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IGNORED

Erste unangemeldete Kontrolle!


TelliPirelli

Empfohlene Beiträge

...

Berechtigt, berechtigt, berechtigt...

ist nicht =gleich: Bedürfnis oder WBK

...

Bloss weg hier..

DU solltest nochmal im Gesetz nachlesen, was BERECHTIGT bedeutet.

Hier liegt der Hase im Pfeffer und Deine Fehlinterpretation des Gesetzes.

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Ich denke im Gesetz steht eindeutig (dieser Teil ist hier einige Beiträge zuvor zitiert worden) das die Kontrollen mit dem Berechtigten zusammen zu machen sind und auch nur dieser den Zugang verwehren kann.

Es gibt mM keine gesetzliche Grundlage das die Kontrolleure sich so Zugang zum inneren verschafft haben, ohne das der Berechtigte anwesend war.

Und, das müssen die Kontrolleure wissen und sich wieder verziehen, nicht der ungeschulte Mitbewohner, das ist doch Kappes.

Ich bin an der Stelle der Meinung, selbst wenn die Mutter und der Sohn sie herein gebeten haben, sollten Sie mit Abgabe der V-Card abziehen.

1. ist die Nachschau eines Schrankes von aussen für den Popo

2. hätte man problemslos erstmal per Kontakt den Wunsch der Dokumentation oder des Besuches anbringen können, diese Form von unangemeldetem Besuch ist einfach nur Blödsinn. Wer das ok findet der hat mal gar nichts verstanden.

Tell

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Nonsense!

Zu Deinem Beispiel:

* 1. Waffenbesitzer der häuslichen Gemeinschaft hat 'nen .38er, 2. Besitzer eine 9mm -> gemeinsame Aufbewahrung geht lt. Deiner Interpretation nicht

* Beide haben eine 9mm -> Zusammenlagerung geht lt. Deiner Interpretation

--> Wenn wir mal annehmen, Deine (meiner Meinung nach allerdings völlig falsche!) Interpretation von §13 sei korrekt -> Warum sollten dann die beiden 9mm-Inhaber die Waffen zusammen lagern dürfen?? Nur weil beide eine 9mm haben, sind sie nach Deiner Interpretation ja auch NICHT gegenseitig berechtigt! Das ist man ja nach Deiner Interpretation nur für seine eigenen Waffen!

Dann würde § 13 völlig ins Leere laufen, außer bei Sammlern mit gleichem Sammelgebiet, Jägern bei Langwaffen, und Schützen mit offenen Voreintrag oder gelber WBK.

Gruß

Sigges

Erbsenzählerei, die euch beim SB nicht viel

PLUS einbringen wird....

Kapiert ihr das Wort berechtigt nicht??

DAS ist der Knackpunkt!!

mannomannomnann..

Aber, wie gesagt: das Problem habe ich ohnehin nicht.

kriegerlein

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Geht das auch ohne die kindische Anpisserei?

Wo im Gesetz, in den Kommentaren, in der AWaffV oder in der VO gibt es denn Passagen, aus denen man die Definition von "Berechtigter" einwandfrei herauslesen kann?

Ist doch weniger mühsam als sich hier zu kabbeln.

Falls kriegerlein Recht hätte, dürfte man ja auch keine Waffen mit Leihschein an einen Schützenkollegen verleihen.

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Wo im Gesetz, in den Kommentaren, in der AWaffV oder in der VO gibt es denn Passagen, aus denen man die Definition von "Berechtigter" einwandfrei herauslesen kann?

Daran hatte ich mich kürzlich schonmal versucht:

Im WaffG wird immer wieder von berechtigten Personen gesprochen, ohne dass in Anlage 1 bei den Begriffsbestimmungen näher darauf eingegangen wird. Einzig in §12(1)1. wird beim Erlaubnisfreien Erwerb (vorübergehende Überlassung / Leihe 1 Monat) gefordert, das der ausleihende eine Waffenbesitzkarte hat - eine Übereinstimmung des Bedürfnisses wird aber auch da nicht gefordert.

In Anlehnung daran würde ich den Paragraphen AWaffV 13(10) so verstehen, dass lediglich eine eigene WBK vorliegen muß. Eine Übereinstimmung des Bedürfnisses halte ich nicht für erforderlich. Imho würde eine gemeinsame Verwahrung bei häuslicher Gemeinschaft auch funktionieren wenn Mutter sammelt, Vater jagt und die Tochter mit WBK-pflichtiger Waffe den Schießsport ausübt (aber halt nur solange sie bei den Eltern wohnt).

