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IGNORED

Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr


Glückspieler

Empfohlene Beiträge

...dass der Gesetzgeber durch die hier in Rede stehende Vorschrift der Behörde ein Instrument zum schnellen Eingriff geschaffen hat. Ganz ohne Rechtsmittel ist der Betroffene nicht. Wo liegt denn bei einem gleich gelagerten Fall - für den Betroffenen - der Unterschied. ...Aber wir wissen doch alle, Als Jäger, Sportschütze und Waffensammler dürfen wir uns noch nicht einmal einen Pfurz auf dem Gehweg erlauben.

Der Unterschied liegt darin, dass bereits eine verspätete(!) Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (=vollendete Steuerhinterziehung) genügt, um den Bürger zu zwingen, von heute auf morgen seine Waffen abzugeben, bzw den Waffenhändler seine Waffenhandelserlaubnis abzugeben. Unter dem Gesichtspunkt, dass nicht einmal zwingend eine Verurteilung (Einstellung des Strafverfahrens) Voraussetzung für das Tätigwerden der hoheitlichen Gewalt ist, ist jede Rechtsmittelverkürzung mehr als bedenklich!

Dies umsomehr, als zahlreiche Totschläger heutzutage in Freiheit auf ihren Gerichtstermin warten können und von einer Rechtsmittelverkürzung nicht betroffen sind.

Ich halte es zudem für sehr verwunderlich, dass sich zahlreiche Schützenkollegen, Jäger und Waffensammler Gedanken machen, ihre Waffen durch einen Wertschutzschrank der Klasse "0" gegen fremden Zugriff zu sichern, während ihre Waffen gegenüber dem Staat nicht einmal durch einen Pappkarton geschützt sind.

Selbst im Fall einer verspäteten Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (mind. die Hälfte aller Selbstständigen dürfte sich jetzt angesprochen fühlen) dürfte es im Fall der Anrufung der Gerichte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung schwer fallen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer Unzuverlässigkeit oder fehlenden Eignung zu Unrecht angenommen wurden, dies umsomehr als nicht in Bezug zum Waffenbesitz stehende Straftaten verwirklicht wurden.

Die bisher verwirklichte Praxis von Finanzbehörden, derartige Sachverhalte durch "Schätzung" zu bestrafen und nicht durch Weitergabe an die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden,ist dem einzelnen Sachbearbeiter zu verdanken und nicht der zugrundeliegenden Gesetzeslage.

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Da hat Glückspieler leider Recht. Wenn die Straßenverkehrsordnung die gleiche Entwicklung genommen hätte, wie das Waffengesetz und sein Beiwerk, dann wären wir jetzt soweit, daß für jeden Verkehrsverstoß ab Falschparken erstmal das Auto eingezogen wird und der Führerschein lebenslang weg ist.

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Der Unterschied liegt darin, dass bereits eine verspätete(!) Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (=vollendete Steuerhinterziehung) genügt, um den Bürger zu zwingen, von heute auf morgen seine Waffen abzugeben, bzw den Waffenhändler seine Waffenhandelserlaubnis abzugeben. Unter dem Gesichtspunkt, dass nicht einmal zwingend eine Verurteilung (Einstellung des Strafverfahrens) Voraussetzung für das Tätigwerden der hoheitlichen Gewalt ist, ist jede Rechtsmittelverkürzung mehr als bedenklich! ...

Leider hast du wohl folgenden "wichtigsten Satz" meines Beitrages unterschlagen:

"Meines Erachtens macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag zur Wiederherstellung der "aufschiebenden Wirkung" stellt oder gleich in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides prüfen lässt".

Außerdem:

Eine strafrechtliche Verurteilung für eine Entscheidung im Rahmen einer Gefahrenabwehr nach dem Verwaltungsverfahrensrecht war noch nie erforderlich. Und dies gilt auch für viele andere Rechtsbereiche in denen von Personen eine besondere Zuverlässigkeit vorausgesetzt wird. Verwaltungsverfahrensmäßig genügen belastbare Tatsachen! Dies kann man nicht der Waffenrechtsnovelle 2008 vorwerfen. Eine Rechtsmittelverkürzung wäre dann bedenklich, wenn ein Rechtsmittel nicht mehr vorhanden ist. Dies kann ich nicht erkennen.

