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IGNORED

erteiltes Bedürfnis vs.Schießstandbesuche


Scott

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Komme eben vom Schießstand. Ein Freund von mir hat sich als BDS u. DSB Schütze ein Bedürfnis für eine HA-Langwaffe geholt und war wegen dem Voreintrag bei seiner Sachbearbeiterin.

Diese hat ihn dann darauf hingewiesen, dass das Bedürfnis wieder verfällt, sollte er nicht mindestens 12 mal im Jahr pro Waffe damit schießen gehen.

Weitere Aussage war, wenn er z.B. Waffe A, B und C als Sportschütze auf Grün besitzt, aber im Jahr 12 mal nur mit Waffe A schießen geht verliert er das Bedürfnis für die Waffen B und C.

Ich habe noch nie gehört/gelesen, weder im Gesetzt noch von den Verbänden, dass es explizit 12 Schießtermine pro Waffe im Jahr sein müssen. Da die betreffende SB bereits berühmt berüchtigt ist, frage ich mal bei Euch an was Ihr dazu meint, ich behaupte es ist Schwachsinn?

Geschrieben
Stimmt (deine Meinung)

jo, es muss höchstens (z.B. wegen Bedürfniswiederholungsprüfung) ein weiterhin bestehendes Bedürfnis als Sportschütze nachgewiesen/belegt werden, nicht für jede einzelne Waffe!

auch steht im Gesetz selbst nirgends was von 12-maligem schießen jährlich. dort steht soweit ich weiß nur etwas von regelmäßig.

auch gibt es doch keine Regel-Bedürfnisüberprüfung. die einzige Bedürfnisüberprüfung von Amts seite ist doch die Bedürfniswiederholungsprüfung, und diese erfolgt auch nur einmalig, 3 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis ( WBK).

gruß alzi

Geschrieben

Diese hat ihn dann darauf hingewiesen, dass das Bedürfnis wieder verfällt, sollte er nicht mindestens 12 mal im Jahr pro Waffe damit schießen gehen.

Weitere Aussage war, wenn er z.B. Waffe A, B und C als Sportschütze auf Grün besitzt, aber im Jahr 12 mal nur mit Waffe A schießen geht verliert er das Bedürfnis für die Waffen B und C.

hallo Scott,

die Auffassung des SB war zu erwarten. Es wundert mich nur, daß er diese Meinung öffntlich vertritt. Wer die

Hierarchie der Behörde kennt kommt zu der Erkenntnis, daß sich ein SB NIE gegen die Auffassung seiner Vorgesetzten äußern würde. Ich bin gespannt, wie der Verein/ Verband auf diese Einstellung des SB reagiert.

Aber warscheinlich garnicht, im Rahmen der "Geheimdiplomatie" der Verbandsspitze.

mfG

bumper

Geschrieben

Man sollte die Bedeutung eines sachbearbeitenden Behördenmitarbeiters in einer Verwaltung nicht überschätzen.

Parteibuch ist auf dieser Ebene - in aller Regel - noch kein Thema. "Politisch" werden Stellen in Großstädten und Kreisen üblicherweise ab der Amtsleiterebene besetzt.

Zum Thema: Rechtlich ist der "Hinweis" der SBin natürlich Unsinn und nicht haltbar.

Geschrieben
Diese hat ihn dann darauf hingewiesen, dass das Bedürfnis wieder verfällt, sollte er nicht mindestens 12 mal im Jahr pro Waffe damit schießen gehen.

Weitere Aussage war, wenn er z.B. Waffe A, B und C als Sportschütze auf Grün besitzt, aber im Jahr 12 mal nur mit Waffe A schießen geht verliert er das Bedürfnis für die Waffen B und C.

:rotfl2::00000733:

Da fehlen einem die Worte :D

Geschrieben
...sollte er nicht mindestens 12 mal im Jahr pro Waffe damit schießen gehen.

Weitere Aussage war, wenn er z.B. Waffe A, B und C als Sportschütze auf Grün besitzt, aber im Jahr 12 mal nur mit Waffe A schießen geht verliert er das Bedürfnis für die Waffen B und C.

Ich habe noch nie gehört/gelesen, weder im Gesetzt noch von den Verbänden, dass es explizit 12 Schießtermine pro Waffe im Jahr sein müssen. Da die betreffende SB bereits berühmt berüchtigt ist, frage ich mal bei Euch an was Ihr dazu meint, ich behaupte es ist Schwachsinn?