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DU solltest nochmal im Gesetz nachlesen, was BERECHTIGT bedeutet.

Hier liegt der Hase im Pfeffer und Deine Fehlinterpretation des Gesetzes.

Wenns Dir hilft: ich geb nach;habe mich geirrt, Du hast recht!

Okay!?

Es wird bald ein Forum für "berechtigte ehem. LWB" geben, denke ich..

:eclipsee_gold_cup:

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Nun wollen wir mal die "Kirche im Dorf" lassen!

Familienhaus mit 4 Kindern, Oma, Opa, Ehepaar und 1 Schwester und alle WBK Inhaber, das würde mindestens nach dieser Meinung 8 Tresore beinhalten.

Schlafzimmer leerräumen und mit Tresore vollstellen?

Einem WBK Inhaber kann ich unter bestimmten Voraussetzungen auch eine nicht eingetragene Waffe überlassen!

§12 WaffG regelt da jede Menge von Eventualitäten

Es gibt einige Schützenvereine, die ihren Mitgliedern mit oder ohne WBK Waffen überlassen zum Training oder für andere schießsportliche Veranstaltungen. Die haben teilweise auch selbst erstellte Formulare im Internet.

Auf jeden Fall solltee eine Überlassung schriftlich festgehalten werden. Denn wenn bei einer Kontrolle eine Waffe im Tresor gefunden wird, die nicht den WBKs eingtragen ist, dann verspricht das zuallererst einmal interessant zu werden. Denn dann kommt es darauf an wie vernünftig die Behörde reagiert.

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...

Frag doch nen Juristen,

Gute Idee, evtl. könnt Carcano hier seine (rein private und unverbindliche) Meinung kundtun.

das FWR,

Kann halt keine verbindlichen Aussagen machen ....

oder Deinen SB.

...

Dto., außerdem hab' ich hier schon zitierte Aussagen von SBs gelesen, die sich mit dem Gesetzestext so gar nicht in Einklang bringen ließ ...

Gruß

Sigges

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§12 WaffG regelt da jede Menge von Eventualitäten

Es gibt einige Schützenvereine, die ihren Mitgliedern mit oder ohne WBK Waffen überlassen zum Training oder für andere schießsportliche Veranstaltungen. Die haben teilweise auch selbst erstellte Formulare im Internet.

Auf jeden Fall solltee eine Überlassung schriftlich festgehalten werden. Denn wenn bei einer Kontrolle eine Waffe im Tresor gefunden wird, die nicht den WBKs eingtragen ist, dann verspricht das zuallererst einmal interessant zu werden. Denn dann kommt es darauf an wie vernünftig die Behörde reagiert.

Genauso siehts aus, dagegen kann man sich

ja wappnen...darumgehts doch..

Durch die verschiedenen Ermessensspielräume

der SB kann "Vieles", wenig oder Nichts

dabei herauskommen.

Das hängt natürlich auch von

der Rechtssicherheit der jeweiligen SB ab .

Aber, muss mans erst drauf ankommen lassen??

Ich gehe bestimmt keinem Streit aus dem Wege;

ob Behörden, Arbeitgeber oder sonst wem..

Aber bei Waffen hört der Spass auf!

Da ich meine Zuverlässigkeit auch beruflich benötige,

werde ich diese nicht durch eigene Auslegung der

§§ aufs Spiel setzen!

Dafür ist jeder selbst verantwortlich; deshalb gibts

ja jetzt diese Diskussionen..

Lassts drauf ankommen; viel Spass dabei!

....................

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Bist jetzt sauer, kriegerlein?

Frag doch nen Juristen, das FWR, oder Deinen SB.

Was richtig ist, hast jedoch schon von uns gelesen.

Was falsch ist, siehe Deine Beiträge.

Juristen hin und her...

Der einzelne SB beschliesst erstmal, dann

kann jeder sehen, wo er bleibt..

Verklagt mal jede Behörde..

Die Klagen werden keine aufschiebende

Wirkung haben.

Quatsch, bin doch nicht sauer!!

Natürlich habe ich das recht nicht

gepachtet, aber es gibt dies Auslegungssache!

