Guest Robbyb Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 also folgendes: ich habe die meisten meiner waffen im safe im keller aber eine lw habe ich im safe bei meinem bruder einem jäger und sportschützen weil sie für meinen safe zu lang ist wenn jetzt eine kontrolle ist dann müsste ich ja mit den kontrolleuren auch eben zu meinem bruder fahren um dort die ordnungsgemässe unterbringung der waffe nachzuweisen wenn ich mich nicht täusche - gibts nen gesetzt oder ne verordnung welche vorschreibt welche stelle zuerst kontrolliert wird??? achso - mein bruder wohnt 400 km entfernt also für meine behörde vor ort nicht machbar denke ich und ich bin bei meinem bruder nur sonntags ab und zu mein bruder hat keinen zu gang zu meinemsafe bei ihm also kommt ne kontrolle verweise ich auf den lagerort in 400 km entfernung - was will das amt dann machen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 also kommt ne kontrolle verweise ich auf den lagerort in 400 km entfernung - was will das amt dann machen! Die fahren Dich dann mit Ihrem Dienstwagen (den sie nicht haben) dorthin und prüfen! Nene, im Rahmen der Amtshilfe werden sie dann die dortigen Waffenbehörde um Prüfung bitten, oder sie akzeptieren Deine Antwort! Es besteht ja keine Eilbedürftigkeit, so dass das im normalen Geschäftsgang, der sicher ein paar Wochen dauern kann, erledigt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
zielvier Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Ich tippe auf ein dummes Gesicht und anschliessende Ratlosigkeit wie in so einem Fall zu verfahren ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Government71 Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Lagerort mit Bild dokumentieren, bei der Behörde einreichen, Sachverhalt erklären und gut is ! Govt Link to comment Share on other sites More sharing options...
KuKLeibjäger Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Moin, nach meinem Kenntnisstand reicht eine schriftliche Erklärung aus, dass du die Waffe deinem Bruder überlassen hast, der auch EWB ist. Das gleiche Schreiben muss er auch haben, dass due sie ihm überlaasen hast. Ich meine aber, das das ganze zeitlich limitiert ist (2 Monate? Vorsicht ! weiß ich nicht genau) auf keinen Fall aber (und auch logisch) nach dem Motte , ja lagert dort schon seit 2008. Ahoi Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Macht ein Papier darüber, unterschreibt es beide und packt es zur WBK. Allerdings regelmäßig mit aktuellem Datum erneuern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Intruder Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Moin,nach meinem Kenntnisstand reicht eine schriftliche Erklärung aus, dass du die Waffe deinem Bruder überlassen hast, der auch EWB ist. Das gleiche Schreiben muss er auch haben, dass due sie ihm überlaasen hast. Ich meine aber, das das ganze zeitlich limitiert ist (2 Monate? Vorsicht ! weiß ich nicht genau) auf keinen Fall aber (und auch logisch) nach dem Motte , ja lagert dort schon seit 2008. Ahoi Ein Leihschein ist max. 1 Monat gültig Wobei die Gesetzlage bei deinem Fall meiner Meinung nach anders ist, da du geschrieben hast, dass dein Bruder keinen Zugriff darauf hat. Deswegen wäre ein Leihvertrag nonsens. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 darum gehts hier doch gar nicht! die crux ist doch, dass ein waffenbesitzer seinen tresor überall solange rechtskonform, aufstellen darf! meinetwegen auch bei der oma in wuppertal, einfach weil sie das größere haus hat. und der waffenbsitzer wohnt z.B. 1000 km entfernt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Sein Bruder hat keine Zugriff, also bedarf es nach meiner Kenntnis auch keines Leihscheines. Kurze schriftliche Erklärung an die Waffenbehörde mit Foto vom Waffenschrank! Würde aber vorher mit meinem Sb reden, was er dann genau haben will, bzw. ob er das so gelten lassen würde! Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 ... Würde aber vorher mit meinem Sb reden, was er dann genau haben will, bzw. ob er das so gelten lassen würde! Wieso de SB fragen? Ist dieser der Herr über die Gesetze? Ist ein Lagerung der Waffen mitsamt Tresor an einem anderen Ort als dem eigenen zu Hause verboten? Nein! Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Der Threadstarter hat den Thread doppelt in zwei verschiedenen Unterforen verfasst. In seinem anderen Thread habe ich dazu geantwortet, dass dies ein Fall der Amtshilfe wäre. