Zum Inhalt springen
IGNORED

WBK Kassel / Munitionstransport


Blackhawk .44

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Zusammen,

ich hab grad Mittagspause und mir da eine Befürchtung Idee gekommen.

Neuerdings darf Munition doch nur noch in einem verschlossenem

Behältnis transportiert werden, oder?

Also ist es nicht mehr statthaft die Mun. auf der Messe wie gewohnt in

der Plastiktüte zum Wagen zu bringen, in den Kofferraum zu werfen

und fertig.

Ich möchte daher alle die vohaben sich mit Munition auf der Messe

einzudecken an ein entsprechendes Behältnis (sprich abschließbar!)

erinnern.

Vielleicht finden ja "zufällig" vor der Messe kontrollen statt. Und das

wäre doch ein gefundenes Fressen für die unserem Sport abgeneigten.

Hoffentlich habe ich jetzt keinen Müll erzählt, war mir aber wichtig.

Ich wünsche allen noch ein erholsames Wochenende.

LG

blackhawk .44

Geschrieben
Hallo Zusammen,

Hoffentlich habe ich jetzt keinen Müll erzählt, war mir aber wichtig.

Leider doch :D

Aber mich wundert's, daß sich dieses Gerücht so hartnäckig hält. Dasselbe mit dem §6 AWaffV, der oft nicht richtig verstanden wird. Wäre nicht mal ein Sticky-Thread angebracht, der mit den "Mythen" aufräumt?

Geschrieben

Und damit das auch richtig hier drin steht:

- Nein, es gibt keine Transport-Vorschrift für Munition.

- Ja, es gibt eine Transport-Regel für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit !

- Daraus ergibt sich für den Transport von Munition nur eine einzige Einschränkung: Nicht in der Waffe.

Generell gilt natürlich für solche Erlaubnispflichtigen Gegenstände: Sorgfaltspflicht ! Also bitte nicht lose in der Jackentasche und auf dem Weg zum Auto Hänsel spielen.

Die Klamotte mit dem abschließbaren Behälter von Mun kommt doch nur daher, daß Frankonia die MTM-Boxen verticken will. Der übrigens praktisch ist, wenn auch zu Teuer.

Geschrieben
- Nein, es gibt keine Transport-Vorschrift für Munition.

Leider doch:

http://www.fwr.de/re_gefahrguttransport_2005.html

Jedoch ist im Auto keine verschlossenes Behältnis erforderlich. Jedoch würde mich mal interessieren, was passiert, wenn ein Auto aufgebrochen wird und größere Mengen Munition kommen abhanden.

Geschrieben

Hallo Zusammen,

dann ist ja alles klar. (?)

Ich hatte mich etwas unklar ausgedrückt, ich meinte nicht den Transport im Auto

nach Hause, sondern den Transport von der Messe zum Auto.

Wenn ich bei einer Behörde beschäftigt ware, würde ich überlegen die netten Schützen

auf dem Weg zum Kfz und Co. doch mal zu überprüfen.Dabei würde dann klar werden wie gefährlich diese Leute sind und es noch mehr

Regelung durch Gesetze benötigt!

Aber wie ist es jetzt, muss ich das Behältnis, egal welcher Beschaffenheit jetzt abschließen, oder nich?

LG

Blackhawk .44

Geschrieben
Ich hatte mich etwas unklar ausgedrückt, ich meinte nicht den Transport im Auto

nach Hause, sondern den Transport von der Messe zum Auto.

Es gibt keinen (Straf)Tatsbestand "Führen von Munition). Mann sollte nur zum Erwerb und Besitz berechtigt sein und die Papiere auch bei sich haben.

Geschrieben
Die Klamotte mit dem abschließbaren Behälter von Mun kommt doch nur daher, daß Frankonia die MTM-Boxen verticken will. Der übrigens praktisch ist, wenn auch zu Teuer.

Ich bezahlte für meine damals (vor ca. 1 Jahr) so um die 15€uronen, ergo zu teuer nicht , super praktische Teile aus USA, da kann man nicht meckern :eclipsee_gold_cup: Ich schlepp die überall mit hin, sind unkapputbar :icon14:

Geschrieben
Neuerdings darf Munition doch nur noch in einem verschlossenem

Behältnis transportiert werden, oder?

Also ist es nicht mehr statthaft die Mun. auf der Messe wie gewohnt in

der Plastiktüte zum Wagen zu bringen, in den Kofferraum zu werfen

und fertig.

Aber mich wundert's, daß sich dieses Gerücht so hartnäckig hält.

Mich wundert das nicht - wenn ich sehe was hier in WO, in den bekannten Waffenzeitschriften und den Werbungen von Frankonia für ein Scheiß in Sachen "Verschlossenem Transport" geschrieben wird.

Das wird so oft wiederholt, bis es manche irgendwann tatsächlich glauben...

Geschrieben
Aber nur über 50 kg, oder wie?

Das dürfte für ein paar Sammlerpatronen reichen.

für die Sammlerpatronen keine Frage, aber wenn du richtig einkaufen gehen willst wird es knapp - meine Badezimmerwaage sagt: ein Karton Trap-Patronen 24g wiegt 9,5kg, bei Jagdmun. mit 36g kommen nochmal 3kg drauf. Und mit einem Karton kommt man ja nicht weit - und bei unterschiedlichen Schrotstärken kommst schnell auf 5 und mehr Kartons.

