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IGNORED

Anrecht auf eine WBK


angel0815

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

seid ca. 2 Monaten trainire ich in einem Sportschützenverein KK-Sportpistole und bin wohl auch recht talentiert.

Mein Trainer meinte, dass ich wohl nicht um eine eigene Waffe herumkomme.

Also werde ich wohl im Laufe der nächsten 10 Monate eine Sachkundeprüfung machen.

Wenn denn nun mein Verein nach 12 Monaten regelmässigen Trainings (dokumentiert) mir ein Bedürfniss bescheinigt und ich alle Dokumente zusammen

habe, möchte ich eine WBK beantragen.

Da ich nun noch nicht viel bis keine Erfahrung mit dem Waffenrecht habe hier nun meine Fragen :

- Kann eine Behörde, wenn ich formal alle Bedingungen erfülle, mir eine WBK verweigern ?

- Hab ich ein Recht auf eine WBK, wenn ich alle Bedingungen erfülle ??

Vielen Dank im voraus für Eure Antworten

Stefan

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- Ja. Wäre aber rechtswidrig.

- Ja.

Gruß

Jens

Zumindest bzgl. des Bedürfnisses gibts da unterschiedliche Ansichten http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=350932

Ich war immer der meinung dass das Bedürfniss vom Verband (nicht Verein) attestiert wird. Nur die Waffenbehörde entscheidet dann nochmal darüber ob die Bescheinigung anerkannt wird?

So hatte ich das zumindest in dem o.g. Thread verstanden.

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Moin!

Hier nochmal was zum Thema Bedürfnis, da einige glauben die Behörde entscheide ob man bedürftig ist oder nicht.

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

Unterm Strich: Klar hast Du ein Recht darauf, sofern Du folgende Bedingungen auch erfüllst:

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8)

Und das noch als Randnotiz:

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

Schön, das Dir das Sportschießen gefällt! Lass es Dir nicht vermiesen! Zieh Dein Ding durch und beantrage in 10 Monaten die WBK- Du wirst merken, das es dann erst richtig losgeht.

Grüße

-Matthias-

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Zumindest bzgl. des Bedürfnisses gibts da unterschiedliche Ansichten http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=350932

Ich war immer der meinung dass das Bedürfniss vom Verband (nicht Verein) attestiert wird. Nur die Waffenbehörde entscheidet dann nochmal darüber ob die Bescheinigung anerkannt wird?

So hatte ich das zumindest in dem o.g. Thread verstanden.

Hallo Patty,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Bei mir wären ja das dann auch die ersten beiden Waffen, und nicht die xte, wie in dem von Dir gelinkten Thread.

Mir ist es halt nicht klar, das ich ein Anrecht auf eine Waffe habe (wenn alle Bedingungen erfüllt sind) und das es sich hier nicht um eine "Gnade"

des Staates ist. Z.B. kann ja dann kein sachbearbeiter sagen :"Es gibt zu viele Waffen in meinem Bezirk" oder sowas.

Bis denne

Stefan

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Hallo Patty,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Bei mir wären ja das dann auch die ersten beiden Waffen, und nicht die xte, wie in dem von Dir gelinkten Thread.

Mir ist es halt nicht klar, das ich ein Anrecht auf eine Waffe habe (wenn alle Bedingungen erfüllt sind) und das es sich hier nicht um eine "Gnade"

des Staates ist. Z.B. kann ja dann kein sachbearbeiter sagen :"Es gibt zu viele Waffen in meinem Bezirk" oder sowas.

Bis denne

Stefan

Ich hatte das in dem o.g. Thread so verstanden dass die Waffenbehörde das vom Verband bescheinigte Bedürfnis nochmals auf Plausibilität und Richtigkeit prüft. somit bliebe nach meinem Verständnis letztendlich doch ein gewisser Spielraum aus dem nicht das Recht auf eine Waffe (selbst nach erfüllen aller sonstigen Voraussetzungen) zu hundert % abzuleiten ist.

Aber hierzu müsste mal einer der hier mitlesenden SB den Thread kommentieren (wär schön wenn da ein rechlich einwanfreier "Knopf" dran kommen würde). Damit wäre vermutlich auch hier mehr Klarheit geschaffen.

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Ich hatte das in dem o.g. Thread so verstanden dass die Waffenbehörde das vom Verband bescheinigte Bedürfnis nochmals auf Plausibilität und Richtigkeit prüft.

...

Es ist eine Tatsache, daß Behörden so vorgehen, doch: Wenn der Verband meint, daß der Sportler eine weitere Waffe braucht, dann ist das so.

Sollte die Behörde auch nach Bestätigung des Sachverhalts stur sein-> Rechtsanwalt.

Was zu machen ist steht im WaffG. Alles andere ist Schikane.

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Richtig. Aber es bleibt der Fakt, dass JEDE waffenrechtliche Genehmigung durch oder von der Behörde genehmigt/erteilt wird. NIEMAND sonst hat das verbriefte Recht, eine waffenrechtliche Genehmigung zu erteilen. Das sehen zwar einige anders, aber ist so. Eine Behörde kann jede Genehmigng auch verweigern.