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Wieso de SB fragen?Ist dieser der Herr über die Gesetze? Ist ein Lagerung der Waffen mitsamt Tresor an einem anderen Ort als dem eigenen zu Hause verboten? Nein! Frage mal 5 verschiedene Sachbearbeiter, ersstaunlich wieviele Antworten es geben wird! Miteinander reden hilft Mißverständnissen vorzubeugen. Wir wissen doch nicht, wer die Kontrollen letztendlich durchführen wird. Im schlimmsten Fall könnten das Mitarbeiter aus dem Stellenpool sein, die eine Liste mithaben, was vorhanden sein muß! Wenn dann etwas fehlt, fängt das Theater an. Ich glaube dann nicht, dass sie das alles verstehen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 hola amigos, schon mal was von SICHEREN VERWAHRUNG gehört? Ein Wbk Inh. darf seine Waffe(n) einen anderen WBK Inh. zur sicheren Verwahrung überlassen, es gibt darüber Gerichtsurteile die von 2 und mehr Jahre sprechen (laut Forum News), zB. bei einem befristeten Aufenthalt im Ausland...man darf dem anderen WBK Inh. sogar den Waffenschrank (Tresor) Schlüssel überlassen, aber in jeden Fall ALLES schriftlich festhalten unter einbeziehung der Genehmigungsbehörde (Ordnungs-, Landratsamt, Polizei). saludos de pancho lobo Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 uwewittenburg: dann müssten manche mehrfach wöchentlich bestandsänderungen an ihre behörden melden? nur weil man ne waffe mal in einem weiteren tresor, an einem anderen ort als dem wohnort lässt, und dann wiedermal mit zu sich nach hause nimmt? die behörde möchte ich sehen, die sich über tägliche infozuflüsse freut solche infos gehen doch ausserdem im behördenwust vieler ämter unter! Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Prüf doch einfach mal nach, ob Du Deinen Bruder auf Deiner WBK (sozusagen als Mitbenutzer) miteintragen kannst. Oder funktioniert das nur bei häuslicher Gemeinschaft ? Habe z.Z. das (W)Affengesetz nicht zur Hand. Aber dann wäre der Drops gelutscht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Es spricht NICHTS dagegen, wenn ein Waffenbesitzer seinen Tresor in einer fremden Wohnung aufstellt. Desweiteren kann der Waffenbesitzer auch Waffen in den Tresor packen. Es ist egal, ob der Tresor bei Tante Erna, oder bei der Oma steht. Wichtig: Schlüssel, oder Kombination weiss natürlich nur der Waffenbesitzer, nicht die Tante und nicht die Oma. Nennt mir einen § der dagegen spräche! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwildjäger Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Lösungen Die L-Waffe ist in einem entsprechenden nach §36 WaffG Behältnis verschlossen. Fall 1) Der Bruder (Jäger) hat Zugang zu der LW: Hier wäre aufgrund der Entfernung es sinvoll, wenn für diese Waffe beide Berechtigte in der WBK eingetragen wären. Leihschein gilt nur einen Monat. Fall 2) Der Bruder hat keinen Zugang zu der Waffe, sondern ausschließlich der TE: Die genannte Auswärtslagerung entsprechend §36 WaffG ist zulässig. Dies wird von Jägern, die eine weite Anfahrt ins Revier haben, sogar öfters so gehandhabt und ist nicht zu beanstanden. Wenn die Auswärtslagerung deinem SB mitteilst und ihn bittest darüber einen Aktenvermerk anzubringen, bis du auch bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite. Achtung Fallstrick: Nun weiss ich nicht, wie sich dein Bedürfnis hergestellt hat. Sollte das Bedürfnis aufgrund §14 WaffG Sportschütze entstanden sein, könnte ein kritischer SB sich allerdings fragen, für was du die LW "brauchst", wenn sie jahrein, jahraus in einem 400 Km entfernten Tresor steht und du sie ohnehin nicht benutzt. Anm.: Wenn bei einer Kontrolle eine oder mehrere Waffen nicht vorgezeigt werden können, wird das nicht den großen Wirbel verursachen, den manche hier schon beschrieben haben, wenn du glaubhaft machen kannst, wo die Waffe(n) sich derzeit befinden und sichergestellt ist, dass die Aufbewahrung rechtskonform durchgeführt ist und kein Unberechtigter Zugang zu der Waffe hat. Es kann durchaus vorkommen, dass Waffen auch gerade beim BM sind oder eben auch anderswo aufbwahrt werden. Gruss SWJ Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 SWJ, Wieso? Wo steht, dass man den SB informieren muss? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwildjäger Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 SWJ, Wieso? Wo steht, dass man den SB informieren muss? Das steht nirgends und ist auch nicht zwingend erfolderlich in so einem Fall. Aber wenn dein SB es bei einer "Nachschau" schon in den Akten stehen hat, dann sparst du dir die Erklärung, wo die fehlende Waffe gerade ist. Muss niemand so machen, ist nur ein Tipp und wie gesagt, es gibt dabei auch einen Fallstrick. Es wäre vielleicht noch interessant vom TE zu erfahren, was das für eine Waffe ist, die zu lang ist für seinen Waffenschrank zu Hause. Wenn es eine Flinte ist, könnte man die ja auch in zwei Teilen im eigenen Schrank aufbewahren. Gruss SWJ Link to comment Share on other sites More sharing options...