Das mit dem "12mal im Jahr" beruht, soweit mir bekannt ist, auf einem vor längerer Zeit gefällten Gerichtsurteil. Inhalt der Verhandlung war, wenn ich mich recht entsinne, genau dieses Thema, weil ein Antragsteller gegen die Verwehrung der von ihm beantragten WBK geklagt hatte. Der/die SB hatte wohl die Erteilung der WBK verweigert, weil der Antragsteller seiner Ansicht nach nicht die vom Gesetzgeber geforderte Regelmäßigkeit des Schießens erfüllt habe.

Das Gericht brachte, wenn ich mich recht entsinne, folgende Ansicht zum Ausdruck: die geforderte Regelmäßgkeit gilt dann als erfüllt, wenn der Antragsteller den Schießsport an mindestens 12 über die bis zur Antragstellung vergangenen 12 Monate verteilten Regelterminen (z.B. festgeschriebene Trainingszeiten des Vereins), oder an mindestens 18 über die bis zur Antragstellung vergangenen 12 Monate verteilten unregelmäßigen Terminen mit einer erlaubnispflichtigen Waffe ausgeübt hat.

Diese Ansicht, 12mal regelmäßig oder 18mal unregelmäßig, jeweils verteilt über 12 Kalendermonate, wurde von den meisten Waffenbehörden als Maßstab übernommen.

Die Aussage, er müsse diese Regelmäßigkeit mit jeder seiner eingetragenen Waffen erbringen, ist allerdings absoluter Humbug. Der Gesetzgeber verlangt eindeutig nur die regelmäßige Ausübung des Schießsports mit einer erlaubnispflichtigen Waffe. Weshalb z.B. unser Landesverband (DSB-LV Sa.Anh.) auch Wert auf die Angabe des Kalibers im Schießnachweisheft legt.

Geschrieben
... Der Gesetzgeber verlangt eindeutig nur die regelmäßige Ausübung des Schießsports mit einer erlaubnispflichtigen Waffe. Weshalb z.B. unser Landesverband (DSB-LV Sa.Anh.) auch Wert auf die Angabe des Kalibers im Schießnachweisheft legt.

Du widersprichst Dir hier in zwei Sätzen selbst.

Bis vor einigen Jahren mußte ein zu erlangendes Bedürfnis mit der entsprechenden Waffe "zusammengeschossen" werden, was sicher in vielen Fällen Probleme bereitet hat. Wer hat denn schon jemanden bei der Hand, der die zu erwerbende Waffe im vielleicht etwas exotischen Kaliber hat und auch zur Verfügung stellt ?!?

Mittlerweile sind die Richtlinien im DSB SA so, daß ich mir JEDE nach unserer SPO zulässige Waffe befürworten lassen kann, wenn ich regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen schieße, egal welches Kaliber.

Ansonsten dürften die Antragsteller für die ersten 50AE oder casull oder Büchsen-HA oder 12/76 HA oder auch Pumpen im DSB SA schlechte Karten habe, wer hat denn jetzt bei uns so ein Teil und verleiht es 12 mal im Jahr zum "Bedürfnisschießen" ?

mfg

Ralf

Geschrieben

An Hand der Kaliberangabe möchte der LV ja auch lediglich sehen, dass der Antragsteller mit einer erlaubnispflichtigen Waffe geschossen hat. Das ist der einzige Hintergrund, warum das Kaliber angegeben werden soll.

Geschrieben
An Hand der Kaliberangabe möchte der LV ja auch lediglich sehen, dass der Antragsteller mit einer erlaubnispflichtigen Waffe geschossen hat. Das ist der einzige Hintergrund, warum das Kaliber angegeben werden soll.

Ich schreibs ja auch rein, manchmal vier oder fünf Einträge pro Trainingstag, aber fürs Bedürfnis für eine neue Waffe ist es definitiv irrelevant.

mfg

Ralf

Geschrieben
... aber fürs Bedürfnis für eine neue Waffe ist es definitiv irrelevant. ...

da stimmt Dir DarkAngel doch zu ( bzw. Du Ihm ). Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass sein LV gerne eine Kaliberangabe hätte ALLEINIG um zu zeigen dass mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wurde und nicht z.B. mit erlaubnisfreien Luftdruckwaffen. jetzt klarer geworden? ;)

gruß alzi

Geschrieben
Das mit dem "12mal im Jahr" beruht, soweit mir bekannt ist, auf einem vor längerer Zeit gefällten Gerichtsurteil. Inhalt der Verhandlung war, wenn ich mich recht entsinne, genau dieses Thema, weil ein Antragsteller gegen die Verwehrung der von ihm beantragten WBK geklagt hatte. Der/die SB hatte wohl die Erteilung der WBK verweigert, weil der Antragsteller seiner Ansicht nach nicht die vom Gesetzgeber geforderte Regelmäßigkeit des Schießens erfüllt habe.

