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IGNORED

Verbot von Tierabwehrspray auf öffentlichen Veranstaltungen?


Einzelgänger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Kann mir jemand verlässlich Auskunft darüber geben, ob das Tierabwehrspray OC (als solches gekennzeichnet!) auf öffentlichen Veranstaltungen getragen werden darf?

Habe nichts im Forum gefunden!

Danke Euch

Einzelgänger

Geschrieben
Kann mir jemand verlässlich Auskunft darüber geben, ob das Tierabwehrspray OC (als solches gekennzeichnet!) auf öffentlichen Veranstaltungen getragen werden darf?

Darf man nicht.

Begründet sich in §2 der Versammlungsgesetzes der nicht nur Waffen nach dem WaffG sondern alle Gegenstände verbietet die Menschen oder auch Sachen (be)schädigen können. Pfefferspray ist somit genau so verboten wie Steine, Stöcke, Farbbeutel, Lackspray und sogar Eier.

Geschrieben
Darf man nicht.

Begründet sich in §2 der Versammlungsgesetzes der nicht nur Waffen nach dem WaffG sondern alle Gegenstände verbietet die Menschen oder auch Sachen (be)schädigen können. Pfefferspray ist somit genau so verboten wie Steine, Stöcke, Farbbeutel, Lackspray und sogar Eier.

Fäuste und Beine beschädigen sicherlich mehr als Eier und Farbbeutel. Aber vielleicht kommt das noch und wir müssen bald bei öffentlichen Veranstaltungen gefesselt und geknebelt hinhüpfen.

Geschrieben
Fäuste und Beine beschädigen sicherlich mehr als Eier und Farbbeutel. Aber vielleicht kommt das noch und wir müssen bald bei öffentlichen Veranstaltungen gefesselt und geknebelt hinhüpfen.

Sackhüpfen ist doch lustig .... :rolleyes:

Aber mal im Ernst, wenn es mir untersagt ist, ein Tierabwehrspray auf öffentliche Veranstaltungen mitzunehmen, dann müsste es zwangsläufig untersagt sein, Tiere mitzunehmen oder seh ich da wieder mal was falsch? Oder darf ich den Hund, der mir ein Stück aus der Wade beissen will nur mündlich verwarnen ???

Geschrieben
Oder darf ich den Hund, der mir ein Stück aus der Wade beissen will nur mündlich verwarnen ???

Die Hunde die dir dort Stücke aus der Wade beißen wolle, dürften in aller Regel Polizei-Diensthunde sein, die wirst Du die vermutlich nicht einmal mündlich Verwarnen dürfen. :heuldoch:

Und Ja, die mitnahme gefährlicher Tiere auf Veranstaltungen/Versammlungen ist eigentlich auch untersagt. Bei Demos wird das in der Regel auch unterbunden, beim Volksfest hingegen zuweilen dann doch geduldet, wirklich Erlaubt ist es aber nicht seinen Schäferhund über den Festplatz zu führen.

Geschrieben
Ggf. erfolgt ein Verbot über die Hausordnung für gefährliche Gegenstände.............

Der Vorfall war beim Stadtfest!

Das Spray wurde nicht eingesetzt sondern wurde nur von einem Polizeibeamten entdeckt!

Er möchte nun eine Anzeige wegen unerlaubtem Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen schreiben!

Wenn es denn gegen das Versammlungsgesetz verstoßen hat, welche Folgen würden drohen?

Geschrieben

Frage wie definiert man öffentliche Veranstaltung? Mal angenommen eine öffentliche Veranstaltung findet im frein statt ohne Absperrung und man läuft da zufälligerweise vorbei oder muss da zufälligerweise durch. Wenn man jetzt da zufälligerweise einen Pfefferspray dabei hat und ja nicht damit rechnete da zufälligerweise in eine öffentliche Veranastaltung quasi hineinzutrampeln, kann man trotzdem gebüsst werden wenn man kontrolliert wird? Sorry aber ihr versteht diese absurde paradoxe Situation. Wie erkläre ich mich dann in einer solchen Situation wnen ich unwillentlich da gegen eine offenbare Verordnung verstossen habe obwohl das gar nich so geplant war?

Geschrieben
existiert nicht ein Unterschied zwischen Veranstaltung und Versammlung??

Nicht wirklich. Das Recht Veranstaltungen durchzuführen gründet sich auf dem Versammlungsrecht. Darum gibt es in Deutschland (im Gegensatz z.B. zu Österreich) auch kein Veranstaltungsgesetz.

Frage wie definiert man öffentliche Veranstaltung?

Das hatten wir aber schon ein paar mal. Eine Öffentliche Veranstaltung ist jede Veranstaltung bei der es sich um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag heraus gehobenes Ereignis handelt, zu welchem Jedermann Zutritt hat. Wobei Jedermann schon vorliegt wenn die Gäste in der Regel nicht namentlich bekannt sind, eine Altersbeschränkung oder ähnliches macht noch keine geschlossene Gesellschaft.

