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IGNORED

Waffenlagerung an 2 verschiedenen Orten


Gast Robbyb

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

also folgendes:

ich habe die meisten meiner waffen im safe im keller

aber

eine lw habe ich im safe bei meinem bruder einem jäger und sportschützen weil sie für meinen safe zu lang ist

wenn jetzt eine kontrolle ist dann müsste ich ja mit den kontrolleuren auch eben zu meinem bruder fahren um dort die ordnungsgemässe unterbringung der waffe nachzuweisen wenn ich mich nicht täusche -

gibts nen gesetzt oder ne verordnung welche vorschreibt welche stelle zuerst kontrolliert wird???

achso - mein bruder wohnt 400 km entfernt

also für meine behörde vor ort nicht machbar denke ich und ich bin bei meinem bruder nur sonntags ab und zu

mein bruder hat keinen zu gang zu meinemsafe bei ihm

also kommt ne kontrolle verweise ich auf den lagerort in 400 km entfernung - was will das amt dann machen!

Geschrieben
also kommt ne kontrolle verweise ich auf den lagerort in 400 km entfernung - was will das amt dann machen!

Die fahren Dich dann mit Ihrem Dienstwagen (den sie nicht haben) dorthin und prüfen!

Nene, im Rahmen der Amtshilfe werden sie dann die dortigen Waffenbehörde um Prüfung bitten, oder sie akzeptieren Deine Antwort!

Es besteht ja keine Eilbedürftigkeit, so dass das im normalen Geschäftsgang, der sicher ein paar Wochen dauern kann, erledigt werden.

Geschrieben

Moin,

nach meinem Kenntnisstand reicht eine schriftliche Erklärung aus, dass du die Waffe deinem Bruder überlassen hast, der auch EWB ist. Das gleiche Schreiben muss er auch haben, dass due sie ihm überlaasen hast.

Ich meine aber, das das ganze zeitlich limitiert ist (2 Monate? Vorsicht ! weiß ich nicht genau) auf keinen Fall aber (und auch logisch) nach dem Motte , ja lagert dort schon seit 2008.

Ahoi

Geschrieben
Moin,

nach meinem Kenntnisstand reicht eine schriftliche Erklärung aus, dass du die Waffe deinem Bruder überlassen hast, der auch EWB ist. Das gleiche Schreiben muss er auch haben, dass due sie ihm überlaasen hast.

Ich meine aber, das das ganze zeitlich limitiert ist (2 Monate? Vorsicht ! weiß ich nicht genau) auf keinen Fall aber (und auch logisch) nach dem Motte , ja lagert dort schon seit 2008.

Ahoi

Ein Leihschein ist max. 1 Monat gültig

Wobei die Gesetzlage bei deinem Fall meiner Meinung nach anders ist, da du geschrieben hast, dass dein Bruder keinen Zugriff darauf hat.

Deswegen wäre ein Leihvertrag nonsens.

Geschrieben

darum gehts hier doch gar nicht!

die crux ist doch, dass ein waffenbesitzer seinen tresor überall solange rechtskonform, aufstellen darf!

meinetwegen auch bei der oma in wuppertal, einfach weil sie das größere haus hat.

und der waffenbsitzer wohnt z.B. 1000 km entfernt.

Geschrieben

Sein Bruder hat keine Zugriff, also bedarf es nach meiner Kenntnis auch keines Leihscheines.

Kurze schriftliche Erklärung an die Waffenbehörde mit Foto vom Waffenschrank! Würde aber vorher mit meinem Sb reden, was er dann genau haben will, bzw. ob er das so gelten lassen würde!

Geschrieben
... Würde aber vorher mit meinem Sb reden, was er dann genau haben will, bzw. ob er das so gelten lassen würde!

Wieso de SB fragen?

Ist dieser der Herr über die Gesetze?

Ist ein Lagerung der Waffen mitsamt Tresor an einem anderen Ort als dem eigenen zu Hause verboten? Nein!

Geschrieben
Wieso de SB fragen?

Ist dieser der Herr über die Gesetze?

Ist ein Lagerung der Waffen mitsamt Tresor an einem anderen Ort als dem eigenen zu Hause verboten? Nein!

