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IGNORED

Erste unangemeldete Kontrolle!


TelliPirelli

Empfohlene Beiträge

Egal, wo: wenn die Frau andere Waffen/Kaliber hat,

als ihr Gatte; dürfen nicht beide alle Waffen in einen

Tresor packen: Weil, der eine nicht automatisch

berechtigt ist, über die Waffen des anderen die

tatsächliche Gewalt auszuüben..

(einfach ausgedrückt..)

Dazu gibts hier auch schon einen Fred...

kriegerlein

Unsinn!!

AWaffV §13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

[...]

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

[...]

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Egal, wo: wenn die Frau andere Waffen/Kaliber hat,

als ihr Gatte; dürfen nicht beide alle Waffen in einen

Tresor packen: Weil, der eine nicht automatisch

berechtigt ist, über die Waffen des anderen die

tatsächliche Gewalt auszuüben..

(einfach ausgedrückt..)

Dazu gibts hier auch schon einen Fred...

kriegerlein

So ein Quatsch!

Warum behauptest Du sowas?

Ließ bitte AWAffV §13 (10) bevor Du Dich wieder meldest!

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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

(AWaffV)*)

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

@kriegerlein: Und nun die gesetzliche Grundlage für deine Auffassung!

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Hello

so, der Kollege hat folgendes gesagt:

Er hatte bei der Behörde doch keinen Nachweis hinterlegt, was seine Aufbewahrung angeht. Sein Sohn hatte dies gestern vermutet, lag er aber falsch mit.

Bis zu dem Zeitpunkt als er seine letzte Waffe beantragt hatte war das allerdings auch nicht nötig. Die Behörde hat das aber auch noch nie angefragt, er sagt er hätte das sofort gemacht wenn die ihn danach gefragt hätten, haben sie aber nicht.

Und, er ist nicht mit denen in irgendeiner Form uneinig oder whatever, das irgendein Verdacht zu irgendwas bestehen könnte.

Also, ist hier wegen Altschütze und nicht vorhandener (weil früher einfach nicht gefordert) Bilddokumentation der Schränke eine total sinnfreier (Schränke ohne den anwesenden Berechtigten von aussen betrachtet) unangemeldeter Besucht vorgenommen worden.

Angeordnet wurde der Besuch von der waffenrechtlichen Behörde, ohne Angabe eines weiteren Grundes, so zumindest verstehe ich den Kollegen.

Gruß

Tell

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Dazu gibts hier auch schon einen Fred...

Und wenn es 10 Freds gäbe...

... der einzige Problempunkt könnte man sehen, wenn der eine aufgrund mangelnder Voraussetzungen noch kein GK haben dürfte (also nicht Berechtigt wäre) und der andere GK im Tresor hätte...

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Und wenn es 10 Freds gäbe...

... der einzige Problempunkt könnte man sehen, wenn der eine aufgrund mangelnder Voraussetzungen noch kein GK haben dürfte (also nicht Berechtigt wäre) und der andere GK im Tresor hätte...

Die WBK ist doch entscheidend, also waffenrechtliche Erlaubnis.

Siehe der Jugendliche, wo der Vater ohne WBK die Waffe seines Sprößlings transportiert!

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Dann ist doch alles o.K.!

Ja.

Lediglich hätte die Behörde einfach ein Brieflein schicken und die korrekte Aufbewahrung mittels Fotonachweis anfordern können.

Der Fehler lag also bei Ehefrau/Sohn. Diese hätten die "Wohnraumschnüffler" einfach nicht rein lassen sollen.

Tja, mit diesem neuen Infostand sieht alles ein wenig anders aus.

Ich frage mich gerade, ob Tresore evtl. in Treppenhaus, Garage, oder Terrasse besser stehen und Kontrolleure dann nicht den gesamten Privatbereich betreten müssen.

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Da ist die Behörde wohl eindeutig übers Ziel hinausgeschossen!

In welchem Bundesland? Gerne auch per PN.

Ich persönlich schlag mich gerade auch mit sowas rum ("Amok"-Landkreis).

Partner hat WBK beantragt. Auf dem Antrag Lagerung im Schrank von Lebenspartner (Rechnung beigelegt) angegeben.

Erst wurde Gemeinsamlagerung mündlich abgelehnt. Hinweis auf AWaffV §13 half nicht. Begründung Zugriff auf Kaliber/Waffen für die kein Bedürfnis besteht (WBK1 .357, WBK Partner 9mm *grins*)

Dann mußte man es gündlich überdenken. Nun soll ein "Lagerungskonzept" eingereicht werden (Ich habe keine Rote... Lagerkonzept?).

Trotzdem was geschreiben ("Wir wollen gemeinsam Lagern nach §36 WaffG in Zusammenhang mit §13 AWaffV")

WBK-Antrag läuft schon ein ~1/4 Jahr letzter Kontakt ist mittlerweile auch schon wieder 2 Wochen her.

