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IGNORED

Muß ich meine Munitionsschränke anschrauben?


Bender

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Hallo,

anbetracht der ständigen Kontrolldrohungen mache ich mir Sorgen ob ich verpflichtet bin meine Muntionsschränke am Boden zu verschrauben?

Ich habe zwei Schränke, mit Inhalt wiegt jeder so 60-70 Kg. Die Dinger sind auch Sau unhandlich. Alleine bekomme ich keinen von denen angehoben.

Grüße

Bender :bb1:

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Hallo,

die Anschraub-Frage habe ich meinem Sachbearbeiter auf der Polizei und seinem Vertreter (macht eigentlich Sprengstoffrecht) auch vor einigen Wochen gestellt. Mein Schrank ist von Frankonia und wiegt weniger, leer ca. 30 Kg. Da ich nicht viel drin habe, könnte man den zur Not tragen. Antwort 1: Sie wissen es nicht. Antwort 2 (sie haben dann im Gesetz und seinen Kommentaren geschaut): Es steht nicht im Gesetz, deshalb denken sie, dass es nicht sein muss. Letzte Sicherheit hat mir das nicht gegeben. Da die beiden aber auch diejenigen sind, die mich besuchen würden, hat mir das erst Mal gereicht. Keine Gewähr für Richtigkeit bzw. ähnliche Auffassungen anderer Sachbearbeiter! Am besten dort selbst fragen.

Gruß

John

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Also zu empfehlen ist es natürlich - erst recht, wenn er mit 30 Kilo recht leicht ist.

MÜSSEN muss man es für lang und z.B. bis zu einer gewissen Anzahl von Kurzwaffen nicht.

Aber wenn man z.B. bis zu 10 Kurzwaffen in einem Schrank mit Sicherheitssturfe B bzw. 0 zusammenlagern will muss der Schrank ein Gewicht von 200 Kilo und mehr haben ODER über eine entsprechend starke Verankerung verfügen.

Du siehst, es kann Gründe geben so einen Schrank z.B. anschrauben zu müssen.

Hier steht z.B. was dazu - findet sich im Netz aber manigfaltig

http://www.unterallgaeu.de/landratsamt/ser...ufbewahrung.pdf

EditWer lesen kann ist klar im Vorteil. Sorry

Munitonsschrank ist gefragt. Also bei unserem LRA haben sie auch keine genaue Vorstellung wie immer. Geeignet soll es sein und gegen Wegnahme gesichert. Also eine Abschließbare Munitonsbox auf dem Boden stellen reicht nicht, mit zwei Schrauben an die Wand schrauben sodass schon erheblicher Widerstand zu überwinden ist zur Entwendung soll reichen.

Bearbeitet von R1806
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Muß ich meine Munitionsschränke anschrauben? Gundsätzlich: Nein!

Aber es gilt der erste Satz von §36 WaffG:

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen.

Wenn dein Munitionsschrank - der aus Stahlblech sein sollte - einfach wegtragbar ist, dann muss er zusätzlich befestigt werden. Wenn er so schwer ist, dass er mit einfachen Mittel nicht mitgenommen werden kann, dann muss er nicht befestigt werden. Im Sinne von R1806 Posting:

Geeignet soll es sein und gegen Wegnahme gesichert. Also eine Abschließbare Munitonsbox auf dem Boden stellen reicht nicht, mit zwei Schrauben an die Wand schrauben sodass schon erheblicher Widerstand zu überwinden ist zur Entwendung soll reichen.

Ausnahmen siehe §36 WaffG:

Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen

oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard

erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu

deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Zynismus:

Dies gilt aber alles nur bis zur Einführung von biometrisch gesicherter Munition. Dann wird in jedes Zündhütchen ein Fingerprint eingebaut.

Gruss

SWJ

Bearbeitet von Schwarzwildjäger
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Danke für eure Antworten!

Vielleicht wenn ich einfach noch mehr Munition rein packe, so dass jeder über 100Kg wiegt? Ein paar 308ter könnt ich eh noch gebrauchen. :gutidee: Dann kann man auch zu zweit so ein Ding nicht mehr heben. Die Kisten sind wirklich unhandlich hoch zehn. Ein Mann alleine kann so einen Schrank, selbst wenn er leer ist, nicht tragen. Man bekommt das Teil einfach nicht gescheit angepackt.