Dann hilft nur de RA, denn, auch das ist richtig, das WaffG gint mir ein RECHT auf die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlabnis, wenn alle Tatbestandsmerkmale des WaffG erfüllt wurden und keine sonstign Hinderungsgründe nach eben diesem Gestez entgegenstehen. DA allerdings ist der Spielraum der Behörden (zu) groß.

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Hallo Patty,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Bei mir wären ja das dann auch die ersten beiden Waffen, und nicht die xte, wie in dem von Dir gelinkten Thread.

Mir ist es halt nicht klar, das ich ein Anrecht auf eine Waffe habe (wenn alle Bedingungen erfüllt sind) und das es sich hier nicht um eine "Gnade"

des Staates ist. Z.B. kann ja dann kein sachbearbeiter sagen :"Es gibt zu viele Waffen in meinem Bezirk" oder sowas.

Bis denne

Stefan

Wenn Du ein Bedürfnis hast, und Du "zuverlässig" im Sinne des WaffG bist, dann steht einer WBK nichts im Wege. Der Sachbearbeiter prüft nur die Zuverlässigkeit, den Rest braucht ihn nicht zu interessieren.

Edit: Nur ganz grob. Sachkunde usw. muss natürlich auch passen...steht alles im WaffG/AWaffV...einfach mal querlesen.

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Inwiefern findest Du konkret, dass das zutrifft ? :confused:

Indem es den Behördn ermöglicht wird, gerade bei sonst unbescholtenen Bürgern durch welche Motivation auch immer, in allen anderen Bereichen , auch "vergangenheitsbezogen", nach weiteren Gründen zu suchen, die es zulassen, eine Unzuverlässigkeit zu konstruieren.

Z.B. auch bei eingestellten Verfahren wegen Verdacht des Verstoßes gg. das WaffG. Wenn so etwas - und das kann jedem passieren- nach 30 und mehr Jahren Sammlertätgkeit und kurz vor der öffentlichen Bestellung/Vereidigung genutzt wird, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu versuchen, mit immer neuen Begründungen eine Unzuverlässigkeit herbeizureden, ist dies in meinen Augen ein zu großer Spielraum. Im Bekanntenkreis geschehen. Auch, dass im Bereich der ordnungspolizeilichen Begründungen Gerichtsentscheide keine Rolle spielen und eine Unschuldsvermutung nicht existiert, im Gesamtbild faktisch eine Beweislastumkehr vorhanden ist, trüben doch sehr meinen sonst ausgesprochen neutralen Blick auf bestimmte aktivitäten/Möglichkeiten.

Nicht jeder nutzt diese Möglichkeiten, aber allein das man im Bereich des Ordnungsrechts diese Möglichkeiten geschaffen hat, führt leider dazu, dass immer wieder (z.B. Mun-Erwerb vor Jahren, immer wieder Verfahren wg. Unzuverlässigkeit obwohl Gerichte gerade dies verneinten, Versuche, mit nicht nachvollziehbaren Begründungen bestimmte Verhaltensweisen als illegal darzustellen ohne dass eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, eigene Unkenntnis der von den SB zu bearbeitenden Themenbereichen usw.) einzelne SB/Behörden nach dem Motto "lass ihn klagen" und "das MdI wird uns nicht in den Rücken fallen" Entscheidungen getroffen werden, die für den Entscheider selbst in harten Fällen kaum Konsequenzen nach sich ziehen. Obwohl durch solche Aktionen nachweislich Existenzen vernichtet, Ansehen und Vermögen der Betroffenen geschädigt , der gute Ruf ruiniert wurden.

Zur Klarstellung: Dies betrifft EINZELNE SB, aber leider scheint diese unsägliche und rechtlich unhaltbare ("Versuche mers halt.."- mir wisse schließlich, was de Gesetzgebber will") Mentalität immer mehr um sich zu greifen.

Es erscheint mir unseres von mir sehr geschätzten Rechtssystems unwürdig, sich in einem nicht von der Judikative direkt bearbeitetem Sektor solcher Möglichkeiten nach politischer und z.T menschlicher Gutsherrnmentalität zu bedienen.

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Danke an alle für die Antworten,

ich glaube aus Euren Antworten entnehmen zu können, dass die ersten beiden Sportwaffen kein Problem sind.

Oder sehe ich das falsch ?

Alle die Probleme hatten, haben diese nicht bei der Erstaustellung der WBK gehabt.

Bis denne

Stefan

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Danke an alle für die Antworten,

ich glaube aus Euren Antworten entnehmen zu können, dass die ersten beiden Sportwaffen kein Problem sind.

Oder sehe ich das falsch ?

Alle die Probleme hatten, haben diese nicht bei der Erstaustellung der WBK gehabt.

