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IGNORED

§27 ohne WBK


Markus Döring

Empfohlene Beiträge

Die Tatsache das Gottfried und ich der Meinung sind, das der "richtige und logische" Weg erst über den Erwerb einer eigenen Waffe führt (was wohl weniger kostet als die Vorraussetzungen zum WL (Schein nach §27, Ausrüstung.. etc) ist somit unsere reine persönliche Meinung... wenn das Gestz WL und damit Munitionsbesitz ohne eigene Waffe erlaubt wünsche ich jedenfalls dem angehenden Wiederlader viel Spass beim Laden!

:icon14: Ich glaube, viele andere auch haben das auch so verstanden!

WO ist ein Diskussionsforum und es dient auch dazu, daß man selbst dabei lernt! Fast alles was hier gesagt wird, stellt eben die subjektive Meinung desjenigen Users dar - und dieses Board ist eben kein Rechtsberatungsbereich, bei dem ein Anspruch auf Vollständigkeit und/oder juristische Unwiderlegbarkeit besteht!

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Und ich schätze genau da liegt der Hebel für den Ermessensspielraum der Sachbearbeiter !

Gruß

Gottfried

Das glaube ich persönlich auch! Und ich glaube auch, daß der Ton, mit dem man ab nun mit dem SB (ich bin auch in Pinneberg)

redet, entscheiden könnte, ob sich die Fronten verhärten und man sich sein Recht erklagen muss oder ob man ihn irgendwie überzeugen kann.

Aber es gibt sicher auch wieder welche, die sofort die große juristische Keule rausholen würden... ich wäre nicht sicher, was der richtige Weg wäre...

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Tja, tja, tja....

da könnt ihr glauben und für richtig halten was ihr wollt. Rechtlich ist eure Argumentation trotzdem nicht haltbar.

Durch die Änderung des WaffG zum 01.04.08 ist die Intention des Gesetzgebers sehr eindeutig belegt (vgl. §10 (3) WaffG). Der §27 SprengG berechtigt zum Besitz der selbst hergestellten Munition.

Daran gibt es gar nichts zu rütteln, so unfassbar das scheinbar für den ein oder anderen hier sein möge.

MfG

Stefan

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Tja, tja, tja....

da könnt ihr glauben und für richtig halten was ihr wollt. Rechtlich ist eure Argumentation trotzdem nicht haltbar.

Durch die Änderung des WaffG zum 01.04.08 ist die Intention des Gesetzgebers sehr eindeutig belegt (vgl. §10 (3) WaffG). Der §27 SprengG berechtigt zum Besitz der selbst hergestellten Munition.

Daran gibt es gar nichts zu rütteln, so unfassbar das scheinbar für den ein oder anderen hier sein möge.

MfG

Stefan

Thema völlig verfehlt .

Lies mal nach worüber wir hier eigentlich reden .

Niemand hier bezweifelt die Besitzberechtigung selbst hergestellter Munition :rolleyes:

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SB und VL ist mit Bestätigung klar.

Nitro sehe ich auch als problematisch .

Keine eigene Waffe = kein Bedürnis zum Wiederladen ist bei uns so auch klar.

Anderswo mag das anders geregelt sein , aber unlogisch klingt es für mich nicht .

Besitz von Munition setzt für mich logischerweise Besitz von Waffen voraus.

Für Leihwaffen ist gesetzlich geregelt nur der Erwerb zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand rechtens .

Die erworbene und nicht verbrauchte Munition darf man da auch nicht mit nach Hause nehmen.

Also warum sollte der Besitz wiedergeladener Munition dann rechtens sein ?

Gefällt nicht , ist aber m.E. nachvollziehbar .

Das rechtlich aushebeln zu wollen wäre interessant , aber ob es auch erfolgversprechend wäre ?

GSG

ich brauchte garnichts aushebeln!

ich hatte mein "pulverschein" lange bevor ich ne wbk hatte.

sowohl für sp,als auch für nitro.

immerhin wirst du ja geprüft bevor du den kurs besuchen darfst :eclipsee_gold_cup:

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Laß doch gut sein , diese aus der Luft gegriffenen Unterstellungen sind der Antwort nicht wert und er schreibt doch schon selbst , daß er es nicht versteht :rolleyes: .

Wir haben hier genug sachliche Punkte . Die verfolgen wir jetzt mal weiter !

Da habe ich meine Zweifel , ob wir uns wirklich geirrt haben , wie ich weiter ausführen werde .