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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

(AWaffV)*)

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

@kriegerlein: Und nun die gesetzliche Grundlage für deine Auffassung!

Hätte meine Freundin eine 38er, ich aber eine 9mm...

dürfte sie ihre Waffe nicht mit meiner zusammen in

einen tresor legen, weil: jeder hätte Zugriff

auf eine Waffe, zu deren Besitz er nicht berechtigt wäre.

Nur, weil jeder die WSK und WBK hat, ist er/sie

nicht berechtigt, ...usw...usw....endlosschleife..

Das wurde hier bereits alles lang und breit abgehandelt..

Gruß, kriegerlein

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Die können doch jetzt einfach im Sinne der unangekündigten Kontrolle ihre Statistik speisen(oder fälschen)!

Hätte meine Freundin eine 38er, ich aber eine 9mm...

dürfte sie ihre Waffe nicht mit meiner zusammen in

einen tresor legen, weil: jeder hätte Zugriff

auf eine Waffe, zu deren Besitz er nicht berechtigt wäre.

Nur, weil jeder die WSK und WBK hat, ist er/sie

nicht berechtigt, ...usw...usw....endlosschleife..

Das wurde hier bereits alles lang und breit abgehandelt..

Gruß, kriegerlein

Trotzdem Quatsch!

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Ich persönlich schlag mich gerade auch mit sowas rum ("Amok"-Landkreis).

Partner hat WBK beantragt. Auf dem Antrag Lagerung im Schrank von Lebenspartner (Rechnung beigelegt) angegeben.

Erst wurde Gemeinsamlagerung mündlich abgelehnt. Hinweis auf AWaffV §13 half nicht. Begründung Zugriff auf Kaliber/Waffen für die kein Bedürfnis besteht (WBK1 .357, WBK Partner 9mm *grins*)

Dann mußte man es gündlich überdenken. Nun soll ein "Lagerungskonzept" eingereicht werden (Ich habe keine Rote... Lagerkonzept?).

Trotzdem was geschreiben ("Wir wollen gemeinsam Lagern nach §36 WaffG in Zusammenhang mit §13 AWaffV")

WBK-Antrag läuft schon ein ~1/4 Jahr letzter Kontakt ist mittlerweile auch schon wieder 2 Wochen her.

Dann hilft nur eines:

Rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und danach Euren Einspruch zur Niederschrift bringen lassen.

Vielleicht kann ein Jurist dies noch erklären...

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Unsinn!!

AWaffV §13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

[...]

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

[...]

Könnt ihr die §§, welche ihr hier anführt, selbst

nicht interpretieren???

BERECHTIGT!!!

berechtigt: gesetzlich, dem Recht entsprechend, gerechtfertigt, legal, rechtens, legitim, verfassungsgemäß, zugelassen, erlaubt, rechtmäßig, zulässig

Gruß, kriegerelin..

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Hätte meine Freundin eine 38er, ich aber eine 9mm...

dürfte sie ihre Waffe nicht mit meiner zusammen in

einen tresor legen, weil: jeder hätte Zugriff

auf eine Waffe, zu deren Besitz er nicht berechtigt wäre.

Nur, weil jeder die WSK und WBK hat, ist er/sie

nicht berechtigt, ...usw...usw....endlosschleife..

...

Gruß, kriegerlein

Das ist absolute gequirlte Hühnerka*ke.

Hast einen § der dies belegt? Wohl kaum :rolleyes:

Könnt ihr die §§, welche ihr hier anführt, selbst

nicht interpretieren???

BERECHTIGT!!!

berechtigt: gesetzlich, dem Recht entsprechend, gerechtfertigt, legal, rechtens, legitim, verfassungsgemäß, zugelassen, erlaubt, rechtmäßig, zulässig

Gruß, kriegerelin..

Berchtigt bedeutet nichts anderes als Inhaber einer WBK (ausser 4mm M20) oder Jagdschein, wenn Langwaffen miteinander verwahrt werden.

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Hätte meine Freundin eine 38er, ich aber eine 9mm...

dürfte sie ihre Waffe nicht mit meiner zusammen in

einen tresor legen, weil: jeder hätte Zugriff

auf eine Waffe, zu deren Besitz er nicht berechtigt wäre.

....

Das stimmt so nicht. Entscheidend ist die WBK und nicht das Kaliber. Das Bedürfnis heißt sportliches Schießen. Und das auch, wenn der Herr des Hauses eine KK-Sportpistole hat und die Ehefrau eine DE in .50AE.

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Ich persönlich schlag mich gerade auch mit sowas rum ("Amok"-Landkreis).

Partner hat WBK beantragt. Auf dem Antrag Lagerung im Schrank von Lebenspartner (Rechnung beigelegt) angegeben.