Frage mal 5 verschiedene Sachbearbeiter, ersstaunlich wieviele Antworten es geben wird!

Miteinander reden hilft Mißverständnissen vorzubeugen.

Wir wissen doch nicht, wer die Kontrollen letztendlich durchführen wird.

Im schlimmsten Fall könnten das Mitarbeiter aus dem Stellenpool sein, die eine Liste mithaben, was vorhanden sein muß!

Wenn dann etwas fehlt, fängt das Theater an. Ich glaube dann nicht, dass sie das alles verstehen!

Geschrieben

:icon14: hola amigos,

schon mal was von SICHEREN VERWAHRUNG gehört? Ein Wbk Inh. darf seine Waffe(n) einen anderen WBK Inh. zur sicheren Verwahrung überlassen,

es gibt darüber Gerichtsurteile die von 2 und mehr Jahre sprechen (laut Forum News), zB. bei einem befristeten Aufenthalt im Ausland...man darf dem

anderen WBK Inh. sogar den Waffenschrank (Tresor) Schlüssel überlassen, aber in jeden Fall ALLES schriftlich festhalten unter einbeziehung der Genehmigungsbehörde (Ordnungs-, Landratsamt, Polizei).

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

uwewittenburg:

dann müssten manche mehrfach wöchentlich bestandsänderungen an ihre behörden melden?

nur weil man ne waffe mal in einem weiteren tresor, an einem anderen ort als dem wohnort lässt, und dann wiedermal mit zu sich nach hause nimmt?

die behörde möchte ich sehen, die sich über tägliche infozuflüsse freut :lol:

solche infos gehen doch ausserdem im behördenwust vieler ämter unter!

Geschrieben

Prüf doch einfach mal nach, ob Du Deinen Bruder auf Deiner WBK (sozusagen als Mitbenutzer) miteintragen kannst.

Oder funktioniert das nur bei häuslicher Gemeinschaft ? Habe z.Z. das (W)Affengesetz nicht zur Hand.

Aber dann wäre der Drops gelutscht.

Geschrieben

Es spricht NICHTS dagegen, wenn ein Waffenbesitzer seinen Tresor in einer fremden Wohnung aufstellt.

Desweiteren kann der Waffenbesitzer auch Waffen in den Tresor packen.

Es ist egal, ob der Tresor bei Tante Erna, oder bei der Oma steht.

Wichtig: Schlüssel, oder Kombination weiss natürlich nur der Waffenbesitzer, nicht die Tante und nicht die Oma.

Nennt mir einen § der dagegen spräche!

Geschrieben

Lösungen

Die L-Waffe ist in einem entsprechenden nach §36 WaffG Behältnis verschlossen.

Fall 1) Der Bruder (Jäger) hat Zugang zu der LW:

Hier wäre aufgrund der Entfernung es sinvoll, wenn für diese Waffe beide Berechtigte in der WBK eingetragen wären. Leihschein gilt nur einen Monat.

Fall 2) Der Bruder hat keinen Zugang zu der Waffe, sondern ausschließlich der TE:

Die genannte Auswärtslagerung entsprechend §36 WaffG ist zulässig. Dies wird von Jägern, die eine weite Anfahrt ins Revier haben, sogar öfters so gehandhabt und ist nicht zu beanstanden. Wenn die Auswärtslagerung deinem SB mitteilst und ihn bittest darüber einen Aktenvermerk anzubringen, bis du auch bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite.

Achtung Fallstrick:

Nun weiss ich nicht, wie sich dein Bedürfnis hergestellt hat. Sollte das Bedürfnis aufgrund §14 WaffG Sportschütze entstanden sein, könnte ein kritischer SB sich allerdings fragen, für was du die LW "brauchst", wenn sie jahrein, jahraus in einem 400 Km entfernten Tresor steht und du sie ohnehin nicht benutzt.