Wer berechtigt ist, steht eindeutig auf der WBK..

aber genug, ich muss noch arbeiten!!

Schönen Tag noch, lasst euch nicht ärgern!

(jedenfalls nicht von mir..)

:-)))))))))))))krieger(lein)

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Ein wichtiger Punkt. Insbesondere, wenn die Kontrollen nicht vom jeweiligen, persönlich bekannten Waffenrechts-SB durchgeführt werden.

Das wird der Knackpunkt sein, denn die Waffenbehörde wird diese Aufgabe alleine nicht leisten können!

...

Stichwort: ABM

@uwewittenburg

Näheres gern per PN

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Hallo,

hier mal eine Klarstellung aus der Bundestagsdrucksache 081/06, dem Entwurf zur "neuen" AWaffV:

Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" in § 13 Abs. 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff "berechtigte Personen" begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Im Übrigen wurde die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung bei der Novelle des WaffG im Jahre 2003 eingeführt. Davor war tatsächlich die gemeinschaftliche Aufbewahrung nicht möglich, bzw. nur nach Zustimmung der Waffenbehörde.

Grüße

P 88

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Den Aussagen von P88 Champion entnehme ich, dass wenn schon ein Inhaber einer erlaubnis- und bedfürnispflichtigen Signalipistole im Kaliber 4 keinen Zugriff auf Jagd- oder Sportwaffen haben darf, dass dann ein Sportschütze erst recht keinen Zugriff auf Jagdwaffen haben darf, die unter § 6 AWaffV fallen?

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...

Wo im Gesetz, in den Kommentaren, in der AWaffV oder in der VO gibt es denn Passagen, aus denen man die Definition von "Berechtigter" einwandfrei herauslesen kann?

...

Ich habe leider nur einen Kommentar zum alten WaffG vorliegen, aber berechtigt oder Berechtigter wird dort nicht eigens definiert. Ist ja auch nicht nötig. Um das zu verstehen muss man ja nur die deutsche Sprache beherrschen.

Die beiden Begriffe tauchen im Gesetz und den Verordnungen ja nun in den verschiedensten Zusammenhängen auf. Berechtigter im Sinne von § xyz ist eben derjenige, der die in diesem Paragraphen aufgeführten Bedingungen erfüllt und eine Erlaubnis hat die sich daraus ergibt, um es mal ganz platt auszudrücken.

Das was ihr hier sucht, eine Legaldefinition für die Begriffe, werdet ihr wohl nicht finden.

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Den Aussagen von P88 Champion entnehme ich, dass wenn schon ein Inhaber einer erlaubnis- und bedfürnispflichtigen Signalipistole im Kaliber 4 keinen Zugriff auf Jagd- oder Sportwaffen haben darf, dass dann ein Sportschütze erst recht keinen Zugriff auf Jagdwaffen haben darf, die unter § 6 AWaffV fallen?

Quatsch!

Hast das nicht gelesen?

Hallo,

hier mal eine Klarstellung aus der Bundestagsdrucksache 081/06, dem Entwurf zur "neuen" AWaffV:

...Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. ...

Grüße

P 88

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Quatsch!

Hast das nicht gelesen?

Kein Quatsch, genau das habe ich gelesen. Die Aussage Jäger und Sportschützen dürfen zusammen aufbewahren ist allgemein gehalten und vielleicht der Normalfall, aber es gibt eben auch Waffen, die Sportschützen nicht haben dürfen.

Angenommen jemand ist Inhaber einer hochseetauglichen Jacht und bewahrt die vorgeschriebene Signalpistole bei sich im Safe auf, dann darf ein Sportschütze da nicht seine für sportliche Zwecke erworbene Pistole aufbewahren, da beide gegenseitig nicht an die Waffe des jeweils anderen dürfen (für Signalpistolen gibt es keine sportliche Verwendung). Gleiches muss für die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen durch Jäger und Sportschützen gelten, sofern mindestens eine Waffe unter § 6 AWaffV fällt. Andernfalls wäre dies eine willkürliche Ungleichbehandlung und verfassungswidrig.

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Gast God of Hellfire
Ich finde man sollte die Kirche im Dorf lassen, denn diese Kontrollen sind erstens blindwütiger Aktionismus und zweitens gar nicht in dem Umfang durchzuführen wie die das eigentlich gerne hätten. Nach Aussage des Zuständigen unserer Waffenbehörde fehlt ihm dafür das Personal um diese Prüfungen vorzunehmen.

