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IGNORED

Gelbe WBK und 18, GK Waffen auf Leihschein erlaubt?


GEB

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Weshalb,

gibt es einfach Leute, die die Ratschläge, von SB hier im Forum, und auch ich habe ja schon am Anfang geschrieben, was unser SB (am LRA) meinte, nicht wahrhaben wollen.

Den die Waffe wird ja durch die Leihe erworben, und der Leihnehmer erfüllt unter 21 (mit MPU) oder unter 25 (ohne MPU), nicht die Vorraussetzung für den Erwerb dieser Waffengattung (so will es unser Gesetzgeber). Und mit dem Leihschein ist es ein Waffenerwerb unter Umständen der vom Gesetz her so nicht gewollt ist).

Und jetzt dann ewig nach Argumenten zu suchen, wo hier eine Grauzone wäre, ist einfach höchst bedenklich, denn schliesslich ist der TE, dann der Dumme, wenn er dann plötzlich vor Gericht steht, und der Richter leider nicht die Meinung von Lusumi teilt. Es ist leicht jetzt dann zu schreiben, dann gehe in Revision, und mache dies und jenes, uns betrifft es ja nicht, wir können hier ja weiter diskutieren. Aber der TE ist nur real dann davon betroffen, und unter Umständen auch der Verleiher.

Geschrieben
Aktenzeichen?

... da wird es keines geben...

Der ständige Wunschgedanke einiger "unterer Waffenbehörden", Restriktionen zu finden wo laut Gesetz keine existieren. Das merkst Du schon an dem Seitenhieb auf die "Endlosleihe".

Es ist absolut rechtskonform, wenn der Ausleiher nach einem MONAT ! (nicht : 4 Wochen) die Leihwaffe zurückgibt und anschliessend eine erneute Leihe (mit neuem Leihschein) initiiert. Die Waffe ist immer längstens einen Monat später wieder im Zugriff des WBK Inhabers, das wollte der Gesetzgeber erreichen um das Vagabundieren von Waffen zu verhindern welchem damit genüge getan ist.

Ansonsten zeige man mir den Gesetzestext :gutidee:

Vielleicht gibts neben diversen sachbearbeitergerechten Schiessbüchern auch bald den Abreißblock für die "Endlos"leihe :lol:

@oetzi:

Weil es nicht um den Erwerb der Waffe in eine eigene WBK sondern um die Frage nach dem Bedürfnis des Leihers geht. Und das alleine ist ausschlaggebend.

Geschrieben
Weshalb,

gibt es einfach Leute, die die Ratschläge, von SB hier im Forum, und auch ich habe ja schon am Anfang geschrieben, was unser SB (am LRA) meinte, nicht wahrhaben wollen. ...

Weil wenn mein SB "Guten Tag" sagen würde ich erst mal nachschauen muss, ob es überhaupt Tag ist...

... und im Gegensatz zu meinem SB die SBs in den angrenzenden Landkreisen und das Verwaltungsgericht die Gesetze lesen und verstehen können. Dies hat das Gericht meinem SB auch schon deutlich gesagt! :00000733:

Geschrieben
Es ist absolut rechtskonform, wenn der Ausleiher nach einem MONAT ! (nicht : 4 Wochen) die Leihwaffe zurückgibt und anschliessend eine erneute Leihe (mit neuem Leihschein) initiiert.

Vernichte den alten Leihschein und trichter dem Entleiher ein, das er deine Waffe erstmalig bekommen hat!!!

Mein SB steht auf den Standpunkt, einmal für max. einen Monat.

Einen entsprechenden Anschiss habe ich hinter mir. :angry2:

Geschrieben
Vernichte den alten Leihschein und trichter dem Entleiher ein, das er deine Waffe erstmalig bekommen hat!!!

Mein SB steht auf den Standpunkt, einmal für max. einen Monat.

Einen entsprechenden Anschiss habe ich hinter mir. :angry2:

Warst Du derjenige, der nur das Datum am Leihschein überpinselte?

Geschrieben
Also besser an IMIs Tipp halten... :rolleyes:

Welchen??? Habe ich da etwas übersehen?

Ich kann nur sagen: Wenn dich zwei Sachbearbeiter freundlich lächend begrüßen, und dich auf einen Fehler hinweisen, sollte man die Ohren nicht auf Durchzug schalten, sondern den Hinweis zwischen den zwei Ohren speichern. :rolleyes:

Geschrieben
Weil es nicht um den Erwerb der Waffe in eine eigene WBK sondern um die Frage nach dem Bedürfnis des Leihers geht. Und das alleine ist ausschlaggebend.

