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IGNORED

Bka-Bescheid MP-Griffstücke


isegrim 7,62

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Geschrieben

ich hatte es bisher nicht gelesen:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...fstuecke_mp.pdf

da der bescheid bejaht, dass ein griffstück für eine kurzwaffe erlaubnispflichtig bzw. verboten ist für eine entsprechende mp müsste damit doch alles in butter sein.

schließlich gibt es von den g3, mp5 und vor allem ar15-derivaten jeweils waffen mit entsprechendem griffstück, die kurzwaffe sind. damit wären im umkehrschluss z.b. mp5-griffstücke nicht mehr erwerbscheinfrei bzw. sogar verbotene gegenstände?

ist das die lösung für den ganzen ärger bzgl. austauschbarkeit ala der alten bwt3?

Geschrieben
ich hatte es bisher nicht gelesen:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...fstuecke_mp.pdf

da der bescheid bejaht, dass ein griffstück für eine kurzwaffe erlaubnispflichtig bzw. verboten ist für eine entsprechende mp müsste damit doch alles in butter sein.

schließlich gibt es von den g3, mp5 und vor allem ar15-derivaten jeweils waffen mit entsprechendem griffstück, die kurzwaffe sind. damit wären im umkehrschluss z.b. mp5-griffstücke nicht mehr erwerbscheinfrei bzw. sogar verbotene gegenstände?

ist das die lösung für den ganzen ärger bzgl. austauschbarkeit ala der alten bwt3?

Ich weiß, dass so ein Bescheid von ganz vielen hier herbeigesehnt wurde, damit dann "alles in Butter" sei.

Meine Meinung:

Eine Kriegswaffe ist eine Kriegswaffe ist eine Kriegswaffe - das KWKG unterscheidet nicht zwischen "Kurz-" und "Langwaffen". Ob es zulässig ist, mit den Definitonen des WaffG eine Kriegswaffe MP5 zur "Kurzwaffe" umzudefinieren, müsste mal juristisch gründlich geprüft werden.

Selbst wenn diese Definition zulässig wäre, dann kann ab sofort JEDE vollautomatische Waffenvariante, die irgendwo auf der Welt einen Ableger hat, der den deutschen WaffG-Definition einer Kurzwaffe entspricht, sodann als "verboten" gelten. Mahlzeit - dann müssen künftig viele Langwaffen um ihre Griffstücke bangen!

Und nein, die div. Probleme, die durch wilde Umtauscherei von Verschlussteilen (und damit Herstellen von KWKG-Verschlüssen) entstehen, die man dann irgendwie einsetzt - DIESE Probleme sind mit o.g. Bescheid sowieso nicht gelöst. Der Bescheid schafft m.E. nur eine Menge neuer Probleme /Ungemach, ohne wirklich etwas in unserem Sinne Positives zu lösen!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Ich weis nicht ob ihr den Bescheid genau gelesen habt,

lest mal Seite zwei Absatz eins und zwei.

Es geht hier z. B. um Griffstücke von "Dekowaffen"

Das Griffstücke von einer MP5k wird hier ganz klar erfasst.

MP5k -> Kurzwaffe

funktionsfähiges Griffstück -> Verstoß gegen das WaffG -> erweitertes Verbotsmerkmal : vollautomatische Schußfolge.

Nach bisherigem Recht durften die Griffstücke derartiger Waffen frei verkauft werden, weil das KWKG Griffstücke nicht erfasst und sie als Kriegswaffen nicht vom WaffG nicht erfasst wurden.

Durch die Gesetzesänderung werden nun auch die Griffstücke erfasst und unterliegen deshalb dem Verbot nach § 3 Abs. 2 WaffG, dies aber nur wenn es "Kurzwaffengriffsrücke" sind. Ein G3-Griffstück wird hier nicht berührt.

Ein typischer Fall ist die Deko-MP Modell Skorpion.

Bis zur Gesetzesänderung waren die Griffstücke frei, jetzt unterliegen sie den Verbot.

Grüße

Robert

Geschrieben
Bis zur Gesetzesänderung waren die Griffstücke frei, jetzt unterliegen sie den Verbot.

wieso gesetzesänderung? das ist doch "nur" ein bescheid.

die frage ist allerdings, ob ein lower eines ar15 - sofern er zu einer kurzwaffen-variante passt (wie z.b. oa15 police) nicht auch genehmigungspflichtig ist.

ansonsten: was soll ich als sportschütze oder jäger mit einem griffstück einer waffe anfangen, das eine verstellmöglichkeit auf vollauto hat? und das "normale" halbautomatische mp5-griffstück ist nach willen des bescheiderstellers zwar erwerbscheinpflichtig, aber nicht verboten - wo also ist das problem?

