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IGNORED

Zusätzliche Regelüberprüfung nach bereits erfolgter Prüfung?


Asgard

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

das WaffG sieht bekanntermaßen drei Jahre nach Erteilung einer WBK eine Regelüberprüfung vor. Wie sieht es nach einer erfolgten Prüfung aus? Sind zusätzlich zur erstmaligen Prüfung weitere Regelprüfungen vorgesehen? Wenn ja, in welchem Turnus finden diese statt und was muss nachgewiesen werden? Wo kann man darüber etwas nachlesen?

Hintergrund ist ob einem WBK Inhaber diese zB wegen längerer Abstinenz vom Schießsport entzogen werden kann. Frei nach dem Motto: "Du hast seit Jahren Waffe xyz aber an RWK oder KM hast du noch nie teilgenommen, also brauchst du die Waffe auch nicht."

Danke und Gruß

Geschrieben
Hallo Gemeinde,

das WaffG sieht bekanntermaßen drei Jahre nach Erteilung einer WBK eine Regelüberprüfung vor.

Diese Prüfung ist einmalig .

Hintergrund ist ob einem WBK Inhaber diese zB wegen längerer Abstinenz vom Schießsport entzogen werden kann. Frei nach dem Motto: "Du hast seit Jahren Waffe xyz aber an RWK oder KM hast du noch nie teilgenommen, also brauchst du die Waffe auch nicht."

Danke und Gruß

Es genügt die Vereinsmitgliedschaft zum Bedürfniserhalt für den Besitz vorhandener Waffen .

Neue waffenrechtliche Bedürfnisse erfordern aber nach üblicher Verbandspraxis , regelmäßige , nachgewiesene Aktivität .

Gruß

Gottfried

Geschrieben

Wie sieht die Regelüberprüfung überhaupt aus? Einfach Schießbuch vorzeigen und Mitgliedschaft im Verein? Wenn ja, wie oft muss ich geschossen haben? Dieselbe Regelung wie für den Ersterwerb?

Geschrieben
Wie sieht die Regelüberprüfung überhaupt aus? Einfach Schießbuch vorzeigen und Mitgliedschaft im Verein? Wenn ja, wie oft muss ich geschossen haben? Dieselbe Regelung wie für den Ersterwerb?

Das wird von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt. Die einen möchten einfach nur das Schießbuch sehen, andere wollen eine Bescheinigung von Verein usw......

Ich hatte es bereit im Forum beschrieben; ein Schützenkollege hatte nach ca. drei Jahren ( fristgerecht ) zur Regelüberprüfung einen Antrag auf eine weitere Kurzwaffe eingereicht, mit Vereinsbestätigung und Bestätigung vom Verband also das ganz "normale" PiPaPo. Das Thema Regelüberprüfung war somit vom Tisch...... :D

An sonsten beser nach dem Motto: Wenn der König Dich nicht ruft, geh nicht hin.

Will sagen: Wenn die Behörde was von Dir möchte, wird sie sich schon melden....

Gruß Inst200

Gast Harlekin
Geschrieben

zur Eingangsfrage:

es gibt die einmalige erneute Bedürfnisprüfung nach drei Jahren, bei erstmaliger Ausstellung einer WBK.

Zusätzlich gibt es noch unbeschränkt Zuverlässigkeitsprüfungen im Abstand von höchstens drei Jahren. Wobei natürlich die zweite Zuverlässigkeitsprüfung (die Erste gibt es bei erstmaliger Beantragung einer WBK) mit der erneuten Bedürfnisprüfung zusammen fallen darf.

Ach ja, unabhängig davon gibt es natürlich weitere Bedürfnisprüfungen, wenn Du weitere Waffen beantragst. Die beziehen sich sich aber auf die Art der Waffe und nicht auf die WBK.

Harlekin

Geschrieben

Die Frage war ob jemandem die WBK wegen Inaktivität entzogen werden kann und wo man die Richtlinien dazu nachlesen kann. Keine Ausübung des Schießsportes= Wegfall des Bedürfnisses?

Gottfried Tabor hat mir das schon anschaulich beantwortet. Danke!

Geschrieben

Richtig, und dafür haben die Schießsportverbände seit einiger Zeit auch spezielle Formulare entwickelt. Man geht damit wie beim ersten Bedürfnisantrag zu seinem Vereinsvorstand. Der schickt das Teil weiter an den Verband und von dort wird dann in dem Formular bestätigt, dass das Bedürfnis weiterhin vorliegt (oder auch nicht ;) ).

Gast Harlekin
Geschrieben
Die Frage war ob jemandem die WBK wegen Inaktivität entzogen werden kann und wo man die Richtlinien dazu nachlesen kann. Keine Ausübung des Schießsportes= Wegfall des Bedürfnisses?

Gottfried Tabor hat mir das schon anschaulich beantwortet. Danke!

ach so, ich habe mich auf den ersten Absatz Deiner Frage(n) bezogen - tschuldigung

Harlekin

Geschrieben

Solange Du in einem Verein bleibst oder als freies Mitglied einem Verband angehörst kannst Du auch mal längere Zeit abstinent bleiben. Aber wer will das schon?? Erst wenn Du komplett austreten würdest, gäbe es eine Meldung an die Behörde. Diese kann dann im nächsten Schritt Dir den Munitionserwerb /besitz untersagen. Solange Du zuverlässig bist und die Waffe ordnungsgemäß verwahrst, kann Dir kein Sachbearbeiter deinen Eigentum streitig machen.

Geschrieben

Willkommen in der Grauzone des Ermessens. Typischerweise wird bei Jägern, die z.B. aus Altersgründen nicht mehr auf den Hochsitz können, kein Wegfall des Bedürfnis' angenommen, beziehungsweise auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis verzichtet. Bei Sportschützen, die für ein Jahr ins Ausland gehen, schon. Einzelfälle, die nur die Spanne zeigen sollen, von dem was in § 45 (3) WaffG geregelt ist.

In die Schablone des Waffengesetz muss eben die ganze Bandbreite von Besitzern reinpassen, jeder mit eigenem Lebensmodell. Da gibt's schon Gequetsche. Der Klassiker für den Sportschützen ist: Umgezogen, Mitgliedschaft im alten verein gekündigt, neuer Verein hat noch Warteliste, Platsch gibts vom Amt auf die Mütze. Beim Jäger oder Sammler denkt man erst nach Ausstellung des Erbscheins drüber nach, wie es mit Erwerb und Besitz weitergehen soll.

Geschrieben
...Mitgliedschaft im alten verein gekündigt, neuer Verein hat noch Warteliste...

Gibt es denn Schützenvereine mit Wartelisten so nach dem Motto es muss erst einer sterben damit ein neuer eintreten darf?

Ich habe eher das Problem, dass den ständig klammen Vereinen nie den Rücken kehren kann. Bin Mitglied in 4 Vereinen bei 2 Verbänden.

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