Na ja, auch bei der Leihe findet ein Erwerb statt, auch wenn dieser für sich unter gewissen Voraussetzungen erlaubnisfrei gestellt wird. Die Frage ist doch, warum der Gesetzgeber die Leihmöglichkeit eingeführt hat. Meines Erachtens in erster Linie zum testen von Waffen vor dem Kauf.

Genau an diesem Punkt mit dem Bedürfnis scheiden sich nun die Geister. Die Minderheit sagt, dass das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze ausreicht. Die Mehrheit meint, dass die Leihe erfordert, dass nur eine Waffe erworben kann, für die sich der Leihnehmer auch per Bedürfnisbescheinigung und auch aufgrund seines Alters einen Waffeneintrag besorgen könnte. Sonst könnte mit der Leihe die Gutachtengeschichte ad absurdum geführt werden. Warum wohl muss man sich beim "richtigen" Erwerb - abgesehen von den nicht deliktrelevanten Waffen auf neue gelbe WBK - für jede Waffenart ein neues Bedürfnis vom Verband besorgen ?

Deshalb würde ich als Jungspund ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der zuständigen Waffenbehörde lieber nicht die GK-Waffen-Leihe riskieren, auch wenn es mit Sicherheit of gutgeht. Wenn aber nicht, ist die Axt am Baum. Aber richtig.

Geschrieben
Na ja, auch bei der Leihe findet ein Erwerb statt, auch wenn dieser für sich unter gewissen Voraussetzungen erlaubnisfrei gestellt wird. Die Frage ist doch, warum der Gesetzgeber die Leihmöglichkeit eingeführt hat. Meines Erachtens in erster Linie zum testen von Waffen vor dem Kauf.

Dies ist nur eine von vielen Möglichkeiten und zudem eine Annahme. Des weiteren ist der Grund warum eine Waffe ausgeliehen wird gesetzlich nicht überhaupt nicht geregelt weil völlig uninteressant.

Genau an diesem Punkt mit dem Bedürfnis scheiden sich nun die Geister. Die Minderheit sagt, dass das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze ausreicht. Die Mehrheit meint, dass die Leihe erfordert, dass nur eine Waffe erworben kann, für die sich der Leihnehmer auch per Bedürfnisbescheinigung und auch aufgrund seines Alters einen Waffeneintrag besorgen könnte. Sonst könnte mit der Leihe die Gutachtengeschichte ad absurdum geführt werden. Warum wohl muss man sich beim "richtigen" Erwerb - abgesehen von den nicht deliktrelevanten Waffen auf neue gelbe WBK - für jede Waffenart ein neues Bedürfnis vom Verband besorgen ?

Das Bedürfnis wird in § 8 recht kurz und knapp und deswegen unstrittig beschrieben, da steht vor allem nichts über die Einschränkungen welche nachträglich über § 6 die persönliche Eignung zum Alter der Betreffenden eingeführt wurde.

Ausserdem sollte man durchaus §12 Nr.1 auf der Zunge zergehen lassen wo es direkt heisst: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese...".

Das macht auch Sinn, da unstrittig jeder 18-25 jährige ja auch die Waffen legal transportieren z.B. als Beauftragter eines Vereins (mit oder ohne WBK) und auf dem Schießstand damit schiessen darf! Einzige Pflicht ist der Besitz einer WBK (da steht noch nicht mal welcher!).

Also dreht sich doch alles um sein Bedürfnis und dem damit zusammenhängen Zweck.

Deshalb würde ich als Jungspund ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der zuständigen Waffenbehörde lieber nicht die GK-Waffen-Leihe riskieren, auch wenn es mit Sicherheit of gutgeht. Wenn aber nicht, ist die Axt am Baum. Aber richtig.

Geschrieben

Wo genau liegt der Unterschied zwischen:

21 Jahre, WBK für .22lfB, Flinten usw., leiht sich eine GK-KW

und

> 25, gelbe WBK, DSB-Mitglied, leiht sich GK-Selbstlader

Laut Meinung hier im Thread ist das Erste gefährlich, das Zweite erlaubt.

Begründung: das *annerkannte* Bedürfnis fehlt.

Das fehlt aber im zweiten Beispiel auch!

