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IGNORED

Zuverlässigkeit und Parteizugehörigkeit


Haselmaus1956

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wenn er genau dieses wollte bzw. nicht wollte, würde ihm dann auch die Zuverlässigkeit aberkannt und als Folge seine Sportgeräte mit Gewalt unter Strafe eingezogen?

Darum gehts hier doch gar nicht. Ich wollte mit dem Beispiel nur verdeutlichen, dass es auch andere Hobbies gibt, die von Verboten schwer betroffen wurden, auch wenn dies nicht per Gesetz, sondern durch eine Sportordnung bestimmt worden ist (was für den Sportler aber letztendlich das selbe ist).

Beim Schießsport kommt halt erschwerend dazu, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung betroffen ist. Deshalb wird das mit den Waffen auch per Gesetz geregelt und Verstöße haben dann logischerweise weit schlimmere Konsequenzen.

Geschrieben
In meiner Gegend ist ein aktiver Polizeibeamter Mitglied der Republikaner, Stadtrat und Kreisrat.

Alter Witz (?) aus den 80ern: Kennst Du schon die bundeseinheitliche Rufnummer der Republikaner? Nein. 110.

Abgesehen davon wird auch das LKA nicht vollständig wissen, wer alles NPD-Mitglied ist.

Doch. Alle NPD Mitglieder sind doch V-Leute, andere haben die schon lange nicht mehr (ausgestorben)

Geschrieben
Darum gehts hier doch gar nicht. Ich wollte mit dem Beispiel nur verdeutlichen, dass es auch andere Hobbies gibt, die von Verboten schwer betroffen wurden, auch wenn dies nicht per Gesetz, sondern durch eine Sportordnung bestimmt worden ist (was für den Sportler aber letztendlich das selbe ist).

Nein, es ist nicht (auch nicht für den Sport) das selbe! Einmal darf es nicht im Wettkampf benutzt werden. Tut man es doch, wird man disqualifiziert, und hält sich beim nächsten Mal an die Regeln.

Beim anderen wird man für den bloßen Besitz bestraft, eventuell eingesperrt, und ein nächstes Mal gibt es nicht.

Meiner Meinung nach hinkt der Vergleich dermaßen, daß auch Krücken nicht mehr helfen.

Geschrieben
Falsch ! Da gibt es bundesweit gültige Spiel- und Sportordnungen, die ganz klare Vorgaben machen, wie Schläger und Ball sein müssen, damit das Spiel damit erlaubt ist.

Verbandsweit gültig wolltest Du wohl sagen. Es steht Dir vollkommen frei, Deinen eigenen Verband aufzumachen oder ohne Verband zu spielen. Und wenn 99.9% der Spieler den bestehenden Verband besser finden als Deinen, dann darfst Du trotzdem nach den Regeln spielen, die Dir gefallen. Mag sein, daß "DM Tischtennis" o.Ä. als Warenzeichen geschützt ist, dann nennst Du Deine Meisterschaft halt "Deutsche Meisterschaft Microtennis" und gut ist.

Geschrieben
Verbandsweit gültig wolltest Du wohl sagen.

Von wegen. Da müssen alle Verbände (auch neu gegründete) mitspielen. Du kannst Dir eben nicht aussuchen, nach welcher Wettspielordnung Du spielen möchtest. Die Vorgaben treffen alle und wer erwischt wird...

Aber das eigentliche Thema ist wohl interessanter als das hier. <_< Also back to topic please. :)

Geschrieben
An meiner Uni muss man vor einer Einstellung (z.B. als studentische Hilfskraft) einen Bogen zur Verfassungstreue ausfüllen. Dazu gibt es eine Liste extremistischer und extremistisch beeinflusster Vereinigungen. Diese Liste gibt es hier.

Vertreten sind neben den Parteien Die Linke auch DVU, Republikaner, NPD auch viele ausländische Vereinigungen (kurdisch, türkisch, islamisch,...) sowie Scientology. Neben der Frage nach der Mitgliedschaft (auch ehemalig) muss auch eine Unterstützung (Spenden,...) angegeben werden.

Diese Liste sollte man in Absprache mit den Landesbehörden mal aktualisieren oder wartet man hier noch weitere Prozessausgänge (u.a. Uni Bayreuth) ab?