DeadPoet Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Wichtig bei der räumlich getrennten Aufbewahrung sind zwei Aspekte: 1.) Sichere Aufbewahrung (§ 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV) 2.) Dauerhafte Bewohntheit des Gebäudes (§ 13 VI AWaffV) Ansonsten ist alles schon gesagt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Robbyb Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Prüf doch einfach mal nach, ob Du Deinen Bruder auf Deiner WBK (sozusagen als Mitbenutzer) miteintragen kannst. Oder funktioniert das nur bei häuslicher Gemeinschaft ? Habe z.Z. das (W)Affengesetz nicht zur Hand. Aber dann wäre der Drops gelutscht. wieso er kann doch an die waffe nicht ohne den schlüssel den ich hier habe ran - und will er auch nicht da er eigene hat Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Wozu das ganze gestocher?? Es ist DEINE Waffe in DEINEM Safe zu dem nur DU Zugang hast. Das Ding steht in einem ständig bewohnten Gebäude. Ende der Geschichte. Nix Leihschein, nix großén tamtam. Mach bIld vom Tresor, legs mit der WBK zusammen in deinen Tresor daheim und gut is. Rest wird vpm Amt gemacht wenn erforderlich. Wenn du dreifach sicher sein willst - melde einen Nebenwohnsitz bei deinem Bruder an. P:S: Wer anderer Meinung ist, soll die Gesetztesstelle nennen, aus der hervorgeht, dass meine Waffe in meinem Haus/Wohnung untergebracht sein muss. Ich kann das Teil auch in einem Bankschließfach lagern. Da muss ich auch keinen "Leihschein" ausfüllen oder einen Wohnsitz anmelden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Robbyb Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Wichtig bei der räumlich getrennten Aufbewahrung sind zwei Aspekte: 1.) Sichere Aufbewahrung (§ 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV) 2.) Dauerhafte Bewohntheit des Gebäudes (§ 13 VI AWaffV) Ansonsten ist alles schon gesagt. betrifft mich nicht aber mal ne frage - dauerhafte bewohntheit - wie verträgt sich das mit den waffen im schützenheim??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Winzi Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 betrifft mich nicht aber mal ne frage - dauerhafte bewohntheit - wie verträgt sich das mit den waffen im schützenheim??? Dafür gibt es spezielle Anforderungen die ebenfalls nachgelesen werden können. Z.B. nur 3 Langwaffen im 1er Schrank in nicht dauerhatf bewohntem Gebäude. Aber mit behördlicher Genehmigung ist auch mehr denkbar. Z.B. mit zusätzlicher Alarmanlage etc. Edit: Widerstandsgrad berichtigt Link to comment Share on other sites More sharing options...
.338 Lapua Posted June 26, 2009 Share Posted June 26, 2009 Das steht nirgends und ist auch nicht zwingend erfolderlich in so einem Fall... juhu, dann werde ich mal eine Lagerung in Ottumwa, Iowa in Betracht ziehen. Die Kontrolleure werden Augen machen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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