Das Gericht brachte, wenn ich mich recht entsinne, folgende Ansicht zum Ausdruck: die geforderte Regelmäßgkeit gilt dann als erfüllt, wenn der Antragsteller den Schießsport an mindestens 12 über die bis zur Antragstellung vergangenen 12 Monate verteilten Regelterminen (z.B. festgeschriebene Trainingszeiten des Vereins), oder an mindestens 18 über die bis zur Antragstellung vergangenen 12 Monate verteilten unregelmäßigen Terminen mit einer erlaubnispflichtigen Waffe ausgeübt hat.

Diese Ansicht, 12mal regelmäßig oder 18mal unregelmäßig, jeweils verteilt über 12 Kalendermonate, wurde von den meisten Waffenbehörden als Maßstab übernommen.

Hallo DarkAngel,

auch die von Dir in Erinnerung gebrachte Gerichtsentscheidung bezieht sich auf die Bundesratsdrucksache 596/01.

Bei diesem Entwurf zum WaffRNeuRegG heißt es in der Erläuterung zu § 14 WaffG:

"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Zeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht."

MfG

Pirol 2

Geschrieben

12 mal pro Waffe ist definitiv falsch. Richtig ist, 12 mal pro Patrone! :s73:

Das spart Geld und schont die Umwelt.

Allerdings tritt diese Vorschrift erst nach der übernächsten Novellierung des Waffengesetzes in Kraft. :tramp4:

Geschrieben
da stimmt Dir DarkAngel doch zu ( bzw. Du Ihm ). Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass sein LV gerne eine Kaliberangabe hätte ALLEINIG um zu zeigen dass mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wurde und nicht z.B. mit erlaubnisfreien Luftdruckwaffen. jetzt klarer geworden? ;)

gruß alzi

1. Ist es auch mein LV, un ich habe schon einige Waffen befürwortet bekommen

2. ist eine alleinige Kaliberangabe relativ wenig zweckdienlich, 6mm kannst Du als scharfe Waffe kaufen und als LG, und die Beispiele lassen sich fortführen ....

mfg

Ralf

Geschrieben
1. Ist es auch mein LV, un ich habe schon einige Waffen befürwortet bekommen

2. ist eine alleinige Kaliberangabe relativ wenig zweckdienlich, 6mm kannst Du als scharfe Waffe kaufen und als LG, und die Beispiele lassen sich fortführen ....

mfg

Ralf

Ralf,

dennoch bekam ich dereinst meinen Antrag vom LV mit genau dieser Begründung "um die Ohren gefleddert".

Der Kollege vom LV bemängelte bei der Ablehnung, dass die Kaliberangaben fehlten und als Waffenart nur LW bzw KW eingetragen war. Begründung: "ohne Kaliberangabe können wir nicht ersehen, ob Sie mit einer erlaubnispflichtigen, oder mit einer freien Waffe geschossen haben.". Nach einigem Hin und Her einigten wir uns darauf, dass ich meine Schießnachweise an Hand der Standnachweise des Vereins nachbessere.

Also sag nicht, dass es pauschal so sei, dass die Kaliberangabe unnötig sei. Und da du es, wie du selbst geschrieben hast, auch einträgst, warst du ja offenbar auch noch nicht in der Verlegenheit, oder?

Geschrieben
Komme eben vom Schießstand. Ein Freund von mir hat sich als BDS u. DSB Schütze ein Bedürfnis für eine HA-Langwaffe geholt und war wegen dem Voreintrag bei seiner Sachbearbeiterin.

Diese hat ihn dann darauf hingewiesen, dass das Bedürfnis wieder verfällt, sollte er nicht mindestens 12 mal im Jahr pro Waffe damit schießen gehen.

Weitere Aussage war, wenn er z.B. Waffe A, B und C als Sportschütze auf Grün besitzt, aber im Jahr 12 mal nur mit Waffe A schießen geht verliert er das Bedürfnis für die Waffen B und C.

