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IGNORED

Gelbe WBK und 18, GK Waffen auf Leihschein erlaubt?


GEB

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die beauftragung durch den Verein wäre der unproblematischste weg, da hier ( wenn ich das richtig lese) weder eine sachkunde noch eine waffenrechtliche erlaubnis oder ein bezug zu einem bedürfnis beim schützen gefordert wird.

die ausgangsfrage bezog sich aber auf die leihe unter berechtigten, und da gibt das gesetz eindeutig den bezug zum bedürfnis vor

WaffVwV 12.1.1.1 "...Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis

zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm

anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet...."

und sein anerkanntes bedürfnis erstreckt sich (aufgrund des alters) nur auf KK und Flinten.

... nur meine meinung und wie ich das verstehe ... alles andere wäre eine aufgabe für juristen... auch nur meiner meinung nach....

sollte allerdings sein SB (möglichst in schriftlicher form) nichts gegen die leihe haben, umsobesser!

gruß alzi

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So verstehe ich Dein "Schießen: NEIN" in Beitrag Nr.6.

Das bezog sich auf den Kontext des § 12 (1), Textziffer 1, Buchstabe a) WaffG.

Weiter unten habe ich z.B. auch geschrieben:

.... Für das GK-Schießen direkt auf dem Stand brauchst Du überhaupt keine Erlaubnisvoraussetzung...

Daher sollte der Kontext eigentlich klar sein.

... Warum soll hier nur darum gehen?...

siehe Ausgangsfrage des TE:

... ist es möglich GK Waffen auf einem Leihschein auszuleihen, z.B. von Familenangehörigen?...

Ansonsten könnte man hier auch gleich anmerken, dass aufgrund einer Waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 18 WaffG Schusswaffen sogar bis zu drei Monaten überlassen werden können.

Eine solche Aufzählung sämtlicher Ausnahmen und Besonderheiten hilt dem TE aber nicht weiter.

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Ich frage mich eigentlich immer wieder, wieso versuchen manche die gesetzlichen Vorgaben, mit solchen Versuchen zu umschiffen, alles nur das dann die nächsten Waffengesetze dann die Waffenleihe komplett verbieten (und damit schneiden wir in unserer aller Fleisch). Und das sollten wir uns mal in einer ruhigen Minute durch den Kopf gehen lassen (im Bezug auf uns, welche unsere Waffen verleihen).

Das kann ich dir sagen, weil ich mit Waffen z.B. aus der Familie oder von Schießkollegen schieße, leider muss diesPerson dann immer mich zum Training oder Wettkampf kutschieren, das ist je nachdem vertahene Zeit.

Das ist der einzigste Grund warum ich das hier als Frage stelle, um für Training oder Meisterschaft nicht "Personengebunden" zu sein :peinlich:

Aber ich seh schon, lieber lassen als vor gericht wegen "Verstoß gegen das WaffG" angeklagt zu sein.

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Mit der .44mag darf man ohne Weiteres ab 16 Schießen, mit Einverständnis der Sorgeberechtigung ab 14 und mit Ausnahmegenehmigung schon viel früher!

Ja schiessen(auf dem Stand, mit Aufsicht) das schon, aber das Überlassen (mit Waffentransport), das meine ich damit. Und dies ist klar nicht erlaubt, jedoch paradoxer Weise, darf ich wenn ich in Urlaub fahre, einem 18 jährigen (mit Wbk), meine Waffen zur vorläufigen Aufbewahrun überlassen. Ich wollte damit nur sagen hier liegt der Unterschied.

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Die Frage hatten wir im Verein auch schon einem SB gestellt,

zur Aufbewahrung darf dir einer seine 44mag überlassen, zum schiessen auf dem Stand fehlt Dir, wie schon die Posts oben schon geschrieben, das Bedürfniss, bzw. das Alter. Also wird auch hier vom SB ein klares Nein kommen, denn einmal gibt es die 21 Jahre Regel mit MPU und ohne ab 25. Und dies würde ja damit umgangen werden. Und das Überlassen bzw. darf aussschliesslich ohne Munition erfolgen (z.B. der Besitzer längere Zeit in Urlaub geht), oder das Beispiel Erbe, schiessen wär dies dann ohne Bedürfniss.

Man kann´s nennen wie man will, lass es einfach sein. Das gibt wenn es hart auf hart geht, nur Ärger (Verlust der Zuverlässigkeit). Unsere Jungs schiessen auch Bezirk, usw. mit Vereinwaffen, allerdings ist hierbei der Besitzer der GK-Waffe mit dabei.