Und übrigens um Missverständnisse vorzubeugen, mein Waffenschrank ist Klass 0 und wiegt 320Kg. Ich glaub den kricht hier keiner weg. :rolleyes:

Grüße

Bender

Bearbeitet von Bender
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Ich sehe das genau wie Schwarzwildjäger. Es macht keinen Sinn, seine Mun in eine Geldkassette zu stecken, den Schlüssel sorgfältig zu verwahren und die gefüllte Kassette auf dem Tresor zu legen. Ein potentieller Einbrecher vermutet natürlich Wertgegenstände und weg ist die - ungeöffnet.

Gleiches auch bei einem Möbeltresor mit Waffen, der mit seinen gut 30 Kg genauso tragbar ist.

Dann wird man sich im Falle des Verlustes die Frage gefallen lassen müssen, ob man im Sinne § 36 gehandelt hat.

Aber mit dieser Meinung stehe ich ja ziemlich allein da.

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Abgesehen von Geldkasetten , ist nur ein Stahlblechsckrank mit Schwenkriegel-

bzw. Stangenriegelschloss gefordert. Ist dann Eingebrochen worden, und der"Mun-Bunker"

ist"Wech", kann einem niemand einen Strick daraus drehen, dass man ihn nicht mit

Uhu-Endfest, Bauschaum, Fischertechnik "angemacht" hat.

Die erwähnte Ausnahme, in §36(6), zielen auf Händler ab.

Gruß

Oliver

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warum nicht "einfach" zwei schrauben in die wand und fertig (sofern nicht ne 30cm dicke teppichleiste vorhanden ist). dann muss man sich keine gedanken mehr machen und geht auf nummer sicher.

wenn jetzt einer wegen vorauseilendem gehorsam kommt, dann darf er sich beim klicken von "antwort hinzufügen" virtuell geohrfeigt fühlen!

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Es steht in der

Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition

Nach § 36 des neuen Waffengesetz (WaffG) und § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Stahlschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 95)

Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 kg oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Anzahl der der aufzubewahrenden Kurzwaffen auf 5 Stück.

Keine Verankerung ist gleichbedeutend mit einer Verankerung, die unter dem geforderten Gewicht von 200kg liegt.

Und wenn ich in diesem Fall max. 5 Waffen im B Schrank habe, tu ich dem Gesetz genüge.

Gegen "Abhandenkommen" sind die Waffen sowieso gesichert, weil sie a.) im B Schrank aufbewahrt werden und b.) sich diese in meiner verschlossenen Wohnung befinden.

Ich habe anno 2001 versucht meine Baumarkt B Schränke an die Wand zu schrauben (hab in meinem Apartment nur an einer Stelle Gelegenheit dazu.

Nachdem das Gebäude ziemlich genau 100 Jahre alt ist, ist mir beim Bohren mit der Hilti die halbe Außenwand entgegen gekommen und somit hatte sich

das Thema "Waffenschrank anschrauben" für mich erledigt.

Bearbeitet von Sentenced7
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warum nicht "einfach" zwei schrauben in die wand und fertig (sofern nicht ne 30cm dicke teppichleiste vorhanden ist). dann muss man sich keine gedanken mehr machen und geht auf nummer sicher.

Das ganze Thema muß jeder für sich klären. Die Frage ist doch, wie viel bin ich über die im §36 WaffG und §13 AWaffV gennaten Forderungen hinaus bereit in die Sicherung meiner Waffen und der Munition zu investieren.

Da macht der eine mehr als gefordert und der andere nur das Notwendigste.

Und wer hat (mehr) Recht? Eine wohl eher philosophische Frage.

Der hier zitierte §36(1) Satz 1

ist - so aus dem Zusammenhang gerissen - eine Art Totschlagparagraph. Danach hat jeder, dem Waffen und/oder Munition gestohlen wird, gegen diesen Satz verstoßen, und zwar unabhängig von der Ausprägung seiner Sicherung. Im Zweifel waren die Vorkehrungen nicht geeignet.