Aus meiner Sicht gibt es nur folgenden Grund die jetzige Gesetzeslage zu beanstanden:

Es wird nun schwer möglich sein, mit der Behörde über den Vollzugszeitpunkt zu verhandeln. Nur dürfte dies praktisch nicht von Bedeutung sein, da die wenigen Fälle in denen sich die Behörde auf die Aussetzung des Vollzuges einer Anordnung einlassen würde gleich 0 sein wird. Dafür gibt es auch einen verwaltungspraktischen Grund. Sollte der Vollzug einer Anordnung zur Gefahrenabwehr ausgesetzt werden, ist hiermit zugleich der Anordnungsgrund in Frage gestellt. Mit anderen Worten, der Sinn der Anordnung geht verloren! Jetzt bitte keine Fragen nach Zahlen, die habe ich nicht.

Nochmal:

Ich bin kein Waffenrechts-Sachbearbeiter. Mir fällt hier nur auf, dass Dinge diskutiert werden, die in anderen Rechtsbereichen - obwohl es dort um die berufliche Existenz geht - kein Thema sind.

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So fällt in Deutschland eines nach dem Anderen still und leise unter den Tisch, bis alles, was nur ein bisschen an die Demokratie erinnert weg ist.

Und alle Deutschen lassen sich das gefallen. Aber woher sollen sie s wissen, sie werden ja nicht informiert darüber.

In der Schweiz läuft alles NOCH etwas anders. Aber es zeichnen sich auch hier dunkel grüne Wolken der linken EU Befürworter Bande ab.

Der letzte macht bitte das Licht aus.

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Da hat Glückspieler leider Recht. Wenn die Straßenverkehrsordnung die gleiche Entwicklung genommen hätte, wie das Waffengesetz und sein Beiwerk, dann wären wir jetzt soweit, daß für jeden Verkehrsverstoß ab Falschparken erstmal das Auto eingezogen wird und der Führerschein lebenslang weg ist.

Na ja, das ist jetzt etwas übertrieben, denn nicht jeder Verstoß im WaffG führt zum Widerruf der WBK bzw. den damit verbundenen Konsequenzen.

@Joe: Ziel erkannt. :icon14:

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Na ja, das ist jetzt etwas übertrieben, denn nicht jeder Verstoß im WaffG führt zum Widerruf der WBK bzw. den damit verbundenen Konsequenzen.

Hallo SBine,

auch da gebe ich Dir Recht.

Im hiesigen Bereich werden bei Gericht diese Verfahren überwiegend im Sinne der Waffenbesitzer entschieden

(wenn das Verfahren durch Ordnungswidrigkeiten ausgelöst wurde).

MfG

Pirol 2

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Mich wundert nur, dass ich keinem anderen Bereich so über diese Änderung diskutiert wird, wie im Waffenbereich.

Ein anderes Beispiel. Wenn Euer Kind in einen Kindergarten geht, bekommt ihr eine Rechnung vom

Jugendamt. Diese wird nach Einkommen, Steuerfreibeträgen etc. unterschiedlich ausfallen. Kennt (jeder

der Kinder hat), denke ich.

Bisher konntet Ihr gegen diesen Bescheid auch Einspruch einlegen und der SB für diesen Bereich musste

das ganze prüfen. Inzwischen besteht auch hier nur der Klageweg als Alternative. Auch hier wurde der

Prozess angepasst. Eine Diskussion zu diesem Thema konnte ich noch nicht im Internet finden.

Wenn mein SB meint, mir die WBK sofort entziehen zu müssen, schaffe ich die Waffen zu einem Berechtigten.

Dann habe ich zwar keinen Zugriff mehr, aber noch alle Zeit der Welt, das ganze mit meinem SB oder einem

Gericht zu klären.