Ich frage mich eigentlich immer wieder, wieso versuchen manche die gesetzlichen Vorgaben, mit solchen Versuchen zu umschiffen, alles nur das dann die nächsten Waffengesetze dann die Waffenleihe komplett verbieten (und damit schneiden wir in unserer aller Fleisch). Und das sollten wir uns mal in einer ruhigen Minute durch den Kopf gehen lassen (im Bezug auf uns, welche unsere Waffen verleihen).

:icon14::appl::appl::appl::appl:

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die ausgangsfrage bezog sich aber auf die leihe unter berechtigten, und da gibt das gesetz eindeutig den bezug zum bedürfnis vor

WaffVwV 12.1.1.1 "...Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis

zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm

anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet...."

und sein anerkanntes bedürfnis erstreckt sich (aufgrund des alters) nur auf KK und Flinten.

Rot markiert: Hier bin ich anderer Meinung - in Bezug auf das Alter und dass damit verbunden kein Bedürfnis sein kann (da wie schon geschrieben auch jemand GK schießen darf, der noch keine 18 Jahre alt ist und somit ein Bedürfnis haben kann (zumindest für das Schießen, nicht für den Eintrag in die WBK)).

Daher sollte der Kontext eigentlich klar sein.

Das ist klar und verständlich.

Ja schiessen(auf dem Stand, mit Aufsicht) das schon, aber das Überlassen (mit Waffentransport), das meine ich damit. Und dies ist klar nicht erlaubt, ...

Rot markiert: Auch da bin ich - wie oben geschrieben anderer Meinung.

Ich finde auch nirgendwo geschrieben, dass dies nicht erlaubt ein soll.

Ich sehe durchaus, dass ich von denjenigen, die sich hier zu Wort melden ziemlich alleine da stehen - aber ich sehe tatsächlich keinen Grund, warum jemand der sogar eine WBK nach 2003 hat (also mit entsprechnder Sachkunde) und in einer schießsportlichen Vereinigung ist nicht eine Waffe unter Weisungen zu einem Schießstand transportieren darf - egal welches Kaliber oder welche Art die Waffe ist.

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Das hört sich alles so richtig an, nur ob es das ist :lol:

Naja vllt postet ja noch ein Sachbearbeiter hier aus dem Forum was, oder ich muss meinen noch mal anrufen.

Edit: Es gibt viel Rätselraten, schade das nirgends etwas genaues verankert ist :traurig_16:

Du solltest ausschliesslich NUR deinen zuständigen Sachbearbeiter anrufen oder persönlich fragen, denn NUR der kann eine konkrete Antwort geben.

Hier können dir 10 SB´s zusagen dass das so io ist, aber wenn der für dich zuständige das anders sieht hast du ein Problem, denn wenn etwas ist bekommt DEIN SB die Meldung und entscheidet, und nicht die 10 die dir hier gesagt haben das wäre io.

Und dass es unterschiedliche Gesetzesauffassungen der einzelnen SB´s gibt ist ja hier mehrfach zu lesen, fängt an wie lange eine Sachkunde gültig ist usw usw usw.

Und da ich mal davon ausgehe dass du noch mehrere Einträge ohne grosses hin und her haben willst, willste ja auch nicht gleich einen Prozess heraufbeschwören, nur weil dein SB etwas anders interpretiert als viele andere.

Frag DEINEN SB...... :icon14:

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... aber ich sehe tatsächlich keinen Grund, warum jemand der sogar eine WBK nach 2003 hat (also mit entsprechnder Sachkunde) und in einer schießsportlichen Vereinigung ist nicht eine Waffe unter Weisungen zu einem Schießstand transportieren darf - egal welches Kaliber oder welche Art die Waffe ist.

Aber darum geht es doch gar nicht. Gegenstand ist doch hier nicht der § 12 (1) Nr. 3 (Buchstabe b ) WaffG, nach dem der Entleiher an die entsprechenden "Weisungen des Berechtigten" als "Beauftragter" zu einem bestimmten, näher bezeichnetem Zweck gebunden ist. Der TE müsste dazu auch offiziell Beauftragter einer Schießsportlichen Vereinigung (und nicht etwa vom Herrn Papa) sein und dürfte den Besitz nur streng weisungsgebunden ausüben.