Das ist sehr naiv gedacht.

Bestehende Möglichkeiten wecken bei Behörden auch immer den Wunsch sie zu nutzen, solange es gegen Bürger geht, die auch was zu verlieren haben. Die sind in der Regel einfach zu handlen. Und zur Bekämpfung von illegalem Waffenbesitz ist diese angestrebte Gesetzesänderung genauso wenig geeignet wie angedacht.

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Ich habe leider nur einen Kommentar zum alten WaffG vorliegen, aber berechtigt oder Berechtigter wird dort nicht eigens definiert. Ist ja auch nicht nötig. Um das zu verstehen muss man ja nur die deutsche Sprache beherrschen.

Die beiden Begriffe tauchen im Gesetz und den Verordnungen ja nun in den verschiedensten Zusammenhängen auf. Berechtigter im Sinne von § xyz ist eben derjenige, der die in diesem Paragraphen aufgeführten Bedingungen erfüllt und eine Erlaubnis hat die sich daraus ergibt, um es mal ganz platt auszudrücken.

Das was ihr hier sucht, eine Legaldefinition für die Begriffe, werdet ihr wohl nicht finden.

Naja, wäre schön gewesen, den folgenden Streitpunkt mit einer präzisen Definition auszuräumen:

1.) Berechtigter = jemand, der eine waffenrechtliche Erlaubnis mit entsprechendem Erlaubnisniveau besitzt

oder

2.) Berechtigter = jemand, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für exakt diesen Waffentyp (Kaliber etc) besitzt.

Die von P88Champion zitierte Bundestagsdrucksache ist für mich ein deutlicher Hinweis auf die erste Option, da hier von "Erlaubnisniveau" gesprochen wird. Hätte kriegerlein Recht, gäbe es diesen Ausdruck nicht.

Zweitens:

Wofür sollte man denn die Möglichkeit der Waffenausleihe geschaffen haben, wenn ich mir als Besitzer eines 357er Revolvers nur einen 357er Revolver leihen darf?

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Wofür sollte man denn die Möglichkeit der Waffenausleihe geschaffen haben, wenn ich mir als Besitzer eines 357er Revolvers nur einen 357er Revolver leihen darf?

Fall der Deine mal kaputt sein sollte und du was Dringendes zu schiessen hast.

Echt jetzt.:huh:

abs4

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Kein Quatsch, genau das habe ich gelesen. Die Aussage Jäger und Sportschützen dürfen zusammen aufbewahren ist allgemein gehalten und vielleicht der Normalfall, aber es gibt eben auch Waffen, die Sportschützen nicht haben dürfen.

Angenommen jemand ist Inhaber einer hochseetauglichen Jacht und bewahrt die vorgeschriebene Signalpistole bei sich im Safe auf, dann darf ein Sportschütze da nicht seine für sportliche Zwecke erworbene Pistole aufbewahren, da beide gegenseitig nicht an die Waffe des jeweils anderen dürfen (für Signalpistolen gibt es keine sportliche Verwendung). Gleiches muss für die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen durch Jäger und Sportschützen gelten, sofern mindestens eine Waffe unter § 6 AWaffV fällt. Andernfalls wäre dies eine willkürliche Ungleichbehandlung und verfassungswidrig.

Es bleibt ein riesen Quatsch mit viel Soße, was Du da schreibst!

Denn hier wird explizit auf Jäger/Sportschütze eingegangen. Gäbe es weitere Einschränkungen, warum sind diese dann hier nicht zu lesen???

... Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. ...

Grüße

P 88

Ob es eine Einschränkung bei der gemeinsamen Verwahrung in häuslicher Gemeinschaft gibt, wenn jemand nur eine 4mmM20 Waffe, oder einer Kaliber 4 Sig-Pistole hat, sei hier mal aussen vor; darüber könnte man sicherlich diskutieren...

Aber Jäger/Sportschütze können auf jeden Fall miteinander verwahren. Genau dafür ist doch §13 (10) AWaffV, eben um die Verwahrung zu vereinfachen.

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@Absehen4

§12

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Ist doch präzise genug, oder?

In dem Fall reicht auf jeden Fall eine WBK und die Ausleihe muss mit dem Bedürfnis zusammenhängen. Ich muss aber keinen (Vor-)Eintrag für die geliehene Waffe haben.

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