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IGNORED

Bewaffneter Begleitschutz


wel79

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich bin neu in diesem Forum und habe gleich mal ne wichtige frage an euch.

Ich habe mich vor ein paar monaten selbständig im Sicherheitsgewerbe gemacht. Jetzt würde ich gerne den Leuten Bewaffneter Begleitschutz anbieten, könnt ihr mir bitte helfen und mir sagen was ich alles dafür brauche und wie das dann alles ablaufen wird, vielleicht hat ja jemand von euch erfahrung in diesem gebiet.

Die Sachkundeprüfung nach §31 Waffg. habe ich gemacht......

Danke für eure Hilfe.

Gruss Wel

Geschrieben

Schau einafch mal bei deinem Sachbearbeiter des zuständigen Ordnungsamtes vorbei und erklär dem dein Anliegen.

Hier im Forum wirst Du keine brauchbare Antwort bekommen, da dein SB das Sagen hat.

Geschrieben

Falls Du erlaubnispflichtige Schusswaffen im Bewachungsgewerbe einsetzen möchtest, hast Du noch etwas Arbeit vor Dir:

1. Gewerbeerlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung von Deiner Gemeinde

2. IHK-Fachkundeschulung

3. Bedürfnisnachweis

Und mit Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung ist hoffentlich alles in Ordnung.

Grüssle

SBine :angel:

Geschrieben

Gewerbeerlaubniss habe ich, sonst kannst du dich ja nicht Selbständig machen dazu braucht man ja auch die Sachkundeprüfung §34a GewO

Waffensachkundeprüfung §31 Waffg. habe ich auch

ich komme aus Deutschland

muss ich mich erst in einem Schützenverein anmelden, habe sowas mal gehört.

Geschrieben
muss ich mich erst in einem Schützenverein anmelden, habe sowas mal gehört.

Nein, musst Du nicht... - die aus dem Schützenverein dürfen Waffen nur im Notwehrfall einsetzen! (bspw. wenn jemand das Töfftöff von der Einfahrt klaut.... :rotfl2: ) Stimmt aber wirklich...

Ähhh, lernt man das aber nicht in der Sachkunde, mit dem Bedürfnis und so? :boredom:

Habe noch ein wenig Geduld - es dauert u.U. , bis die entsprechend sachkundigen WO-User hier posten...

Geschrieben
...

muss ich mich erst in einem Schützenverein anmelden, habe sowas mal gehört.

Nein.

Schützenverein und berufliche Waffentrageerlaubnis sind 2 grundverschiedene Schuhe. Was für den Waffenschein min. nötig ist wurde doch bereits erwähnt.

Habe noch ein wenig Geduld - es dauert u.U. , bis die sachkundigen WO-User hier posten...

:021:

Geschrieben
Gewerbeerlaubniss habe ich, sonst kannst du dich ja nicht Selbständig machen dazu braucht man ja auch die Sachkundeprüfung §34a GewO

Waffensachkundeprüfung §31 Waffg. habe ich auch

Müsste eigentlich § 7WaffG i.V. §§ 1,2,3 AWaffV sein

ich komme aus Deutschland

das ist schön

muss ich mich erst in einem Schützenverein anmelden, habe sowas mal gehört.

Nein. Aber du bekommst nicht so einfach einen Waffenschein(WS).

Schau dir mal § 28 WaffG an. Dort ist alles nähere geregelt. Willst du allerdings "bewaffneten" Begeleitschutz ohne Schusswaffe anbieten, musst du mit deinem OA die Einzelheiten absprechen.

Für Schutz mit Schusswaffe musst du nachweisen, einen solchen Vertrag zu haben oder die Übernahme eines solchen glaubhaft machen. Dabei kann dir nur dein zuständiger SB helfen bzw. näheres zur Verfahrensweise in deinem Bereich sagen.

Erst wenn du das abgeklärt hast, macht es Sinn, hier weiter zu fragen. Vor Ausstellung eines WS kann dir die Behörde die Auflage machen, einen Verteidigungsschießkurs nachzuweisen. Wird in letzter Zeit häufiger gemacht, da die WSK diesen Bereich nicht umfassen darf.

Geschrieben
Gewerbeerlaubniss habe ich, sonst kannst du dich ja nicht Selbständig machen dazu braucht man ja auch die Sachkundeprüfung §34a GewO

Normalerweise schon, hab aber auch schon ganz andere Dinge in dieser Hinsicht erlebt. :rolleyes:

Waffensachkundeprüfung §31 Waffg. habe ich auch

Ersetzt nicht die erforderliche IHK-Prüfung. Frag am besten gleich mal beim zuständigen IHK Stuttgart nach einem Termin nach. Das kann nämlich dauern...

