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IGNORED

Drang nach Ak­tio­nis­mus


Absehen4

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nach dem artikel muss dieser vorschlag also nciht mehr durch den bundesrat sondern wird an ein gesetz angehängt, das schon beim bundesrat vorlag und jetzt zum beschluss beim bundestag steht?

Der Bundesrat wird nicht komplett umgangen. Aber er muss nicht vor der der Zuleitung an den Bundestag eingebunden werden, wie es bei einem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf der Fall wäre. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages geht das Gesetz trotzdem noch in den Bundesrat. Das ganze geschieht auch nicht, um den Bundesrat zu umgehen, sondern um noch zu einem Abschluss vor der Sommerpause zu kommen. Denn nach der Sommerpause gibt es einen neuen Bundestag. Die Diskontinuität, der alle zum Ende der Legislaturperiode noch nicht abgeschlossen sind, ist zwar nicht wirklich ein Problem, denn typischerweise werden die nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben in den neugewählten Bundestag wieder "en bloc" eingebracht. Aber (1.) macht so ein Vorhaben aus der Politikerlogik heraus vor der Wahl / im Wahlkampf mehr Sinn und (2.) hinterläßt dieses Verschärfungsvorhaben keinen Eindruck beim Wahlvolk mehr, wenn Winnenden aus dem Gedächtnis der Bevölkerung verschwunden ist.

Und da die jetzt beschlossene "Formulierungshilfe" das Ergebnis einer hierzu nach Winnenden einberufenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe darstellt (wo es der kleine gemeinsame Nenner der von einigen Innenministerien erwünschten Verschärfungen darstellt), dürfte die Beschlussfassung im Bundesrat nun wirklich eine Hürde für dieses Gesetz darstellen.

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Hallo

Ich habe nun doch ein "Problem"

Wenn nun die Änderungen des Waffengesetztes an ein schon abgesegnetes

Sprengstoffgesetz angehängt werden, muss das ganze dann trotzdem

vom Bundespräsidenten abgesegnet werden?

Der Präsident würde möglicherweise Gefahr laufen ein gegen das Grundgesetz

gestricktes Gesetz zu verabschieden.

Wenn §46 Abs.5 so bliebe, wäre der legalen Enteignung ohne Schadensersatz Tür und Tor geöffnet.

Die Behörde fingiert einen Tatbestand, die holen alles ab und verschrotten gleich, da das Eigentum ersatzlos sofort

auf die Behörde übergeht. Das ganze wird dann noch mit einer Gefahr für die Sicherheit garniert.

Hier wäre schon im Vorfeld die Überlegung zu einer gemeinsamen Vefassungsklage angebracht!?

Gruß

Royal

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Wenn §46 Abs.5 so bliebe, wäre der legalen Enteignung ohne Schadensersatz Tür und Tor geöffnet.

Die Behörde fingiert einen Tatbestand, die holen alles ab und verschrotten gleich, da das Eigentum ersatzlos sofort

auf die Behörde übergeht. Das ganze wird dann noch mit einer Gefahr für die Sicherheit garniert.

Das Ganze hat mit einer Enteignung ohne Ausgleich nichts zu tun.

Die Rechtmäßigkeit der Einziehung der Waffen ist gerichtlich vollständig überprüfbar. Sollte das Gericht dann befinden, dass die Einziehung rechtswidrig war, weil die Behörde zu Unrecht die Unzuverlässigkeit unterstellt hat, sind die Waffen von der Behörde herauszugeben.

Hat sie die Waffen bereits vernichtet und ist damit eine Herausgabe unmöglich, hat man Anspruch auf eine Entschädigung nach Staatshaftungsgrundsätzen.

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Hallo

Hier der Gesetzestext der doch betreffend der Entschädigung für sich spricht.

Durch Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind.

Gruß

Royal

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Hier der Gesetzestext der doch betreffend der Entschädigung für sich spricht.

Das muss nicht extra im Gesetz stehen.

Der Entschädigungsanspruch ergibt sich staatshaftungsrechtlich aus dem sog. enteignungsgleichen Eingriff.

Da der daraus resultierende Anspruch nicht nur im WaffG Geltung hat, sondern für JEDEN entsprechenden staatlichen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum gilt, muss es als ALLGEMEIN anerkannter Staatshaftungsanspruch nicht explizit reingeschrieben werden.

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Hallo

Ich habe nun doch ein "Problem"

Wenn nun die Änderungen des Waffengesetztes an ein schon abgesegnetes

Sprengstoffgesetz angehängt werden, muss das ganze dann trotzdem

vom Bundespräsidenten abgesegnet werden?

Wenn ich das Prozedere richtig verstanden haben, muß der Gesetzentwurf durch den Bundesrat und - sofern er dort passiert - zum Bundespräsidenten zur Unterschrift.

Bin mal gespannt, wie sich unser Bundespräsident verhalten wird, hat er in der Vergangenheit doch schon einmal seine Unterschrift unter ein Gesetz verweigert (um welches es sich damals handelte, ist mir leider nicht mehr bekannt). Da ja mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das GG tangiert ist (Unverletzlichkeit der Wohnung) müßte Herr Köhler eigentlich Bauchschmerzen haben ....