Kann einer der Händler mal schnell sein Lager durch wiegen - was wiegen 1000 8x57IS mit 198grain Geschoss??? :bud: (so 28-29kg???)

50kg hört sich erstmal viel an, sind aber schnell erreicht, gerade wenn man Mengenrabatte mitnehmen will.

Geschrieben

Hallo,

Aber nur über 50 kg, oder wie?

Das dürfte für ein paar Sammlerpatronen reichen.

Falsch!

Bei unter 50 Kg ist man von bestimmten Auflagen befreit!

Die nicht ausdrücklich als "Befreit" erwähnten Auflagen gelten weiter und sind zu beachten.

Gruss Spa

Geschrieben

Gliedern wir es mal etwas auf. Der Erwerb und Besitz der Munition unterliegt dem Waffenrecht, bzw. dem Sprengstoffrecht beim Wiederlader. Es müssen also die entsprechende Erlaubnis vorliegen. Der Transport unterliegt primär nur dem Gefahrgutrecht.

Für den Transport von Gefahrgütern gibt es viele Auflagen und Formulare, die aber für den Privatmenschen durch Ausnahmen stark vereinfacht sind.

Munition hat die UN-Nummer 0012, und ist klassifiziert in die Gefahrgutklasse 1.4S. Der Wiederlader/Vorderlader hat noch Schwarzpulver (UN-Nummer 0027 oder 0028, Klasse 1.1D), NC-Pulver (UN-Nummer 0161, Klasse 1.3C) und Anzündhütchen (UN-Nummer 0044, Klasse 1.4S).

Die europäische Regelung ADR sagt:

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter

einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für

Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen

Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln

(IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

Das heißt, dass für private Tranporte kaum Auflagen gelten. Nur Austreten darf der Stoff nicht. Es sind keine zugelassenen Behälter, Feuerlöscher, Kennzeichnungen oder anderes gefordert. In der deutschen Verordnung GGVSE wird diese Freistellung für Gefahrgüter der Klasse 1 (Explosivstoffe) jedoch eingeschränkt:

1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. (...)

Wollen wir also die Ausnahme "Privattransport" in Anspruch nehmen, dann dürfen wir nur 3kg Nettoexplosivstoffmasse transportieren. Beim Transport von Gegenständen wie Munition der Klasse 1.4 dürfen 50kg Bruttomasse befördert werden. Bei einem größerem Einkauf kann man da schon drüber kommen. Aber was tut man dann?

1. Möglichkeit: Man nimmt ein Fahrzeug mit nicht-deutscher Zulassung :lol:

2. Möglichkeit: Man nimmt die Ausnahme für Privattransporte nicht in Anspruch. Dann unterliegt man aber der ADR/GGVSE, die Folgen erkläre ich gleich.

Transport von Gefahrgut nach ADR/GGVSE:

-Transport nur in zugelassenen Verpackungen (Kennzeichnung z.B. UN/3H1/Y1.9/200/97/BAM für einen Kunststoffkanister)

-Kennzeichung der zugelassenen Verpackung mit der UN-Nummer (auch Handgeschrieben) sowie des Gefahrzettels (oranger Aufkleber mit der Gefahrklsse, z.B. 1.4S, rautenförmig)

-Werden einzelne zugelassen und gekennzeichnete Behälter in einer undurchsichtigen, geschlossenen Umverpackung transportiert (z.B. mehrere Flaschen Treibladungspulver in einem verschlossenen, Karton), so muss die Umverpackung nicht zugelassen sein. Es ist aber die UN-Nummer sowie der Gefahrzettel und die Kennzeichnung "Umverpackung" nötig.

-Ladungssicherung wie immer nötig

-Feuerlöscher ABC mit mindestens 2kg

-Beförderungspapier nur nötig, wenn die Munition an andere gegeben wird. Sonst nicht erforderlich (kein Beförderungspapier notwendig gemäß Ausnahme 18(S) GGAV)

-Verhaltensregeln: Beim Be- und Entladen gilt Rauchverbot und kein offenes Feuer im Umkreis von 25m. Motor aus. Bei jedem Halten und Parken die Handbremse anziehen (auch an der Ampel!).

Um nicht von weiteren Auflagen betroffen zu sein, dürfen nicht mehr als 1000 Gefahrgutpunkte transportieren. Sonst ist eine Kennzeichung am Fahrzeug (orange Tafeln), ein Gefahrgutführerschein, ein zugelassenes EX-Fahrzeug und anderes nötig. Bei Treibladungspulver sind mit 20 kg die 1000 Punkte erreicht, Munition hat keine Punkte.

Als Fazit gilt:

-Beim Transport auf die richtige Verpackung achten, am besten die Originalverpackung. Die sollte den Ansprüchen genügen.

-Feuerlöscher

-Transport von max. 20kg Treibladungspulver

-Transport von Munition bis zur maximalen Zuladung des Fahrzeuges.

Na dann, gute Fahrt und gut Schuss.

Benito

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.