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IGNORED

in WBK eingetragene Waffe die nicht darin stehen darf


2nd_Amendment

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Geschrieben

Hallo,

ich habe mal ein paar Fragen (ist wirklich rein hypothetisch). Angenommen jemand kauft sich in gutem Glauben eine Waffe, diese wird auch von der Behörde in die WBK eingetragen und nachher stellt sich heraus, dass die Waffe nicht hätte eingetragen werden dürfen.

  1. Ist man dann unrechtmäßiger Waffenbesitzer und kann demzufolge bestraft werden oder greift hier die Legalisierungswirkung von Genehmigungen?
  2. Muss man dann die Waffe abgeben oder gibt es Bestandsschutz?
  3. Verliert man seine Zuverlässigkeit, weil man sich eine Waffe beschafft hat, die man nicht hätte haben dürfen? (auf vorwerfbares Handeln soll es ja bei der Prognoseentscheidung nicht ankommen)

Geschrieben
Warum hätte diese Waffe nicht eingetragen werden dürfen?!

Da es sich um eine hypothetische Frage handelt kann ich das eigentlich nicht weiter spezifieren. Ein paar Beispiele:

  1. Es stellt sich heraus, dass bei der Waffe Teile einer Kriegswaffe verbaut wurden.
  2. Die Waffe wurde vom BKA nachträglich als unter § 6 AWaffV fallend eingestuft.
  3. Bei der Waffe handelt es sich um einen Umbau einer ehemals scharfen Waffe eines eher unbekannten Herstellers (so dass nicht offensichtlich ist, dass es ein Umbau ist) auf 4mm M20, für die ein Bedürfnis erforderlich ist.
  4. Die Behörde hat wegen fehlender Rechtskenntnisse vergessen, dem WBK-Inhaber mitzuteilen bzw. die Erlaubnis dahingehend einzuschränken, dass er nur Waffen mit F-Zeichen erwerben darf und der Erwerber wusste dies beim Kauf einer 4mm Waffe ohne F selber nicht.
  5. Die Gesetzeslage hat sich geändert und die Waffe ist nunmehr eine verbotene Waffe.

Geschrieben

Es ging mir eigentlich nur darum, daß die Waffen nicht abhandengekommen war...

1. Wenn es vorher nicht bekannt war, vernichten / überlassen / exportieren und austragen.

2. Versuchen Ausnahmegenehmigung BKA zu bekommen.

3. Wurde die als 4mm M20 eingetragen?!

4. Das hätte dem WBK Besitzer aber unter Umständen bekannt sein müssen...

5. Auch bei Eintragung schon? Wenn nein BKA Genehmigung beantragen.

Geschrieben

zu 4: Recht hat man zu kennen, die Frage ist, inwieweit eine Genehmigung hier schutzwürdiges Vertrauen auf eine vom Gesetz abweichende Rechtslage begründen kann

zu 3: ja, wurde im hypothetischen Fall bereits als 4mm M20 eingetragen

zu 2: im Prinzip wie 4, d.h. hätte dem WBK Besitzer unter Umständen bekannt sein müssen, das BKA subsumiert ja nur unter die AWaffV

zu 1: das ist bitter :traurig_16:

Die bisherigen Antworten beziehen sich alle auf die Frage, ob man dann die Waffe abgeben muss oder ob es Bestandsschutz gibt. Was ist zu den anderen beiden Fragen in Beitrag #1?

Geschrieben
Warum hätte diese Waffe nicht eingetragen werden dürfen?!

Sie eignet sich nicht für die Disziplin, für die ein Bedürfnis bescheinigt wurde?

Geschrieben

In der Tat hängt es davon ab, warum die Waffe zu Unrecht eingetragen wurde.

Wenn der Behörde nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der damaligen Entscheidung entgegengestanden hätten, muss sie den Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 1 WaffG zurücknehmen.

Geschrieben
Wenn der Behörde nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der damaligen Entscheidung entgegengestanden hätten, muss sie den Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 1 WaffG zurücknehmen.

Wie dumm von mir, da habe ich doch glatt den § 45 WaffG übersehen. Vertrauensschutz gibt es damit im WaffG nicht.