Geschrieben
Ein typischer Fall ist die Deko-MP Modell Skorpion.

Bis zur Gesetzesänderung waren die Griffstücke frei, jetzt unterliegen sie den Verbot.

Ein kräftiges "Jein"!

Da gab es nämlich mal ein Urteil vom Bundesgerichtshof, nach dem ein Händler bestraft wurde, weil er im Vertrauen auf diese Regelung wiederholt Griffstücke der Skorpion eingeführt hatte. Frage mal einen Fachanwalt! Ich hatte das Urteil einige Zeit selbst auf dem Computer.

Es war für mich eine ganz neue Form der Rechtsprechung. Das Gericht war nämlich der Meinung, wenn schon ein normales Griffstück wesentliches Teil sei, müsse dies für die erheblich schlimmeren Kriegswaffen doch auch gelten.

So kann man Gesetze nach Bedarf ändern. Mehr will ich dazu nicht sagen.

MfG

Fritzchen

Geschrieben

Hallo, noch mal:

Und wie schaut es mit den kompletten Teilesätzen früherer Zeiten aus? Ich meine bereits solche, welche man wegen zuvieler Schweißpunkte nicht mehr zusammenbauen konnte. Gilt da das Griffstück auch als verboten? Oder nur, wenn es dauernd getrennt ist?

Wie müßte man es abändern?

MfG

Fritzchern

Geschrieben
Ein kräftiges "Jein"!

ein kräftiges Ja als Antwort

Da gab es nämlich mal ein Urteil vom Bundesgerichtshof, nach dem ein Händler bestraft wurde, weil er im Vertrauen auf diese Regelung wiederholt Griffstücke der Skorpion eingeführt hatte. Frage mal einen Fachanwalt! Ich hatte das Urteil einige Zeit selbst auf dem Computer.

Es gab mal eine Zeit in der durfte ich problemlos eine PSM besitzen, ein Butterflymesser......;

das ist jetzt halt vorbei, lies Seite 2, Absatz eins und zwei des Bescheides

Es war für mich eine ganz neue Form der Rechtsprechung. Das Gericht war nämlich der Meinung, wenn schon ein normales Griffstück wesentliches Teil sei, müsse dies für die erheblich schlimmeren Kriegswaffen doch auch gelten.

So kann man Gesetze nach Bedarf ändern. Mehr will ich dazu nicht sagen.

Ich möchte mit dir jetzt nicht über den Sinn diverser Gesetze und deren Änderungen diskutieren, aber es ist nun mal einen Tatsache, dass in Deutschland das was gestern noch erlaubt war morgen verboten sein kann.

Wenn du es genau wissen willst, dann mach es wie ich: Schreib das BKA an.

Grüße aus Grünstadt

Robert

Geschrieben

Hallo, Freund Schuhbauer,

es bleibt doch beim Nein, weill sich der BGH über das geltende Waffenrecht vorsätzlich und wissentlich hinweggesetzt hat. Ich habe das entsprechende Urteil wieder gefunden uind versuche es anzuhängen. Hoffentlich klappts!

MfG

Fritzchen

3_267_00.PDF

Geschrieben
Hallo, Freund Schuhbauer,

es bleibt doch beim Nein, weill sich der BGH über das geltende Waffenrecht vorsätzlich und wissentlich hinweggesetzt hat. Ich habe das entsprechende Urteil wieder gefunden uind versuche es anzuhängen. Hoffentlich klappts!

MfG

Fritzchen

Insoweit stimme ich dir zu,

aber darüber, das der Griffstücke jetzt auch per WaffG als verboten eingestuft wurden, sind wir uns ja einig.

So gesehen ist das BGH-Urteil wahrscheinlich eine der Säulen auf die sich die Änderung im WaffG stützt.

Grüße aus Grünstadt

Robert

Geschrieben

soweit alles klar - ich wiederhole nochmal die frage: warum soll ein ar15-griffstück nicht ewb-pflichtig sein? es gibt das ar15 auch waffe unter 60cm gesamtlänge - damit ist ein griffstück so oder so nicht mehr frei zu erwerben - ein vollautogriffstück ist verbotener gegenstand - damit ist die wechselproblematik bei den ganzen ar15-clonen vom tisch - es müßte ein bereits verbotener gegenstand (griffstück) verwendet werden, um die waffe zum verbotenen gegenstand zu machen - damit sollte die sache vom tisch sein...