In der Tat ein guter und sachlicher Beitrag , ob es aber die richtigen Ergebnisse sind zu denen er im Rückschluß kommt ,

das läßt sich m.E. nicht so einfach sagen !

Genau in seinem Zitat gibt es nämlich einen Kernpunkt :

Und damit sind wir wieder beim notwendigen Waffenbesitz bzw. der erforderlichen Erlaubnis , also WBK !

Natürlich kommt dann noch der Punkt 27.8.2 mit

Ob damit aber die Anforderungen von 27.8.1 aufgehoben werden ?

Ich bin mir nicht sicher , ob der Punkt 27.8. 2 als oder zu verstehen ist oder ob er als und zu betrachten ist .

Dann wäre nämlich die eigene waffenrechtliche Erlaubnis UND die Trainingsbestätigung erforderlich .

Und ich schätze genau da liegt der Hebel für den Ermessensspielraum der Sachbearbeiter !

Gruß

Gottfried

Du schreibst Wafferchtliche Erlaubniss und Trainingsbestätigung.

Ohne die Trainingsbestätigung hätte ich ja auch kein Bedürfnis an einer Waffenrechtlichen Erlaubnis.

Ich denke der Punkt ist geklärt,nur was kann der SB noch aus dem Hut ziehen um mir die Erteilung der Erlaubnis in die Länge zu ziehen?

Wenn ich bei dem SB mit meinem Anwalt drohe dann muss die Sachlage absolut Wasserdicht sein. Ich habe kein Lust das er dann noch einen Joker zieht

und ich stehe da wie blöde.

Es ist auch absolut nicht mein Bestreben dem SB das Leben schwer zu machen oder ihn zu ärgern,ich möchte nur das haben wofür ich durch meine Sachkundeprüfung und dem Bedürfnissnachweis einen Anspruch darauf habe!

Mir ist auch klar das wenn ich dem SB drohe meine Akte einen besonderen Platz in seinem Ordner findet! Scharf bin ich darauf nicht.

Gruß

Markus

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Die Tatsache das Gottfried und ich der Meinung sind, das der "richtige und logische" Weg erst über den Erwerb einer eigenen Waffe führt (was wohl weniger kostet als die Vorraussetzungen zum WL (Schein nach §27, Ausrüstung.. etc) ist somit unsere reine persönliche Meinung... wenn das Gestz WL und damit Munitionsbesitz ohne eigene Waffe erlaubt wünsche ich jedenfalls dem angehenden Wiederlader viel Spass beim Laden!

zumindest habe ich meine Erlaubnis nach §27 bekommen ohne eine eigene WBK oder eigene Waffen zu haben.......

so wie es das Gestz hergibt.

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zumindest habe ich meine Erlaubnis nach §27 bekommen ohne eine eigene WBK oder eigene Waffen zu haben.......

so wie es das Gestz hergibt.

Allerdings stellt sich hier die Frage wie sinnvoll und durchdacht eine gesetzliche Regelung ist, die es jemanden erlaubt mit .50 BMG (als Bsp.)Munition übers Land zu fahren während die selbe Person für den Besitz von 22 lfb (nicht wiederladbar und somit fehlt ohne entsprechende WBK die Berechtigung) verklagt werden kann...

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Könnte es nicht auch sein, dass Mann einen § 27 Schein auch für den einen, oder anderen, Industriezweig braucht.

z. B. Airbag Zünder, Treibsätze, Pyrotechniker, Pyromanen .... :rolleyes:

Nur schlecht, wenn ich da erst ne Knarre kaufen muss, bevor ich arbeiten, darf......

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Könnte es nicht auch sein, dass Mann einen § 27 Schein auch für den einen, oder anderen, Industriezweig braucht.

z. B. Airbag Zünder, Treibsätze, Pyrotechniker, Pyromanen .... :rolleyes:

Nur schlecht, wenn ich da erst ne Knarre kaufen muss, bevor ich arbeiten, darf......

klar.. allerdings wäre damit auch das Bedürfnis bestätigt.. auch ohne Waffe.

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Bei den anderen Anwendungen (Pyrotechnik, Sprengwesen,...) erhält man eine Erlaubnis, die sich nicht auf den §27 beruft. Dieser regelt nur den nicht-gewerblichen Gebrauch von explosionsgefährlichen Stoffen, wie Wiederladen und Böllerschießen.

Sprengberechtigte erhalten einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG.

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