Erlaubnis zum Erwerb: Verwaltungsakt, erteilt durch WBK mit Voreintrag

Erlaubnis zum Besitz: eigenständiger Verwaltungsakt, erteilt durch Eintrag der Waffe in WBK

  • Kann denn der Waffenbesitzer, wenn die Erlaubnis zurückgenommen werden muss, aber noch nicht zurückgenommen wurde, für den Besitz einer eigentlich nicht eintragungsfähigen Waffe strafrechtlich belangt werden?
  • Wirkt sich das auch auf daneben rechtmäßig eingetragene Waffen aus (Verlust der Zuverlässigkeit, weil man sich fahrlässig eine Waffe beschafft hat, die man nicht hätte haben dürfen)?

Geschrieben

Das Problem wird sein, mal ohne §§, dass derjenige, welcher

die Waffe sich beschafft hat, es hätte wissen müssen, dass

der SB sie nicht eintragen durfte (wegen WSK)..

Inwieweit das dann rechtlich gewürdigt wird, entzieht

sich meiner Kenntnis; aber das soll vorgekommen sein!

kriegerlein

Geschrieben

Auf den Punkt bringt es dieser Ausspruch, auch wenns oft hart ist:

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

Ich möchte z.B. nicht wissen, wie viele Erben (gutgemeint, die Angelegenheit abschließend zu regeln) ohne WBK mit Waffen durch die Gegend zum Händler gondeln... :rolleyes:

Geschrieben
Es ging mir eigentlich nur darum, daß die Waffen nicht abhandengekommen war...

1. Wenn es vorher nicht bekannt war, vernichten / überlassen / exportieren und austragen.

2. Versuchen Ausnahmegenehmigung BKA zu bekommen.

3. Wurde die als 4mm M20 eingetragen?!

4. Das hätte dem WBK Besitzer aber unter Umständen bekannt sein müssen...

5. Auch bei Eintragung schon? Wenn nein BKA Genehmigung beantragen.

Durchnummeriert gibt man gleich den Anstrich einer fundierten Antwort - oder auch nicht:

1. Antwort - teilweise richtig.

2. Antwort - richtig

3. Frage

4. Vermutung

5. Frage und gleiche Antwort wie bei 2.

also ich würde

1. keine hypothetischen Fragen stellen, weil eigentlichfast jeder weiss, wie dass gemeint ist ... und ausserdem

2. keine Antworten geben, die anhand des Eingangsthreads schon ausgeschlossen sind

3. wenn möglich keine Fragen stellen, die im Eingangsthread schon beantwortet wurden (z.B. BKA fragen)

4. keine nichtssagenden Antworten einstellen und

5. auf keine Amnestieregelung in dieser Sache hoffen.

Aber das ist nicht so leicht und auch nicht böse gemeint!

Gruss

SWJ

Geschrieben
Auf den Punkt bringt es dieser Ausspruch, auch wenns oft hart ist:

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

Ganz allgemein (fürs Strafrecht nicht Verwaltungsrecht!) und nicht auf den Fall bezogen:

Selbstverständlich "schützt" Unwissenheit. Siehe "unvermeidbarer Verbotsirrtum" & "Irrtum über Tatbestände (§§16, 17 StGB).

Das sollte nur kurz erwähnt werden. Der Spruch ist ein "Rechtsirrtum" :)

Geschrieben
Ganz allgemein (fürs Strafrecht nicht Verwaltungsrecht!) und nicht auf den Fall bezogen:

Selbstverständlich "schützt" Unwissenheit. Siehe "unvermeidbarer Verbotsirrtum" & "Irrtum über Tatbestände (§§16, 17 StGB).

Das sollte nur kurz erwähnt werden. Der Spruch ist ein "Rechtsirrtum" :)

Na ja, unvermeidbar ist hier das Zauberwort. Nicht immer leicht zu beurteilen im Strafrecht. Im übrigen sind wir hier im besonderen Verwaltungsrecht - da sieht die Sache dann doch "etwas" anders aus. :rolleyes:

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