Beispiel Danubia- sie wird in den aktuellen Verfassungsschutz Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des

Innern nicht mehr in der Liste der „extremistisch oder extremistisch beeinflussten Organisationen“ geführt.

Geschrieben
Von wegen. Da müssen alle Verbände (auch neu gegründete) mitspielen.

In welchem Gesetz steht das? Oder ist es lediglich Voraussetzung zur Teilnahme an internationalen Wettkämpfen?

Geschrieben
Beispiel Danubia- sie wird in den aktuellen Verfassungsschutz Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht mehr in der Liste der „extremistisch oder extremistisch beeinflussten Organisationen“ geführt.

Die Aktivitas der Burschenschaft Danubia: Programm 2008/2009 http://www.danubia.de/Upload/up/semesterprogramm.pdf

".......

Februar

.....

- 2. Mensurtag des Waffenringes der Münchner Burschenschaften

........

- Jagdliches Flintenschießen

......."

Die Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/themen/TGE8K9,0,0,Ehre_F...terland%21.html

"....Auch im Bericht des bayerischen Verfassungsschutzes für 2006 ist die "Aktivitas der Burschenschaft Danubia", die 15 Mitglieder zählen soll, wieder genannt. In den 1970er Jahren galt die "Danubia" als Kaderschmiede für die NPD-Studierendenorganisation Nationaldemokratischer Hochschulbund, Ende der 1980er Jahren waren die Danuben eng mit der Partei "Die Republikaner" liiert. Auf dem Haus der "Danubia" in München wurde beispielsweise 1989 der Republikanische Hochschulverband gegründet. ...."

Geschrieben
In welchem Gesetz steht das? Oder ist es lediglich Voraussetzung zur Teilnahme an internationalen Wettkämpfen?

Natürlich in keinem Gesetz. Die TT-Verbände können die nationalen Sportordnungen nur ergänzen und spezielle Sonderbestimmungen dazufügen, die aber nicht dem allgemeinen Kontext widersprechen dürfen. Fakt ist, dass die Langnoppenspieler insbesondere in den letzten Jahren massiv benachteiligt worden sind (zweifarbige Beläge - schon etwas länger her diese Regelung - größere Bälle und deshalb weniger Rotation umsetzbar, Verbot der glatten Noppen etc.).

Meines Erachtens sollte man einfach alle Beläge zulassen, die offiziell auf dem Markt erhältlich sind. Wer sich benachteiligt fühlt, kann sich ja auch so ein Ding draufpeppen.

Und jetzt bitte wieder zurück zum Thema. ^_^

Geschrieben
Natürlich in keinem Gesetz. Die TT-Verbände können die nationalen Sportordnungen nur ergänzen und spezielle Sonderbestimmungen dazufügen, die aber nicht dem allgemeinen Kontext widersprechen dürfen.

Diese Aussagen widersprechen sich. Wer will einen Verband der Tischtennis zukünftig mit Bratpfannen als Schlägern spielen lassen will denn daran hindern, und mit welchem Rechtsmittel?

Schlimmstenfalls kann der Name geschützt sein, dann nennt man es eben um. Das der Spinning-Dachverband durchdrehte und sogar den Hersteller der Spinnigräder vorschreiben wollte, ist der Pleite gegangen weil über 90% der Mitglieder austraten und einen eigenen Dachverband für "Indoorcycling" gründeten der nach den alten Spinning-Regeln weiter radelt. Nur Spinning durfte man es nicht mehr nennen da der Name geschützt war... ja und?

Solange man Sportordnungen nicht erst Amtlich zulassen muß :angry2: ist man als Verband da völlig Frei, und ich glaube kaum dass das Bundesverwaltungsamt ein Mitspracherecht beim Tischtennis hat. Also, Verband gründen und im Zweifel eben "Deutsche Ping-Pong Liga" nennen, und alles ist in Butter.

Geschrieben
Die Aktivitas der Burschenschaft Danubia: Programm 2008/2009 http://www.danubia.de/Upload/up/semesterprogramm.pdf

".......

Februar

.....

- 2. Mensurtag des Waffenringes der Münchner Burschenschaften

........

- Jagdliches Flintenschießen

......."