An Alle, die die These so vertreten: Bitte eine Begründung warum man hier mit zweilerlei Maß misst?

Geschrieben
Wo genau liegt der Unterschied zwischen:

21 Jahre, WBK für .22lfB, Flinten usw., leiht sich eine GK-KW

und

> 25, gelbe WBK, DSB-Mitglied, leiht sich GK-Selbstlader

Laut Meinung hier im Thread ist das Erste gefährlich, das Zweite erlaubt.

Begründung: das *annerkannte* Bedürfnis fehlt.

Das fehlt aber im zweiten Beispiel auch!

An Alle, die die These so vertreten: Bitte eine Begründung warum man hier mit zweilerlei Maß misst?

Es gibt im Behördendeutsch ein Wort für die Erscheinung von Waffen in der Kriminalstatistik, sie nennen es Delikt relevant , und daher eine höhere Gefährdung durch GK Kurzwaffen als bei den GK Langen.

Es kommt auch an von wo Du kommst, da die Sachbearbeiter unterschiedliche Ansichten haben, und verschiedene Entscheidungen treffen.

Und das Alter spielt wegen der MPU auch eine große Rolle .

Worum es ja am Anfang ging.

Also sollte Man(n) sich nicht soweit aus dem Fenster legen, und Rücksprache halten.

Geschrieben

Also ich weiß ja nicht. Ich sehe das irgendwie genauso wie SirSydom.

Wenn er 18 ist und eine KK-Waffe hat und sich eine GK-Waffe ausleihen will, soll es ein Problem sein. Aber wenn er 30 ist und exakt die gleichen Waffen hat, soll es keines sein? Das Bedürfnis - besser das "anerkannte" Bedürfnis - ist exakt das gleiche. Daran kann man keinen Unterschied festmachen.

Schaut man sich den den §14 (1) an, in dem die Altersgeschichten geregelt ist, so steht da:

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. (Jedenfalls in der Version, die ich gefunden habe, keine Ahnung ob das noch aktuell ist).

Da steht nun mal gar nix von Bedürfnis, sondern nur dass Personen unter 21 keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von GK-Waffen bekommen. Im Klartext: Ein 18-jähriger kann sehr wohl ein Bedürfnis für GK-Waffen haben. Das könnte prinzipiell auch von der Behörde anerkannt werden. Nur dürfte sie wegen des Alters dann trotzdem keine WBK ausstellen.

Meiner Meinung nach kann man daher aus dem §12 nicht ableiten, dass ein 18-jähriger grundsätzlich kein Bedürfnis für GK-Waffen haben kann.

Außerdem bin ich der Meinung, dass man das WaffG mal so auslegen sollte, wie es verfasst wurde. Es kann nicht sein, dass nach dem Text Sachen erlaubt sind, die dann per Deutungshoheit in "das ist aber anders gemeint als es da steht" verkehrt werden. Der Gesetzgeber hat klar gesagt, dass jemand mit WBK sich eine Waffe ausleihen darf. Was sollte der Sinn einer solchen Regelung sein, wenn er sich nur die Waffen ausleihen dürfte, die er ohnehin schon hat?

bye knight

Geschrieben
Wo genau liegt der Unterschied zwischen:

21 Jahre, WBK für .22lfB, Flinten usw., leiht sich eine GK-KW

und

> 25, gelbe WBK, DSB-Mitglied, leiht sich GK-Selbstlader

Laut Meinung hier im Thread ist das Erste gefährlich, das Zweite erlaubt.

Begründung: das *annerkannte* Bedürfnis fehlt.

Das fehlt aber im zweiten Beispiel auch!

An Alle, die die These so vertreten: Bitte eine Begründung warum man hier mit zweilerlei Maß misst?

Warum ist im zweiten Beispiel kein Bedürfnis gegeben?

Erstmal bietet der DSB GK-Selbstlader Disziplinen an.

Und außerdem kannst du ja an Verbandsfremden Wettkämpfen teilnehmen.

Geschrieben
Warum ist im zweiten Beispiel kein Bedürfnis gegeben?

Erstmal bietet der DSB GK-Selbstlader Disziplinen an.

Und außerdem kannst du ja an Verbandsfremden Wettkämpfen teilnehmen.