Deshalb hat der Gesetzgeber die aus seiner Sicht erforderlichen Vorkehrungen weiter unten und im §13 AWaffV präzisiert.

Das sind die gesetzlich geforderten Anforderungen, die ausreichend sind. Mehr muß keiner machen, dürfen darf er aber schon.

Gruß

Michael

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Ich hatte eine ähnliche Frage auch schon gepostet und mir wurde gesagt, bei weniger als 5 Waffen, muss der Schrank nicht angedübelt sein. Bei 5 oder mehr muss der Schrank mit einem Abrißgewicht von mindestens 200Kg angedüelt werden.

Was die Munition betrifft gibt es, soweit ich weis, nur die Festlegung, dassd ie Munition in einem Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufzubewahren ist. Oder etwas besseren.

Aber, das Festdübeln ist schon eine sinnvolle Idee, wenn es sich um einen Schrank mit einem Gewicht von weniger als 200Kg. handelt.

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Wer sagt denn eigentlich das ich Munition habe? Wenn ich, bei einer Kontrolle der Aufbewahrung meiner Waffen, ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss (nicht befestigt, leicht transportierbar) "ganz zufällig" in der Nähe meiner Tresore stehen habe muss darin nicht unbedingt Munition sein.

Ich muss es ja nicht öffnen und den Inhalt zeigen.

Dann habe ich momentan eben keine Munition-

Bearbeitet von A-9
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Das ganze Thema muß jeder für sich klären ... Eine wohl eher philosophische Frage.

Der hier zitierte §36(1) Satz 1 ist - so aus dem Zusammenhang gerissen - eine Art Totschlagparagraph.

Jetzt ist ja alles klar: das muss jeder für sich selber klären, es ist eine philosophosche Frage und die greifende und angewandte Rechtsvorschrift ist aus dem Zusammenhang gerissen.

Übrigens die AWaffV ist eine Verwaltungsvorschrift die Jurisprudenz kümmert das u. U.einen Dreck, aber das war jetzt philosophisch.

Gruss

SWJ

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Übrigens die AWaffV ist eine Verwaltungsvorschrift die Jurisprudenz kümmert das u. U.einen Dreck, aber das war jetzt philosophisch.

Gruss

SWJ

Nein, bei der AWaffV handelt es sich um eine Verordnung, nicht um eine Verwaltungsvorschrift. Eine Verordnung ist ein Gesetz (im sog. materiellen Sinn), welches ebenso wie ein ganz "normales" (Parlaments-)gesetz Rechte und Pflichten für jedermann begründet.

D.h. die Judikative ist daran, wie an jedes andere Gesetz auch, gebunden.

Bedeutet für die hier diskutierte Frage, dass grundsätzlich KEINE schärferen Anforderungen an die Aufbewahrung der Munition gestellt werden dürfen als in § 13 AWaffV beschrieben.

Dass es ggf. sinnvoll ist, das Behältnis zu verankern (und man damit mehr tut als gesetzlich vorgeschrieben), ist ein anderes Blatt.

Aber nochmal die eindeutige Antwort: Aus § 13 Absatz 3 AWaffV ergibt sich, dass eine Verankerung NICHT erforderlich ist.

Gruß

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Aber nochmal die eindeutige Antwort: Aus § 13 Absatz 3 AWaffV ergibt sich, dass eine Verankerung NICHT erforderlich ist.

Im Prinzip richtig, jedoch würde mich mal das Verfahren interessieren, wenn einem Waffenbesitzer mit einfacher Wegnahme eine Geldkassette mit 4 Schachteln Munition Inhalt in der Wohnung geklaut wird.

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(...) jedoch würde mich mal das Verfahren interessieren, wenn einem Waffenbesitzer mit einfacher Wegnahme eine Geldkassette mit 4 Schachteln Munition Inhalt in der Wohnung geklaut wird.

Vor übermotivierten Behörden und rechtswidrigen Maßnahmen ist man natürlich niemals sicher.

Wenn aber, wie hier in Bezug auf die Aufbewahrungsanforderungen des § 36 WaffG, eine Verordnung unbestimmte Rechtsbegriffe explizit konkretisiert, dann bietet das schon eine hinreichende Rechtssicherheit im Streitfall.