Die Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/themen/TGE8K9,0,0,Ehre_F...terland%21.html

"....Auch im Bericht des bayerischen Verfassungsschutzes für 2006 ist die "Aktivitas der Burschenschaft Danubia", die 15 Mitglieder zählen soll, wieder genannt. In den 1970er Jahren galt die "Danubia" als Kaderschmiede für die NPD-Studierendenorganisation Nationaldemokratischer Hochschulbund, Ende der 1980er Jahren waren die Danuben eng mit der Partei "Die Republikaner" liiert. Auf dem Haus der "Danubia" in München wurde beispielsweise 1989 der Republikanische Hochschulverband gegründet. ...."

Ich sagte ja im aktuellen Bericht von 2008 nicht mehr. Viel interessanter ist aber, warum sie erst seit 2001 in den Berichten erwähnt wurde, wenn sie angeblich schon Jahrzehnte in diesen extremistischen Randgebieten aktiv sei. Das Jahr einem medial präsenten Ereignis in deren Haus zuzuordnen fällt leicht. Die Umstände der Aufnahme sind jedoch nach wie vor sehr umstritten. Hinsichtlich Deines Links solltest Du hinterfragen, welchem politischen Spektrum die Autorin wiederum zuzurechnen ist und ihn vor diesem Hintergrund einer erneuten objektiven Bewertung unterziehen. Damit stelle ich nicht das Ansinnen der BPB in Frage!

Mir ging es im Beispiel auch nicht um die Ehrenrettung der Danuben, sondern vielmehr darum aufzuzeigen, wie der Fokus dieser BMI Berichte sich im Wandel der Zeit verändern kann. Diese Veränderungen gehen nicht immer ausschließlich auf ein verändertes Lagebild, d.h. veränderte Aktivitäten der zu beobachtenden Gruppierungen, zurück. Es lässt sich gut ablesen, worauf man sich seitens der politisch Handelnden gerade im Besonderen (öffentlichkeitswirksam) konzentrieren mag.

Ganz klar, die Danuben haben ihre konservativen Grundwerte ja nicht plötzlich an den Nagel gehängt, sind aber plötzlich nicht mehr "erwähnenswert". Vielleicht, weil man erkannt hat, dass es hier nichts zu holen gibt, vielleicht weil die Konzentration auf andere Themen/Gruppen gegenwärtig mehr politisches Gewicht verleiht.

Halten wir fest - wir sind uns bezogen auf das Diskussionsthema einig darüber, dass Zuverlässigkeit mit einem klaren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung einhergehen muss.

Eine Mitgliedschaft in der NPD beispielsweise ist damit meiner Meinung nach nicht vereinbar.

Geschrieben

Hallo,

ich habe da auch eine Frage zu dem Thema.

Ich bin vor ca. 3 Jahren aus der NPD ausgetreten und habe vor einem Jahr meine WBK bekommen.

Mein Sachbearbeiter hat mich darauf hingewiesen, falls die NPD in den kommenden Jahren verboten werden würde, dass ich dann meine WBK verlieren würde.

Wegen Unzuverlässigkeit, weil ich dann vor weniger als 10 Jahren einer verbotenen Partei angehört hätte.

Ich war mir da aber nie so sicher da zum Zeitpunkt meines Austritts die NPD ja nicht als verfassungsfeindlich verboten war.

Könnte man mir denn jetzt im Falle eines NPD verbotes meine WBK wegnehmen oder nicht?

Geschrieben
Halten wir fest - wir sind uns bezogen auf das Diskussionsthema einig darüber, dass Zuverlässigkeit mit einem klaren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung einhergehen muss.

Nein, darüber sind wir uns mitnichten einig! Obwohl ich beim Bund vereidigt wurde. Ein gepflegtes lmaA reicht lt. WaffG - noch - vollkommen aus. Oder willst Du auf Angela M. vereidigt werden? So viel vorauseilenden Gehorsam brauche ich nicht.

Und: ich muß weder die NPD noch Herrn Dr. Frey noch Herrn Bogenpisser und seine Ludenbodyguards (Quelle: Spiegel vor etlichen Jahren, als die Rotlichtgeschichten hochkamen) lieben, schon gar nicht die diversen Stasi - Pensionisten, aber so lange sie nicht verboten sind will und muß ich das respektieren. Punkt.