Erst wurde Gemeinsamlagerung mündlich abgelehnt. Hinweis auf AWaffV §13 half nicht. Begründung Zugriff auf Kaliber/Waffen für die kein Bedürfnis besteht (WBK1 .357, WBK Partner 9mm *grins*)

Dann mußte man es gündlich überdenken. Nun soll ein "Lagerungskonzept" eingereicht werden (Ich habe keine Rote... Lagerkonzept?).

Trotzdem was geschreiben ("Wir wollen gemeinsam Lagern nach §36 WaffG in Zusammenhang mit §13 AWaffV")

WBK-Antrag läuft schon ein ~1/4 Jahr letzter Kontakt ist mittlerweile auch schon wieder 2 Wochen her.

Hört sich komisch an, ist es aber nicht...

Die gültigen §§ wurden hier bereits angeführt,

aber lesen kann anscheinend jeder nur, was

für ihn gültigkeit hat..

Hoffentlich liest hier keiner mit..:-))))

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Das stimmt so nicht. Entscheidend ist die WBK und nicht das Kaliber. Das Bedürfnis heißt sportliches Schießen. Und das auch, wenn der Herr des Hauses eine KK-Sportpistole hat und die Ehefrau eine DE in .50AE.

Haarspalterei!

Du weisst, was ich meine: wer ein bedürfnis

bzw. eine WBK für eine 22er hat, darf

nichr automatisch Zugriff auf eine 50er

haben...

Aber, wartet, wartet, noch ein Weilchen..

dann kommt SB auch zu Dir..

mit dem kleinen Hackebeilchen..

Tschüss, k......

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Haarspalterei!

Du weisst, was ich meine: wer ein bedürfnis

bzw. eine WBK für eine 22er hat, darf

nichr automatisch Zugriff auf eine 50er

haben...

Aber, wartet, wartet, noch ein Weilchen..

dann kommt SB auch zu Dir..

mit dem kleinen Hackebeilchen..

Tschüss, k......

Diese Barriere scheint nur in Deinem Kopf, nicht jedoch vom Gesetzgeber in §§ niedergeschrieben zu sein.

Eine fundierte Erklärung mittels §§ bleibst Du schuldig...

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Ich seh das eigentlich auch so wie Winzi.

Wenn WBK ersteilt ist ist die Person "Berechtigter"

Daher ist es IMHO egal wer was wie in häuslicher Gemeinschaft lagert solange ausschließlich "Berechtigte" darauf Zugriff haben.

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Diese Barriere scheint nur in Deinem Kopf, nicht jedoch vom Gesetzgeber in §§ niedergeschrieben zu sein.

Eine fundierte Erklärung mittels §§ bleibst Du schuldig...

Den § hast du, habt ihr selbst angegeben:

Berechtigt, berechtigt, berechtigt...

ist nicht =gleich: Bedürfnis oder WBK

Deshalb gibt es auf Wbkn oder Waffenscheinen

die Möglichkeit, andere Personen eintragen zu lassen!

Aber: doof sind immer die Anderen..

Bloss weg hier..

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Haarspalterei!

Nein

Du weisst, was ich meine: wer ein bedürfnis

bzw. eine WBK für eine 22er hat, darf

nichr automatisch Zugriff auf eine 50er

haben...

Doch

Aber, wartet, wartet, noch ein Weilchen..

dann kommt SB auch zu Dir..

Mir egal, ich bin Single mich tangiert das nur peripher

mit dem kleinen Hackebeilchen..

Ich hab ein großes.... :eclipsee_gold_cup:

Tschüss, k......

Ciao

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...

Du weisst, was ich meine: wer ein bedürfnis

bzw. eine WBK für eine 22er hat, darf

nichr automatisch Zugriff auf eine 50er

haben...

Nonsense!

Zu Deinem Beispiel:

* 1. Waffenbesitzer der häuslichen Gemeinschaft hat 'nen .38er, 2. Besitzer eine 9mm -> gemeinsame Aufbewahrung geht lt. Deiner Interpretation nicht

* Beide haben eine 9mm -> Zusammenlagerung geht lt. Deiner Interpretation

--> Wenn wir mal annehmen, Deine (meiner Meinung nach allerdings völlig falsche!) Interpretation von §13 sei korrekt -> Warum sollten dann die beiden 9mm-Inhaber die Waffen zusammen lagern dürfen?? Nur weil beide eine 9mm haben, sind sie nach Deiner Interpretation ja auch NICHT gegenseitig berechtigt! Das ist man ja nach Deiner Interpretation nur für seine eigenen Waffen!

Dann würde § 13 völlig ins Leere laufen, außer bei Sammlern mit gleichem Sammelgebiet, Jägern bei Langwaffen, und Schützen mit offenen Voreintrag oder gelber WBK.

Gruß

Sigges

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