Es geht um die Überlassung einer Waffe nach § 12 (1) Nr. 1 Buchstabe a) die regulär für die Dauer von bis zu einem Monat möglich ist.

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... Der TE müsste dazu auch offiziell Beauftragter einer Schießsportlichen Vereinigung (und nicht etwa vom Herrn Papa) sein ...

??? Bist du sicher?

Ich lese im Gesetz "Beauftragter oder Mitglied"...

Wenn da nur "Beauftragter" stehen würde, könnte ich dir beipflichten. Da im Gesetz aber steht "oder Mitglied" (in einer schießsportlichen Vereinigung), bin ich wieder einmal anderer Meinung...

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Ich sehe durchaus, dass ich von denjenigen, die sich hier zu Wort melden ziemlich alleine da stehen - aber ich sehe tatsächlich keinen Grund, warum jemand der sogar eine WBK nach 2003 hat (also mit entsprechnder Sachkunde) und in einer schießsportlichen Vereinigung ist nicht eine Waffe unter Weisungen zu einem Schießstand transportieren darf - egal welches Kaliber oder welche Art die Waffe ist.

Lusumi, ich glaube wir reden aneinander vorbei! dieser punkt, also wenn es um eine Beauftragung durch einen Verein geht und den umgang/transport der Waffe "unter weisung", ist doch garnicht strittig, da hat dir doch keiner, auch pesti und z.B. ich, nicht widersprochen. hierzu wird im gesetz ja auch kein bedürfnisnachweis oder bedürfnisbezug gefordert.

wie pesti schon anmerkte, ist der einzige strittige punkt derjenige der leihe( so wie es der TE in seinem eröffnungsposting fragte). und bezüglich der leihe ist im gesetz ganz deutlich der bezug zum bedürfnis gefordert.

will ers über die leihe machen, gehts nicht, weil sein bedürfnis nicht passt ( von alterswegen und den beschränkungen auf KK und FLinte in seiner gelben WBK).

macht ers aber über eine Beauftragung durch den Verein "unter Weisung" durch einen berechtigten ( familienangehöriger oder wer auch immer), dann ist das ok, weil hier eben kein bedürfnisbezug gefordert wird (es wird noch nichtmal ausdrücklich eine sachkunde gefordert, sondern nur die mitgliedschaft im verein, wobei die WaffVwV da mind. 1 jahr mitgliedschaft verlangt, wenn ich mich recht entsinne).

so weit liegen wir garnicht ausseinander ;)

die frage ist da natürlich, warum geht das mit der beauftragung "unter weisung" selbst für einen nicht-berechtigten, wenn selbst für einen berechtigten die leihe nicht möglich ist?

aber was hat das deutsche WaffG mit logik zu tun!

gruß alzi

Edit:

-die oben genannte mindestmitliedschaft von einem jahr ist nur gefordert, wenn es um vereinswaffen geht (WaffVwV 12.1.3.2).

-dass eine Sachkunde beim handeln "unter Weisung" nicht notwendig ist kann man aus WaffVwV 12.1.3.1 schließen.

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Eine letzte Möglichkeit wäre eine Ausnahme-Genehmigung durch die Waffenbehörde. Ich habe von solch einer Regelung zwar persönlich keine Kenntnis, rein theoretisch müsste es aber schon möglich sein, oder ?

Da würde ich dann auf den Weg zum SB verweisen, mehr als "Nein" sagen kann der ja auch nicht. Klar, es geistert immer noch die Vorstellung herum, da müsste man im Nationalkader sein (GK???), aber da es hier nur um einen absehbaren Zeitraum geht, und die Tragweite der Ausnahme ziemlich klein zu sein scheint, kann man schon mal fragen.

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Zum Thema frag dein SB und lass es dir schriftlich geben, war die Antwort meines SB in fast dem gleichen Fall sinngemäß:

"Ich kann ihnen viel schriftlich geben. Vor Gericht zählt das aber nicht, weil ich bei einer Anzeige nicht richte."

Fazit: Er könne mir zu diesem Thema keine rechtsverbindliche Aussage geben.

Und noch was hat er mir geraten:

Wenn man selbst bei soetwas erwischt wird, ist das die eine Sache (Anzeige und bei Verurteilung auf absehbare Zeit keine Waffen-/Sprengstofferlaubnisse).

Der andere Punkt ist, dass auch der Verleiher mit einer Anzeige zu rechnen hat (wegen unerlaubter Überlassung) und damit auch seine WBK usw. in Gefahr ist.