Geschrieben
Hallo, Freund Schuhbauer,

es bleibt doch beim Nein, weill sich der BGH über das geltende Waffenrecht vorsätzlich und wissentlich hinweggesetzt hat. Ich habe das entsprechende Urteil wieder gefunden uind versuche es anzuhängen. Hoffentlich klappts!

MfG

Fritzchen

:o:o:o

Jetzt bin ich blaß! 3 Jahre (d.h. Bewährung nicht möglich!) harter Knast nur weil die paar importierten Teilesätze nicht alle hinreichend demilitarisiert waren (Griffstücke)! Mancher Totschläger kommt kaum schlimmer davon Link: BGH mindert Haftsrafe wg. Totschlag auf 4 Jahre und xMon.!

Was ist das für ein Land, wo das oberste Gericht BGH den Besitz von ein paar Griffstücken mit dem Totschlag eines Menschen fast gleichsetzt?

Schockierte Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
:o:o:o

Jetzt bin ich blaß! 3 Jahre (d.h. Bewährung nicht möglich!) harter Knast nur weil die paar importierten Teilesätze nicht alle hinreichend demilitarisiert waren (

Ja so ist das hier. Bei Waffen versteht man in D-Land keinen Spaß. Also immer schön vorsichtig....

Geschrieben
:o:o:o

Jetzt bin ich blaß! 3 Jahre (d.h. Bewährung nicht möglich!) harter Knast nur weil die paar importierten Teilesätze nicht alle hinreichend demilitarisiert waren (Griffstücke)! Mancher Totschläger kommt kaum schlimmer davon Link: BGH mindert Haftsrafe wg. Totschlag auf 4 Jahre und xMon.!

Was ist das für ein Land, wo das oberste Gericht BGH den Besitz von ein paar Griffstücken mit dem Totschlag eines Menschen fast gleichsetzt?

Schockierte Grüße,

Schwarzwälder

So platt bin ich auch wieder nicht.

Nach den Feststellungen führte der mit Waffen handelnde und bereits zweimal wegen

Waffendelikten vorbestrafte Angeklagte u.a.

Im übrigen sind in der Schweiz ALLE Waffenteile die NUR für einen VA gebaut wurden verboten. Somit hat man sich den ganzen Zirkus, BWT3 M4 usw.. erspaart.

Aber man kann es auch kompliziert machen, hintertürchen offenlassen um danach alles zu verbieten..

Joker

Geschrieben
:o:o:o

Jetzt bin ich blaß! 3 Jahre (d.h. Bewährung nicht möglich!) harter Knast nur weil die paar importierten Teilesätze nicht alle hinreichend demilitarisiert waren (Griffstücke)! Mancher Totschläger kommt kaum schlimmer davon Link: BGH mindert Haftsrafe wg. Totschlag auf 4 Jahre und xMon.!

Was ist das für ein Land, wo das oberste Gericht BGH den Besitz von ein paar Griffstücken mit dem Totschlag eines Menschen fast gleichsetzt?

Schockierte Grüße,

Schwarzwälder

Ich glaube, Du hast den eigentlichen "Witz" noch gar nicht völlig erfasst. Der Verurteilte hat ja nichts Verbotenes getan. Damals waren diese Griffstücke ganz offiziell noch frei. Es waren eben Griffstücke von Kriegswaffen und damit weder vom KWKG noch vom WaffG erfasst.

Fritzchen

Geschrieben
Ich glaube, Du hast den eigentlichen "Witz" noch gar nicht völlig erfasst. Der Verurteilte hat ja nichts Verbotenes getan. Damals waren diese Griffstücke ganz offiziell noch frei. Es waren eben Griffstücke von Kriegswaffen und damit weder vom KWKG noch vom WaffG erfasst.

Fritzchen

also ich hab den witz auch noch nicht verstanden. meines wissens werden griffstücke von kurzwaffen schon seit ewigkeiten vom waffg erfasst - nur hat sich offenbar bisher keiner drum gekümmert - oder durch welchen § sind denn griffstücke von kriegswaffen "neuerdings" im waffg erfasst? wenn es so ist, dass es nur auf die griffstücke von kriegswaffen bezogen ist - sind dann die griffstücke von z.b. maschinenpistolen vor september 1945 noch frei?