PS.: Bist Du Danube oder DBer? In dem Punkt gefällt mir Dein Beitrag als sachlich sehr gut.

Geschrieben
Oder willst Du auf Angela M. vereidigt werden?

Was hat die mit der "freiheitlich demokratischen Grundordnung" zu tun? Wenn, währe das wohl eine Vereidigung auf das Gundgesetz, sicher aber nicht auf eine einzelne Person.

Geschrieben
Das Bild, was sich hier zeichnet, hat absolut nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, sondern mit Willkür und Obrigkeitsdenken.

(Vergl. z.b. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat )

Solange eine Partei nicht verboten ist, ist die Mitgliedschaft in ihr ein verfassungsmäßig garantiertes Recht. (sh. Art. 9 GG)

Solange dies nicht erfolgt ist, muß die Unschuldsvermutung gelten.

Also bitte, wenn schon, dann Nägel mit Köpfen machen, NPD, Linke, KPDML usw. usf. verbieten.

Dann herrscht (halbwegs) Rechtssicherheit.

Damit hast Du unbestritten recht. Aber seit dem 01.04.2008 gibt es diesen Passus in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG:

"Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

B) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind."

Darunter könnte man die NPD wohl einstufen, die LINKE hingegen eher nicht.

Das ist ein echt interessantes Rechtsproblem, egal, was für einer politischen Coleur man angehört. Zunächst ist zwischen Nr. 2 und Nr. 3 des § 5 Abs. 2 WaffG streng zu unterscheiden:

Das Parteienprivileg des Grundgesetzes (!) geht jedem Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) und jedem Sachbearbeiterdenken vor. Wer in einer nicht verbotenen Partei Mitglied ist oder war, dem dürfen daraus im öffentlich-rechtlichen Bereich (WBK...) keine Nachteile entstehen. Solange die Partei nicht verboten ist, gibt es kein Problem, egal, wer was glaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Monopol darauf, Parteien zu verbieten (§ 46 BVerfGG). Also spielt es auch erst mal keine Rolle, ob man mal Mitglied in einer Partei war, die nach Beendigung der Mitgliedschaft für verfassungswidrig erklärt wurde. Insoweit muss das WaffG sich dem Grundgesetz unterordnen. § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erfasst darum nur solche Mitglieder, die Mitglied waren, als die Partei für verboten erklärt wurde. Schafft man also den Absprung vorher, ist man aus der Nummer bzgl. der WBK bei DIESER Vorschrift raus. Und wer von seiner Behörde keine WBK mit der alleinigen Begründung bekommt, er sei Mitglied einer (nicht verbotenen) Partei: Sofort den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Ein anderes und schwierigeres Spiel spielt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, der alle Vereinigungen umfasst, die sich gegen die in a) bis c) aufgeführten Punkte richten. Hier muss dem Antragsteller aber nachgewiesen werden, dass er Bestrebungen VERFOLGT oder UNTERSTÜTZT hat. Das ist also einerseits weiter (jede Vereinigung), andererseits enger (Unterstützungshandlung). Außerdem beträgt hier die Frist nur 5 Jahre, nicht 10 wie bei der verbotenen Partei.

Die Mitgliedschaft in einer jetzt verbotenen Partei (=Vereinigung?), die vor der Verbotserklärung beendet wurde, könnte also unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG fallen, sofern die Behörde nachweisen kann, dass der Antragsteller in den letzten FÜNF Jahren diese Vereinigung und ihre Bestrebungen nach a) bis c) unterstützt hat. Dies ist sicher eine gefährliche Gratwanderung des Gesetzgebers mit dem Parteienprivileg, siehe oben und könnte (!) vielleicht gegen das GG verstoßen bzw. die Norm wäre verfassungskonform dahin auszulegen/einzuschränken, dass Parteien hier nicht erfasst sind, sondern nur "andere" Vereinigungen. Muss aber nicht zwingend so sein, denn es lässt sich vielleicht argumentieren, dass durch die zusätzlichen Unwerturteile des Unterstützens der Bestrebungen nach a) - c) gerechtfertigt sein könnte, dass solche Personen unzuverlässig im Sinne des WaffG sind. Was davon richtig ist, kann im Zweifel wohl nur das BVerfG entscheiden, ich neige dazu, Nr. 3 auf Parteien nicht anzuwenden.

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