Da es sich bei mir nur um ein Jahr gedreht hat, wollte ich die Sache nicht weiter verfolgen ... ich kann mir die Zeit gut mit einer LuPi vertreiben ;)

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Danke für Deine Ausführungen... aber:

will ers über die leihe machen, gehts nicht, weil sein bedürfnis nicht passt ( von alterswegen und den beschränkungen auf KK und FLinte in seiner gelben WBK).

Und nochmals: Ich lese im Gesetz wörtlich. "Als Beauftragter oder Mitglied..."

Wie er schreibt, ist er Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung... warum es dann bei ihm nicht gehen sollte, kann ich nicht erkennen.

Und ob seines Alters hat er trotzdem ein Bedürfnis (und den zum Bedürfnis umfassenden Zweck der Waffe zu nutzen oder wie das wörtlich heißt) - zum Schießen weil er schießen darf, sogar an Wettkämpfen bis zur Deutschen Meisterschaft - nur eben ist ihm der Eintrag in die WBK ohne Ausnahmegenehmigung verwehrt.

die frage ist da natürlich, warum geht das mit der beauftragung "unter weisung" selbst für einen nicht-berechtigten, wenn selbst für einen berechtigten die leihe nicht möglich ist?

Dies Frage stellt sich für mich nicht - da ich anderer Meinung bin. Nach meiner Meinung geht der Transport zum Schießstand selbstverständlich. :rolleyes:

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Zum Thema frag dein SB und lass es dir schriftlich geben, war die Antwort meines SB in fast dem gleichen Fall sinngemäß:

"Ich kann ihnen viel schriftlich geben. Vor Gericht zählt das aber nicht, weil ich bei einer Anzeige nicht richte."

Fazit: Er könne mir zu diesem Thema keine rechtsverbindliche Aussage geben.

Und noch was hat er mir geraten:

Wenn man selbst bei soetwas erwischt wird, ist das die eine Sache (Anzeige und bei Verurteilung auf absehbare Zeit keine Waffen-/Sprengstofferlaubnisse).

Der andere Punkt ist, dass auch der Verleiher mit einer Anzeige zu rechnen hat (wegen unerlaubter Überlassung) und damit auch seine WBK usw. in Gefahr ist.

Da es sich bei mir nur um ein Jahr gedreht hat, wollte ich die Sache nicht weiter verfolgen ... ich kann mir die Zeit gut mit einer LuPi vertreiben ;)

Genau damit hast du recht, das dachte ich mir auch, selbst wenn der SB JA sagt, was bringt das später vorm Gericht, dort entscheidet der Richter !

Wie du sagtes, bei mir sind es dann halt 2 Jahre(wenn ich die MPU mache) da st es dann besser sich kutschieren zu lassen, als niemehr mehr waffen bekommen.

Genau deswegen dachte ich ja, das im Gesetzestext genau dieser Fall verankert ist, aber wohl Fehlanzeige :angry2:

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§12 WaffG - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

bei der Waffenleihe a) muss es vom Bedürfnis gedeckt sein, bei der verwahrung b) spielt das Bedürfnis keine Rolle.

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur

gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von

Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,

einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder

einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,

d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

als Mitglied einer Schießsportlichen Vereinigung bedarf es keines Bedürfnisses solange er den Weisungen des Berechtigten folgt

...

WaffVwV - Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

12.1 Zu § 12 Abs. 1:

12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern

von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen

gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige

Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung

nach § 55 Abs. 2.

Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Abs. 3), so ist der Name

des Überlassenden, der Name des nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Besitzberechtigten

und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl.

§ 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e).

Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens

auszustellen.

12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von

Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche

Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren

von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für

eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen

dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen

Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.

Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis

zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm

anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

die Waffe muss also dem Bedürfnis entsprechen, das ihm bestätigt wurde, und das anerkannt worden ist

Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich

angesehen, in den Regelungen des § 12 - wie hier in Absatz 1 Nr. 1

Buchstabe a - ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang" mit

dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten

gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich

daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze

eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen

können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet

ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde

oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher" in einer

Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen

Waffen, die z. B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen

auf eine Schießstätte mitgenommen werden dürfen. Denn auch Sammler

und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer

Waffen zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und

wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, weil etwa der Erbe das

Schießen mit der geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem

Schießsport beginnt.

Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu

achten (s. Nr. 10.8.3).