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Und er wird auch diesmal keine haben.

Nicht, weil es um so sozialschädliche Gegenstände wie Waffen geht, sondern weil die Verweigerung der Unterschrift auch sonst in anderen Angelegenheiten ein absoluter Ausnahmefall ist.

Da müssen schon vorher namhafte Verfassungsrechtler eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes angedeutet haben (der BP prüft das ja i.d.R. nicht selbst, sondern sein Stab).

Sowas ist hier nicht ansatzweise zu erkennen.

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Die Einziehung nach § 46 Abs. 5 S. 1 WaffG ist doch ein Verwaltungsakt. Dagegen gerichtete Klagen müssten doch dann eine aufschiebende Wirkung haben, so dass die Behörde bis zur Rechtskraft der Gerichtsentscheidung die Waffe(n) nicht vernichten kann.

Die Behörde verfügt selbst, dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

M;an sehe sich Unzuverlässigkeitsverfahren an.

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Wenn ich das Prozedere richtig verstanden haben, muß der Gesetzentwurf durch den Bundesrat und - sofern er dort passiert - zum Bundespräsidenten zur Unterschrift.

Bin mal gespannt, wie sich unser Bundespräsident verhalten wird, hat er in der Vergangenheit doch schon einmal seine Unterschrift unter ein Gesetz verweigert (um welches es sich damals handelte, ist mir leider nicht mehr bekannt). Da ja mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das GG tangiert ist (Unverletzlichkeit der Wohnung) müßte Herr Köhler eigentlich Bauchschmerzen haben ....

Vergiss es, Köhler wird das Gesetz ausfertigen. Wenn überhaupt darf er die Ausfertigung bei evidenten Verfassungsverstößen nur unterlassen. (Frage des materiellen Prüfungsrechts)

Das Gesetz wird durchgehen.

MfG Scorpio2002

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Die Behörde verfügt selbst, dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

M;an sehe sich Unzuverlässigkeitsverfahren an.

Der Entzug der Waffen und die Vernichtung sind zwei paar Schuhe. § 80 VwGO regelt wann die aufschiebende Wirkung entfällt. Wenn also die Behörde den sofortigen Vollzug anordnet, dann nach § 80 II 4 VwGO und das wohl idR zu recht.

Wird die Vernichtung per VA angeordnet oder wird das ganze einfach als Realakt vollzogen ?? Jetzt steh ich gerade irgendwie auf dem Schlauch...

MfG Scorpio2002

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Der Entzug der Waffen und die Vernichtung sind zwei paar Schuhe. § 80 VwGO regelt wann die aufschiebende Wirkung entfällt. Wenn also die Behörde den sofortigen Vollzug anordnet, dann nach § 80 II 4 VwGO und das wohl idR zu recht.

Wird die Vernichtung per VA angeordnet oder wird das ganze einfach als Realakt vollzogen ?? Jetzt steh ich gerade irgendwie auf dem Schlauch...

MfG Scorpio2002

Es ist aber auf Antrag an das VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO möglich.

Außerdem: Wenn man sich die Voraussetzungen für das Einziehen nach § 46 V S.1 WaffG ansieht: da vergeht ja reichlich Zeit, bis es dazu kommen kann. Und wenn die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, ist die Entschädigungslosigkeit nicht sehr fernliegend.

Teddy

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Und wenn die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, ist die Entschädigungslosigkeit nicht sehr fernliegend.

Natürlich kann ich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. In der Praxis wird einem das aber nichts nützen, das Vollzugsinteresse wird i.d.R. überwiegen. (Argument: Wenn es rechtswiedrig war gibts die Waffen halt irgendwann zurück, hauptsache eine unzuverlässige Person erhält keinen Zugriff auf eben diese.)

Die Argumentation in dem zitierten Kasten verstehe ich nicht ganz. Wie ich auch die begründung des Gesetzesentwurfs nicht verstehe. Man geht davon aus, dass eine Vernichtung/Zerstörung der Waffe entschädigungslos erfolgen dürfte. Meiner Auffassung nach ist und bleibt es eine Enteignung, die zu entschädigen ist.

Wie man darauf kommt, dass das ganze ohne finanziellen Ausgleich gehen könnte ist mir schleierhaft. Oder gibt es hier eine Grundsatzentscheidung von der ich nichts weis ?

MfG Scorpio2002

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Ich seh auf jeden Fall schon eine gewisse Personengruppe (und ich meine keine Staatsdiener) langsam aber sicher den Schampus kaltstellen

oder wie es bei Patrizier (das Spiel) heißt: "Die Unterwelt betrachtet Euch als Einen der ihren" oder besser: als zukünftige Kundschaft

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Ich kann verstehen, dass bei fehlender Zuverlässigkeit Rechtsbehelfe gegen die Einziehung wenig erfolgversprechend sind. Wenn jetzt aber nach Ansicht der Behörde nur das Bedürfnis entfallen ist fehlt es doch an einem Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Ist das Verwerten bzw. Vernichten getrennt zu betrachten von dem Verwaltungsakt der Einziehung? Wäre die Vernichtung denn dann überhaupt ein VA, fehlt es doch an der Außenwirkung, da bereits mit der Einziehung das Eigentum auf den Staat übergeht?

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