Geschrieben
also ich hab den witz auch noch nicht verstanden. meines wissens werden griffstücke von kurzwaffen schon seit ewigkeiten vom waffg erfasst - nur hat sich offenbar bisher keiner drum gekümmert - oder durch welchen § sind denn griffstücke von kriegswaffen "neuerdings" im waffg erfasst? wenn es so ist, dass es nur auf die griffstücke von kriegswaffen bezogen ist - sind dann die griffstücke von z.b. maschinenpistolen vor september 1945 noch frei?

Also jetzt mene "persönliche Meinung" (muß aus Rechtsgründen so sein, da ich kein Anwalt bin):

Bis zum jetzigen Gesetz hat man Kriegswaffen und normale Waffen juristisch streng getrennt. Bei Kriegswaffen galt eben nur die Kriegswaffenliste, und was dabei die Voll- und Halbautomaten angeht, waren eben nur Lauf und Verschluß wesentliche Teile. Das Griffstück war, egal ob Lang- oder Kurzwaffe, bis dato frei. Die Munitionsregelung war seit jeher ein Tohuwabohu, zumal seit 2003 auch die Munition für MPs im Prinzip als Kriegswaffe gilt, wenn sie nicht ... Auch das Sprengstoffrecht wurde seit 2003 teilweise vom KWKG überlappt, z.B. bei der Anfertigung von Schneidladungen - betrifft keinen Wiederlader!

Erst seit 2008 greift das WaffG auch für Kriegswaffen, die keine solchen sind. Nix verstehn ...? Ist auch schwierig. Wenn ich z.B. ein Griffstück einer Kriegswaffe besitze, aber den (funktionsfähigen) Rest nicht dazu, so ist das keine Kriegswaffe mehr, sondern eine Normalwaffe, für die die Regelungen des WaffG gilt. Langwaffe - problemlos, Kurzwaffe als MP-Rest verboten.

Genau nachzulesen unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 und so weiter! Waswir doch für schöne und klare Gesetze haben. Moses würde es schütteln!!

Ist ein Griffstück einer MP von Haus aus keine KW mehr, weil diese vor 1945 eingeführt wurde und somit aus der KW-Liste herausfällt, wird es noch komplizierter. Die ganz alten Teilesätze enthalten nämlich noch ein unverändertes Griffstück. Da Kurzwaffe und Vollautomat - jetzt meldepflichtig beim BKA! Oder doch schon vorher? Da bin ich mir nicht sicher. Meiner Meinung nach wäre die bessere Lösung gewesen, das Griffstück vor dem neuen Gesetz auch unbrauchbar zu machen. Jetzt müßte schon wieder ein "Berechtigter" her! Es genügt nach mündlicher Auskunft der zuständigen Stellen die Unbrauchbarmachung des Abzugssystems (siehe Feststellungsbescheid auf der BKA-Seite - Griffstück ohne Abzugseinheit gilt nicht als wesentliches Teil). Ggf. wird man eine Sicherung gegen den Wiedereinbau zur Auflage machen.

Ablehnen kann man das Griffstück beim BKA kaum, wegen der Besitzstandswahrung. Aber Auflagen können sein, z.B. kein Transport und keine Bearbeitung.

Ob für Personen ohne Sachkunde extra Maßstäbe gelten werden?

Wo war jetzt der "Witz"? Der Verurteilte hat sich damals an die gültigen Gesetze gehalten. Das hat jemand nicht gepasst, deshalb hat man diese Gesetze vor Gericht "erweitert".

Eigentlich ist das gar kein Witz, zumindestens kein guter.

MfG

Fritzchen

Geschrieben
also ich hab den witz auch noch nicht verstanden. meines wissens werden griffstücke von kurzwaffen schon seit ewigkeiten vom waffg erfasst - nur hat sich offenbar bisher keiner drum gekümmert - oder durch welchen § sind denn griffstücke von kriegswaffen "neuerdings" im waffg erfasst?

Die Griffstücke von Kriegswaffen waren bisher nicht vom WaffG erfasst und im KWKG nicht als wesentliche Teile genannt

WaffG

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz

nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies

gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die

Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung

der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24

der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von

Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer

zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;[/quote]

wenn es so ist, dass es nur auf die griffstücke von kriegswaffen bezogen ist - sind dann die griffstücke von z.b. maschinenpistolen vor september 1945 noch frei?