12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der

vorübergehenden sicheren Verwahrung (z. B. Urlaubs- oder berufsbedingte

Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem

Berechtigten zulässig.

das schließt also den Transport zu einer Schießveranstaltung aus

Im Unterschied zu Nr. 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis

auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs-

und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der

Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich

nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit

wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende - insbesondere der Verwahrzeit -

muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

12.1.2 ...

12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Abs. 1 Nr. 3 setzt voraus,

dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten

eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend

sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen

des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten,

die – wenn der Berechtigte z. B. wegen der räumlichen Distanz

keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen

hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher

Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen,

die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen

Freistellung auszugehen.

12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a fallen auch Prüfungen im

Rahmen oder als Abschluss einer Ausbildung.

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer

waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige

Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag

des schießsportlichen Vereins Schusswaffen transportieren, wenn die

übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b

vorliegen.

wenn das also für Unsachkundige und Unberechtigte möglich ist, dann auch für Volljährige, Sachkundige

12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue

Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist

nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung

des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

...

Hervorhebungen und Anmerkungen in rot sind von mir. zusammenfassend als abschlußposting in dieser sache von mir.

nix für ungut und auch nicht gegen lusumi gerichtet, aber ich kanns drehen und wenden und wieder und wieder lesen. für mich scheiterts an der Bedürfnisforderung für die Leihe.

er hat nunmal nur ein Bedürfnis ( das ihm zugesprochen/anerkannt/genehmigt worden ist) für Kleinkaliber und Flinten, aufgrund seines Alters.

Alles andere, wie Transport, Verwahrung oder als Beausftragter und aufgrund von Weisung eines Berechtigten sind absolut problemlos!

Er kann sich die Waffe nicht Leihen ( vorübergehend bis zu einem Monat und im Umgang mit der Waffe nicht Eingeschränkt). Aber er kann die Waffe von einem Berechtigten erwerben und als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung mit dieser Waffe entsprechend den Weisungen des Berechtigten ( also im Umgang eingeschränkt ) handeln, also an einem Training oder Wettkampf teilnehmen.

faktisch und praktisch (mal von zeitlichen und örtlichen Beschränkungen durch die Weisung des Berechtigten abgesehen) ist das für den TE das gleiche, wenn auch rechtlich nicht, da versch. Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wovon das gewichtigste das für GK nicht anerkannte/nachgewiesene Bedürfnis für die Leihe ist.

gruß alzi

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Und nochmals: Ich lese im Gesetz wörtlich. "Als Beauftragter oder Mitglied..."

...

Wie er schreibt, ist er Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung... warum es dann bei ihm nicht gehen sollte, kann ich nicht erkennen.

..

du vermischst da glaub ich etwas.

das mit der Leihe und dem Bedürfnis steht in §12 Abs.1 Nr.1 a WaffG ( Leihe und uneingeschränkte Handlungsmöglichkeiten)

die Sache mit der Mitgliedschaft, dem Beauftragten und den Weisungen des Berechtigten steht in §12 Abs.1 Nr.3 b WaffG (keine Leihe und beschränktes Handeln)

sind 2 versch. Konstellationen. und im 2. fall ist es so als ob der berechtigte neben dir steht! drum brauchts dafür auch keine sachkunde bzw. eigene berechtigung!

Folgerung: entsprechend dem 2. Fall vorgehen und die "Leihe" vorerst vergessen, dann ist alles im Lot und gesetzmäßig, das kann keiner wegargumentieren ;)

gruß alzi

... und sorry, kam doch noch n post dazu ....

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... Aber er kann die Waffe von einem Berechtigten erwerben und als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung mit dieser Waffe entsprechend den Weisungen des Berechtigten ( also im Umgang eingeschränkt ) handeln, also an einem Training oder Wettkampf teilnehmen.

Uff... das ist genau das, was ich seit Anbeginn versuche zu sagen/erklären. :icon14:

Und das noch:

faktisch und praktisch (mal von zeitlichen und örtlichen Beschränkungen durch die Weisung des Berechtigten abgesehen) ist das für den TE das gleiche,

Und das:

Folgerung: entsprechend dem 2. Fall vorgehen und die "Leihe" vorerst vergessen, dann ist alles im Lot und gesetzmäßig, das kann keiner wegargumentieren

Eben.

Dem Thread-Starter ist es doch juck warum er es darf - Hauptsache ist, dass er es darf.

Ende gut - alles gut!