Und das ganze ist übrigens nicht gerade billig.

Geschrieben
2. IHK-Fachkundeschulung

Eigentlich benötigt er diese nicht.

Aber wie schon oben geschrieben, frage deinen SB, alles andere hat keinen Wert.

Weil Ordnungsamt A entscheidet so, OA B so und OA C wieder ganz anders.

Und ich spreche aus Erfahrung!

Geschrieben

Das wichtigste soweit ich weiss ist, dass du Aufträge vorweisen kannst, die einen mit Schusswaffe ausgeführten PS-EInsatz nach BKA-Einstufen nötig macht. An diese Aufträge kommste aber nur sehr schwer ran. Welche AUsbildung haste denn ausser dem 34a? Denn nur damit kommst an so Aufträge nie im Leben ran..

Geschrieben

Personenschutz möchte ich das nicht nennen was ich da anbiete, ich mache einen großen unterschied zwischen Begleitschutz und Personenschutz.....

Ich habe mal einen 6wöchigen "Personenschutzlehrgang" besucht wobei das eigentlich nur ein Schnupperlehrgang unter Personenschutz verstehe ich etwas anderes.......

Was ich anbieten möchte geht eher in die Richtung für Casinos oder z.b. Abholen von Kindern gut betuchten Eltern, das ist meiner Meinung nach nur Begleitschutz.......

Ich arbeite in einer sehr guten Schweizer Sicherheitsfirma die u.a auch solche Aufträge hat...... jetzt möchte ich sowas auf deutscher Seite auch versuchen......

greez

Geschrieben
Personenschutz möchte ich das nicht nennen was ich da anbiete, ich mache einen großen unterschied zwischen Begleitschutz und Personenschutz.....

Ich habe mal einen 6wöchigen "Personenschutzlehrgang" besucht wobei das eigentlich nur ein Schnupperlehrgang unter Personenschutz verstehe ich etwas anderes.......

Was ich anbieten möchte geht eher in die Richtung für Casinos oder z.b. Abholen von Kindern gut betuchten Eltern, das ist meiner Meinung nach nur Begleitschutz.......

Ich arbeite in einer sehr guten Schweizer Sicherheitsfirma die u.a auch solche Aufträge hat...... jetzt möchte ich sowas auf deutscher Seite auch versuchen......

greez

Ich denke mal für den Gebrauch wie du Ihn hier schilderst wirst du in Deutschland nicht die geringste Chance haben dafür einen Waffenschein zu bekommen. Dieser geschilderte "Begleitschutz" wird mit Sicherheit nicht als Bedürfnis anerkannt werden. Sollte mich sehr irren wenn da die zuständige Behörde anders entscheiden sollte.

Gruß Otto

Geschrieben

Ich befürchte auch, dass für den o.g. bewaffneten Begleitschutz kaum ein Waffenschein erteilt wird. Dem Ordnungsamt wird es nur sehr schwer zu vermitteln sein, dass in den o.g. Fällen eine scharfe Waffe das Mittel der Wahl und notwendig ist. <_<

Aber: Ich lasse mich natürlich gern eines besseren belehren. :pro:

Daher: Sprich mit deinem Ordnungsamt, gerade in so einem speziellen Fall wie deinem ist das die einzige Stelle, bei der du eine verbindliche Aussage bekommst. :gutidee:

Viele Grüße

Blacksmith

Geschrieben

schreib dein konzept für dein gewerbe auf, lass es von leuten in deinem umfeld lesen und stell dich ihren fragen (die meisten gewerbetreibenden machen sich die arbeit nicht, dabei hilft es ungemein sich und seine idee zu fokussieren ... und blödsinn zu vermeiden). erläutere zuerst ihnen deine ideen und prüfe, ob das was du dir vorgenommen hast wirklich sinn macht. danach schau nochmal, ob du alle behördlichen dinge beisammen hast und stell deinem sb beim ordnungsamt das konzept vor (das sollte dann auch die hier bereits angesprochenen elemente - insbesondere begründung + nachweis möglicher aufträge für den waffenschein) :gutidee:

die behörde muss es genehmigen, wenn es genehmigungsreif ist, also mach ihnen plausibel, dass du dein gewerbe gewissenhaft und nachhaltig unter einhaltung aller gebotenen regeln ausüben wirst ...

Geschrieben
Eigentlich benötigt er diese nicht.

Na dann lies mal hier den § 1 Abs. 2: <_<

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

(Bewachungsverordnung – BewachV)

Abschnitt 1

Unterrichtsverfahren

§ 1

Zweck, Betroffene

(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die

Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten

und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der

ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

(2) Dem Unterrichtsverfahren haben sich zu unterziehen

1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als

Selbstständige ausüben wollen,

2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von

Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,

3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und

4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a

Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.