@SBine: Oder sehe ich diesen Punkt falsch?

Folgendes Konstrukt stelle ich mir schlimmer vor:

Ein Mann schlägt seine Frau halb tot. Der Mann ist Inhaber einer WBK und nur das Eingreifen von Dritten hat

diesen daran gehindert, die Frau wirklich tot zu schlagen.

Hallo? Die Frau wird sich über einen sofortigen Vollzug des Entzuges sicher recht erfreut zeigen. Und in meinen

Augen macht das auch wirklich Sinn!

Gruß,

Thomas

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Folgendes Konstrukt stelle ich mir schlimmer vor:

Ein Mann schlägt seine Frau halb tot. Der Mann ist Inhaber einer WBK und nur das Eingreifen von Dritten hat

diesen daran gehindert, die Frau wirklich tot zu schlagen.

Hallo? Die Frau wird sich über einen sofortigen Vollzug des Entzuges sicher recht erfreut zeigen. Und in meinen

Augen macht das auch wirklich Sinn!

Gruß,

Thomas

Oh Jammertal, was für ein Beispiel mal wieder!

Tatsache ist ja wohl, dass auch nach alter Rechtslage die Verwaltungsbehörden ausdrücklich die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen konnten.

D.h., dass dieser böse, böse WBK Inhaber auch nach alter Rechtslage sofort, ohne aufschiebende Wirkung seiner Waffen, wohl mit Recht, befreit wurde.

Die Anordnung des Sofortvollzuges soll die Ausnahme von der Regel sein und ist dann gerechtfertigt, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Darum gehts doch aber gar nicht.

Es geht darum, dass bei jeder Art von Regelunzuverlässigkeit (z.B. zu spät abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung und Verfolgung durch die Strafbehörden) per Gesetz ab 01.04.2008 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen eines Sofortvollzuges keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, entsprechende Rechtsmittel somit eingeschränkt werden.

Erinnert mich übrigens momentan an die Georgien-Krise:

Aufgrund Kriegsrecht werden die Bürgerrechte zunehmend eingeschränkt.

Offensichtlich wird bei uns in Deutschland ebenfalls Kriegsrecht ausgerufen bei zunehmender Einschränkung der Bürgerrechte, anders kann ich mir die Entwicklung nicht erklären.

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Es geht darum, dass bei jeder Art von Regelunzuverlässigkeit (z.B. zu spät abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung und Verfolgung durch die Strafbehörden) per Gesetz ab 01.04.2008 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen eines Sofortvollzuges keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, entsprechende Rechtsmittel somit eingeschränkt werden.

Hallo Glückspieler,

mag sein, dass es an meinem jugendlichen Alter von 37 Jahren liegen, aber ich habe bisher bei mir noch keine Verfolgung durch die Strafbehörden erlebt. :confused:

Aber ich denke, im Falle eines Falles kann man doch wirklich die Wummen an einen Berechtigten übergeben und den Sachverhalt in Ruhe mit der Behörde klären.

Gruß,

Thomas

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Hallo Glückspieler,

mag sein, dass es an meinem jugendlichen Alter von 37 Jahren liegen, aber ich habe bisher bei mir noch keine Verfolgung durch die Strafbehörden erlebt. :confused:

Aber ich denke, im Falle eines Falles kann man doch wirklich die Wummen an einen Berechtigten übergeben und den Sachverhalt in Ruhe mit der Behörde klären.

Gruß,

Thomas

Das komt auf die Behörde an. Kenne hier eine, die würde am liebsten sofort verschrotten. Selbst bei Einstellung eines Verfahrens hat das zuständige Dezernat ganz klar vor Rechtsanwälten und Betroffenen ausgesagt, dass auch im Fall einer Einstellung des Verfahrens von Unzuverlässigkeit ausgegangen und mit Sofortvollzug reagiert wird. Und das bei bis dahin absolut unbescholtenen Waffenbesitzern und Sammlern.