Zum Rest der Frage, es ist keine Gute Idee eine Waffe durch eine öffentliche Veranstaltung zu bringen, auch wenn man sagt man wusste gar nicht das z.Z. eine solche stattfindet.

Geschrieben
...Das Spray wurde nicht eingesetzt sondern wurde nur von einem Polizeibeamten entdeckt! Er möchte nun eine Anzeige wegen unerlaubtem Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen schreiben!...

Das wird er tun ob es Dir paßt oder nicht. Aber nachdem Tierabwehrspray imo keine Waffe ist, wäre das doch ein möglicher Ansatz um ihn dann leer laufen zu lassen :rolleyes: Die restlichen bereits genannten Argumente bleiben Dir ja immer noch. Jedenfalls: erst mal abwarten und nichts aussagen. Ich zitiere mal einen Lehrer der Komissarsschule des Landes Baden-Württemberg in VS zu seinen Schülern: "Weinen Sie sich bloß nicht an einer grünen Schulter aus!" :gutidee:

Geschrieben

Ich schließe mich dem Vorposter an. Du wirst in der Sache als nächstes aller Voraussicht nach angehört werden.

In der Anhörung muss der dir zur Last gelegte Verstoß/Tatbestand (mit §§) benannt werden. Dann siehst du, was man dir konkret vorwirft (auf die rechtliche Grundlage bezüglich verbotenen "Führens von Waffen" wäre ich bei einem Gegenstand, welcher nicht als Waffe eingestuft ist, mal gespannt).

Geschrieben

Das Führen von Tierabwehrspray bei öffentlichen Veranstaltungen erscheint mir auch nach Waffengesetz verboten.

§ 1 (2) 2 b (Das ist der Knackpunkt)

Anlage 1 Unterabschnitt 2 1.2.3 a (Das gilt auch für das Spray)

§ 42 (1) (Das gilt für öffentliche Veranstaltungen)

Da wirst Du wohl Pech haben.

Geschrieben
Darf man nicht.

Begründet sich in §2 der Versammlungsgesetzes der nicht nur Waffen nach dem WaffG sondern alle Gegenstände verbietet, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Pfefferspray ist somit genau so verboten wie Steine, Stöcke, Farbbeutel, Lackspray und sogar Eier.

Holla die Waldfee, das ist wieder mal ein klassische Falschauslegung des § 2 VersammlG ! :o

Ich hab den Text oben mal ergänzt wie er im Gesetz steht und die wichtige Passage fett markiert. Sofern ausschließlich als Tierabwehrspray gekennzeichnet, darf man die Dingers ohne Ausnahmegenehmigung auf öffentliche Veranstaltungen mitnehmen.

Anders siehts z.B. aus bei Schlagstöcken.

Geschrieben
Sofern ausschließlich als Tierabwehrspray gekennzeichnet, darf man die Dingers ohne Ausnahmegenehmigung auf öffentliche Veranstaltungen mitnehmen.

Das steht im Waffengesetz aber wieder anders drin:

§ 1 (2) 2 b:

Waffen sind ...

-tragbare Gegenstände, ... die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer ... Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Anlage 1 Unterabschnitt 2 1.2.3 a

Tragbare Gegenstände ... sind...

- Gegenstände

- Bei denen in einer Entfernung von ,ehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen ... von Reiz- oder anderen Wirkstoffen ... hervorgerufen werden kann.

§ 42 (1)

Wer an öffentlichen Veranstaltungen .... teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Klartext: Wenn das Spray unter 2 m bleibt, bist Du safe.

Geschrieben
Anlage 1 Unterabschnitt 2 1.2.3 a

...listet aber diejenigen Gegenstände auf, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 einen bestimmungsgemäßen Zweck haben. :rolleyes:

Klartext: Wenn das Spray unter 2 m bleibt, bist Du safe.

Nein... man ist sicher wenn man keine Gegenstände dabei hat, die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 benannt sind.

Gruß Gromit

Geschrieben
Nein... man ist sicher wenn man keine Gegenstände dabei hat, die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 benannt sind.

Ist das Pfefferspray bennant oder nicht ? Das ist hier die Frage.

Fällt Pfefferspray unter Reizstoffsprühgerät (1.2.2) ?

Ich glaube nicht, das sind doch Reizgase a la CS und so. Falls doch, dann gilt es allerdings auch für bis zu 2 m.

Falls es nicht unter Reizstoff fällt und nur bis 2 m reicht, ist es in dem WaffG nicht genannt und kann daher bei öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.