Geschrieben

Solange Du beim Casino nur die Autos auf dem Parkplatz bewachst, kannst Du das erlaubnisfrei machen.

Hier mal ein Auszug aus der BewachVwV zur Definition der Bewachung:

Anwendungsbereich des § 34 a GewO

1.1 Bewachung im Sinne des § 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums

fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein Gewerbetreibender seinen

Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung im Sinne des § 34 a GewO

vor. Eine Bewachung gemäß § 34 a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit

vor Gefahren.

1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere

anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es

kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.

1.3 Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung

von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher

Tätigkeit bestehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass technische Hilfseinrichtungen benutzt

werden. Die Überprüfung technischer Anlagen, zum Beispiel nach dem

Gerätesicherheitsgesetz gehört dagegen nicht zur Bewachung im Sinne des § 34 a GewO, auch

wenn damit letztlich Menschen geschützt werden sollen.

1.4 § 34 a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die

Bewachung als Hauptleistung – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung

– erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten

ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich,

überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden.

Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit

als Nebenleistung erbracht, zum Beispiel Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen

eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34 a GewO vor.

1.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist daher eine Bewachungstätigkeit

zum Beispiel gegeben

- bei Geld- und Werttransporten,

- bei der Tätigkeit selbständiger Kaufhausdetektive.

Keine Bewachungstätigkeit liegt zum Beispiel vor

- bei ausschließlicher Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen,

- bei Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen

werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind,

- bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung in Kaufhäusern.

-

Geschrieben
Na dann lies mal hier den § 1 Abs. 2: <_<

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

(Bewachungsverordnung – BewachV)

Abschnitt 1

Unterrichtsverfahren

§ 1

Zweck, Betroffene

(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die

Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten

und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der

ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

(2) Dem Unterrichtsverfahren haben sich zu unterziehen

1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als

Selbstständige ausüben wollen,

2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von

Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,

3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und

4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a

Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.

Und nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV, gilt die Sachkundeprüfung gem. § 5c Abs. 6, als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung.

LG

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich bin neu in diesem Forum und habe gleich mal ne wichtige frage an euch.

Ich habe mich vor ein paar monaten selbständig im Sicherheitsgewerbe gemacht. Jetzt würde ich gerne den Leuten Bewaffneter Begleitschutz anbieten, könnt ihr mir bitte helfen und mir sagen was ich alles dafür brauche und wie das dann alles ablaufen wird, vielleicht hat ja jemand von euch erfahrung in diesem gebiet.

Die Sachkundeprüfung nach §31 Waffg. habe ich gemacht......

Danke für eure Hilfe.

Gruss Wel

Und ich dachte, es wäre §34 gewesen. Aber mal im Ernst, mindestens du als Firmeninhaber wirst einen Waffenschein brauchen. Dafür mußt du im Zweifelsfall nachweisen, dass 1) der Auftrag da ist, 2) um solche Aufträge aber annehmen zu können aber besser schon den Lappen haben, weil die Kunden evtl. auch schon danach fragen...da beißt sich die Maus in den Schwanz. Ist hier in Absurdistan auch für manche Juweliere nicht leicht, an den Schein zu kommen. Stells dir also nicht allzu leicht vor, nur weil du im Sicherheitsgewerbe bist. Ist das denn beim Lehrgang nicht erwähnt worden? Inclusive der berühmten Jedermannsrechte?

Geschrieben

Ja genau, habe diese Idee aus dem Fernseh, finde diese Idee gar nicht so übel.

Wohne grenznah an die Schweiz und ich weiss dass viele schweize in unseren Casinos rum laufen...... ein versuch ist es mir wert.....

Auf jedem Fall weiss ich jetzt wer meine erste anlaufstelle ist..... das Ordnungsamt.....

vielen dank für eure hilfe!!!

Geschrieben
Und nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV, gilt die Sachkundeprüfung gem. § 5c Abs. 6, als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung.

LG

Richtig. Aber das ist halt nicht etwa die Sportschützensachkunde, sondern die von der IHK gemäß Anlage 4 zur BewachV nach diesem Muster ausgestellte

Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung

Herr/Frau .....................................................................

(Name und Vorname)

geboren am ........................ in ........................................

wohnhaft in ...................................................................

hat am ........................................................................

vor der Industrie- und Handelskammer ..........................................

die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes

nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.

Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen

Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich

Gewerberecht und Datenschutzrecht,

2. Bürgerliches Gesetzbuch,

3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,

5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und

Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,

6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

(Stempel/Siegel)

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

Archiviert

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