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Das komt auf die Behörde an. Kenne hier eine, die würde am liebsten sofort verschrotten. Selbst bei Einstellung eines Verfahrens hat das zuständige Dezernat ganz klar vor Rechtsanwälten und Betroffenen ausgesagt, dass auch im Fall einer Einstellung des Verfahrens von Unzuverlässigkeit ausgegangen und mit Sofortvollzug reagiert wird. Und das bei bis dahin absolut unbescholtenen Waffenbesitzern und Sammlern.

OK. Das die Behörden Waffen nicht gerne bei Privatpersonen sehen, ist sicher allen bekannt. Meine Frau und ich waren gestern bei der Polizei, den kleinen Waffenschein beantragen. Kaum waren wir da raus, hat meine Frau mich mit großen Augen angesehen und gefragt, was wir verbrochen hätten. So wie der Polizist uns angesehen hat, müssten wir ja wohl Schwerverbrecher sein.

Gruß,

Thomas

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  • 2 Wochen später...

Genau, das wollte die Behörde bei mir auch durchziehen, weil ich angeblich die waffr.Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen soll, da ich vor 4,5 Jahren zu 2 Jahren Strafe mit 4 Jähriger Bewährung wg. mehrerer Vergehen verurteilt wurde. Nach mehrereren Widersprüchen, gegen die Behörde (Amt f.öf.Ordnung), wurde das Verfahren an das RegPräs. weitergegeben, da der Stadt anscheinend die Argumente ausgingen. Das RegPr. (Land BW) behauptet nach wie vor, ich sei waffr.

unzuverlässig..und ich solle jetzt endlich, die Waffe abgeben (Kleinkalibergewehr). Denen habe ich dann mitgeteilt, dass ich den Bescheid als nichtig..und haarsträubend erachte, sowie beleidigend, anmasend und würdelos. Gleichzeitig habe ich beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und den Antrag auf vorl. Aufschiebubg der Verfügung (§ 80VWGO) gestellt. Ergo laufen momentan 2 Verfahren.

Ich habe bis jetzt mit mehreren Anwälten gesprochen , die meinten ich hätte keine Chance. Also hab ich mich selbst wissend gemacht, und sehe trotzdem sehr gute Chancen. Denn der Gesetzgeber verstösst in meinem Falle, gegen mehrere Grundrechte. z.B. § 103 GG..(Niemand, darf wg. eines Vergehens nicht mehrmals bestraft werden. Da der Gesetzgeber dieses weiss, hat er die ""waffr. Unzuverlässigkeit "" ins Gesetz geschrieben. Nur ist dies schlicht und einfach eine Umgehung, des § 103 GG, denn bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit verstösst der Gesetzgeber z.B. gegen das Gleichheitsprinzip..+weitere Gesetze

Inzwischen, habe ich rund 40 Seiten an die Behörden geschrieben, und rechne mir gute Chancen aus, denn der Gesetzgeber hebelt quasi mit dem Waffr.§5

das GG aus. Das ist schlicht und einfach sittenwidrig.

Wer hat schon diesbezüglich Erfahrungen, freue mich über jeden Hinweis..usw..usw.. Danke schön..

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Inzwischen, habe ich rund 40 Seiten an die Behörden geschrieben, und rechne mir gute Chancen aus, denn der Gesetzgeber hebelt quasi mit dem Waffr.§5

das GG aus. Das ist schlicht und einfach sittenwidrig.

Spar Dir lieber die Mühe. :rolleyes:

Die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist doch keine erneute Bestrafung für Deine Straftat, sondern schlichtweg eine Feststellung bzw. auch eine Rechtsfolge !

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Spar Dir lieber die Mühe. :rolleyes:

Die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist doch keine erneute Bestrafung für Deine Straftat, sondern schlichtweg eine Feststellung bzw. auch eine Rechtsfolge !

Tja... wo ES Recht hat, hat ES Recht! Vergiss es.

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Tja... wo ES Recht hat, hat ES Recht! Vergiss es.