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und noch schnell meinen Senf dazu:

Für mich heisst das gem. § 12 Abs.1 geforderte Bedürfnis zur Leihe "Sportschiessen" und nicht z.B. "Türsteher an der Disko". Weiss gar nicht was die Diskussion soll ob nun mit KK oder Großkaliber... Ist doch alles Sportschiessen... Am Ende muss wohl demnächst im Leihschein die Disziplin nach Verband XY Nr. Z angegeben werden???

Also Leihe mit vom Bedürfnis gedeckten Zweck aus meiner Sicht ok. Auch Transport, ...im Zusammenhang damit...

PS: Alle "Feinheiten" der VwV sind obsolet da nicht in Recht überführt...

Gruß

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Ja das stimmt da haste recht.

Das Problem wie gesagt man ist "Personengebunden" immer muss der eigentliche Besiitzer mich zu Meisterschaften und zum Training bringen.

Was viele mit dem Alter sagen es ändert ja nichts an der WBK, WBK ist WBK. das würde ja heißen wenn ich 21 bin und die MPU habe das ich es sofort dürfen würde.

Ich hab in der Sachkunde gelernt das ich waffen vorrübergehend an einen WBK Inhaber leihen darf, mit der Begründung, das WBK Inhaber "Sachkundig" sind und das bin ich ja auch :eclipsee_gold_cup:

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und noch schnell meinen Senf dazu:

Für mich heisst das gem. § 12 Abs.1 geforderte Bedürfnis zur Leihe "Sportschiessen" und nicht z.B. "Türsteher an der Disko". Weiss gar nicht was die Diskussion soll ob nun mit KK oder Großkaliber... Ist doch alles Sportschiessen... ...

:icon14:

Auch das habe ich von Anbeginn an versucht zu erklären...

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Ja das stimmt da haste recht.

Das Problem wie gesagt man ist "Personengebunden" immer muss der eigentliche Besiitzer mich zu Meisterschaften und zum Training bringen.

Was viele mit dem Alter sagen es ändert ja nichts an der WBK, WBK ist WBK. das würde ja heißen wenn ich 21 bin und die MPU habe das ich es sofort dürfen würde.

Ich hab in der Sachkunde gelernt das ich waffen vorrübergehend an einen WBK Inhaber leihen darf, mit der Begründung, das WBK Inhaber "Sachkundig" sind und das bin ich ja auch :eclipsee_gold_cup:

ja und Du darfst nicht vergessen, dass die meisten dieser handwerklich unsauberen Einschränkungen für diesen Personenkreis in 2003 nachträglich ins WaffG anlassbedingt reingepfuscht wurden und deshalb solche "Lücken" wie die GK-Waffen-Leihe auch für Personen zwischen 18 und 25 bestehen... ursprünglich war das Ganze eigentlich ziemlich schlüssig.

BTW: hat wohl bislang niemanden gestört sonst hätte der Gesetzgeber dieses Jahr korrigieren können.

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Interessante Frage, die auf jeden Fall in eine Grauzone läuft...

Die Grundfrage lautet, ob das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze zum ausleihen jedweder Sportwaffe ausreicht, oder ob man speziell für die Leihwaffe ein bereits nachgewiesenes Bedürfnis haben muss. Letzteres dürfte der herrschenden Rechtsauffassung entsprechen und ist auch vernünftig (denn warum sollte der Leiher gegenüber dem WBK-Inhaber Vorteile genießen dürfen ? Wenn er sich jeden Monat einen neuen Leihschein besorgt, hätte er quasi dauerhaft eine Waffe im Besitz, für die er eigentlich kein richtiges Bedürfnis hat), alles andere ist wacklig und gefährlich.

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... oder ob man speziell für die Leihwaffe ein bereits nachgewiesenes Bedürfnis haben muss. Letzteres dürfte der herrschenden Rechtsauffassung entsprechen und ist auch vernünftig ...

:confused:

Hat jemand SBs Account geknackt?

Kann ich mir etwa nicht eine 50AE vom Kumpel leihen um damit eine Meisterschaft zuschießen - obwohl ich noch kein Bedürfnis für eine 50AE vom Verband zusammen habe und das dickste auf meiner WBK der .44mag ist?

Oder darf ich mich nicht eine halbautomatische Langwaffe leihen - obwohl ich noch kein Bedürfnis vom Verband dafür nachweisen kann und bisher nur halbautomatische KW und Repetierlangwaffe schieße?

Und jemand der nur eine .45er hat darf sich keine 9mm ausleihen?

Das kann nicht Dein Ernst sein!

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