Anm.: Wenn bei einer Kontrolle eine oder mehrere Waffen nicht vorgezeigt werden können, wird das nicht den großen Wirbel verursachen, den manche hier schon beschrieben haben, wenn du glaubhaft machen kannst, wo die Waffe(n) sich derzeit befinden und sichergestellt ist, dass die Aufbewahrung rechtskonform durchgeführt ist und kein Unberechtigter Zugang zu der Waffe hat. Es kann durchaus vorkommen, dass Waffen auch gerade beim BM sind oder eben auch anderswo aufbwahrt werden.

Gruss

SWJ

Geschrieben
SWJ,

Wieso?

Wo steht, dass man den SB informieren muss?

Das steht nirgends und ist auch nicht zwingend erfolderlich in so einem Fall. Aber wenn dein SB es bei einer "Nachschau" schon in den Akten stehen hat, dann sparst du dir die Erklärung, wo die fehlende Waffe gerade ist.

Muss niemand so machen, ist nur ein Tipp und wie gesagt, es gibt dabei auch einen Fallstrick.

Es wäre vielleicht noch interessant vom TE zu erfahren, was das für eine Waffe ist, die zu lang ist für seinen Waffenschrank zu Hause. Wenn es eine Flinte ist, könnte man die ja auch in zwei Teilen im eigenen Schrank aufbewahren.

Gruss

SWJ

Geschrieben

Wichtig bei der räumlich getrennten Aufbewahrung sind zwei Aspekte:

1.) Sichere Aufbewahrung (§ 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV)

2.) Dauerhafte Bewohntheit des Gebäudes (§ 13 VI AWaffV)

Ansonsten ist alles schon gesagt.

Geschrieben
Prüf doch einfach mal nach, ob Du Deinen Bruder auf Deiner WBK (sozusagen als Mitbenutzer) miteintragen kannst.

Oder funktioniert das nur bei häuslicher Gemeinschaft ? Habe z.Z. das (W)Affengesetz nicht zur Hand.

Aber dann wäre der Drops gelutscht.

wieso er kann doch an die waffe nicht ohne den schlüssel den ich hier habe ran - und will er auch nicht da er eigene hat

Geschrieben

Wozu das ganze gestocher?? Es ist DEINE Waffe in DEINEM Safe zu dem nur DU Zugang hast. Das Ding steht in einem ständig bewohnten Gebäude. Ende der Geschichte. Nix Leihschein, nix großén tamtam. Mach bIld vom Tresor, legs mit der WBK zusammen in deinen Tresor daheim und gut is. Rest wird vpm Amt gemacht wenn erforderlich.

Wenn du dreifach sicher sein willst - melde einen Nebenwohnsitz bei deinem Bruder an.

P:S: Wer anderer Meinung ist, soll die Gesetztesstelle nennen, aus der hervorgeht, dass meine Waffe in meinem Haus/Wohnung untergebracht sein muss.

Ich kann das Teil auch in einem Bankschließfach lagern. Da muss ich auch keinen "Leihschein" ausfüllen oder einen Wohnsitz anmelden.

Geschrieben
Wichtig bei der räumlich getrennten Aufbewahrung sind zwei Aspekte:

1.) Sichere Aufbewahrung (§ 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV)

2.) Dauerhafte Bewohntheit des Gebäudes (§ 13 VI AWaffV)

Ansonsten ist alles schon gesagt.

betrifft mich nicht aber mal ne frage - dauerhafte bewohntheit - wie verträgt sich das mit den waffen im schützenheim???

Geschrieben
betrifft mich nicht aber mal ne frage - dauerhafte bewohntheit - wie verträgt sich das mit den waffen im schützenheim???

Dafür gibt es spezielle Anforderungen die ebenfalls nachgelesen werden können. Z.B. nur 3 Langwaffen im 1er Schrank in nicht dauerhatf bewohntem Gebäude. Aber mit behördlicher Genehmigung ist auch mehr denkbar. Z.B. mit zusätzlicher Alarmanlage etc.

Edit: Widerstandsgrad berichtigt

Geschrieben
Das steht nirgends und ist auch nicht zwingend erfolderlich in so einem Fall...

juhu, dann werde ich mal eine Lagerung in Ottumwa, Iowa in Betracht ziehen.

Die Kontrolleure werden Augen machen...

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