..ich sehe dies eben anderst. Der Gesetzgeber kann nicht einfach Gesetze so deuten, wie ers braucht. Beim Nichtraucherschutzgesetz hat das Bundesverf.G. auch anserst entschieden, wie der gesetzgeber. Das bvg hat 3 verstösse gegen das nrsg festgestellt. Also warum soll das im waffr. anderst sein????Ganz so einfach sehe ich das nicht, denn wenn eine Rechtsfolge eintritt, heisst das noch lange nicht, dass diese auch gesetzeskonform sein muss. Frage mich, warum noch niemand bis zum BVG gegangen ist..bei all den Verstössen gegen das GG.

Für weitere Argumente, bin ich dankbar.

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Hallo!

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Du Erfolg haben wirst.

Wobei ich natürlich auch nicht weiß, was Du unter "wg. mehrerer Vergehen"

verstehst. Wenn es Vergehen im Bereich der Steuerhinterziehung waren,

könnte das sicher anders gesehen werden als wenn Du zum Beispiel wegen

Körperverletzung einfahren durftest.

Aber der Gesetzgeber hat halt den Punkt der Zuverlässigkeit eingebaut.

Von daher werden Deine Anwälte schon Recht haben, wenn diese die

Chancen als gering bezeichnen.

Gruß,

Thomas

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..ich sehe dies eben anderst. Der Gesetzgeber kann nicht einfach Gesetze so deuten, wie ers braucht.

Für weitere Argumente, bin ich dankbar.

Du aber auch nicht--> siehe Vorstrafen. Wes wegen eigentlich. So wie ich vermute Steuerhinterziehung.... ? Klär uns doch mal auf.

Deine Argumentationskette ist auch etwas "gewagt". Nur weil du keine Zuverlässigkeit mehr hast bist du doch nicht doppelt bestraft. Der Gesetzgeber hat das nunmal so im Waffengesetz verankert. Ich sehe nicht wo das gegen das Grundgesetz verstößt. Du kannst ja mal klagen wenn du die Kohle und die Zeit hast. Biste Harz IV? Dann hast du sicher genug Zeit und Geld dich da durchzuklagen.

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Hallo!

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Du Erfolg haben wirst.

Wobei ich natürlich auch nicht weiß, was Du unter "wg. mehrerer Vergehen"

verstehst. Wenn es Vergehen im Bereich der Steuerhinterziehung waren,

könnte das sicher anders gesehen werden als wenn Du zum Beispiel wegen

Körperverletzung einfahren durftest.

Aber der Gesetzgeber hat halt den Punkt der Zuverlässigkeit eingebaut.

Von daher werden Deine Anwälte schon Recht haben, wenn diese die

Chancen als gering bezeichnen.

Gruß,

Thomas

Vergehen waren Wirtschaftsdelikte....was mich am meisten stört sind 2 Dinge:

1. Die Art und Weisse, wie diese ""Gesetzeslobby""" (Amt f.öff.Ordnung, Reg.Präs. usw. )meint, für Sicherhei zu sorgen; die reden immer von einer Gefahr für die Allgemeinheit. Derweil stellen die z.T. selbst eine Gefahr dar.

2. dass Anwälte einfach gleich klein bei geben, ( Denke, dass die z.T. ..naja..gesetzes..betriebsblind sind?????)

Nochmals sehe ich das so, dass es einen § 103 GG gibt, und den umgeht der Gesetzgeber, in dem er die waffr. Zuverlässigkeit erfindet. Denn bei einer Tauglichkeit, hätte jeder dann die Möglichkeit diese prüfen zu lassen. Bei ner Zuverlässigkeit, die der Gesetzgeber dann dogmatisch festlegt, gibts eben keine Argumente dagegen. So ist das festgelegt. Ich bin eben anderer Meinung. Und werde, wenn nötig, dies vom BVG prüfen lassen.

wenn jemand noch argument kennt,,,oder gar leute, die sowas versucht haben, bin ich dankbar für jeden Tipp...

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