichts.

Geschrieben

Aber es gibt keinen gültigen Vertrag, den Ihr rückabwickeln könntet. :closedeyes:

Daher sind beide Seiten ja ungerechtfertigt bereichert und könnten nun dieses dadurch ändern, dass sie einander ihr Eigentum zurückgeben, bzw. bei der üblichen unregelmäßigen Verwahrung von Geld, den entsprechenden Wert zurückzahlen. :AZZANGEL:

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