Ich verneine das gar nicht. Ich sage nur, WENN im Fall 1 kein Bedürfnis besteht, dann auch nicht in Fall 2.

tut er das? welcher Landesverband? Bitte SpO Nr.! Ich war der Meinung GK-Halbautomaten wären im DSB allg. Hundepfui (ich hab nie die SpO durchgesehen, bei div. DSB-Bashings in WO wird das aber immer wieder runtergeleiert)

Ihr habt von einem *anerkannten* Bedürfnis geredet, und die Bescheinigung dazu stellt i.d.R. der Verband aus.

ein 21jähriger kann ja auch ein Bedürfnis für GK-Waffen, wenn er an entsprechenden Wettkämpfen teilnehmen will.

Ich kanns echt nicht verstehen wieso ihr einem 21jährigen das Bedürfnis absprecht?!? Er (oder sie) ist Sprtschütze verdammt nochmal. Und hat das Recht jede Disziplin zu schießen die er oder sie will, und nicht nur KK und Trap usw. Und damit besteht ein Bedürfnis.

Geschrieben
Ich kanns echt nicht verstehen wieso ihr einem 21jährigen das Bedürfnis absprecht?!? Er (oder sie) ist Sprtschütze verdammt nochmal. Und hat das Recht jede Disziplin zu schießen die er oder sie will, und nicht nur KK und Trap usw. Und damit besteht ein Bedürfnis.

es geht aber in diesem fred nicht darum ob manmit 21 ein bedürfnis für GK haben kann oder nicht!

HIER geht es darum, dass er 19 ist ( also noch nicht 21!) und dass ihm vom verband (entsprechend WaffG aufgrund seines alters) ein bedürfnis für KK und Flinten anerkannt worden ist. es geht hier nicht um die allgemeine frage der waffenleihe, sondern um diesen einen spezialfall eines unter-21-jährigen WBK-inhabers der sich GK-waffen leihen will.

auch wird hier von niemandem in abrede gestellt, dass er sich nicht eine GK-waffe "besorgen" kann um da mit zu trainieren bzw. auf wettkämpfe zu fahren.

es geht lediglich darum unter welchen voraussetzungen/einschränkungen (durch das WaffG) das möglich ist!

bislang waren sich alle einig dass es geht bzw. gehen muss, lediglich in rechtsgrundlage für "es ist möglich und er darf" besteht keine 100%ige übereinstimmung und das ledigllich in dem einen einzigen punkt in dem im gesetzestext "bedürfnis" steht und in der WaffVwV "anerkanntes bedürfnis".

SirSirdom beruhig dich bissl..... is ned ganz so wild wie das evtl. den eindruck erwecken könnte! ;)

gruß alzi

Geschrieben
Wo genau liegt der Unterschied zwischen:

21 Jahre, WBK für .22lfB, Flinten usw., leiht sich eine GK-KW

und

> 25, gelbe WBK, DSB-Mitglied, leiht sich GK-Selbstlader

Laut Meinung hier im Thread ist das Erste gefährlich, das Zweite erlaubt.

Begründung: das *annerkannte* Bedürfnis fehlt.

Das fehlt aber im zweiten Beispiel auch!

An Alle, die die These so vertreten: Bitte eine Begründung warum man hier mit zweilerlei Maß misst?

Hier geht es nicht nur um Bedürfnis, sondern die gesetzlichen Vorgaben, denn auch Leihe ist dann als Erwerb gleichzustellen.

Zu 1:

Also, denken wir mal an die Stadt mit dem Exx und einen gewissen Herrn Stexxx, welcher im Jugendlichen Alter (unter 21. Jahren), auf dem Weg zum Stand sich verlaufen hatte. Dann verwechselte er noch seinen Spielplatz, mit einem öffentlichen (ohne sein Irtum zu bemerken). Nur das größte Problem, war das der gute Junge keine Softair dabei hatte (er hätte halt die Standzulassung beachten sollen), es war halt ein 9mm Murmelschleuder.

Unglücklicher Weise, war er Sportschütze und unter 21.

Und damit kam dann im Jahre 2003 das Waffengesetz, mit dem erweiterten Punkt (persönliche Eignung), wo der GK Erwerb ab 21 Jahren (mit MPU), und ab 25 Jahre ohne MPU eingefügt worden ist.

Zu 2:

Im anderen Fall, mit dem DSB Schützen, er darf sich einen HA ausleihen, da hier ja keine gesetzlichen Einschränkungen sind, und er möchte vielleicht mit HA-Schiessen anfangen (ist doch kein Problem, geht er halt noch in einen anderen Verband), deshalb leiht er sich HA verschiedene HA zu schnuppern aus.

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