Weder vor 45 noch nach 45 wenn die Waffen Kurzwaffen sind (Gesamtlänge oder Länge Lauf/Verschluß)

Grüße aus Grünstadt

Robert

Geschrieben

ok, soweit sinngemäß verstanden.

das ist für die besitzer von altdekos extrem ärgerlich, weil es wahrscheinlich genehmigung, evtl. umbau, etc. und in jedem fall eine verschärfte aufbewahrungsauflagen nach sich zieht. ich bezweifle aber, dass auch nur 1% der dekobesitzer überhaupt davon kenntnis hat, welch brisante stücke sie nun rumliegen haben ... die anzahl illegaler schusswaffen dürfte damit etwa in höhe der verkauften dekowaffen von strumgewehren und mp's steigen.

trotz allem: imo ist damit die wechselproblematik erledigt - es gibt doch faktisch zu jeder langwaffe irgendeine version, die mal unter 60cm abgeändert wurde ...

Geschrieben
ok, soweit sinngemäß verstanden.

das ist für die besitzer von altdekos extrem ärgerlich, weil es wahrscheinlich genehmigung, evtl. umbau, etc. und in jedem fall eine verschärfte aufbewahrungsauflagen nach sich zieht. ich bezweifle aber, dass auch nur 1% der dekobesitzer überhaupt davon kenntnis hat, welch brisante stücke sie nun rumliegen haben ... die anzahl illegaler schusswaffen dürfte damit etwa in höhe der verkauften dekowaffen von strumgewehren und mp's steigen.

Glaubst Du, dass es den Besitzern anderer Waffen (Druckluftpatronen) anders geht? Wer von den Personen ohne Waffenerlaubnis bekam das überhaupt mit? Die normalen Zeitungen haben nur über das Messerverbot berichtet. Nicht mal über das Mitführverbot "schlagender Gegenstände" wurde geschrieben.

Ansonsten würde ich als gesetzestreuer Bürger notfalls schnell noch beim BKA formlos anmelden, mit der Anfügung "für den Fall, dass diese Teile neuerdings vom Gesetz erfasst werden ..."

Im schlimmsten Fall kann eine Unbrauchbarmachung der Abzugseinrichtung angeordnet werden. Solange man noch den Abzug selbst bewegen kann, ist das Gerät dann auch nicht weniger wert, jedenfalls mehr wert als ein Gegenstand, der ständig negativ auf das Sicherheitsgefühl wirkt.

MfG

Fritzchen

Geschrieben

Hier fehlt was, dass „zu schnell lesen“ scheint eine weite Verbreitung zu haben…

Auf Seite 2 steht doch ganz deutlich:

…deren Lauf und Verschluß in geschlossener Stellung insgesamt nicht länger als 30cm sind UND deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge (in dem Fall bei eingeklappter Schulterstütze) 60cm NICHT überschreitet, ist das Griffstück wesentliches Waffenteil…

Die Wörter „NICHT“ und „UND“ sind ja sogar im BKA Text Fett geschrieben!

Ich möchte die Normal MP5 sehen, bei der BEIDE (da steht „UND“!!!) zutrifft. Selbst eingeklappt gibts kein "UND" !

Natürlich geht’s es um normale Version in Ihren Varianten, wir reden hier nicht von der MP5 K, da bei dieser sowieso ein anderes Griffstück (ohne Schwanz) dran ist.

Genauso bei der UZI, ebenfalls noch frei erwerbbar. Auch hier nicht zu vergleichen mit der nun untersagten Griffstückvariante der Mikro UZI (auch anderes Griffstück)!

ERGO: MP5 und UZI weiterhin frei, die „K“ und „Mikro“ Varaianten dagegen EWB pflichtiges Teil (Griffstücke sind auch anders!!!!!!!!!!!)

Eigentlich ganz einfach, gelle?

Geschrieben

wow, das hatte ich in der tat überlesen - statt "oder" der anlage des waffg das "und" - nicht schlecht - insofern roll ich mein fähnchen wieder ein, das bringt der "wechselproblematik" gar nichts - also ein haufen kriminelle mehr, die sich weiter gesetzestreu wähnen und keinem ist geholfen, seh ich das jetzt richtig?

Geschrieben
ERGO: MP5 und UZI weiterhin frei, die „K" und „Mikro" Varaianten dagegen EWB pflichtiges Teil (Griffstücke sind auch anders!!!!!!!!!!!)

Fällt die normale UZI mit Klappschaft (anstatt dem Holzschaft) nicht drunter? Bin mir da nicht sicher.

Gruß

Hamster

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