Nur wenn es mehr als 2 m reicht, ist im Gesetz von Reizstoff- oder anderen Wirkstoffen die Rede. Bis zu 2 m heißt es nur Reizstoff.

Geschrieben
Holla die Waldfee, das ist wieder mal ein klassische Falschauslegung des § 2 VersammlG ! :o

Nö, durch etliche Urteile abgesicherte Auslegung. Diverse Gerichte haben die Behörden bestätigt das, anders als bei der Anwendung der Bestimmung im WaffG, nicht die Bestimmung des Herstellers sondern die abzuschätzende Bestimmung des Benutzers ausschlaggebend ist.

Währe es anders, währe es z.B. am 1. Mai nicht möglich gewesen über 200 Gegenstände die vom Hersteller zum Schlagen eines Baseballs bestimmt waren, einfach zu konfiszieren und Anzeigen gegen die Sportsfreunde zu schreiben.

Geschrieben
Nö, durch etliche Urteile abgesicherte Auslegung. Diverse Gerichte haben die Behörden bestätigt das, anders als bei der Anwendung der Bestimmung im WaffG, nicht die Bestimmung des Herstellers sondern die abzuschätzende Bestimmung des Benutzers ausschlaggebend ist.

Diese Urteile sind mir bekannt. Es gibt aber auch welche, die genau das Gegenteil aussagen. <_<

Nicht jedem, der einen Tierabwehrspray bei sich trägt kann man pauschal unterstellen, dass er ihn gegen Menschen verwenden möchte. Das gleiche gilt für Autolack, frisch verpackte Eier und dergleichen. Der Anzeigeerstatter hat schnell ein Problem, wenn er vorschnell falsche Verdächtigungen erhebt. Selbst schon erlebt...

Geschrieben
Diese Urteile sind mir bekannt. Es gibt aber auch welche, die genau das Gegenteil aussagen. <_<

Nicht jedem, der einen Tierabwehrspray bei sich trägt kann man pauschal unterstellen, dass er ihn gegen Menschen verwenden möchte. Das gleiche gilt für Autolack, frisch verpackte Eier und dergleichen. Der Anzeigeerstatter hat schnell ein Problem, wenn er vorschnell falsche Verdächtigungen erhebt. Selbst schon erlebt...

O.K.: Der Polizist hat nicht gefragt, wofür das Spray denn ist, er hat es einfach weggenommen und gesagt, dass er eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (hier Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen) fertigen wird! Der Inhaber des Sprayes hat sofort gesagt, dass er panische Angst vor Hunden hat und das Spray IMMER mit sich führt, um beißende Hunde abzuwehren. Das Spray war mit "Nur zur Tierabwehr" gekennzeichnet!

Wie kann man denn jetzt dem Sachbearbeiter Waffenrecht eine Verfolgung des angeblichen Straftat ausreden? Wie sollte argumentiert werden?

Und noch viel wichtiger: Was kann Schlimmstenfalls für eine Strafe ausgesprochen werden? Ich gehe mal davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird! Aber wenn nicht, wird es dann zur Verhandlung kommen oder ein Strafbefehl erlassen? Und wie hoch wird er wohl sein?

Gruß

Einzelgänger

Geschrieben

Ganz generell:

Anwalt nehmen, der kann solche Fragen besser beantworten als wir Amateure. Das hat schon einen Grund, warum die Geld dafür nehmen, immerhin übernehmen sie dann auch das Risiko einer Rechtsberatung.

Dann zum Ablauf und den beteiligten Personen:

- Der Polizist fertigt seine Anzeige so oder so.

- Der Gesetzesverstoß landet dann bei der Staatsanwaltschaft. Die entscheidet dann, ob ein Gerichtsverfahren in irgendeiner Form stattfindet.

- Ein Richter befindet über den Sachverhalt.

Das ist die "rechtliche" Seite. Dann gibt es noch die "ordentliche" Seite. Die Ordnungsbehörde(PP, LRA, OA) kann Maßnahmen anordnen, z.B. ein Einziehen des Sprays, ein Verwarnungsgeld usw. Da bist Du erst mal bei dem Sachbearbeiter. Auch hier ist eine anwaltliche Vertretung richtig, notwendig und hilfreich, wenn Dir die Folgen nicht egal sind.

Aber viel mehr als darauf hinzuweisen, daß das Spray nicht als Waffe gedacht ist, kann er auch nicht sachlich machen. Man ist dann aber sicher, daß verfahrenstechnisch alles sauber läuft.

Geschrieben
Diese Urteile sind mir bekannt. Es gibt aber auch welche, die genau das Gegenteil aussagen. <_<

Der Anzeigeerstatter hat schnell ein Problem, wenn er vorschnell falsche Verdächtigungen erhebt. Selbst schon erlebt...

@ SB. Hast Du mal ein Aktenzeichen für mich?

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