Ich habe noch nie gehört/gelesen, weder im Gesetzt noch von den Verbänden, dass es explizit 12 Schießtermine pro Waffe im Jahr sein müssen. Da die betreffende SB bereits berühmt berüchtigt ist, frage ich mal bei Euch an was Ihr dazu meint, ich behaupte es ist Schwachsinn?

... es ist immer wieder herzerfrischend, auf welche Ideen manche SB kommen ... :confused:

Geschrieben
Wenn ich sowas hier lese komme ich ans Grübeln :

http://www.wsb-home.de/wsb-home/struktur/i...aeuterungen.pdf

http://www.wsb-home.de/wsb-home/struktur/i...fr-14_2_neu.pdf

Handhaben die das wirklich so ?

Seh ich das richtig dass der WSB sogar eine bestimmte zu erzielende Ringanzahl fordert um ein Bedürfnis zu erkennen?

Falls ja ist das....

1.) Das kontraproduktivste in Sachen Nachwuchsförderung was ich bislang von einem Verband gesehen habe

2.) Mal wieder ein Grund dafür immer einen großen Bogen um NRW zu machen :peinlich:

Geschrieben
Seh ich das richtig dass der WSB sogar eine bestimmte zu erzielende Ringanzahl fordert um ein Bedürfnis zu erkennen?

Falls ja ist das....

1.) Das kontraproduktivste in Sachen Nachwuchsförderung was ich bislang von einem Verband gesehen habe

2.) Mal wieder ein Grund dafür immer einen großen Bogen um NRW zu machen :peinlich:

Nicht nur das.

Irgendwie scheint mir die Maßgabe, auf welcher Grundlage die Befürwortungen ausgestellt werden, auch sehr schlecht ausformuliert:

...Gleichgestellt sind Sachkundeprüfungen die bei anderen Mitgliedsverbänden des Deutschen

Schützenbundes abgelegt wurden oder von vom BVA anerkannten Verbänden ausgestellt

sind. Vereinsbescheinigungen, Bescheinigungen anderer Verbände und Prüfer werden nicht anerkannt...

Ja was denn nun? Werden Sachkunde-Bescheinigungen anderer Verbände anerkannt, oder nicht? Soweit mir bekannt, sind doch die meisten, wenn nicht sogar alle, vom BVA anerkannte Schützenverbände, ob nun DSB, BDS, BDMP, DSU und wie sie alle heißen. Welche Sachkundeprüfungen will denn der WSB da nun ausschließen?

Und die Regelung zur zu befürwortenden Waffenart ist ja wohl ein Witz. Der Gesetzgeber verlangt lediglich, dass der Antragsteller den Schießsport regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen auszuüben hat. Da ist nirgendwo die Rede davon, dass man mit genau dem Waffentyp (Hersteller/Typ/Kaliber) geschossen haben muss, die man beantragt. Nur der WSB scheint da sein eigenes Süppchen zu kochen. Mal ganz abgesehen davon, dass der Gesetzgeber die Regelmäßigkeit dann als gegeben ansieht, wenn der Antragsteller über 12 Monate verteilt entweder 12 mal regelmäßig oder 18 mal unregelmäßig den Schießsport ausübt. Aber auch hier kocht der WSB sein ganz eigenes Süppchen, indem er pauschal mindestens 18 Trainingseinheiten verlangt.

Und dass Sportpässe anderer Verbände (also der nicht-DSB-Verbände) ausgeschlossen werden, ist ja wohl auch ein schlechter Scherz. Angenommen, Schütze XYZ schießt seit 25 Jahren regelmäßig, also auch mit Meisterschaftsteilnahmen etc in einem nicht-DSB-Verband. Aus welchen Gründen auch immer verlässt er nun diesen Verband und schließt sich einem WSB-Verein, also damit auch dem WSB an. Nun beantragt er eine Waffenbefürwortung, bekommt diese aber abgelehnt zurück, weil er nicht die geforderten 18 Regeltermine anerkannt bekommt, da er ja bisher in einem nicht-DSB-Verband geschossen hat. Was bitte soll dieser Schwachsinn?

Geschrieben

diese Formulierung dürfte erhebliche Schwierigkeiten für den Verband nach sich ziehen. Wie kann ein Verband, der nach §15 des WaffG anerkannt werden muss/wurde, einer im gleichen Gestetz festgelegten staatlichen Anerkennung seine Anerkennung verweigern?

Eine staatl. anerkannte Sachkundeprüfung ist von dem Verband anzuerkennen, auch wenn er es in seiner Formulierung ausschließt.

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