Bis denne

Stefan

Also die ersten beiden KW sind nicht das Thema. Das klappt recht gut. Interessant wird's danach. Ein Vereinskamerad von mir hat ebensoviel Engagement gezeigt wie ich (Wettkämpfe, Landesmeisterschaft usw.), leider hat's trotzdem nur für zwei KW gelangt... Bei mir für vier!

Insofern ist nach den ersten zwei scheinbar der Willkür Tür und Tor geöffnet...

Grüße

-Matthias-

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...

Insofern ist nach den ersten zwei scheinbar der Willkür Tür und Tor geöffnet...

Grüße

-Matthias-

Aber nur der Willkür Deines Vereins/Verbandes, wenn Du mit dem bestätigten Bedürfnis für die dritte, vierte usw. KW zur Behörde kommst, MÜSSEN die Dinger eingetragen werden.

Der SB kann höchstens staunen, aber nicht verweigern.

mfg

Ralf

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Aber nur der Willkür Deines Vereins/Verbandes, wenn Du mit dem bestätigten Bedürfnis für die dritte, vierte usw. KW zur Behörde kommst, MÜSSEN die Dinger eingetragen werden.

Der SB kann höchstens staunen, aber nicht verweigern.

mfg

Ralf

Bin gerade über folgenden Paragraphen gestolpert:

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Harlekin hält allerdings dort dagegen und meint die Behörde hätte das letzte Wort:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...st&p=990112

Laut oben genanntem Paragraph ist das aber je eigentlich so, daß die Behörde das Bedürfnis schlucken müsste.

Ist mir auch langsam echt wurscht. Durch das WaffG steigt eh kaum noch einer durch- Zu groß, zu unübersichtlich.

Meine Meinung dazu: Jeder unbescholtene Bürger, der die im WaffG niedergeschriebenen ANforderungen erfüllt hat ein RECHT auf Waffenbesitz bzw. eine WBK. Für mich persönlich heißt das: Sollte mir irgendwann mal das Recht verweigert werden, so nehme ich mir einen Anwalt. Punkt.

Grüße

-Matthias-

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Laut oben genanntem Paragraph ist das aber je eigentlich so, daß die Behörde das Bedürfnis schlucken müsste.

...

Grüße

-Matthias-

Wenn Dein Verein und Verband der Meinung ist, daß Du zur Steigerung Deiner sportlichen Leistungen weitere Waffen BENÖTIGST, kann sich die Behörde höchstens noch mit der Zuverlässigkeit beschäftigen, und die steht ja bei KW über dem Grundkontingent eigentlich außer Frage.

Bei meiner dritten KW habe ich den Bedürfnisantrag vom Verband auf der Behörde vorgelegt, um den Voreintrag und gleichzeitig Eintrag der Waffe gebeten, da die schon beim Händler lag. Ging problemlos innerhalb von zehn Minuten über die Bühne.

mfg

Ralf

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...

Bei meiner dritten KW habe ich den Bedürfnisantrag vom Verband auf der Behörde vorgelegt, um den Voreintrag und gleichzeitig Eintrag der Waffe gebeten, da die schon beim Händler lag. Ging problemlos innerhalb von zehn Minuten über die Bühne.

mfg

Ralf

Echt? Also von jetzt auf gleich geht bei mir leider nichts... Aber innerhalb von 3 Tagen habe ich auchschonmal erlebt- Insofern auch absolut OK. :icon14:

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Hier und im Parallel-Thread wurden ja schon mehrmals die einschlägigen §§ zitiert. Bei uns wird, im Gegensatz zu einigen anderen Behörden, die wohl logische Meinung vertreten, daß der Verein und der Verband das Bedürfnis als solches bestätigen und die Behörde dann auf dieser Grundlage die ERWERBSERLAUBNIS erteilt, sofern die eingereichten Unterlagen korrekt und vollständig sind. Nix da von Behörde und Bedürfnis bestätigen.

mfg

Ralf

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Wenn Du ein Bedürfnis hast, und Du "zuverlässig" im Sinne des WaffG bist, dann steht einer WBK nichts im Wege. Der Sachbearbeiter prüft nur die Zuverlässigkeit, den Rest braucht ihn nicht zu interessieren.

Edit: Nur ganz grob. Sachkunde usw. muss natürlich auch passen...steht alles im WaffG/AWaffV...einfach mal querlesen.

Da gibt es schon noch weitere Faktoren welche vom SB geprüft werden und Versagungsgründe darstellen können:

- Die persönlich Eignung (Das Vorliegen von "Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen...."; Alter unter 25 Jahren)

- Haftpflichtversicherung

- Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit mindestens 5 Jahren

Dazu kommt dann noch der § 9 WaffG. Auch auf dieser Grundlage kann eine WBK verweigert werden.

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...

- Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit mindestens 5 Jahren

...

1. Ist der Artikel, der den Geltungsbereich des GG bezeichnet nich 1990 weggefallen??

2. Du meinst das sicher so:

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Grüße

-Matthias-

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