Zweck der Verordnung ist ja nicht nur, dem Waffenbesitzer bestimmte Pflichten aufzuerlegen, sondern ihm spiegelbildlich dazu auch die Gewissheit zu geben, dass er bei Einhaltung der (Mindest-)anforderungen rechtlich auf der sicheren Seite steht.

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Aber nochmal die eindeutige Antwort: Aus § 13 Absatz 3 AWaffV ergibt sich, dass eine Verankerung NICHT erforderlich ist.

Ist ja sehr interessant. Vielleicht kannst du mir auch noch die Stelle in § 13 Absatz 3 AWaffV zitieren, in der das steht. In meiner AWaffV steht das nämlich nicht drin. Die AWaffV gilt in Verbindung mit den WaffG und hier steht in §36 Abs. 1 Satz 1 eben etwas anderes.

Aber ich mache es jetzt wie Micgrote, es soll jeder selbst entscheiden, wie er das handhaben will, ich steite mich hier nicht länger rum. Letztendlich wird die Frage nicht im Forum zu klären sein, sondern vor Gericht.

Gruss

SWJ

Bearbeitet von Schwarzwildjäger
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Kein Problem, schließlich lagert meine Munition schon seit über 20 Jahren ausschließlich in einem B-Tresor.

Ist das nicht super-vorbildlich ? ^_^:chrisgrinst::lol:

*grins*

Darum ging's mir aber nicht.

Ich wollte zum Ausdruck bringen: wenn es eine Arbeit von ein paar Minuten ist, eine Unsicherheit aus dem Weg zu räumen, dann tu ich das, anstatt ein Vielfaches der Zeit mit Diskussionen darüber zu verbringen, ob ich das wirklich muß ...

Gruß

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Leute, einen Schrank anzudübeln kann doch eigentlich nicht so schwer sein.

Das bekomm ja sogar ich hin (indem ich den Leuten, die den Tresor liefern, 20 € in die Hand drücke).

Was passiert, wenn man seine Knarre und auch Munition einfach nur dumm rumliegen läßt, haben wir doch gerade in Winnenden gesehen. Da braucht man doch gar nicht weiter zu diskutieren, oder ??!

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Ich wollte zum Ausdruck bringen: wenn es eine Arbeit von ein paar Minuten ist, eine Unsicherheit aus dem Weg zu räumen, dann tu ich das, anstatt ein Vielfaches der Zeit mit Diskussionen darüber zu verbringen, ob ich das wirklich muß ...

Gruß

In der Sache Zustimmung, denn besser zuviel als zuwenig getan.

Worum es mir u.a. ging: Wenn man in § 13 AWaffV etwas hineinliest, was dort nicht drinsteht, dann kann man diesen Gedanken auch noch ausweiten:

Wie ist denn die exakte notwendige Dübeltiefe, welcher Ausreisswiderstand ist erforderlich, etc.. Solange diese Kriterien nicht eindeutig festgelegt sind, bliebe die Unsicherheit in jedem Fall bestehen.

Deshalb:

Wenn das BMI als Verordnungsgeber in § 13 III AWaffV die Munitionslagerung separat erwähnt ohne irgendwelche über die genannten Behältnisse hinausgehende Verpflichtungen anzusprechen, in Bezug auf Schusswaffen jedoch detailliert Widerstandsklassen etc. regelt, dann geht daraus hervor, dass für Munition gerade keine über die in § 13 III AWaffV erwähnten Sicherungen hinausgehenden Verpflichtungen zwingend vorgeschrieben sind.

Die AWaffV als Bundesrecht soll ja gerade in Bezug auf die unbestimmten Rechtsbegriffe des WaffG bei Waffenbehörde & Bürger für Klarheit sorgen und insoweit eine einheitliche Verwaltungspraxis und Rechtssicherheit gewährleisten. Dieser Gesetzeszweck würde aber unterlaufen, wenn jeder Sachbearbeiter zusätzliche Tatbestandsmerkmale "erfinden" dürfte. Mithin wäre ein solches Vorgehen rechtswidrig.

Aber genug des Streits, die unterschiedlichen Auffassungen bleiben eh bestehen und helfen letztlich nicht weiter.

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